STATUTEN der Gastroputz Genossenschaft

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1 Revision 2014 Privatrechtliche STATUTEN der Gastroputz Genossenschaft Gliederung Firma, Sitz, Zweck Art. 1 und 2 Mitgliedschaft Art. 3 bis 8 Die Genossenschaftsorgane Art. 9 bis 20 Mittelbeschaffung Art. 21 Rechnungswesen Art. 22 Zeichnungsberechtigung Art. 23 Statutenänderung / Auflösung Art. 24 bis 28 Inkraftsetzung Art. 29

2 Firma, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in 7224 Putz eine privatrechtliche Genossenschaft im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts. Die Genossenschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 868 OR mit dem Genossenschaftsvermögen. Art. 2 Die Genossenschaft bezweckt: a) Das Veranstalten des Osterfests und des Sommerkonzerts auf der Burg Castels, welche sich inzwischen als traditionelle, gesellschaftliche Anlässe etabliert haben. b) Das Führen eines Gastrobereichs. c) Das Betreiben der alten Sennerei. Die Genossenschaft kann ihre Tätigkeit auf dem Wege der Statutenrevision auch auf andere Gebiete ausdehnen. Die Erzielung eines Genossenschaftsgewinnes ist nicht beabsichtigt, hingegen muss der Fortbestand des Stockwerkeigentums 'Sennerei' gewährleistet sein. Mitgliedschaft Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme in die Genossenschaft erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Genossenschaftsvorstand. Abgewiesenen steht das Recht des einfachen Rekurses an die Generalversammlung zu. Die Genossenschaft kennt nur die Form der Aktivmitgliedschaft. Die Erhebung eines Jahresbeitrages erfolgt jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat während des Geschäftsjahres die Möglichkeit, die Höhe des Jahresbeitrages durch aktive Mithilfe an den zwei Genossenschaftsanlässen anteilsmässig abzutragen. Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch den Austritt. b) Durch Ausschluss. c) Durch den Tod. Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Beim Austritt können weder finanzielle noch materielle Forderungen gegenüber der Genossenschaft geltend gemacht werden. Mitglieder, welche den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden, wobei dem Ausgeschlossenen ein einfaches Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht.

3 Art. 8 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren und sich den Statuten zu fügen. Bei Gefahr einer Interessenskollision ist die Ausstandseinrede anzuwenden. Die Genossenschaftsorgane Art. 9 Die Organe der Genossenschaft sind: a) Die Generalversammlung. ( Legislative ) b) Der Genossenschaftsvorstand. ( Exekutive ) c) Die Kontrollstelle ( Revisorat ). ( Judikative ) Die Generalversammlung Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie entscheidet im Sinne der Statuten und des übergeordneten Rechts endgültig. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Aufstellen und ändern der Statuten. b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kontrollstelle. c) Erledigung von Rekursen gegen die Beschlüsse des Vorstandes betreffend der Aufnahme und den Ausschlüssen von Mitgliedern. d) Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung mit Bilanz, des Revisorenberichts und Entlastung des Vorstandes. e) Bestimmung der Entschädigung und allfälliger Kautionen der Personen, die für die Genossenschaft tätig sind. f) An- und Verkauf von Liegenschaften, sowie Beschlussfassung über die Ausführung von grösseren Neu- und Umbauten. g) Die Investitionstätigkeit. h) Aufnahmen von Anleihen und Krediten. i) Beschlussfassung über die Anlage des Genossenschaftsvermögens. j) Erledigung von Beschwerden gegen den Vorstand und andere Organe. k) Auflösung der Genossenschaft. Die Generalversammlung findet ordnungsgemäss einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Kontrollstelle einberufen. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der dritte Teil der Genossenschaftsmitglieder das verlangt. Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens acht Tage zum Voraus durch Anschlag und Zirkular zu erfolgen. Dabei sind die Verhandlungsgegenstände anzugeben. Definitive Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn das betreffende Traktandum in der Einladung angegeben war. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Das Präsidium führt den Vorsitz und kann stellvertreten werden. Das Protokoll wird durch Vorstandsmitglieder geführt.

4 Art. 14 Jedes Genossenschaftsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Der Vorstand Art. 15 Der Vorstand besteht aus 7 Personen: a) Präsidium b) 2 Personen für den Bereich Gastro/Finanzen c) 2 Personen für den Bereich Infrastruktur d) 2 Personen für den Bereich Sponsoring/Events Wobei jeweils eine Person die Leitung, die andere die Stellvertretung übernimmt. Personelle Doppelvertretungen innerhalb des Vorstands sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und sind unbeschränkt wählbar. Art. 16 Art. 17 Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aussen und im Verkehr mit Dritten und vor Gericht. Er leitet sie nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Statuten und nach den Beschlüssen der Generalversammlung. Der Vorstand hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt auszuführen und genossenschaftliche Aufgaben mit besten Kräften zu fördern. Insbesondere liegt ihm ob: a) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, Berichterstattung und Antragsstellung. b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. c) Bezeichnung des die Genossenschaft vertretenden Schiedsrichters. d) Aufsicht über die Infrastruktur der Genossenschaft. e) Ausarbeiten der für die Betriebe erforderlichen Reglemente bzw. Pflichtenhefte. f) Aufsicht darüber, ob die Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher, sowie das Mitgliederverzeichnis regelmässig geführt werden, ob die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet werden. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch das Präsidium geleitet. Es führt das Mitgliederverzeichnis und die allgemeine Korrespondenz. Die Sitzungsprotokolle und die einschlägige Korrespondenz werden von den Vorstandsmitgliedern gemeinsam bzw. von den Bereichsleitern geführt. Der Bereich Gastro/Finanzen besorgt die Bereichsbuchhaltung und das allgemeine Rechnungswesen der Genossenschaft. Der Bereich Gastro arbeitet nach unternehmerischen Kriterien selbständig. Die Protokolle sind nach ihrer Genehmigung vom Präsidium und dem Bereichsleiter Gastro/Finanzen zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann Neuanschaffungen und übrige unvermeidliche Ausgaben bis auf den Betrag von Fr im einzelnen Falle in eigener Kompetenz

5 Die Kontrollstelle beschliessen. Für höhere Beträge bedarf es der Zustimmung der Generalversammlung. Art. 18 Art. 19 Art. 20 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. In der Kontrollstelle können auch Nichtmitglieder Einsitz nehmen. Die Kontrollstelle hat insbesondere zu prüfen ob: a) Die allgemeinen Geschäftsbücher der Genossenschaft sowie die Jahresrechnung. b) Die Betriebsrechnung und die Bilanz übereinstimmen mit Bucheinträgen und Belegen. c) Gestützt auf eine sorgfältige Bewertung der Bestände die Darstellung der Geschäftsergebnisse und der Vermögenslage richtig ist. d) Das Mitgliederverzeichnis genau geführt wird. Zu diesem Zweck haben die Mitglieder der Kontrollstelle das Recht, jederzeit von Büchern, Belegen und Kassen Einsicht zu nehmen und über einzelne, bestimmte Gegenstände Aufschluss zu verlangen. Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichtes kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und Bilanz nicht Beschluss fassen. Mittelbeschaffung Art. 21 Die zur Erreichung des Genossenschaftszweckes notwendigen Geldmittel werden beschafft durch: a) Benutzungsgebühren der genossenschaftseigenen Infrastruktur. b) Gewinne aus dem Betriebszweig des Gastrobereichs. c) Mitgliederbeiträge. Rechnungswesen Art. 22 Das Geschäftsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. Innert zweier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres haben die Bereichsleiter Gastro/Finanzen zuhanden des Vorstandes und der Kontrollstelle den Rechnungsabschluss zu präsentieren. Innert dreier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ist die Betriebsrechnung und die Bilanz mit dem schriftlichen Bericht und begründeten Antrag der Kontrollstelle der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Zeichnungsberechtigung Art. 23 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft führt das Präsidium und die Bereichsleitung des Bereichs Gastro/Finanzen zu zweien kollektiv.

6 Statutenänderung / Auflösung Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Eine teilweise oder totale Statutenänderung kann nur von einer Generalversammlung vorgenommen werden, zu der unter Angaben des wesentlichen Inhaltes der vorgeschlagenen Änderungen eingeladen worden war. Die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten bedarf zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen (vorbehalten bleibt Art 889, Abs. 1, OR). Eine Auflösung der Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn in einer, unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages einberufenen Generalversammlung die Auflösung von zwei Dritteln sämtlicher Mitgliederstimmen beschlossen wird. Sind an der auf diese Weise einberufenen Generalversammlung weniger als zwei Drittel sämtlicher Mitgliederstimmen anwesend, so muss innerhalb von vier Wochen eine weitere, ausserordentliche, unter Nennung des Traktandums einberufene Genossenschaftsversammlung stattfinden, in welcher der Auflösungsbeschluss mit Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen gefasst werden kann. Über die Verwendung eines allfälligen, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten, verbleibenden Überschusses entscheidet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen die Generalversammlung / Genossenschaftsversammlung. Inkraftsetzung Art. 29 Die vorliegende Statutenrevision wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom mit der dazu nötigen Zweidrittelmehrheit in Kraft gesetzt. Sie ersetzt damit die Statuten vom 24. März Putz, 8. November 2014

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