Stadt Kirchheim unter Teck. Gestaltungssatzung zum Schutz der historischen Altstadt

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1 Stadt Kirchheim unter Teck Gestaltungssatzung zum Schutz der historischen Altstadt /

2 Im Bewusstsein ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des historischen Stadtkerns erlässt die Stadt Kirchheim unter Teck aufgrund von 74, 75 der Landesbauordnung LBO vom 08. August 1995 (GBI.S. 617), zul. geändert am (GBl.S.695) und 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d. geänderten Fassung vom (GBl.2000 S.745) folgende Gestaltungssatzung gemäß Gemeinderatsbeschluss vom : 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den gesamten Bereich innerhalb der Alleenstraße. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Übersichtsplan, welcher Bestandteil der Satzung ist (Anlage 1). Die Vorschriften gelten für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie die Anbringung von Werbeanlagen und Automaten. Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit im Rahmen von Bebauungsplanverfahren Satzungen mit davon abweichenden örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen nach 74 LBO beschlossen wurden. 2 Bestimmungen über Einzelheiten der Baugestaltung Bauliche und sonstige Anlagen sowie Werbeanlagen sind so auszuführen und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung, des Straßenund Platzbildes und des Altstadtgefüges nicht beeinträchtigen. Hinweis: Alle Maßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen, die Kulturdenkmale oder im Umgebungsschutz von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung sind, sind nach dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg zu beurteilen. Hierfür ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Die Baukörper sind so auszuführen, dass sie sich insbesondere hinsichtlich der Gliederung und Gestaltung der Wandflächen und Öffnungen, der Konstruktionselemente und der Gesimsausbildungen in das Straßenbild einfügen. Bei Gebäudebreiten bis 8,00 m darf die Traufhöhe (Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut) 10,00 m, bei über 8,00 m breiten Gebäuden 7,00 m nicht übersteigen. Zulässig sind folgende Geschosshöhen: im Erdgeschoss bis zu 3,50 m, im Obergeschoss bis zu 3,00 m. Balkone und Loggien sind unzulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Aufzugsschächte dürfen die Firstlinien der Hauptgebäude nicht überragen. Dächer sind als Satteldächer mit mindestens 48 Dachneigung in roter bis rotbrauner unglasierter Ziegeldeckung auszuführen. Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben zulässig. Die Länge der Dachaufbauten im Fall mehrerer Gauben: deren Gesamtlänge darf maximal 50 % der Gebäudelänge betragen. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass sich die Länge von Dachgauben nach der Breite der Fenster der darunterliegenden Stockwerke richtet. Der Abstand der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte von der Giebelwand muss mindestens 2,00 m messen. Dacheinschnitte können nur zugelassen werden, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum her nicht einsehbar sind. Liegende Außenfenster sind nur bis zu einem Einbaumaß von 0,75 m² zulässig. Der seitliche Abstand zwischen liegenden Außenfenstern muss mindestens 1,50 m betragen. Eine direkte Anordnung liegender Außenfenster übereinander ist nicht zulässig. Der Mindestabstand zwischen den Fenstern nach oben und unten darf ein Maß von 1,50 m nicht unterschreiten.

3 Für Energiegewinnungsanlagen auf Dächern und an Fassaden besteht das Erfordernis einer Kenntnisgabe nach LBO. Die Anlagen sind nur an den vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbaren Stellen von Fassade und Dach und nur in paralleler Anordnung zu diesen Flächen zulässig. Für Außenantennen besteht das Erfordernis einer Kenntnisgabe nach LBO. Die zulässige Anzahl der Antennen wird auf eine je Gebäude beschränkt. Sie sind nur an den vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbaren Stellen zulässig, so anzuordnen, dass sie das Ortsbild nicht stören und in der Farbgestaltung auf die sie umgebenden Flächen abzustimmen. Verteilerschränke von Versorgungsbetrieben, Briefkästen u.ä. sind so anzubringen, dass Fassaden in ihrer Wirkung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 3 Behandlung der Außenwandflächen Rauputze und Strukturputze (Rillen, Kringeln, Blätter u.ä.) sowie Verkleidungen aus Schindeln, Platten oder vorgehängten Fassaden sind unzulässig. Für Brüstungen oder Sockel von Schaufenstern kann ausnahmsweise die Verwendung von glatten, auf die übrige Fassadengestaltung abgestimmten Materialien (z.b. Natursteinplatten) zugelassen werden. Das bei Instandsetzungsarbeiten zutage tretende Holzfachwerk soll wieder sichtbar gemacht werden, wenn es baukünstlerischen bzw. bauhistorischen Wert besitzt. Sollen die Außenwandflächen im Erdgeschoss gegenüber den darüber aufgehenden Geschossen optisch unterschieden werden, so darf die obere Kante der Begrenzung des Erdgeschosses nicht höher als der darüber liegende Fußboden angeordnet werden. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen Brüstung oder Sockel erhalten. Bei Neu- und Umbauten sind durchgehende Fensterbänder, Schaufensterbänder und sonstige durchgehende Fassadenöffnungen unzulässig. Solche Öffnungen sind durch Pfeiler zu unterbrechen, die bündig mit der Außenwand herzustellen sind. Öffnungen, die die Gebäudeecke unterbrechen sowie Arkaden und ähnliche Fassadenrücksprünge sind unzulässig. Charakteristische Gliederungselemente wie Gesimse, Gewände usw. sind zu erhalten bzw. bei Fassadenerneuerungen materialgerecht wieder herzustellen. Wenn bestehende, durch Bauwich getrennte Gebäude, baulich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten in der Weise zu erhalten oder so wiederherzustellen, dass anstelle des ehemaligen Bauwichs ein ca. 0,80 1,00 m breiter Rücksprung von 0,30 0,50 m Tiefe auszuführen ist. Die bisherigen Dachformen sind zu erhalten. Farbgestaltung Das farbige Erscheinungsbild der Altstadt ist in seiner entstandenen Vielfalt zu erhalten. Die in der Farbkartei (Anlage 3) enthaltenen Farbtöne gelten als Richtlinie. Andere Farbtöne sind nicht ausgeschlossen, solange sie die farbliche Gestaltung insgesamt nicht stören. Unzulässig sind grelle Farbtöne sowie Farbmaterialien für die Außenwandflächen, die eine glänzende Oberfläche ergeben (z.b. Ölfarbe). Die städtebauliche Lage des Gebäudes ist bei der Wahl der Intensität der Farbe zu berücksichtigen.

4 4 Werbeanlagen, Automaten und Markisen Werbeanlagen dürfen im Geltungsbereich der Satzung nur an der Stätte der Leistung und auf den, den Geschäftsstraßen zugewandten Seiten der Gebäude angebracht werden. Die Werbeanlagen sind auf die Erdgeschosszone beschränkt. Wenn sie dort nicht angebracht werden können, sind sie auf die Brüstungszone des 1. Obergeschosses zu beschränken. Fenster in den Obergeschossen dürfen nicht für Ausstellungs- oder Werbezwecke verwendet werden. Werbeanlagen dürfen architektonische Details nicht überdecken oder in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Der Werbeleitplan (Anlage 2) setzt 3 Werbebereiche fest. In allen Werbebereichen sind unzulässig: 1. Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht. Werbung mit Kastenkörpern. 3. Andere als horizontal angeordnete Schriftzüge. 4. Fest eingebaute Markisen, Kragplatten und Vordächer. Im Werbebereich I sind keine Werbeanlagen zulässig. Im Werbebereich II sind Stechschilder unzulässig, ausgenommen Ausleger mit hohem gestalterischen Wert und direktem und symbolhaftem Bezug zum Gegenstand der Werbung. Werbeanlagen sind farblich auf die Gebäude abzustimmen. Bei mehreren Werbeanlagen an einem Gebäude sollen in der Regel mehr als 2 Schriftarten und 2 Farben an einem Gebäude nicht verwendet werden. Die Höhe von Werbeanlagen einschließlich Schriften darf in der Regel bei bandartigen Werbeanlagen 0,40 m, bei Einzelschildern 0,60 m nicht überschreiten. Werbung in Schrift oder Zeichen darf direkt auf der Fassade nur unterhalb der Fenstersimse des 1. Obergeschosses angebracht werden. Der Abstand der Werbeanlagen von den Hausaußenkanten darf nicht kleiner sein als der entsprechende Abstand der äußeren Fenster, mind. 0,50 m. Markisen sind nur an den Erdgeschossen sowie an vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Gebäudeteilen zulässig. Markisen dürfen die gestalterische Einheit der Fassade nicht stören und Gestaltungselemente wie beispielsweise Portale und Inschriften nicht überdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen Markisen in glänzendem Material und grellen Farben sind unzulässig. Sie sind in ihrer Farbgebung auf die Gebäude abzustimmen. Auf Markisen mit Beschriftung sind die Vorschriften über Werbeanlagen entsprechend anzuwenden. 5 Garagen und überdachte Stellplätze 1. Garagen und überdachte Stellplätze sind im baulichen Zusammenhang mit den Hauptgebäuden zu errichten. Unzulässig sind Garagen und überdachte Stellplätze aus Materialien, die sich nicht in die Gesamtbebauung einfügen, wie Blech, Kunststoff etc.. Garagenausfahrten in der Straßenfront von Gebäuden sind nur bis zu einer Breite von max. 3,50 m je zugeordnetem Gebäude zulässig. Dabei darf der gestalterische Zusammenhang der Fassaden nicht unterbrochen werden. Bestehende Toreinfahrten sind zu erhalten und zu nutzen.

5 6 Erfordernis der Abweichend von 50 LBO besteht für folgende Vorhaben das Erfordernis der Kenntnisgabe: Kenntnisgabe Die Herstellung von Öffnungen in oder die Veränderung von Außenwänden und Dächern baulicher Anlagen sowie die Errichtung und der Abbruch von Bauteilen an vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren baulichen Anlagen oder Einrichtungen (z.b. die Herstellung oder Änderung von Tür-, Lichtoder sonstigen Öffnungen in Wänden und in der Dachfläche, Anbringung von Markisen etc.). Bearbeitung, Verkleidung und Farbgestaltung von Außenwandflächen. Stützmauern über 0,30 m Höhe, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Einfriedigungen. Abgrabungen und Aufschüttungen über 0,80 m Höhenunterschied gegenüber dem Gelände. Die Anbringung von Werbeanlagen und Automaten, soweit diese vom öffentlichen Verkehrsraum her eingesehen werden können. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung. Außenantennen Die Genehmigungspflicht nach 49, 50 LBO und das Erfordernis der Kenntnisgabe nach 51 LBO bleiben von dieser Regelung ansonsten unberührt. 7 Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Durchsetzung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, das historische Stadt- oder Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für Befreiungen gelten die Voraussetzungen des 56 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO). 8 Diese Satzung besteht außer den einzelnen örtlichen Bauvorschriften und textlichen Bestimmungen aus folgenden Anlagen: Übersichtsplan mit Darstellung der Grenzen des Geltungsbereiches, Werbeleitplan, Farbkartei. 9 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Satzung über die Einzelheiten der Baugestaltung ( 2), die Behandlung der Außenwandflächen ( 3), Werbeanlagen, Automaten und Markisen ( 4) Garagen und überdachte Stellplätze ( 5) und die Kenntnisgabepflicht ( 6) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 75 Abs. 3 der Landesbauordnung und können gemäß 75 Abs. 4 der Landesbauordnung mit einer Geldbuße geahndet werden.

6 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Kirchheim unter Teck, den gez. Matt-Heidecker Oberbürgermeisterin Die Satzung wurde mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom Aktenzeichen / 74 Kirchheim genehmigt.

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9 Farbkartei Kirchheim unter Teck 5 Stadtbauatelier / Stadtplanungsamt Kirchheim unter Teck

10 Altstadtsatzung Farbkartei - Leitfaden Anlage 3 Farbkategorie 1: Maximale Farbigkeit 1 für Gefache von Fachwerkfassaden und Markisen Farbkategorie 2: Maximale Farbigkeit 1 für Putzfassaden, Erker und Balkone Farbkategorie 3: Grundtöne für Fensterläden, Fachwerk, Fensterrahmen, Gesimse,... 1) mit Farbigkeit ist der Wert für die Helligkeit der Farbe gemeint, der den Weiß-, bzw. hier den maximalen Schwarzanteil der Farbe regelt. 1

11 Farbübersichtstafel bestimmt nach dem RAL Design System (Weitere mögliche Farben der einzelnen Farbgruppen können der ausführlichen Farbliste entnommen werden.) Farbkategorie 1: Maximale Farbigkeit 1 für Gefache von Fachwerkfassaden und Markisen Farbkategorie 2: Maximale Farbigkeit 1 für Putzfassaden, Erker und Balkone Farbkategorie 3: Grundtöne für Fensterläden, Fachwerk, Fensterrahmen, Gesimse, Anlage 3 Unterstrichene Zahlen sind nur für Fachwerk und Fensterläden an Fachwerkhäusern zuässig. 1) mit Farbigkeit ist der Wert für die Helligkeit der Farbe gemeint, der den Weiß-, bzw. hier den maximalen Schwarzanteil der Farbe regelt

12 Farbliste nach Farbnummern des RAL Design Systems Anlage 3 Fettgedruckte Zahlen werden in Anlage 2 dargestellt. Unterstrichene Zahlen gelten nur für Fachwerk und Fensterläden an Fachwerkhäusern. 1) mit Farbigkeit ist der Wert für die Helligkeit der Farbe gemeint, der den Weiß-, bzw. hier den maximalen Schwarzanteil der Farbe regelt. Farbkategorie 1: Maximale Farbigkeit 1 für Gefache von Fachwerkfassaden und Markisen Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Farbkategorie 2: Maximale Farbigkeit 1 für Putzfassaden, Erker und Balkone Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Farbkategorie 3: Grundtöne für Fensterläden, Fachwerk, Fensterrahmen, Gesimse,... Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton

13 Anlage Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton Buntton RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v., Siegburger Str. 39, D Sankt Augustin, Tel.: , ral-institut@t-online.de 4

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