Statuten Fechtclub Aarau
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- Willi Busch
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1 Statuten Fechtclub Aarau Art. 1 Name, Sitz und Zweck Art. 1.1 Name, Sitz Der Fechtclub Aarau (fca) ist ein selbständiger Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Er hat seinen Sitz in Aarau und ist Mitglied des Schweizerischen Fechtverbandes (Swiss Fencing). Art. 1.2 Zweck Der fca bezweckt die Aus- und Weiterbildung im Fechten und bietet seinen Mitgliedern die Gelegenheit zur Ausübung des Fechtsportes. Weiter ist der fca bestrebt, je nach Möglichkeiten und Ressourcen die Durchführung von Turnieren zu organisieren. Art. 2 Mitgliedschaft Art. 2.1 Mitgliederkategorien Der fca kennt die folgenden Mitgliederkategorien: Art Aktivmitglieder a) Juniorenmitglieder: Personen unter dem 20. Altersjahr b) Seniorenmitglieder: Personen ab dem 20. Altersjahr Art Passivmitglieder Passivmitglieder üben den Fechtsport nicht aus und nehmen dementsprechend nicht an den Fechttrainings teil. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Art Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann Personen, welche für den fca besondere Leistungen erbracht haben, mit einer 2 3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sie haben jedoch keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Art. 2.2 Eintritt Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der Bewerber. Als Aktivmitglieder aufgenommen werden nur Personen, welche mindestens vier Fechttrainings beim fca absolviert haben. 1
2 Art. 2.3 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist auf jedes Monatsende möglich und muss der Präsidentin oder dem Präsidenten im Voraus mit einer Frist von drei Monaten schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, mitgeteilt werden. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird anteilsmässig zurückerstattet. Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Art. 2.4 Ausschluss Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem fca nicht oder rechtfertigen anderweitige schwerwiegende Gründe eine Aberkennung der Mitgliedschaft, kann das betreffende Mitglied vom Vorstand unter Angabe der Gründe vom Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid des Vorstandes innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einreichen. Über den Rekurs entscheidet die nächste Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2 3 der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorstand entscheidet endgültig, ob einem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt. Art. 2.5 Kategorienwechsel Erreichen Juniorenmitglieder das 20. Altersjahr, erfolgt der Kategorienwechsel automatisch auf das nächste Vereinsjahr. Art. 3 Mitgliederbeitrag Art. 3.1 Mitgliederbeitrag Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages sowie des Familienrabattes für die verschiedenen Mitgliederkategorien (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, welche keinen Betrag zu entrichten haben) wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt. Wird ein neues Mitglied innerhalb eines Vereinsjahres aufgenommen, so wird pro verbleibenden Monat bis zum Ende des Vereinsjahres 1 12 des jährlichen Mitgliederbeitrages fällig. Art. 3.2 Entschädigung Vorstand Die Vorstandsmitglieder (ebenso die Juniorenvertreterin oder der Juniorenvertreter) werden für ihre Tätigkeit mit einer jährlichen Pauschale von CHF entschädigt. Diese Pauschale dient als symbolische Entschädigung für Aufwendungen und Spesen und wird per Ende April ausbezahlt. 2
3 Art. 3.3 Lizenzen Die nationalen Lizenzen von Swiss Fencing werden jeweils im Januar bestellt. Die Kosten für die Lizenzen sind von den Mitgliedern selbst zu tragen. Der Betrag wird zum selben Zeitpunkt wie der Mitgliederbeitrag zur Zahlung fällig. Für Mitglieder, welche innerhalb eines Vereinsjahres aufgenommen werden, wird die Lizenz mit deren Eintritt in den Verein bestellt. Der komplette Betrag der nationalen Lizenz von Swiss Fencing wird zum selben Zeitpunkt wie der Pro-rata-Mitgliederbeitrag zur Zahlung fällig. Art. 3.4 Urlaubsgesuche Mitglieder, welche aus triftigen Gründen wie Unfall, Krankheit, Militärdienst, Studienaufenthalt, Schwangerschaft etc. vorübergehend verhindert sind, am Fechttraining teilzunehmen, können auf schriftliches und begründetes Gesuch an die Präsidentin oder den Präsidenten hin einen beitragsfreien Urlaub zwischen 3 und 12 Monaten beantragen. Der Vorstand entscheidet über ein entsprechendes Gesuch. Art. 4 Organisation Art. 4.1 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 4.2 Organe Die Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung Der Vorstand Die Rechnungsrevisoren Art. 4.3 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Art Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Zur ordentlichen Generalversammlung werden alle Mitglieder eingeladen, mit Ausnahme der Juniorenmitglieder, welche das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Art Einberufung der ordentlichen Generalversammlung Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich oder per mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktandenliste. Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Leitung der Generalversammlung. Bei dessen oder derer Abwesenheit wird die Generalversammlung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten geführt. 3
4 Art Anträge Anträge der Mitglieder sind spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über verspätet eingereichte Anträge kann an der Versammlung nicht beschlossen werden. Art Beschlussfähigkeit Beschlüsse können von der Generalversammlung nur über Gegenstände gefasst werden, welche traktandiert sind. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, entscheidet bei allen Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Art Stimm- und Wahlrecht Seniorenmitglieder und Juniorenmitglieder ab dem 18. Altersjahr sowie Ehrenmitglieder haben an der ordentlichen Generalversammlung ein Stimm- und Wahlrecht. Juniorenmitglieder ab dem 15. Altersjahr haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und besitzen ein passives Wahlrecht in Bezug auf die Juniorenvertreterin oder den Juniorenvertreter im Vorstand. Darüber hinausgehend haben Juniorenmitglieder unter dem 18. Altersjahr kein Stimm- und Wahlrecht. Passivmitglieder haben einzig eine beratende Stimme. Art Zuständigkeit der Generalversammlung In die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Genehmigung des Jahresberichts c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Déchargeerteilung an den Vorstand e) Festsetzung der Jahresbeiträge und des Familienrabattes f) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder g) Wahl der Juniorenvertreterin oder des Juniorenvertreters h) Wahl der Rechnungsrevisorinnen oder der Rechnungsrevisoren i) Ernennung von Ehrenmitgliedern j) Genehmigung des Budgets für das folgende Vereinsjahr k) Änderung der Statuten l) Auflösung des Vereins 4
5 Art Ausserordentliche Generalversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zudem einberufen werden, wenn 10 der stimmberechtigen Aktivmitglieder oder 1 5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Das Begehren zur Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung ist schriftlich unter Angabe und Begründung der einzelnen Traktanden beim Vorstand einzureichen. Dieser ist verpflichtet, die ausserordentliche Generalversammlung spätestens einen Monat nach Eingang des Gesuches durchzuführen. Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich oder per mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktandenliste. Im Übrigen gelten für die ausserordentliche Generalversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung. Art. 4.4 Vorstand Art Mitgliederzahl / Amtsdauer Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern. Juniorenmitglieder sind ab dem 18. Altersjahr in den Vorstand wählbar. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die bisherigen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht. Sämtliche Aktivmitglieder haben die Möglichkeit, zusätzlich eine Juniorenvertreterin oder einen Juniorenvertreter zur Wahl in den Vorstand vorzuschlagen. Das 15. Altersjahr muss bereits erreicht sein. Im Vorstand hat die Juniorenvertreterin oder der Juniorenvertreter eine beratende Stimme, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Die Juniorenvertreterin oder der Juniorenvertreter wird an der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Juniorenvertreterin oder des Juniorenvertreters konstituiert sich der Vorstand selbst. Art Aufgaben des Vorstandes im Allgemeinen Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung nach aussen. Er vollzieht die Beschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen. Er sorgt weiter für die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand beschliesst über die Neuanschaffung von Geräten und Fechtmaterial. Er hat sich dabei am Jahresbudget zu orientieren. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Trainingsplan, welcher auf der Homepage des Vereins für sämtliche Mitglieder ersichtlich ist. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils durch den Vorstand festgelegt und können in Pflichtenheften geregelt werden. 5
6 Art Die Präsidentin, der Präsident Die Präsidentin oder der Präsident erstattet zuhanden der Generalversammlung einen allgemeinen Jahresbericht. Er oder sie visiert sämtliche Versammlungs- und Sitzungsprotokolle. Art Die Vizepräsidentin, der Vizepräsident Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten während dessen Abwesenheit in allen Funktionen. Art Die Kassiererin, der Kassier Die Kassiererin oder der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und hat die Rechnung und das Budget auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen, das Budget für das nächste Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Für den Zahlungsverkehr mit Bank / Post betreffend die Vereinskonti hat die Kassiererin oder der Kassier gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten Kollektivunterschrift zu zweien. Art Die Fechttrainerin, der Fechttrainer Die Fechttrainerin oder der Fechttrainer ist kein Vorstandsmitglied. Sie oder er wird jedoch zu mindestens einer Sitzung im Semester zum Zweck des Informationsaustausches eingeladen. Art Besondere Kommissionen Der Vorstand kann für besondere Zwecke besondere Kommissionen einsetzen und darin auch Mitglieder, welche nicht Teil des Vorstandes sind, mit bestimmten Aufgaben betrauen. Art. 4.5 Die Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Diese werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die bisherigen Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar, eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht. Die Rechnungsrevisorinnen und die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und das Vereinsvermögen. Sie berichten der Generalversammlung vom Prüfungsergebnis und stellen Antrag hinsichtlich der Genehmigung der Jahresrechnung. 6
7 Art. 5 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für Unfälle der Mitglieder. Art. 6 Statutenänderungen Für Beschlüsse über die Änderung der Statuten ist ein Stimmenmehr von mindestens 2 3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 7 Auflösung des Vereins Die Auflösung des fca kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3 4 aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innert 30 Tagen eine zweite Generalversammlung einzuberufen. Bei der zweiten Generalversammlung bedarf es für einen Auflösungsbeschluss 3 4 der anwesenden Stimmberechtigten. Der Auflösungsbeschluss hat über die Verwendung des Vermögens zu bestimmen oder für die Deckung eines allfälligen Fehlbetrages die nötigen Massnahmen zu treffen. Das vorhandene Vermögen wird unter keinen Umständen an die Mitglieder verteilt. Art. 8 Schlussbestimmung Die vorliegenden Statuten wurden komplett überarbeitet und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Statuten. Aarau, den Der Präsident: Matthias Probst Der Vizepräsident: Jochen Büttner 7
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