Ständerat Herbstsession Geltendes Recht. Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates. Entwurf des Bundesrates

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1 Ständerat Herbstsession 05 e-parl : s Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF). Schliessung der Finanzierungslücke und Strategisches Entwicklungsprogramm Nationalstrassen Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 8. Februar 05 Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 8. August 05 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 05, beschliesst: SR 0 BBl

2 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates I I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 8 Nationalstrassen Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher. Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. Art. 8 Strasseninfrastruktur Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesteilen. Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. Art. 85a Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen. Art. 86 Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben. Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen. Art. 86 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert. Art. 86

3 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen; b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge; b bis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen; c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen; d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht; e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind; f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr: a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen: a. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a; b. der Reinertrag der Verbrauchssteuer nach Artikel Absatz Buchstabe d; c. der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel Absatz Buchstabe a; d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel Absatz Buchstabe b; e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel Absatz Buchstabe e; der Anteil beträgt 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 0 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags; f. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen. Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:... Mehrheit Mehrheit g. maximal 5 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel Absatz Buchstabe e; Mehrheit... Minderheit (Stadler Markus, Rechsteiner Paul) b. Streichen Minderheit I (Theiler, Hösli) g. 5 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel Absatz Buchstabe e; Minderheit (Hösli, Hess Hans) (siehe auch Entwurf Anhang, MinVG, Art. 5, Entwurf, Anhang) h. die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone. Minderheit II (Janiak, Hêche, Rechsteiner Paul, Savary, Stadler Markus) g. Streichen

4 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates 4 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer. a. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge; b. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen; c. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht; d. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind; e. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen; f. Forschung und Verwaltung. Mehrheit Minderheit (Hösli, Hess Hans) (siehe auch Entwurf Anhang, MinVG, Art. 5, Entwurf, Anhang) g. Beiträge an den Fonds nach Absatz Buchstabe h. 4 Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel Absatz Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz Buchstabe e gutgeschrieben. 5 Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen, so können Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel Absatz Buchstabe d statt dem Fonds zugewiesen der Spezialfinanzierung gutgeschrieben werden. 6 Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel Absatz Buchstabe d können zur Minderung von Kürzungen in anderen Aufgabenbereichen des Bundes verwendet werden, wenn die im Rahmen von Sparmassnahmen beschlossenen Kürzungen mindestens Prozent der geplanten Ausgaben ausmachen.

5 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes. Art. 87 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text. Art. 87b Verwendung von Abgaben für den Luftverkehr Für die folgenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet: a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. Art. Besondere Verbrauchssteuern Art. Abs. und bis Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: a. Tabak und Tabakwaren; b. gebrannten Wassern; c. Bier; d. Automobilen und ihren Bestandteilen; e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

6 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben. Er kann zudem erheben: a. einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen; b. eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz Buchstabe e verwendet werden. bis Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer. Die Kantone erhalten 0 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. Art. 96 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 8. Dezember 998 über eine neue Bundesverfassung. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) Art. 96 Ziff. Sachüberschrift und Abs. und bis. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur) Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

7 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 96 Ziffer bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 00 Prozent erhöhen; b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden; c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz Buchstabe b verwenden, um 5 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken; d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 5 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 000 und den Anschluss der Ostund Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz; e. die in Artikel 0 Absätze festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0, Prozentpunkt erhöhen; f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen. Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben. bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz bis zum. Dezember 08 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz Buchstabe e. Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz erwähnten Abgaben und Steu-

8 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates ern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung. 4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan. 5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz erwähnten Eisenbahngrossprojekte. II Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 e-parl :08 - Entwurf des Bundesrates vom 8. Februar 05 Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 8. August 05 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 86 Absatz und 7 Absatz der Bundesverfassung (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 05, beschliesst: SR 0 BBl

10 e-parl : Bundesrat Kommission des Ständerates Art. Fonds Der Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung. Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 005 ist subsidiär anwendbar. Art. Zweck Die Mittel des Fonds dienen der effizienten und umweltverträglichen Bewältigung der für eine leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft erforderlichen Mobilität. Der Einsatz der Mittel basiert auf einer Gesamtschau des Verkehrs, die: a. alle Verkehrsträger und -mittel mit ihren Vor- und Nachteilen einbezieht; b. wirksame Alternativen gegenüber neuen Infrastrukturen vorzieht; c. die langfristige Finanzierbarkeit und die Finanzlage der öffentlichen Hand berücksichtigt; d. den Schutz der Umwelt und die Koordination mit der Siedlungsentwicklung beachtet. Art. Fondsrechnung Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung. Die Erfolgsrechnung weist aus: a. als Ertrag:. die Einlagen in Form von zweckgebun- SR 6.0

11 e-parl : Bundesrat Kommission des Ständerates denen Einnahmen,. die Erträge im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch den Bund; b. als Aufwand:. die Entnahmen für die Finanzierung der Nationalstrassen nach Artikel 7 Absatz des Bundesgesetzes vom. März über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) und für die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen (Agglomerationsverkehr) nach Artikel 7a MinVG, soweit diese nicht als aktivierbare Ausgaben unter Absatz 4 fallen,. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs. Die Bilanz weist aus: a. unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen; b. unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital. 4 Die Investitionsrechnung weist mindestens aus: a. die Investitionen für die Nationalstrassen im Bau; b. die Beträge der gewährten Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs. Art. 4 Einlagen Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung mit dem 4 SR 75.6.

12 e-parl : Bundesrat Kommission des Ständerates Voranschlag die Höhe der Mittel, die dem Fonds zuzuweisen sind, soweit diese nicht in der Bundesverfassung bestimmt ist. Er überprüft regelmässig, ob die Mittel des Fonds für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 86 Absatz BV genügen. Ist dies nicht der Fall, so beantragt er eine Erhöhung des Zuschlags auf der Verbrauchssteuer nach Artikel Absatz Buchstabe a BV. Art. 5 Entnahmen Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Höhe der Mittel fest, die dem Fonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt: a. Nationalstrassen:. Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen,. Ausbau im Sinne von Kapazitätserweiterungen (Ausbauschritte) sowie grössere Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz,. Fertigstellung; b. Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs. Die Mittel für die Finanzierung der Nationalstrassen haben vorrangig den Bedarf für deren Betrieb und Unterhalt sicherzustellen. Werden die Arbeiten für die Ausbauschritte und für die grösseren Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz rascher als geplant ausgeführt und entwickeln sich die Kosten erwartungsgemäss, so kann der Bundesrat den im laufenden

13 e-parl : Bundesrat Kommission des Ständerates Jahr dafür bewilligten Voranschlagskredit um bis zu 5 Prozent erhöhen. Art. 6 Zahlungsrahmen Art. 6 Ausgabenbremse Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen für die Entnahmen nach Artikel 5 Absatz Buchstabe a Ziffer. Art. 7 Verpflichtungskredite Art. 7 Ausgabenbremse Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung in der Regel alle vier Jahre je einen Verpflichtungskredit für: a. die Ausbauschritte und die grösseren Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz nach Artikel 5 Absatz Buchstabe a Ziffer ; b. die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs nach Artikel 5 Absatz Buchstabe b. Art. 8 Berichterstattung Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens und der Verpflichtungskredite: a. über den Zustand und die Auslastung der Nationalstrassen; b. über den Stand der Umsetzung der Ausbauschritte und über die geplanten nächsten Ausbauschritte; c. über den Stand der Umsetzung des Programms im Agglomerationsverkehr und über die geplanten nächsten Phasen.

14 e-parl : Bundesrat Kommission des Ständerates Art. 9 Verschuldung, Reserve und Verzinsung Der Fonds darf sich nicht verschulden. Er bildet eine angemessene Reserve. Guthaben des Fonds gegenüber dem Bund werden nicht verzinst. Art. 0 Genehmigung der Fondsrechnung und Kenntnisnahme der Finanzplanung Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung. Er erstellt für den Fonds eine Finanzplanung über die drei dem Voranschlag folgenden Jahre und bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis. Art. Aufhebung eines anderen Erlasses Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober (IFG) wird aufgehoben. Art. Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. 5 AS , , , 0 75,

15 e-parl : Bundesrat Kommission des Ständerates Art. Übergangsbestimmung Alle Aktiven und Passiven des Infrastrukturfonds nach dem IFG 6 werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fonds übertragen. Der Anteil der Rückstellungen der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz BV (Spezialfinanzierung Strassenverkehr), der dem Fonds gemäss den zu überführenden Aufgaben zusteht, wird diesem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Bundesrechnung zugewiesen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Anteil der Liquiditätsreserve des Infrastrukturfonds, der den Beiträgen an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen zusteht, in der Bundesrechnung als Einnahme verbucht und der Spezialfinanzierung Strassenverkehr gutgeschrieben. Die Verpflichtungskredite, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf Artikel Absatz Buchstaben a c des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr bewilligt wurden, werden weitergeführt. Die entsprechenden Ausgaben werden dem Fonds belastet. 4 Der Verpflichtungskredit, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für Beiträge an 6 AS , , , 0 75, BBl

16 e-parl : Bundesrat Kommission des Ständerates Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen bewilligt wurde, wird weitergeführt. Die entsprechenden Ausgaben werden der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet. Art. 4 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat veröffentlicht dieses Gesetz im Bundesblatt, wenn der Bundesbeschluss vom 8 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr von Volk und Ständen angenommen worden ist. Er setzt dieses Gesetz unter Vorbehalt von Absatz 4 gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom... über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft. 4 Er setzt die Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom. Juni (Anhang Ziff. ) wie folgt in Kraft: a. Artikel Absatz : im Jahr, bevor die Reserve des Fonds unter den Betrag von 500 Millionen Franken fallen würde; b. Artikel d: gleichzeitig mit der ersten Anpassung des Mineralölsteuerzuschlags nach Inkrafttreten von Artikel Absatz. 8 BBl SR 64.6

17 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Art. Steuertarif Änderung anderer Erlasse Anhang (Art. ) Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:. Mineralölsteuergesetz vom. Juni Art. Abs. Änderung anderer Erlasse Anhang (Art. ) Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:.... Art. Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang zu diesem Gesetz erhoben. Mehrheit Minderheit (Savary, Janiak, Rechsteiner Paul, Stadler Markus) Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 00 Franken je 000 l bei 5 C. Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 60 Franken je 000 l bei 5 C.... beträgt 40 Franken... Gemäss Bundesrat Art. d Teuerungsausgleich Der Bundesrat kann nach Anhörung der zuständigen parlamentarischen Kommission den Steuertarif nach Artikel um die Teuerung erhöhen, wenn: a. seit der letzten Anpassung oder dem letzten Teuerungsausgleich des jeweiligen Tarifs der Baupreisindex für den Tiefbau um mindestens Prozent gestiegen ist; und b. der Bedarf ausgewiesen ist.. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 9. Dezember 997 Art. 9 Art. 9 Sachüberschrift Verwendung der Abgabe durch Bund und Kantone Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund. 0 SR 64.6 SR 64.8

18 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte nach Artikel der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. 4 Bei der Verteilung des Anteils der Kantone nach Absatz sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Bergund Randgebieten zu berücksichtigen. Im übrigen berechnet sich die Verteilung der Beiträge an die Kantone nach: a. der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen; b. den Strassenlasten der Kantone; c. der Bevölkerung der Kantone; d. der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs. Art. 9a Verwendung der Mittel aus der Erhöhung der Abgabe ab 008 Die Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 008 zusätzlich zustehen, werden für die Ausrichtung von Beiträgen zur Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom. März 985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel verwendet. SR 75.6.

19 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates. Bundesgesetz vom 8. März 960 über die Nationalstrassen.... Gliederungstitel vor Art. 9 Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen A. Planung und generelle Projektierung Art. 9 I. Planung. Aufgabe Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen A. Planung, strategisches Entwicklungsprogramm und generelle Projektierung Art. 9 und 0 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen und Strassenarten in Betracht fallen. Art. 0. Zuständigkeit Die Planung wird vom zuständigen Bundesamt (Bundesamt) in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt. Art. a Strategisches Entwicklungsprogramm Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. SR 75. Art. a ausgebaut. Der Bundesrat berücksichtigt dabei insbesondere das Programm (Module -4) für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.

20 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor. Art. b Ausbauschritte im National strassennetz Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat zeigt in den Botschaften zu den Ausbauschritten insbesondere die Folgekosten auf. 4. Bundesgesetz vom. März über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text. Titel Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) 4 SR 75.6.

21 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Ingress gestützt auf die Artikel 8, 8 und 86 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom. März 984, gestützt auf die Artikel 8, 8, 85a, 86 und 87b der Bundesverfassung 5 (BV), Art. Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Verwendung des Reinertrags: a. der vom Bund auf Treibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer (Mineralölsteuer) in den Bereichen des Strassenverkehrs und des Luftverkehrs; b. der Nationalstrassenabgabe im Bereich des Strassenverkehrs. Art. Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: a. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer; b. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge; c. der Nationalstrassenabgabe; d. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen; e. der Abgabe nach Artikel Absatz Buchstabe b BV; f. der Sanktion nach Artikel des CO- Gesetzes vom. Dezember 0 6. Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr: a. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer; b. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge. Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern. 5 SR 0 6 SR 64.7

22 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Art. Berichterstattung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassen- und den Luftverkehr bestimmten Mineralölsteuer. Art. Berichterstattung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der Mittel nach Artikel. Gliederungstitel vor Art.. Titel: Strassenverkehr. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, und den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: a. für die Finanzierung der Nationalstrassen; b. für die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen; b bis. für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen; c. für die übrigen werkgebundenen Beiträge:. Beiträge an private Anschlussgleise;. Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge;. 4. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen;. Titel: Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Aufgehoben

23 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates 5. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen; 6. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen; d. für nicht werkgebundene Beiträge:. an kantonale Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind,. an Kantone, durch deren Gebiet keine bereits dem Verkehr geöffneten Nationalstrassen führen; e. für die Rückstellung, soweit dies zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung notwendig ist; f. für die Forschung im Strassenwesen. Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die für den Strassenverkehr bestimmte Mineralölsteuer auf die einzelnen Aufgabengebiete auf. Der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen bemisst sich: a. nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt; b. nach den Bedürfnissen von Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen. und 4 Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel Absatz auf die in Artikel 86 Absätze und BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf. Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 7 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel Absatz Buchstabe e BV. In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen.

24 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates 5 Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 0 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer. Mehrheit Minderheit (Hösli, Hess Hans) (siehe auch Entwurf, Art. 86, Entwurf, Anhang) Art. 5 Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen Strecken Dem Fonds nach Art. 86 Abs. BV werden zur Kompensation von Mehraufwendungen für die vom Bund mit Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 0 Dezember 0 (Änderung vom tt.mm 0jj) über das Nationalstrassennetz übernommenen Strecken jährlich Mittel in Höhe von 60 Millionen Franken zugewiesen. Die Mittel sind durch die Kantone aufzubringen, welche Strassen an den Bund abtreten. Ihr Anteil wird gestützt auf die abgetretenen Hauptstrassen berechnet. Die Mittel nach Abs. sind aufzubringen, indem die Auszahlung der nicht werkgebundenen Beiträge bei den betroffenen Kantonen im entsprechenden Umfang gekürzt und eine verbleibende Kompensationsforderung des Bundes in Rechnung gestellt wird. 4 Der Betrag nach Abs. erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen.

25 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Art. 8 Bau und Ausbau Art. 8 Abs. und 4 Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage. Bau und Ausbau umfassen: a. Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung; b. Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen; c. Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen; d. Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten; e. Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen; f. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund. Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. Ausnahmsweise kann sich der Bund bis zu 0 Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall. Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG 7, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone beziehungsweise die Dritten die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. 7 SR 75.

26 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates 4 Der Bund kann sich an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Kostenbeteiligung im Einzelfall. Dabei gilt: a. Bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz Buchstabe a Ziffer des Bundesgesetzes vom 8 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 60 Prozent der Mehrkosten, die aus der Realisierung von alternativen Massnahmen wie andere Linienführung und Tunnelvarianten entstehen. b. In den übrigen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 0 Prozent der Kosten. Art. 9 Unterhalt Art. 9 Abs. Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage. Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen: a. Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten; b. Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung im Betrieb stehender Strassenanlagen an die Anforderungen neuen Rechts. Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG, die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen. 8 SR ; BBl

27 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates 4 Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung. Art. Globalbeiträge Art. Abs. zweiter und dritter Satz Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen. Die Globalbeiträge bemessen sich nach: a. der Strassenlänge; b. der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst; c. der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter. Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.... Dabei gewichtet er das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Kriterien. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an. Art. 4 Art. 4 Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen Der Bund leistet Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Die Pauschalbeiträge bemessen sich nach der Strassenlänge. Der Bundesrat bezeichnet die begünstigten Kantone.

28 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Art. 5 Mehrheit Art. 5 Härtefallbeitrag Ausgabenbremse Der Bund kann grosse Sanierungen und Wiederherstellungen von Passstrassen von nationaler Bedeutung (im Sinne von Art. ), die einen Kanton finanziell unverhältnismässig belasten, mit einem Beitrag unterstützen. Minderheit (Theiler, Bieri, Egerszegi- Obrist, Graber Konrad, Hess Hans) Streichen Art. 7a Verwendungszweck Art. 7a Abs. und bis Art. 7a Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen. Mehrheit Minderheit I (Janiak, Hêche, Rechsteiner Paul, Savary, Stadler Markus) Minderheit II (Theiler, Hess Hans, Hösli, Lombardi) Die Beiträge werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassenund Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet. Die Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zur Verbesse rung des Agglomerationsverkehrs führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist zugunsten des Strassenverkehrs, des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs, von Tram- und Metrobahnen sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zugunsten des Strassen- und des strassengebundenen Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zu Kapazitätsverbesserungen im Strassenverkehr führen und bis Werden mit dem Einsatz von speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart, so können auch Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials ausgerichtet werden. Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden. 4 Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.

29 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Art. 7b Beitragsberechtigte Art. 7b Abs. zweiter Satz Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet. Diese bilden sich nach kantonalem Recht. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er stützt sich auf die Definition des Bundesamtes für Statistik.... Er orientiert sich dabei an der Definition des Bundesamtes für Statistik. Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen. Art. 7e Beitragssätze und Höchstbeiträge Der für ein Agglomerationsprogramm festgelegte Beitragssatz gilt auch für die einzelnen Massnahmen, die aus dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr finanziert werden. Der Höchstbeitrag für ein Agglomera tionsprogramm ist die Summe der Höchstbeiträge an die einzelnen Massnahmen. Art. 7e..., die aus dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr finanziert werden. (Rest streichen) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt Fristen für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben fest. Der Anspruch auf die Auszahlung von Beiträgen an eine Massnahme erlischt, wenn der Baubeginn nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt.

30 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates Art. 7f Die im Voranschlag eingestellten Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen orientieren sich an den entsprechenden Verpflichtungskrediten und betragen in der Regel zwischen 9 bis Prozent der im Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr geplanten Ausgaben. Art. 7 Forschung im Strassenwesen Art. 7 Abs. Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Das UVEK regelt das Verfahren zur Förderung der Forschung im Strassenwesen. Gliederungstitel vor Art. 7a. Titel: Luftverkehr. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 7a Verteilung der Mittel Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel:. Titel: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 7a Abs. Einleitungssatz Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Artikel Absatz nach folgendem Schlüssel:

31 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Ständerates a. zu einem Viertel für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; b. zu einem Viertel für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; c. zur Hälfte für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. Der Bundesrat legt fest: a. den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen; b. die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an. Art. 8 Vollzug Art. 8 Abs. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beiträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen. Die Aufwendungen für den Vollzug dieses Gesetzes werden den Spezialfinanzierungen nach den Artikeln 86 Absatz und 87b BV belastet.

32 e-parl :08 - Geltendes Recht Beschluss vom 0. Dezember 0; nicht in Kraft getreten Entwurf des Bundesrates Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 8. Februar 05 vom 8. August 05 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) vom 0. Dezember 0 vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel Absatz, 8a Absatz und Absatz des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Januar 0, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 05, beschliesst: beschliesst: SR 75. BBl BBl

33 Geltendes Recht Beschluss vom 0. Dezember 0; nicht in Kraft getreten Bundesrat I Der Bundesbeschluss vom 0. Dezember 0 über das Nationalstrassennetz wird wie folgt geändert: Kommission des Ständerates e-parl : Art. Der Bundesrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kanton die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse zu ändern, wenn verkehrstechnische oder andere wichtige Gründe es erfordern. Kommt eine Einigung mit dem Kanton nicht zustande, entscheidet die Bundesversammlung. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist bei der Projektierung von Nationalstrassen zweiter auf einen allfällig notwendigen Ausbau dieser Strassen zu Nationalstrassen erster Rücksicht zu nehmen. Art. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. Der Bundesrat setzt diesen Beschluss zusammen mit der Änderung vom. März 0 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen in Kraft, wenn gegen die Änderung vom. März 0 4 des Nationalstrasssenabgabegesetzes kein Referendum zu Stande kommt oder die Änderung in einer Volksabstimmung angenommen wird. Art. Abs. Der Bundesrat setzt diesen Beschluss gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft. II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage. III Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR ; BBl SR ; BBl 0 85 BBl 0 65

34 e-parl : Geltendes Recht Beschluss vom 0. Dezember 0; nicht in Kraft getreten Bundesrat Kommission des Ständerates Anhang Anhang Anhang (Art. ) Anhang Liste der schweizerischen Nationalstrassen Liste der schweizerischen Nationalstrassen Liste der schweizerischen Nationalstrassen Liste der schweizerischen Nationalstrassen Mehrheit Gemäss Entwurf Minderheit (Hösli, Hans Hess) (siehe auch Entwurf, Art. 86; Entwurf Anhang, MinVG, Art. 5) Gemäss Beschluss vom 0. Dezember 0, wo nichts vermerkt ist N Genf Lausanne Bern Zürich Winterthur St. Gallen St. Margrethen Genf (N) Ecublens (mit Abzweigung nach Lausanne La Maladière) Chavornay Yverdon Yverdon - Avenches Avenches Murten Bern (Weyermannshaus) Bern (Weyermannshaus) Bern (Wankdorfplatz) Bern (Neufeld) Bern- E (Tiefenaustrasse) (Zubringer Neufeld) Bern (Wankdorfplatz) Luterbach Egerkingen Rothrist Oberentfelden Dättwil Neuenhof Zürich (Hardturmsportplatz) Zürich (Hardturmsportplatz) E Platzspitz Michbucktunnel Zürich E (Aubrugg) Zürich (Aubrugg) Töss Ohringen Attikon Wil St. Gallen (W) N Genève (Frontière) Lausanne Yverdon-les-Bains Bern Zürich Winterthur St. Gallen St. Margrethen Bardonnex (Frontière) Perly Perly Genève (Etoile) Perly Aéroport Cointrin Le Vengeron Le Vengeron Genève (Lac) Le Vengeron Ecublens Ecublens Lausanne (Maladière) Ecublens Villars-Ste-Croix Aubonne /Morges(Ouest) Villars-Ste-Croix Villars-Ste-Croix Essert-Pittet Yverdon-les-Bains Bern Weyermannshaus Bern (Forsthaus) Bern (Forsthaus) Bern (Insel) Bern (Forsthaus) Bern (Neufeld) Bern (Neufeld) Bern (Tiefenaustrasse) N Genève (Frontière) Lausanne Yverdon-les- Bains Bern Zürich Winterthur St. Gallen St. Margrethen Bardonnex (Frontière) Perly Perly Genève (Etoile) Perly Aéroport Cointrin Le Vengeron Le Vengeron Genève (Lac) Le Vengeron Ecublens Ecublens Lausanne (Maladière) Ecublens Villars-Ste-Croix Aubonne /Morges(Ouest) Villars-Ste-Croix Villars-Ste-Croix Essert- Pittet Yverdon-les-Bains Bern Weyermannshaus Bern (Forsthaus) Bern (Forsthaus) Bern (Insel) Bern (Forsthaus) Bern (Neufeld) Bern (Neufeld) Bern (Tiefenaustrasse) N...

35 e-parl : Geltendes Recht Beschluss vom 0. Dezember 0; nicht in Kraft getreten Bundesrat Kommission des Ständerates (Mehrheit) (Minderheit) St. Gallen (W) St. Gallen (E) St. Gallen (Schoren) St. E Gallen (Kreuzbleiche) St. Gallen (E) St. Margrethen (Grenze) Na Abzweigung von N Flughafen Cointrin Perly St-Julien (Grenze) Nb Nc Perly Genf (S, Umfahrung von Plan-les-Ouates) Zürich (Aubrugg) (Abzweigung von N ) Flughafen Kloten Nördliche und westliche Umfahrung von Zürich Glattbrugg (Abzweigung von N b) Katzensee Weiningen (Anschluss an N ), Weiningen (Abzweigung von N ) Urdorf Uetlibergtunnel West/Wettswil (Anschluss an N 4) N Basel Bölchentunnel Luzern Stans Altdorf Gotthard Lugano Chiasso Anschluss an die deutsche Autobahn bei Weil Hagnau Anschluss an die französische Autobahn bei Lysbüchel Hagnau Basel (Hagnau) Hard Augst Arisdorf Sissach Eptingen Bölchentunnel Egerkingen (Anschluss an N) E E E N Bern (Neufeld) Bern-Wankdorf Schönbühl Luterbach Härkingen Wiggertal Aarau (Ost) Aarau (Ost) Rohr Rohr Aarau Aarau (Ost) Birrfeld Limmattal Limmattal Zürich (Hardturmsportplatz) Zürich (Hardturmsportplatz) Platzspitz Limmattal Gubristtunnel Zürich-Nord Seebach/Zürich-Nord Brüttisellen/Effretikon Zürich-Nord Zürich-Ost Zürich-Ost Zürich (Letten) Zürich-Ost Brüttisellen Winterthur-Nord Winterthur- Ost St. Gallen (Kreuzbleiche) St. Gallen (Kreuzbleiche) St. Gallen (Schoren) St. Gallen (Kreuzbleiche) Meggenhus St. Margrethen Basel (Grenze) Belchentunnel Härkingen und Wiggertal Luzern Stans Seelisbergtunnel Altdorf Gotthardtunnel Lugano Bellinzona Chiasso (Frontiera) Basel/Weil am Rhein (Grenze) Wiese Basel (Gellert) Basel (Gellert) Gundel-dingen/ Basel-Bahnhof-SBB Basel (Gellert) Hagnau Augst Härkingen (N) Wiggertal (N) Rotsee Luzern (Zentrum) N Bern (Neufeld) Bern- Wankdorf Schönbühl Luterbach Härkingen Wiggertal Birrfeld Limmattal Limmattal Zürich (Hardturmsportplatz) Zürich (Hardturmsportplatz) Platzspitz Limmattal Gubristtunnel Zürich-Nord Seebach/Zürich-Nord Brüttisellen/Effretikon Zürich-Nord Zürich-Ost Zürich-Ost Zürich (Letten) Zürich-Ost Brüttisellen Winterthur-Nord Winterthur-Ost St. Gallen (Kreuzbleiche) St. Gallen (Kreuzbleiche) St. Gallen (Schoren) St. Gallen (Kreuzbleiche) Meggenhus St. Margrethen Basel (Grenze) Belchentunnel Härkingen und Wiggertal Luzern Stans Seelisbergtunnel Altdorf Gotthardtunnel Bellinzona Lugano Chiasso (Frontiera) Basel/Weil am Rhein (Grenze) Wiese Basel (Gellert) Basel (Gellert) Gundeldingen/Basel-Bahnhof-SBB Basel (Gellert) Hagnau Augst Härkingen (N) Wiggertal (N) Rotsee Luzern (Zentrum) N... St. Gallen (Kreuzbleiche) St. Gallen Gotthardtunnel Bellinzona Lugano Chiasso (Frontiera)

36 e-parl : Geltendes Recht Beschluss vom 0. Dezember 0; nicht in Kraft getreten Bundesrat Kommission des Ständerates (Mehrheit) (Minderheit) Rothrist (Abzweigung von N ) Dagmersellen Sursee Sempach Luzern (N) Luzern (N) Senti E Kasernenplatz Senti Luzern Luzern (S) Stans (E) Stans (E) linksufrige Vierwaldstätterseestrasse Altdorf Göschenen Strassentunnel Göschenen Airolo Göschenen Gotthardpass Airolo Luzern (Zentrum) Kasernenplatz Luzern (Zentrum) Lopper Altdorf Altdorf Göschenen Göschenen Airolo (Gotthardtunnel) Göschenen Gotthardpass Airolo Airolo Bellinzona-Nord Mendrisio Chiasso (Frontiera) Luzern (Zentrum) Kasernenplatz Luzern (Zentrum) Lopper Altdorf Altdorf Göschenen Göschenen Airolo (Gotthardtunnel) Göschenen Gotthardpass Motto-Bartola Motto-Bartola Airolo Airolo Bellinzona-Nord Mendrisio Chiasso (Frontiera) Göschenen Gotthardpass Motto-Bartola Motto-Bartola Airolo Airolo Castione Castione Lugano (N) Lugano (N) Lugano (S Lugano (S) Chiasso (Grenze) N (Basel) Augst Brugg Birmenstorf und Zürich Pfäffikon Sargans Augst (Abzweigung von N ) Frick Bözberg Brugg Birmenstorf (Anschluss an N ) AZürich (Verkehrsdreieck E Platzspitz) Zürich (Brunau) Pfäffikon Ziegelbrücke Ziegelbrücke Walenstadt (W) Walenstadt (W) Sargans (Anschluss an N ) N4 Bargen (Grenze) Schaffhausen Winterthur und Zürich Knonau Cham Brunnen Altdorf Bargen (Grenze) Schaffhausen (N) Schaffhausen (N) Schaffhausen (S) / E N N4 Basel (Grenze) Wiese und Augst Birrfeld und Zürich (Limmattal) Aeschertunnel Uetlibergtunnel Pfäffikon Sargans Basel/St. Louis (Grenze) Wiese (N) Augst (N) Birrfeld (N) Limmattal (N) Zürich-West Zürich-Süd Zürich (Platzspitz) Zürich (Wiedikon) Zürich (Wiedikon) Zürich- Süd Zürich-Süd Reichenburg Sarganserland (N) Thayngen (Grenze) Schaffhausen Winterthur und Zürich Islisbergtunnel Cham Schwyz Altdorf Thayngen (Grenze) Mutzentäli Mutzentäli Winterthur-Nord (N) N Basel (Grenze) Wiese und Augst Birrfeld und Zürich (Limmattal) Aeschertunnel Uetlibergtunnel Pfäffikon Sargans Basel/St. Louis (Grenze) Wiese (N) Augst (N) Birrfeld (N) Limmattal (N) Zürich-West Zürich-Süd Zürich (Platzspitz) Zürich (Wiedikon) Zürich (Wiedikon) Zürich- Süd Zürich-Süd Reichenburg Sarganserland (N) N4 Bargen (Grenze) Schaffhausen Winterthur und Zürich Islisbergtunnel Cham Schwyz Altdorf Bargen (Grenze) Mutzentäli Mutzentäli Winterthur-Nord (N) N4... Thayngen (Grenze) Mutzentäli

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