Statuten. Genossenschaft Rätisches Grauvieh Schweiz

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1 Inhaltsverzeichnis: Statuten Genossenschaft Rätisches Grauvieh Schweiz I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 ART. 1 NAME UND SITZ... 1 ART. 2 ZWECK... 1 II. MITGLIEDSCHAFT 1 ART. 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT... 1 ART. 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT... 1 ART. 5 FREIWILLIGER AUSTRITT... 1 ART. 6 AUSSCHLUSS... 1 III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1 ART. 7 GLEICHBERECHTIGUNG DER MITGLIEDER... 1 ART. 8 RECHTE... 1 ART. 9 PFLICHTEN... 2 ART. 10 VERMÖGENSANSPRUCH... 2 IV. ORGANISATION 2 ART. 11 ORGANE... 2 A. DIE GENERALVERSAMMLUNG... 2 ART. 12 DIE GENERALVERSAMMLUNG... 2 ART. 13 ABSTIMMUNGEN, STIMMRECHTSENTZUG... 3 B. DIE VERWALTUNG... 3 ART. 14 DIE VERWALTUNG... 3 ART. 15 AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER VERWALTUNG... 3 ART. 16 ZUCHTLEITUNG... 4 ART. 17 ZUCHTBUCHFÜHRUNG... 4 ART. 18 FACHKOMMISSIONEN... 4 C. DIE GESETZLICHE REVISION... 4 ART. 19 A) BESTELLUNG... 4 ART. 19 B) DIE STATUTARISCHE KONTROLLSTELLE... 4 V. RECHNUNGSWESEN 5 ART. 20 BUCHFÜHRUNG... 5 VI. MITTELBESCHAFFUNG 5 ART. 21 MITTELBESCHAFFUNG... 5 ART. 22 MITGLIEDERBEITRÄGE... 5 VII. HAFTUNG 5 ART. 23 GENOSSENSCHAFTSVERMÖGEN... 5 VIII. UNTERSCHRIFTEN UND BEKANNTMACHUNGEN 6 ART. 24 UNTERSCHRIFTEN... 6 ART. 25 EINLADUNGEN UND MITTEILUNGEN... 6 IX. STREITIGKEITEN, BUSSEN 6 ART. 26 STATUTENVERLETZUNG... 6 X. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG 6 ART. 27 STATUTENREVISION... 6 ART. 28 AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION... 6 XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6 ART. 29 GÜLTIGKEIT... 6 ART. 30 WEITERGEHENDE BESTIMMUNGEN... 6 Zur Vereinfachung der Lesart wird im Statut ausschliesslich die männliche Form verwendet: PO LOBAG / sce

2 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Unter der Firma Genossenschaft Rätisches Grauvieh Schweiz besteht eine Genossenschaft nach Titel 29 des Schweizerischen Obligationenrechtes mit Sitz in Altstätten. Sie bezweckt die wirtschaftliche Förderung der ihr angeschlossenen Mitglieder auf dem Wege genossenschaftlicher Selbsthilfe durch: Erhaltung und Förderung der historischen Rinderrasse des Rätischen Grauviehs in Reinzucht und reinrassigen Beständen. Vertretung der Interessen der Genossenschaft gegenüber Dritten. Dieser Zweck ist zu erreichen durch: Organisieren der Zucht nach den Kriterien des Zuchtbegleiters; Führen eines Zucht- und Herdebuches; Erlassen von zuchttechnischen Weisungen durch den Zuchtleiter; Leistungserhebungen gemäss Leistungsprüfungsverordnung; Erhalten eines breiten Erbgutes durch Förderung der natürlichen Paarung; Informieren und beraten der Züchter; Fördern des Absatzes von Zucht- und Masttieren; Öffentlichkeitsarbeit. II. Mitgliedschaft Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied der Genossenschaft kann jeder Züchter des Rätischen Grauviehs oder Freund der Rätischen Grauviehzucht werden. Auf eine schriftliche Beitrittserklärung an das Sekretariat, entscheidet die Verwaltung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes. Bei Abweisung steht ihm das Rekursrecht an die Generalversammlung zu, welches durch eingeschriebenen Brief mit Begründung innert 30 Tagen an den Präsidenten geltend gemacht wird. Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen. Art. 5 Freiwilliger Austritt Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Mitglied der Austritt frei; er kann jedoch nur auf Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen und muss wenigstens sechs Monate vorher dem Sekretariat mit einer schriftlichen Austrittserklärung gemeldet werden. Art. 6 Ausschluss Mitglieder, welche den Interessen der Genossenschaft trotz Ermahnung fortgesetzt zuwiderhandeln oder den Mitgliedspflichten nicht nachkommen, können durch einen Beschluss der vollzähligen Verwaltung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. III. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 7 Gleichberechtigung der Mitglieder Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt. Art. 8 Rechte a) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Generalversammlung der Genossenschaft. Seite 1

3 b) Jedes Mitglied ist in eine Kommission respektive Funktion wählbar, Mehrfachfunktionen sind möglich. c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. d) Jedes Mitglied hat Antragsrecht. e) Die Mitgliedschaft berechtigt, die Dienstleistungen der Genossenschaft zu beanspruchen. f) Mitglieder, welche vom Ausschluss bedroht sind, haben Anhörungsrecht. Art. 9 Pflichten a) Zur Zahlung der Beiträge gemäss Gebühren-, Beitrags- und Spesenreglement. b) Die Bestimmungen der Statuten, die Beschlüsse der Generalversammlung und der Verwaltung zu befolgen. c) Weisungen und Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft wahrzunehmen. Art. 10 Vermögensanspruch Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben weder Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen noch auf eine Abfindung. IV. Organisation Art. 11 Organe Die Genossenschaftsorgane sind: A. die Generalversammlung B. die Verwaltung C. die Revisionsstelle (sofern nicht zulässigerweise auf eine solche verzichtet wird) A. Die Generalversammlung Art. 12 Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie entscheidet, soweit es das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, in allen Angelegenheiten der Genossenschaft endgültig. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Am Erscheinen Verhinderte können sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als ein Mitglied vertreten. Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder nötigenfalls durch die gesetzliche Revisions- oder die statutarische Kontrollstelle einberufen. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt, innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres; sie kann aber so oft einberufen werden als es die Geschäfte erfordern. Die Einladung hat 30 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Die Einladung an die Mitglieder gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt der Verwaltung bekannten Adresse zugestellt wurde. Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung haben schriftlich bis spätestens 40 Tage vor der Versammlung an den Präsidenten zuhanden der Verwaltung zu erfolgen. Die Verwaltung muss binnen zwei Monaten die Generalversammlung einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder durch schriftliches Begehren mit Angabe des Grundes an den Präsidenten verlangen. Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Entlastung der Genossenschaftsorgane, b) Verwendung eines allfälligen Reingewinnes sowie die Deckung eines allfälligen Verlustes; c) Genehmigung von Budget und Finanzierungsplan; d) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Sekretärs, des Kassiers und eventuell weiterer Verwaltungsmitglieder. Ein Verwaltungsmitglied kann gleichzeitig zwei Ämter ausüben. Ausnahme: Präsidium und Vizepräsidium können nicht gleichzeitig durch dieselbe Person ausgeübt werden; e) Wahl des Zuchtleiters; Seite 2

4 f) Wahl des Zuchtbuchführers; g) Wahl der Delegierten in den ZV SNR 1 ; h) Wahl der Fachkommissionsmitglieder; i) Wahl der gesetzlichen Revisions- oder der statutarischen Kontrollstelle; j) Festlegen der Ausgabenkompetenz der Verwaltung, der Kreditaufnahme sowie die Verwendung der Eigenmittel und die Rückführung von Erträgnissen; k) Entschädigung der Genossenschaftsorgane und deren Abberufung in begründeten Fällen; l) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung; m) Genehmigung des Zuchtbegleiters; n) Beschlussfassung über Gebühren-, Beitrags- und Spesenreglement; o) Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge; p) Beschlussfassung über Statutenänderungen; q) Behandlung von Rekursen nicht aufgenommener oder ausgeschlossener Mitglieder durch die Verwaltung; r) Ernennung von Ehrenmitgliedern; s) Auflösung der Genossenschaft; t) Beschlussfassung über Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. Art. 13 Abstimmungen, Stimmrechtsentzug Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende in Sachgeschäften per Stichentscheid entscheiden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. B. Die Verwaltung Art. 14 Die Verwaltung Die Verwaltung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer. Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung müssen bei der Wahl Züchter des Rätischen Grauviehs sein. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. In die Verwaltung können auch Nichtmitglieder gewählt werden; die Mehrheit muss jedoch aus Genossenschaftern bestehen. Nichtmitglieder sind in der Verwaltung stimmberechtigt. Die Einladung zu den Sitzungen der Verwaltung hat durch den Präsidenten mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen. Der Einladung ist die Traktandenliste, sowie die von den Fachkommissionen ausgearbeiteten Anträge und Unterlagen beizulegen. Die Verwaltung tagt, so häufig es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Verwaltung. Art. 15 Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung Die Verwaltung hat die Aufgabe der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe nach besten Kräften zu fördern. Die Verwaltung vertritt die Interessen der Züchter intern und nach aussen gegenüber Dritten, Behörden, ZV SNR und anderen Organisationen. Die Ausgabenkompetenz der Verwaltung wird durch die Generalversammlung festgelegt. Der Verwaltung obliegt /en insbesondere: a) die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen; b) die Überwachung der Geschäftsführung / Vertretung im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, Statuten und allfälliger Reglemente und hat sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen. 1 ZV SNR, Züchterverband für seltene Nutztierrassen Seite 3

5 c) die Führung des Rechnungswesens, der Protokolle, der Mitgliederliste und der übrigen Verzeichnisse, sowie die Meldungen an das Handelsregisteramt. Die Bücher und Belege sind dem Revisor oder der statutarischen Kontrollstelle vorzulegen und wo nötig ist Aufschluss zu erteilen; d) die Bestimmung von Fachkommissionen und Antrag deren Mitglieder an die Generalversammlung; e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; f) den Abschluss von Verträgen; g) die Aufsicht über die Zuchtleitung und Fachkommissionen und erstellt allfällige Pflichtenhefte; h) die Wahl von Experten; i) den Erlass der zuchttechnischen Verordnungen und lässt diese den Mitgliedern zukommen; j) die Besorgung weiterer Geschäfte, die weder der Generalversammlung noch einem anderen Organ gesetzlich oder statutarisch vorbehalten sind. Verlangen es die Umstände, kann die Verwaltung Geschäfte, die in ihrer Kompetenz liegen, der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Art. 16 Zuchtleitung Der Zuchtleiter formuliert das Zuchtziel in Zusammenarbeit mit der Verwaltung, der Fachkommission Zuchtziel und dem ZV SNR und erlässt zuchttechnische Weisungen. Er schlägt der Verwaltung zusammen mit der Fachkommission Zuchtziel zuchttechnische Verordnungen gemäss Zuchtbegleiter vor. Der Zuchtleiter schlägt der Verwaltung die Experten vor. Die Zuchtbuchführung ist der Zuchtleitung unterstellt. Art. 17 Zuchtbuchführung Die Genossenschaft führt ein Zucht- und Herdebuch. Der Zuchtbuchführer wird durch die Generalversammlung für zwei Jahre gewählt und ist nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Die Aufgaben des Zuchtbuchführers sind in einem separaten Pflichtenheft und in der Verordnung über das Zuchtbuch- und Meldewesen geregelt. Art. 18 Fachkommissionen Die Fachkommissionen erfüllen ihre Aufgaben gemäss einem von der Verwaltung erstellten Pflichtenheft. Die Generalversammlung wählt eine Fachkommission auf Antrag der Verwaltung. Die Verwaltung entscheidet über die Zahl der Mitglieder einer Fachkommission. In jeder Fachkommission nimmt mindestens ein Mitglied der Verwaltung Einsitz. C. Die gesetzliche Revision Art. 19 a) Bestellung 1. Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. 2. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn: a) die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, b) sämtliche Genossenschafter zustimmen und c) die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 3 Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss dies falls eine Revisionsstelle wählen. 4 Eine ordentliche oder eingeschränkte Revision können zudem verlangen: a) 10% der Genossenschafter; b) jede Generalversammlung; c) die Verwaltung. 5 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Art. 19 b) Die statutarische Kontrollstelle Untersteht die Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision und verzichtet sie rechtsgültig auf die eingeschränkte Revision, so hat die Generalversammlung anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statutarische Kontrollstelle zu wählen. Seite 4

6 Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, bezeichnet werden. Die statutarische Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung der statutarischen Kontrollstelle die nötigen Aufschlüsse zu geben. Die statutarische Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung die Jahresrechnung nicht abnehmen. Die statutarische Kontrollstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften der Verwaltung und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen. Die statutarische Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. Der statutarischen Kontrollstelle ist es untersagt, von den bei den Ausführungen ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben. V. Rechnungswesen Art. 20 Buchführung Für die Buchführung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Buchhaltungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Beschliesst die Generalversammlung keine andere Verwendung von Gewinn oder Verlust, wird er vollumfänglich dem Genossenschaftsvermögen zugewiesen. VI. Mittelbeschaffung Art. 21 Mittelbeschaffung Die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Mittel können beschafft werden durch: a) Bezug von Mitgliederbeiträgen; b) Erhebung von Gebühren; c) Beiträge des Bundes gemäss Tierzuchtverordnung; d) Gönnerbeiträge; e) freiwillige Zuwendungen jeder Art. Art. 22 Mitgliederbeiträge Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach dem Rechnungsergebnis des abgelaufenen Jahres und wird jeweils auf Antrag der Verwaltung von der Generalversammlung für das laufende Geschäftsjahr wie folgt festgesetzt: Der jährlich maximale Mitgliederbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: je Mitgliedschaft CHF je Zuchtbuchtier CHF VII. Haftung Art. 23 Genossenschaftsvermögen Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich deren Vermögen. Die Nachschusspflicht und persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Seite 5

7 VIII. Unterschriften und Bekanntmachungen Art. 24 Unterschriften Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft führen kollektiv zu zweien der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit dem Aktuar oder dem Kassier. Art. 25 Einladungen und Mitteilungen Einladungen und Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen soweit gesetzlich zulässig, schriftlich, per oder via Homepage (Rätisches Grauvieh Schweiz) durch die Grauvieh-Post. Offizielles Publikationsorgan gegenüber Dritten ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. IX. Streitigkeiten, Bussen Art. 26 Statutenverletzung Bei Verletzung der Pflichten gemäss dieser Statuten können die Fehlbaren mit Bussen bis zu CHF belegt und für allen der Genossenschaft erwachsenden Schaden haftbar gemacht werden. X. Statutenrevision, Auflösung Art. 27 Statutenrevision Statutenrevisionen werden von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Einladung hat den vollen Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung bekannt zu geben. Art. 28 Auflösung und Liquidation Die Auflösung der Genossenschaft wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Generalversammlung bezeichnet den/die Liquidatoren. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird nach Anzahl Genossenschafter verteilt. Der gesetzliche Anspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben gemäss Art. 865 Abs. 2 OR und Art. 913 Abs. 3 OR sind zu beachten. XI. Schlussbestimmungen Art. 29 Gültigkeit Die vorliegenden Statuten wurden den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst und an der Generalversammlung vom den 29. März 2015 angenommen. Sie ersetzen alle früheren Versionen. Art. 30 Weitergehende Bestimmungen Im Übrigen gelten die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes. Wädenswil, den 29. März 2015 Die Präsidentin: Die Aktuarin: Gantenbein Cornelia Favre Brigitte Seite 6

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