Vertragsrecht III. (12) Zahlungsverkehr

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1 (12) Zahlungsverkehr

2 Überweisung Zahlungsvorgang i.s.d. 675 f III BGB Kontoinhaber transferiert Buchgeld auf ein anderes Konto, ohne Bargeld zu übergeben Rechtsgrundlagen Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (2007/64/EG), ABl. I 2007 L 319, S. 1 Ziel: Herstellung eines einheitlichen europäischen Zahlungsraums (Single European Payment Area SEPA) Umsetzung der SEPA-Richtlinie durch Gesetz vom (BGBl. I 2009, 2355) à 675c-676c BGB Aufsicht über Zahlungsdienstleister richtet sich nach dem ZAG geringere Anforderungen als nach dem KWG 2

3 Überweisung Zahlungsdienstevertrag als neuer Vertragstyp 675c i.v.m. 675f BGB Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf die Erbringung von Zahlungsdiensten zwischen der Bank ( Zahlungsdienstleister ) und dem Kunden ( Zahler ) gerichtet ist 675c I BGB verweist auf einzelne Regelungen des Auftragsrechts: 663, sowie BGB Gesetz unterscheidet zwei Arten Zahlungsdiensterahmenvertrag ( 675f II BGB) Einzelzahlungsvertrag ( 675f I BGB) 3

4 Überweisung Zahlungsdiensterahmenvertrag Zahlungsdienstleister wird verpflichtet, einzelne Zahlungsvorgänge und aufeinanderfolgende Vorgänge des Kunden auszuführen Vertrag wird i.d.r. in den Girovertrag einbezogen ( 675f II 2 BGB) bei Abschluss des Vertrages sind weitreichende Informationspflichten zu beachten: 675d I 1 BGB i.v.m. Art EGBGB Einzelzahlungsvertrag Vertrag über die einzelne Überweisung Bank ist verpflichtet, Überweisung auszuführen und den Kunden und den Zahlungsempfänger über die getätigte Überweisung zu informieren Kunde ist verpflichtet, ggf. das vereinbarte Entgelt zu zahlen 4

5 Überweisung Vollzug der Überweisung Hausüberweisung Begünstigte hat sein Konto bei derselben Bank wie der Überweisende es sind nur Konten innerhalb desselben Instituts betroffen: Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten Lastschrift auf dem Konto des Überweisenden kein Geldtransfer 5

6 Überweisung Vollzug der Überweisung Institutsübergreifende Überweisung Begünstigte hat sein Konto bei einer anderen Bank als der Überweisende 1. Fall: Gironetzverrechnung Bank des Zahlers und Bank des Empfängers gehören demselben Gironetz an (z.b. Spargironetz der Deutschen Girozentrale für Kommunalbanken und Sparkassen) z.b. Überweisung von einem Konto bei der Sparkasse Leipzig auf ein Konto bei der Sparkasse Halle Verrechnung innerhalb dieses Gironetzes dazu wird sog. Clearing-Stelle eingeschaltet, die alle Ansprüche der Institute gegeneinander verrechnet d.h. es wird nicht jeder Betrag einzeln überwiesen 6

7 Überweisung Vollzug der Überweisung Institutsübergreifende Überweisung Begünstigte hat sein Konto bei einer anderen Bank als der Überweisende 2. Fall: Überleitungsverrechnung Zahlungsinstitut und das Empfängerinstitut gehören verschiedenen Institutsgruppen an z.b. Überweisung von einem Konto bei der Deutschen Bank Leipzig auf ein Konto bei der Sparkasse Halle dabei sind regelmäßig mehrere Zwischenbanken involviert 7

8 Überweisung Vollzug der Überweisung institutsübergreifende Überweisung Begünstigte hat sein Konto bei einer anderen Bank als der Überweisende in allen Fällen gilt: Es werden immer nur Ansprüche des einen Kreditinstituts gegen das andere begründet Vorteil der Lösung: Es müssen keine Münzen und Scheine zwischen den Kreditinstituten hin- und hertransportiert werden à bargeldloser Zahlungsverkehr 8

9 Überweisung Rechte und Pflichten ( 675c ff. light ) 675n I 1 BGB: Zahlungsauftrag wird mit Zugang bei der Bank oder spätestens am darauf folgenden Geschäftstag wirksam 675p I 1 BGB: nach Zugang kann der Zahler den Auftrag grds. nicht mehr widerrufen 675o I und II BGB: Bank kann die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnen, wenn die Überweisung... nicht den im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Ausführungsbestimmungen entspricht oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt 675c I i.v.m. 670 BGB: Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegenüber dem Zahler in Höhe des Überweisungsbetrages erfolgt durch Verrechnung auf dem Konto des Zahlers 9

10 Überweisung Rechte und Pflichten ( 675c ff. light ) 675q I BGB: Bank des Zahlers muss den Überweisungsbetrag ungekürzt an die Bank des Empfängers übermitteln 675q II BGB: Bank des Zahlungsempfängers darf den Überweisungsbetrag nicht mit einem Entgeltanspruch verrechnen abweichende Vereinbarung ist aber möglich 675s I BGB: Bank des Zahlers muss sicherstellen, dass der überwiesene Betrag der Bank des Empfängers innerhalb bestimmter Ausführungsfristen gutgeschrieben wird spätestens am nächsten Tag nach der Überweisung bei Zahlung in Euro an einen Empfänger innerhalb des EWR (S. 1) spätestens innerhalb von vier Tagen bei Zahlungen an Empfänger innerhalb des EWR, die nicht in Euro geleistet werden (S. 2) bei Überweisungen in Papierform verlängern sich die Fristen um einen Tag (S. 3) 10

11 Überweisung Rechte und Pflichten ( 675c ff. light ) 675t BGB: Pflicht zur Wertstellung Bank des Zahlungsempfängers muss dem Kunden den bei ihr eingegangenen Betrag unverzüglich verfügbar machen Konto des Überweisenden darf erst mit Wertstellung beim Empfänger belastet werden (Abs. 3) Bank des Empfängers muss diesen über die Gutschrift informieren ( 675d I 1 i.v.m. Art EGBGB) 11

12 Überweisung nicht vom Kunden autorisierte Überweisung 675u S. 1 BGB: Bank hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Kunden darf das Konto nicht belasten muss dem Kunden den bereits abgezogenen Zahlungsbetrag unverzüglich zurückerstatten (S. 2) Anspruch kann sich wegen 675z BGB auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen ergebe 12

13 Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisung? Beispiel: Überweisung an falschen Empfänger 675y I 1 BGB: Bank muss dem Kunden das Geld unverzüglich zurückerstatten 675y III 1 BGB: Kunde hat dagegen keinen Erstattungsanspruch gegen die Bank, wenn der Kunde eine falsche Kontonummer angegeben hat Bank des Zahlers ist berechtigt, die Überweisung allein auf die vom Kunden angegebene Kennung (Kontonummer und BLZ, IBAN- und BIC-Nummer, SWIFT-Nummer) stützen ( 675r I BGB) Bank muss sich jedoch bemühen, den Betrag wiederzuerlangen ( 675y III 2 BGB) 676b I BGB: Zahler muss seine Bank unverzüglich (vgl. 121 I 1 BGB) über die fehlerhafte Überweisung unterrichten 676b II BGB: Einwendungen wegen fehlerhafter Überweisung sind 13 Monate nach dem Tag der Belastung des Kontos ausgeschlossen 13

14 Überweisung Ausgleich der beteiligten Banken untereinander Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den beteiligten Banken 675, 670 BGB: Aufwendungsersatzanspruch des Instituts des Begünstigten gegen das überweisende Institut 676a BGB: Regressanspruch der überweisenden Bank gegen ein zwischengeschaltetes Institut, falls dieses für die fehlerhafte Überweisung verantwortlich ist und dem Kunden nach 675y BGB Schadensersatz geleistet werden musste 14

15 EC-Karte Was ist eine EC-Karte? EC = electronic cash aufgrund einer Zusatzabrede zum Girovertrag von der Bank zur Verfügung gestellt Funktionen der EC-Karte EC-Funktion ermöglicht den direkten Zugriff auf das Guthaben und den verfügbaren Kreditrahmen des Girokontos Maestro-Funktion ermöglicht die Abwicklung zwischen den beteiligten Banken bei Zahlungen im Ausland Einzelheiten durch Inter-Banken-Abkommen geregelt 15

16 EC-Karte Zahlungsauthentifizierungsinstrument i.s.d. 675j Abs. 1 S. 4 BGB d.h. der Kunde stimmt einer Zahlung mit der Karte zu (Autorisierung) 675u BGB: Bank hat nur bei durch den Kunden autorisierten Zahlungen einen Ersatzanspruch wegen fehlerhafter Überweisungen zwischen Kunde und Bank wird vereinbart, dass der Kunde seine Zustimmung zur Überweisung mittels EC-Karte erteilen kann Pflichten des Kunden: 675l BGB Pflichten der Bank: 675m BGB 16

17 EC-Karte Auszahlungen Nutzung der EC-Karte an einem Geldautomaten Kunde verlangt Auszahlung des Guthabens auf seinem Konto oder des ihm eingeräumten Überziehungskredits Nutzung eines Geldautomaten, der nicht dem kontoführenden Institut gehört Aufwendungsersatzanspruch der auszahlenden Bank gegen das kontoführende Institut ( 675, 670 BGB und Nr. 7 der Vereinbarung über das deutsche EC-Geldautomatensystem) Belastung des Kontos des Kunden durch das kontoführende Institut ( 675, 670 BGB) 17

18 EC-Karte Zahlungen mittels EC-Karte POS = Points of Sale Inhaber der Karte autorisiert die Zahlung durch Eingabe der PIN kartenausgebende Bank ist verpflichtet, den teilnehmenden Vertragspartnern deren Anspruch gegen den Kunden zu erfüllen abstraktes Schuldversprechen i.s.v. 780 BGB Händler zahlt der Bank dafür eine Gebühr Autorisierung der Zahlung durch den Kunden wirkt unmittelbar gegenüber der Bank ( 675j I 4 BGB) Erstattungsanspruch der Bank nach 675c, 670 BGB 18

19 EC-Karte Zahlungen mittels EC-Karte POZ = Points of Sale ohne Zahlungsgarantie bei Einsatz der Karte unterschreibt der Kunde auf der Rechnung keine Zahlungsverpflichtung der Bank Vorbehalt der Bank, die Zahlung abzulehnen, wenn das Konto keine ausreichende Deckung hat System für den Händler billiger als POS Anwendung der Regeln über die Lastschrift (dazu sogleich mehr), da es sich um eine vom Kunden angestoßene Zahlung der Bank handelt 19

20 EC-Karte Wer haftet bei Missbrauch? 675u BGB: Kunde hat der Bank nur diejenigen Zahlungen zu erstatten, die er selbst autorisiert hat 675w BGB: Beweislast für die ordnungsmäßige Authentifizierung trägt die Bank aber 675l I 1 BGB: Kunde ist verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die PIN vor unberechtigtem Zugriff zu schützen 675v I 1 BGB: beruht die nicht autorisierte Überweisung auf Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen der ec- Karte, hat die Bank Anspruch auf bis zu 150 EUR des entstandenen Schadens gegen den Kunden 20

21 EC-Karte Wer haftet bei Missbrauch? 675v Abs. 2 BGB: Kunde haftet auf den ganzen Schaden, wenn er... den Missbrauch in betrügerischer Absicht ermöglicht hat seine Schutzvorkehrungspflicht nach 675l BGB verletzt hat die Bedingungen für die Benutzung der Karte in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verletzt hat (z.b. durch Aufbewahrung von von ec-karte und PIN am selben Ort) 21

22 Lastschriftverkehr Lastschrift Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Zahlung wird dabei durch Zahlungsempfänger ausgelöst, der eine Forderung aufgrund eines vom Zahlungspflichtigen vorliegenden Mandats einziehen darf Zahlung erfolgt durch durch Kontogutschrift beim Zahlungsempfänger und nachfolgender Kontobelastung beim Zahlungspflichtigen mittels Buchgeldübertragung durch Lastschriftabkommen geregelt, das alle Banken miteinander geschlossen haben zwei Arten Abbuchungsauftrag Einzugsermächtigung 22

23 Lastschriftverkehr Abbuchungsauftrag Zahlungspflichtiger erteilt seiner Bank die Weisung, die von einem Zahlungsempfänger stammende Lastschrift zu bestimmten Fälligkeitsterminen zu Lasten seines Kontos einzulösen Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst, indem das Konto des Zahlungspflichtigen mit einem Betrag belastet wird, dessen Höhe vom Zahlungsempfänger festgelegt wurde kein Widerspruchsrecht gegen Abbuchung Widerruf des Abbuchungsauftrages für Zukunft aber möglich 23

24 Lastschriftverkehr Einzugsermächtigung Ablauf Schuldner erteilt dem Gläubiger eine schriftliche Einwilligung, Forderungen gegen ihn einzuziehen Gläubiger reicht eine Lastschrift an seine Bank (erste Inkassostelle) Anweisung zur Auszahlung: erste Inkassostelle weist das Kreditinstitut des Schuldners (Zahlstelle) an, das Konto des Zahlungspflichtigen zu belasten Belastung des Kontos: Bank des Schuldners überweist das eingezogene Geld an die Bank des Gläubigers Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ggf. sind mehrere Banken als Zahlstellen zwischengeschaltet, die die Lastschrift und das eingezogene (Buch-)Geld weiterreichen 24

25 Lastschriftverkehr Einzugsermächtigung juristische Einordnung umstritten Ermächtigungstheorie Einwilligung des Schuldners in die Belastung seines Kontos durch die Übergabe der Einzugsermächtigung an den Gläubiger danach liegt auch beim Einzugsermächtigungsverfahren eine Einwilligung zu einem Zahlungsvorgang i.s.v. 675j I 2 Alt. 1 und damit ein Zahlungsauftrag vor 25

26 Lastschriftverkehr Einzugsermächtigung juristische Einordnung umstritten Genehmigungstheorie (h.m.) Zahlstelle belastet das Konto des Schuldners zunächst unberechtigt Kunde genehmigt die Buchung nachträglich à Belastung wird erst mit Genehmigung wirksam spätestens durch den Rechnungsabschluss erlangt die kontoführende Bank einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Kunden nach 684 S. 2, 683 S. 1, 670 BGB (GoA) (nachträgliche) Genehmigung ist nach 675j Abs. 1 S. 2 BGB möglich bei Schweigen des Kunden wird Genehmigung sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss fingiert (Nr. 7 II 1 und 2 AGB Banken, Nr. 7 IV 2 AGB Sparkassen) 26

27 Lastschriftverkehr Einzugsermächtigung Widerspruch à Erstattungsanspruch aus 675x BGB Voraussetzungen des Anspruchs nach Abs. 1 bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag nicht angegeben und der Zahlungsbetrag übersteigt den Betrag, den der Zahler hätte erwarten können Parteien können vereinbaren, dass der Erstattungsanspruch auch bei Lastschriften, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, besteht (Abs. 2) Abdingbarkeit des Anspruchs für den Fall, in dem der Zahler seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar erteilt hat und mindestens vier Wochen vor Fälligkeit über den Betrag unterrichtet wurde (Abs. 3) Ausschlussfrist: acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung (Abs. 4) 27

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