Statuten Fechtclub Aarau

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Statuten Fechtclub Aarau"

Transkript

1 Statuten Fechtclub Aarau Art. 1 Name, Sitz und Zweck Art. 1.1 Name, Sitz Der Fechtclub Aarau (fca) ist ein selbständiger Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Er hat seinen Sitz in Aarau und ist Mitglied des Schweizerischen Fechtverbandes (Swiss Fencing). Art. 1.2 Zweck Der fca bezweckt die Aus- und Weiterbildung im Fechten und bietet seinen Mitgliedern die Gelegenheit zur Ausübung des Fechtsportes. Weiter ist der fca bestrebt, je nach Möglichkeiten und Ressourcen die Durchführung von Turnieren zu organisieren. Art. 2 Mitgliedschaft Art. 2.1 Mitgliederkategorien Der fca kennt die folgenden Mitgliederkategorien: Art Aktivmitglieder a) Juniorenmitglieder: Personen unter dem 20. Altersjahr b) Seniorenmitglieder: Personen ab dem 20. Altersjahr Art Passivmitglieder Passivmitglieder üben den Fechtsport nicht aus und nehmen dementsprechend nicht an den Fechttrainings teil. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Art Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann Personen, welche für den fca besondere Leistungen erbracht haben, mit einer 2 3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sie haben jedoch keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Art. 2.2 Eintritt Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der Bewerber. Als Aktivmitglieder aufgenommen werden nur Personen, welche mindestens vier Fechttrainings beim fca absolviert haben. 1

2 Art. 2.3 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist auf jedes Monatsende möglich und muss der Präsidentin oder dem Präsidenten im Voraus mit einer Frist von drei Monaten schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, mitgeteilt werden. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird anteilsmässig zurückerstattet. Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Art. 2.4 Ausschluss Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem fca nicht oder rechtfertigen anderweitige schwerwiegende Gründe eine Aberkennung der Mitgliedschaft, kann das betreffende Mitglied vom Vorstand unter Angabe der Gründe vom Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid des Vorstandes innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einreichen. Über den Rekurs entscheidet die nächste Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2 3 der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorstand entscheidet endgültig, ob einem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt. Art. 2.5 Kategorienwechsel Erreichen Juniorenmitglieder das 20. Altersjahr, erfolgt der Kategorienwechsel automatisch auf das nächste Vereinsjahr. Art. 3 Mitgliederbeitrag Art. 3.1 Mitgliederbeitrag Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages sowie des Familienrabattes für die verschiedenen Mitgliederkategorien (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, welche keinen Betrag zu entrichten haben) wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt. Wird ein neues Mitglied innerhalb eines Vereinsjahres aufgenommen, so wird pro verbleibenden Monat bis zum Ende des Vereinsjahres 1 12 des jährlichen Mitgliederbeitrages fällig. Art. 3.2 Entschädigung Vorstand Die Vorstandsmitglieder (ebenso die Juniorenvertreterin oder der Juniorenvertreter) werden für ihre Tätigkeit mit einer jährlichen Pauschale von CHF entschädigt. Diese Pauschale dient als symbolische Entschädigung für Aufwendungen und Spesen und wird per Ende April ausbezahlt. 2

3 Art. 3.3 Lizenzen Die nationalen Lizenzen von Swiss Fencing werden jeweils im Januar bestellt. Die Kosten für die Lizenzen sind von den Mitgliedern selbst zu tragen. Der Betrag wird zum selben Zeitpunkt wie der Mitgliederbeitrag zur Zahlung fällig. Für Mitglieder, welche innerhalb eines Vereinsjahres aufgenommen werden, wird die Lizenz mit deren Eintritt in den Verein bestellt. Der komplette Betrag der nationalen Lizenz von Swiss Fencing wird zum selben Zeitpunkt wie der Pro-rata-Mitgliederbeitrag zur Zahlung fällig. Art. 3.4 Urlaubsgesuche Mitglieder, welche aus triftigen Gründen wie Unfall, Krankheit, Militärdienst, Studienaufenthalt, Schwangerschaft etc. vorübergehend verhindert sind, am Fechttraining teilzunehmen, können auf schriftliches und begründetes Gesuch an die Präsidentin oder den Präsidenten hin einen beitragsfreien Urlaub zwischen 3 und 12 Monaten beantragen. Der Vorstand entscheidet über ein entsprechendes Gesuch. Art. 4 Organisation Art. 4.1 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 4.2 Organe Die Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung Der Vorstand Die Rechnungsrevisoren Art. 4.3 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Art Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Zur ordentlichen Generalversammlung werden alle Mitglieder eingeladen, mit Ausnahme der Juniorenmitglieder, welche das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Art Einberufung der ordentlichen Generalversammlung Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich oder per mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktandenliste. Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Leitung der Generalversammlung. Bei dessen oder derer Abwesenheit wird die Generalversammlung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten geführt. 3

4 Art Anträge Anträge der Mitglieder sind spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über verspätet eingereichte Anträge kann an der Versammlung nicht beschlossen werden. Art Beschlussfähigkeit Beschlüsse können von der Generalversammlung nur über Gegenstände gefasst werden, welche traktandiert sind. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, entscheidet bei allen Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Art Stimm- und Wahlrecht Seniorenmitglieder und Juniorenmitglieder ab dem 18. Altersjahr sowie Ehrenmitglieder haben an der ordentlichen Generalversammlung ein Stimm- und Wahlrecht. Juniorenmitglieder ab dem 15. Altersjahr haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und besitzen ein passives Wahlrecht in Bezug auf die Juniorenvertreterin oder den Juniorenvertreter im Vorstand. Darüber hinausgehend haben Juniorenmitglieder unter dem 18. Altersjahr kein Stimm- und Wahlrecht. Passivmitglieder haben einzig eine beratende Stimme. Art Zuständigkeit der Generalversammlung In die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Genehmigung des Jahresberichts c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Déchargeerteilung an den Vorstand e) Festsetzung der Jahresbeiträge und des Familienrabattes f) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder g) Wahl der Juniorenvertreterin oder des Juniorenvertreters h) Wahl der Rechnungsrevisorinnen oder der Rechnungsrevisoren i) Ernennung von Ehrenmitgliedern j) Genehmigung des Budgets für das folgende Vereinsjahr k) Änderung der Statuten l) Auflösung des Vereins 4

5 Art Ausserordentliche Generalversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zudem einberufen werden, wenn 10 der stimmberechtigen Aktivmitglieder oder 1 5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Das Begehren zur Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung ist schriftlich unter Angabe und Begründung der einzelnen Traktanden beim Vorstand einzureichen. Dieser ist verpflichtet, die ausserordentliche Generalversammlung spätestens einen Monat nach Eingang des Gesuches durchzuführen. Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich oder per mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktandenliste. Im Übrigen gelten für die ausserordentliche Generalversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung. Art. 4.4 Vorstand Art Mitgliederzahl / Amtsdauer Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern. Juniorenmitglieder sind ab dem 18. Altersjahr in den Vorstand wählbar. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die bisherigen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht. Sämtliche Aktivmitglieder haben die Möglichkeit, zusätzlich eine Juniorenvertreterin oder einen Juniorenvertreter zur Wahl in den Vorstand vorzuschlagen. Das 15. Altersjahr muss bereits erreicht sein. Im Vorstand hat die Juniorenvertreterin oder der Juniorenvertreter eine beratende Stimme, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Die Juniorenvertreterin oder der Juniorenvertreter wird an der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Juniorenvertreterin oder des Juniorenvertreters konstituiert sich der Vorstand selbst. Art Aufgaben des Vorstandes im Allgemeinen Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung nach aussen. Er vollzieht die Beschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen. Er sorgt weiter für die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand beschliesst über die Neuanschaffung von Geräten und Fechtmaterial. Er hat sich dabei am Jahresbudget zu orientieren. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Trainingsplan, welcher auf der Homepage des Vereins für sämtliche Mitglieder ersichtlich ist. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils durch den Vorstand festgelegt und können in Pflichtenheften geregelt werden. 5

6 Art Die Präsidentin, der Präsident Die Präsidentin oder der Präsident erstattet zuhanden der Generalversammlung einen allgemeinen Jahresbericht. Er oder sie visiert sämtliche Versammlungs- und Sitzungsprotokolle. Art Die Vizepräsidentin, der Vizepräsident Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten während dessen Abwesenheit in allen Funktionen. Art Die Kassiererin, der Kassier Die Kassiererin oder der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und hat die Rechnung und das Budget auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen, das Budget für das nächste Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Für den Zahlungsverkehr mit Bank / Post betreffend die Vereinskonti hat die Kassiererin oder der Kassier gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten Kollektivunterschrift zu zweien. Art Die Fechttrainerin, der Fechttrainer Die Fechttrainerin oder der Fechttrainer ist kein Vorstandsmitglied. Sie oder er wird jedoch zu mindestens einer Sitzung im Semester zum Zweck des Informationsaustausches eingeladen. Art Besondere Kommissionen Der Vorstand kann für besondere Zwecke besondere Kommissionen einsetzen und darin auch Mitglieder, welche nicht Teil des Vorstandes sind, mit bestimmten Aufgaben betrauen. Art. 4.5 Die Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Diese werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die bisherigen Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar, eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht. Die Rechnungsrevisorinnen und die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und das Vereinsvermögen. Sie berichten der Generalversammlung vom Prüfungsergebnis und stellen Antrag hinsichtlich der Genehmigung der Jahresrechnung. 6

7 Art. 5 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für Unfälle der Mitglieder. Art. 6 Statutenänderungen Für Beschlüsse über die Änderung der Statuten ist ein Stimmenmehr von mindestens 2 3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 7 Auflösung des Vereins Die Auflösung des fca kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3 4 aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innert 30 Tagen eine zweite Generalversammlung einzuberufen. Bei der zweiten Generalversammlung bedarf es für einen Auflösungsbeschluss 3 4 der anwesenden Stimmberechtigten. Der Auflösungsbeschluss hat über die Verwendung des Vermögens zu bestimmen oder für die Deckung eines allfälligen Fehlbetrages die nötigen Massnahmen zu treffen. Das vorhandene Vermögen wird unter keinen Umständen an die Mitglieder verteilt. Art. 8 Schlussbestimmung Die vorliegenden Statuten wurden komplett überarbeitet und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Statuten. Aarau, den Der Präsident: Matthias Probst Der Vizepräsident: Jochen Büttner 7

Badminton-Club Trimbach

Badminton-Club Trimbach Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler

Mehr

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0 Hallau Tourismus Version 1.0 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Hallau Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Sitz

Mehr

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck Statuten des Vereins Freunde Bruno Weber Park I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Freunde Bruno Weber Park" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Spreitenbach.

Mehr

Vereinsstatuten Horgner Dolphins - Hockey Club Horgen

Vereinsstatuten Horgner Dolphins - Hockey Club Horgen Statuten-Änderung: 9. September 2017 I. Name und Sitz Art. 1 - Name und Sitz Unter dem Namen "HORGNER DOLPHINS - HOCKEY CLUB HORGEN" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins

Mehr

INHALT. Feuerwehrverein Zollikon Seite 2 Statuten

INHALT. Feuerwehrverein Zollikon Seite 2 Statuten STATUTEN INHALT I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Name und Sitz... 3 Zweck... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Mitglieder... 3 Eintritt... 4 Übertritt... 4 Austritt... 4 Ausschluss... 4 Vereinsleben... 4 Stimm-

Mehr

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,

Mehr

Statuten des Vereins

Statuten des Vereins Statuten des Vereins Förderverein Obere Maressen I. Namen und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Förderverein Obere Maressen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Leukerbad. II. Zweck

Mehr

Statuten des LAC Wohlen

Statuten des LAC Wohlen Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung

Mehr

Name, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft

Name, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft STATUTEN I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen KTV Riehen (Katholischer Turnverein) besteht im Sinne der Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Sportverein. 2. Der

Mehr

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs. S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.

Mehr

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Statuten der Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Inhaltsverzeichnis I NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS... 3 ART. 1 NAME UND SITZ... 3 ART. 2 ZWECK... 3 ART. 3 VERBINDUNGEN...

Mehr

Statuten. Statuten des Kavallerievereins Dübendorf & Umgebung. Neufassung Artikel 1 - Zweck

Statuten. Statuten des Kavallerievereins Dübendorf & Umgebung. Neufassung Artikel 1 - Zweck Statuten Statuten des Kavallerievereins Dübendorf & Umgebung Neufassung 2004 Artikel 1 - Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Reitsports sowie die Pflege des kameradschaftlichen Geistes, die Koordination

Mehr

STATUTEN DES TC BAAR

STATUTEN DES TC BAAR STATUTEN DES TC BAAR Die nachfolgenden Statuten gelten für beide Geschlechter. Zu Gunsten eines besseren Leseflusses wird grundsätzlich die männliche Form verwendet. I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem

Mehr

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung

Mehr

Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt.

Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt. Statuten März 2016 NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz und Zweck Anschlüsse Artikel 1 Unter dem Namen Tennisclub Berg besteht, mit Sitz in Berg TG, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Club bezweckt

Mehr

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. des. s Drü-33-Clübli Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

Statuten des EM-Vereins Schweiz

Statuten des EM-Vereins Schweiz Statuten des EM-Vereins Schweiz Inhaltsverzeichnis I NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS ART. 1 NAME und SITZ... ART. 2 ZWECK... ART. 3 VERBINDUNGEN... II MITGLIEDER ART. 4 MITGLIEDER... ART. 5 AKTIVMITGLIEDER...

Mehr

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art

Mehr

Verein Landart Grindelwald

Verein Landart Grindelwald Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen BTV Chur Leichtathletik besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Chur. Er ist eine Sektion des BTV (Bürgerturnvereins)

Mehr

Vereinsstatuten des Volleyballclub Schaffhausen INHALTSVERZEICHNIS

Vereinsstatuten des Volleyballclub Schaffhausen INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 1 NAME UND SITZ 2 ZWECK 3 MITGLIEDER Art. 4 Aktive mit Lizenz Art. 5 Aktive ohne Lizenz Art. 6 JuniorInnen Art. 6 Minivolleyball Art. 7 Ehrenmitglieder Art. 8 Passivmitglieder 4 EINTRITT

Mehr

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n Statuten f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n 2Name und Sitz des Verbandes 1 Name 2 Sitz Zweck 3 Zweck des Verbandes Der Verband bezweckt: Mitgliedschaft 4 Unter dem Namen «Finanzfachleute

Mehr

Statuten. 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel.

Statuten. 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel. ZAESLIN ALUMNI CLUB Statuten I. Allgemeines Art. 1 - Name und Sitz 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel.

Mehr

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck ART. 1 Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil. ART. 2 Der

Mehr

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

STATUTEN PFADI WINTERTHUR HANDBALL. Winterthur, April 2005

STATUTEN PFADI WINTERTHUR HANDBALL. Winterthur, April 2005 STATUTEN PFADI WINTERTHUR HANDBALL Winterthur, April 2005 Ersetzt Statuten Ausgabe September 2003 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Name und Sitz 3 Artikel 2 Vereinszweck 3 Artikel 3 Verbände 3 Artikel 4 Vereinsjahr

Mehr

Statuten Polysport Glis-Gamsen

Statuten Polysport Glis-Gamsen Statuten Polysport Glis-Gamsen I. NAME UND SITZ Art. 1 Name und Sitz Der Polysport Glis-Gamsen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Glis. 1 1 Die in diesen Statuten benutzten Bezeichnungen

Mehr

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:

Mehr

Statuten Kulturverein Muttenz

Statuten Kulturverein Muttenz Statuten Kulturverein Muttenz Inhaltsübersicht Artikel I. Name, Sitz und Zweck 1 Name, Sitz 2 Zweck II. Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt, Ausschliessung III. Finanzen 5 Einnahmen 6

Mehr

S T A T U T E N Club Jazz Meile

S T A T U T E N Club Jazz Meile S T A T U T E N Club Jazz Meile 26.03.16 Seite 1 Prolog: Personenbezeichnungen umfassen immer beiderlei Geschlecht. 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Jazz Meile besteht ein Verein

Mehr

Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. STATUTEN MOUNTED GAMES DEUTSCHSCHWEIZ (MGA DS) I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Mehr

Association of Ayurveda Professionals World Wide - AAPWW. Statuten I. NAME UND SITZ. Art. 1

Association of Ayurveda Professionals World Wide - AAPWW. Statuten I. NAME UND SITZ. Art. 1 Association of Ayurveda Professionals World Wide - Statuten I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Association of Ayurveda Professionals World Wide (aapww)" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60

Mehr

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention

Mehr

Statuten des Vereins Sitterbugs

Statuten des Vereins Sitterbugs Statuten des Vereins Sitterbugs I. Name, Zweck und Mittel Art. 1 Name Art. 2 Zweck Art. 3 Mittel Unter dem Namen Sitterbugs besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von

Mehr

Statuten micropark Pilatus

Statuten micropark Pilatus Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht

Mehr

STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light!

STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light! STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light! I. NAME UND ART 1. Die Schweizerische F18HT-Vereinigung ist ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB gelten, soweit nicht

Mehr

STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV

STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV I. Name, Sitz und Zweck Art. 1. Name, Sitz Unter dem Namen " Veteranen-Vereinigung Nordwestschweiz des SFV besteht mit Sitz in Basel ein im Jahre

Mehr

SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN

SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN 1 Name und Sitz Unter dem Namen "SQUASH CLUB FRICKTAL" (in folgenden SCF ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der SCF hat seinen

Mehr

Statuten Kinderhaus Malters

Statuten Kinderhaus Malters Kinderhaus Malters Version: 19.03.2013 Um die Leserlichkeit zu verbessern, wird in den vorliegenden Statuten die männliche Form verwendet, sie bezieht sich jedoch stets auf beide Geschlechter. Art. 1 Name

Mehr

STATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes.

STATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes. STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen SQUASH CLUB SWISSAIR ZÜRICH, nachstehend SRZ genannt, besteht mit Sitz in Bassersdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff., ZGB. Art. 2 Der SRZ bezweckt

Mehr

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form Statuten VEREIN PFERDEFREUNDE BERNERSCHACHEN Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form 1 NAME UND SITZ NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen VEREIN PFERDEFREUNDE BERNERSCHACHEN mit Sitz in Attiswil

Mehr

Statuten des Vereins Spuntan

Statuten des Vereins Spuntan Statuten des Vereins Spuntan I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Spuntan besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher

Mehr

Statuten. Gründung

Statuten. Gründung Statuten Gründung 02.03.1984 Revisionen 23.04.1988 13.10.1995 27.09.2003 Homepage www.sogart.ch e-mail praesident@sogart.ch Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerische Offiziersgesellschaft der

Mehr

Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport)

Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport) Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport) I. Name, Sitz, Zweck und Haftung Art. Mit Namen 'SVFF Gruppe Bern Sport' (nachfolgend: Gruppe Bern

Mehr

Statuten des Theatervereins Worben vom 23. Juni 2011

Statuten des Theatervereins Worben vom 23. Juni 2011 Statuten des Theatervereins Worben vom 23. Juni 2011 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Unter dem Namen Theaterverein Worben besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Worben.

Mehr

S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ

S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ 1. NAME UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Frauensportverein Bonaduz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art.

Mehr

STATUTEN DES VEREINS «SMOKE ON THE WATER»

STATUTEN DES VEREINS «SMOKE ON THE WATER» STATUTEN DES VEREINS «SMOKE ON THE WATER» I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Verein «Smoke on the Water» (nachfolgend auch «SMOKE» genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches

Mehr

MAG Verei nsstatuten

MAG Verei nsstatuten MAG Verei nsstatuten I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen MAG Besteht mit Sitz in Aarau ein Verein gemäss den Bestimmungen Schweizerischen Zivilgesetzbuches. der Art. 60 ff. des Zweck

Mehr

Vereinsstatuten Gültig ab

Vereinsstatuten Gültig ab Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

STATUTEN. Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Vereinsmitglieder.

STATUTEN. Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Vereinsmitglieder. 1. Name STATUTEN 1.1. Unter dem Namen GTS / FJR - Club Suisse besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. 1.2. Die Dauer des Vereins ist

Mehr

Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland

Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Boxteam Thun Oberland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden

Mehr

Statuten Yacht Club Staad

Statuten Yacht Club Staad Statuten Yacht Club Staad I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Yacht Club Staad ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Staad (SG) Art. 2 Der Verein bezweckt -

Mehr

Ferienpass Sissach Statuten

Ferienpass Sissach Statuten Ferienpass Sissach Statuten Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Name, Sitz...- 2 - Artikel 2 Zweck...- 2 - Artikel 3 Mitgliedschaft...- 2 - Artikel 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder...- 2 - Artikel 5 Organe...-

Mehr

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) 1. Name und Sitz Art 1 Unter dem Namen Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB. Der Verein besteht auf

Mehr

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet ) Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet 21.05.92) Überarbeitete Version 2005 Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen

Mehr

Statuten Verein Energiepfad Grabs

Statuten Verein Energiepfad Grabs Statuten Verein Energiepfad Grabs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesen Statuten jeweils nur die männliche Form verwendet. Sie schliesst die weibliche Form immer mit ein. I. Name, Sitz und

Mehr

Männerchor Oberneunforn

Männerchor Oberneunforn Männerchor Oberneunforn gegründet 1882 Statuten Männerchor Oberneunforn 28. März 2011 Mitglied des Thurgauer Kantonalgesangverbandes seit 1924 1 Name, Sitz, Zweck Unter dem Namen Männerchor Oberneunforn

Mehr

STATUTEN. I. Name, Sitz und Zweck. II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

STATUTEN. I. Name, Sitz und Zweck. II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Tennisclub "Fairplay" besteht in Zürich auf unbestimmte Dauer ein Verein zur Pflege des Tennissports. Der Verein will: gute Voraussetzungen schaffen

Mehr

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER STATUTEN I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck 1. Unter dem Namen Stall MUSTER besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 2. Sitz des Stall

Mehr

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM STATUTEN des ROCINANTE POLO TEAM 1 I. VEREINSNAME UND SITZ Art.1 Unter dem Namen ROCINANTE POLO TEAM besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Art.2 Der Verein besteht auf

Mehr

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE VEREIN Art. 1 Name, Sitz und Zweck Abs. 1 Unter dem Namen Trägerverein Kinderhort Chugle, nachfolgend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Statuten des Vereins Städtepartnerschaften

Statuten des Vereins Städtepartnerschaften Statuten des Vereins Städtepartnerschaften vom 01. Januar 2004 H:\SCAS\Verein Städtepartnerschaften\Statuten Verein Städtepartnerschaften_20030118.doc Dokumenteninformationen Statuten des Vereins Städtepartnerschaften

Mehr

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn

Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn Statuten Verein Freunde des Bergrennens Steckborn Fassung der GV vom 13. Februar 2006 Statuten: Freunde des Bergrennens Steckborn 1 1. Namen und Sitz 1.1 Name 1 Der Verein Freunde des Bergrennens Steckborn

Mehr

Statuten des Basketballclubs Küsnacht-Erlenbach. I. Name, Sitz. II. Zweck. III. Mitglieder

Statuten des Basketballclubs Küsnacht-Erlenbach. I. Name, Sitz. II. Zweck. III. Mitglieder Statuten des Basketballclubs Küsnacht-Erlenbach I. Name, Sitz Artikel 1, Name Unter dem Namen Basketballclub Küsnacht-Erlenbach (in der Folge "BCKE" oder "der Verein") besteht ein Verein im Sinne von Art.

Mehr

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des

Mehr

STATUTEN Vereinigung Aargauischer Jagdaufseher

STATUTEN Vereinigung Aargauischer Jagdaufseher STATUTEN Vereinigung Aargauischer Jagdaufseher Beschlossen an der Generalversammlung vom 19.02.1994 in Brugg. Zweck des Vereins Art. 1 Der unter dem Namen Vereinigung Aargauischer Jagdaufseher (nachfolgend

Mehr

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6 Statuten Stand: 31. März 2018 Seite 1/6 1. Name und Zweck Art. 1 Dem Gewerbeverein Unteramt gehören Unternehmen aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil an. Der Verein ist unabhängig im Sinne

Mehr

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein

Mehr

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck

Mehr

Hallen-Tennis-Club Appenzell (gegründet 1990) Statuten 1995

Hallen-Tennis-Club Appenzell (gegründet 1990) Statuten 1995 Hallen-Tennis-Club Appenzell (gegründet 1990) Statuten 1995 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen HALLEN-TENNIS-CLUB APPENZELL, nachfolgend HTC Appenzell genannt, besteht ein Verein im Sinne von

Mehr

Statuten Verein Spielgruppe Littau

Statuten Verein Spielgruppe Littau Statuten Verein Spielgruppe Littau I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Verein Spielgruppe Littau» besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art. 60ff. Der Sitz des Vereins befindet

Mehr

STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA)

STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA) STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA) Inhalt: 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck Artikel 1-3 2. Abschnitt Mitgliedschaft Artikel 4-11 3. Abschnitt:

Mehr

Verein «Swiss Cyber Storm»

Verein «Swiss Cyber Storm» Verein «Swiss Cyber Storm» Verein Swiss Cyber Storm NAME UND SITZ DES VEREINS Art. 1 Unter dem Namen «Swiss Cyber Storm» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB mit Sitz an der Geschäftsstelle.

Mehr

S T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik

S T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik S T A T U T E N Luzerner Verein Pro Chiropraktik I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Bezeichnung "Luzerner Verein Pro Chiropraktik" besteht mit Sitz in Luzern auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss

Mehr

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich STATUTEN des Vereins für Notschlafstellen mit Sitz in Zürich Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name und Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Erwerb... 2 Art.

Mehr

Susigä Griech VEREINSSTATUTEN

Susigä Griech VEREINSSTATUTEN Susigä Griech VEREINSSTATUTEN I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Susigä Griäch» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz Zweck Art. 2 Der

Mehr

STATUTEN. des LEGACY POLO CLUB

STATUTEN. des LEGACY POLO CLUB STATUTEN des LEGACY POLO CLUB I. VEREINSNAME UND SITZ Art.1 Unter dem Namen Legacy Polo Club besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Art.2 Der Verein besteht auf unbestimmte

Mehr

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.

Mehr

Vereinsstatuten. der. Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

Vereinsstatuten. der. Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein. Vereinsstatuten der Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein. Kantonal-Schützenverband Basel-Stadt 1. Name und Sitz Unter dem Namen

Mehr

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn

Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Spielgruppe Kaltbrunn" (im folgenden Spielgruppe genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und

Mehr

STATUTEN. suissetec industrie

STATUTEN. suissetec industrie STATUTEN der internen Vereinigung der industriell geführten Unternehmungen suissetec industrie genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2003 revidiert am 11.05.2007 suissetec industrie Seite

Mehr

TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU

TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU www.ttc-wollerau.ch Postfach 603 8832 Wollerau STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU I. Name und Zweck 1. Unter dem Namen Tischtennis Club Wollerau' (TTC Wollerau) besteht ein

Mehr

prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8

prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8 Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8 I. Name und Sitz des Vereins 1. Unter dem Namen "Gönnerverein Pro DieSozialfirma" ("der Verein") besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von

Mehr

S T A T U T E N. SVA-Sektion. Bern

S T A T U T E N. SVA-Sektion. Bern S T A T U T E N SVA-Sektion Bern Ausgabe 2018 Name/Sitz Art. 1 Die Sektion Bern ist eine regionale Sektion des Schweiz. Verbands Medizinischer PraxisFachpersonen (SVA) in der Form eines Vereins gemäss

Mehr

Statuten KMU THUNSTETTEN BÜTZBERG. Durch die Hauptversammlung vom 14. März 2007 beschlossen. In Kraft getreten mit diesem Datum.

Statuten KMU THUNSTETTEN BÜTZBERG. Durch die Hauptversammlung vom 14. März 2007 beschlossen. In Kraft getreten mit diesem Datum. Statuten KMU THUNSTETTEN BÜTZBERG Durch die Hauptversammlung vom 14. März 2007 beschlossen. In Kraft getreten mit diesem Datum. Inhalt I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck II Mitgliedschaft

Mehr

Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Unter dem Namen Verein ReBolting besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. STATUTEN DES VEREINS ReBolting I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Mehr

Statuten Quartierverein Burg

Statuten Quartierverein Burg Statuten Quartierverein Burg (Stand: 1. Januar 2014) I. Name, Sitz, Zweck 1. Name und Sitz 2. Zweck 1.1. Unter dem Namen Quartierverein Burg (nachstehend Verein genannt) besteht auf unbestimmte Dauer einer

Mehr

STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS)

STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS) STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS) Die Stimme der Betroffenen und ihren Angehörigen mit schweren und chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem

Mehr

Statuten. Collective

Statuten. Collective Statuten Collective Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform, Name und Sitz Unter dem Namen Collective besteht ein nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Gewerbeverein Wasseramt OST

Gewerbeverein Wasseramt OST Gewerbeverein Wasseramt OST Statuten (Gültig ab 23. April 2013) Inhaltsverzeichnis 1. Name, Dauer und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1. Arten der Mitgliedschaft 3.2. Aufnahme und Ernennung 3.3. Rechte

Mehr

Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN

Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen

Mehr

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein

Mehr

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet ) Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet 13.06.06) I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen Elternverein Holziken besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60 ff. des Schweizerischen

Mehr

Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS

Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS 1 Name und Sitz 1.1 Name Unter dem Namen Verein Schulhunde Schweiz (nachfolgend VSHS) besteht ein selbstständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen

Mehr

VEREIN SAH REGION BASEL

VEREIN SAH REGION BASEL VEREIN SAH REGION BASEL S t a t u t e n : A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SAH Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Art. 2 Der Verein SAH

Mehr