Orientierungssätze: Hinweis:

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1 Orientierungssätze: 1. Der Anschluss eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes an die öffentliche Wasserversorgung kann nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, die Bereitstellung von Trinkwasser sei nicht erforderlich, denn die Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken löst grundsätzlich einen Bedarf nach Wasser in Trinkwasserqualität aus. 2. Soweit die Wasserabgabesatzung für die Ablehnung des Anschlusses lediglich abstrakt darauf abstellt, ob die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist, kommt es weder auf die baurechtliche Genehmigungssituation des Gebäudes noch auf die tatsächlich benötigte Wassermenge an. Auch ist es unerheblich, dass in der Vergangenheit das für den täglichen Bedarf benötigte Wasser nicht unter Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung beschafft wurde. 3. Eine Gemeinde kann ihre auf der Bauplanungshoheit beruhenden Rechte nicht mit der Versagung eines nach ihrer Wasserabgabesatzung bestehenden Anschlussrechts wahrnehmen, sondern ist insofern auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren bzw. einen Antrag auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verwiesen. Hinweis: Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs knüpft an eine Entscheidung des Senats vom 15. Juli 2010, Az. 4 B , an.

2 - 2 - Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 B Sachgebietsschlüssel: 140 Rechtsquellen: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG Art. 11 Abs. 2 BV 35 BauGB 4 WAS der Gemeinde S********-*********** Hauptpunkte: Anschlussrecht Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Geduldeter Schwarzbau aus den Nachkriegsjahren im Außenbereich Freizeit- und Wochenendnutzung Erforderlichkeit der Bereitstellung von Trinkwasser Planungshoheit der Gemeinde Zulassung des Wasseranschlusses bewirkt keine Legalisierung geduldeter baurechtswidriger Zustände Leitsätze: Urteil des 4. Senats vom 7. Februar 2011 (VG München, Entscheidung vom 22. April 2010, Az.: M 10 K )

3 - 3-4 B M 10 K G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache 1. ****** *********** 2. ****** *********** *** * *** * ********* ******** **** *** ***** ******** bevollmächtigt zu 1 und 2: Rechtsanwälte ************** *** *********** *** ******** ****************** *** ***** ******** - Kläger - gegen Gemeinde ********************** vertreten durch den Ersten Bürgermeister, ********* *** ***** ********************** - Beklagte - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ****** *** ********* ********** *** ***** ******** beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, München,

4 - 4 - wegen Anschluss an die Wasserversorgung; hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2010, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 2011 folgendes am 7. Februar 2011 Urteil: I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1 Die Kläger begehren den Anschluss des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks FlNr. ***** Gemarkung S******** an die Wasserversorgung der Beklagten.

5 - 5-2 Das Grundstück grenzt an die Staatsstraße 2072, in deren östlichem Fahrbahnrand die Wasserleitung verläuft. Es liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beklagten im Außenbereich im Sinne von 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan weist den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. Vermutlich in der Nachkriegszeit sind auf dem klägerischen Grundstück und auch auf einigen Nachbargrundstücken (FlNrn. ***** und *****) ohne die erforderliche Genehmigung kleinere Bauten errichtet worden, die bisher geduldet werden. 3 Mit Schreiben vom 25. August 2003 traten die Kläger an die Beklagte heran und baten mit dem Hinweis, sie und die Eigentümer der FlNrn. ***** und ***** seien kleine Hobbygärtner, die aufgrund der trockenen Sommer ihre Beete und Pflanzen nicht mehr mit dem Wasser aus dem Regenwassertank bewässern könnten, um die Genehmigung, die Grundstücke an die Wasserversorgung der Beklagten anschließen zu dürfen. 4 Nach Befassung im Werkausschuss der Beklagten erging ein Schreiben vom 15.März 2004 an die Kläger mit der Mitteilung, dass die Grundstücke ***** und ***** nicht angeschlossen würden, da sie nicht von einer Wasserversorgungsleitung erschlossen seien. Das Grundstück ***** werde dagegen zwar durch die in der Staatsstraße 2072 verlaufende Wasserleitung erschlossen, für einen Anschluss müsste jedoch die Staatsstraße gequert werden. Für die dafür zu erwartenden Mehrkosten müssten die Grundstückseigentümer zuvor eine Übernahmeerklärung abgeben. 5 Mit Schreiben vom 2. August 2005 bedankten sich die Kläger für die grundsätzliche Genehmigung der Erschließung ihres Grundstücks FlNr. ***** durch die Wasserversorgungsleitung und teilten weiter mit, dass sie das Grundstück FlNr. ***** am 28. Juli 2005 erworben hätten. Auch um Anbindung dieses Grundstücks an die Wasserversorgung werde gebeten. 6 Mit Schreiben vom 22. November 2005 teilten die Kläger mit, dass sie die Kosten für die Anbindung ihres Grundstücks an die Wasserversorgung der Beklagten grundsätzlich übernehmen würden. 7 Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 baten die Kläger erneut um den Anschluss an die Wasserversorgung für ihr Grundstück FlNr. *****. In der hierzu einberufenen Sitzung des Werkausschusses der Beklagten vom 11. Februar 2009 wurde mehrheitlich

6 - 6 - beschlossen, den Beschluss des Werkausschusses vom 22. September 2003 aufzuheben, soweit er die Genehmigung für einen Wasseranschluss für das Grundstück FlNr. ***** betraf, da die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität hier nicht erforderlich sei. Der Antrag der Kläger vom 14. Januar 2009 auf Verlegung der Wasseranschlussleitung wurde in dieser Sitzung ebenfalls abgelehnt. Dies wurde den Klägern mit Schreiben vom 19. Februar 2009 mitgeteilt. 8 Mit Bescheid vom 22. März 2009 nahm die Beklagte unter Ziffer 1. die mit Schreiben vom 19. Februar 2009 bekannt gegebene Ablehnung des Antrags auf Verlegung der Wasseranschlussleitung für das Grundstück FlNr. ***** zurück. Unter Ziffer 2. widerrief die Beklagte den den Klägern mit Schreiben vom 15. März 2004 bekannt gegebenen Antrag zur Verlegung der Wasseranschlussleitung für das Grundstück FlNr. ***** mit Wirkung für die Zukunft. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerruf der mit Schreiben vom 15. März 2004 bekannt gegebenen Genehmigung für den Anschluss des Grundstücks FlNr. ***** stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG, da sie nunmehr aufgrund der zum 1. Januar 2009 geänderten Vorschrift des 4 Abs. 4 WAS berechtigt sei, die Genehmigung nicht zu erteilen, die Kläger von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hätten und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet sei. Nach 4 Abs. 4 WAS könne das Benutzungsrecht ausgeschlossen werden, soweit - wie hier - die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität nicht erforderlich sei. Das Grundstück der Kläger werde als Freizeitgrundstück genutzt, obwohl die Beklagte hier keinen Positivstandort für Freizeitgrundstücke ausgewiesen habe. Diese Nutzung sei baurechtlich illegal und erfolge allenfalls im Wege der Duldung. Bestandsnutzungsrechte seien nicht gegeben. Jede Handlung, die eine Manifestierung dieses rechtswidrigen, lediglich geduldeten Zustandes bewirken könnte, wende sich gegen das Interesse der Beklagten an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Ein dauerhafter oder regelmäßiger Aufenthalt von Menschen im Sinne einer Freizeitnutzung sei hier nicht gewollt; eine dauerhafte Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität sei daher auch nicht erforderlich. Der Wasserbedarf zum Gießen von Gemüsebeeten könne durch aufgefangenes Regenwasser gedeckt werden. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Verfestigung von Siedlungs- und Freizeitnutzung werde ohne Widerruf der Genehmigung vom 15. März 2004 gefährdet. Das Interesse der Kläger an einer fest installierten Wasserleitung sowie einer fest verlegten Stromleitung und am Erhalt der von ihnen illegal neu errichteten Holzhütte lasse die feste Absicht erkennen, die Nutzung als Freizeit-, Wochenend- und Aufenthaltsgrundstück zu intensivieren.

7 - 7-9 Mit Schreiben vom 21. April 2009 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München. Zur Begründung trugen die Kläger vor, sie hätten bei der Beklagten einen Antrag auf Genehmigung für den Bau eines Bienenhauses mit Schleuderraum gestellt; hätte dieser Erfolg, sei ihrem Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgungsleitung der Beklagten sowieso statt zu geben. 10 Mit Schreiben vom 12. April 2010 führten die Bevollmächtigten der Kläger zur Begründung der Klage weiter aus, die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG seien vorliegend nicht erfüllt. Auf dem Grundstück der Kläger FlNr. ***** stehe ein Wochenendhaus, das wohl unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkrieges errichtet worden sei. Eine Beseitigungsanordnung sei hier nicht mehr möglich, da die Behörden seit Jahrzehnten nicht gegen die Bebauung eingeschritten seien. Für die Nutzung des Wochenendhauses sei Trinkwasser erforderlich. 11 Mit Urteil vom 22. April 2010 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 26. März 2009 in Ziffer 2. auf und verpflichtete die Beklagte, den Anschluss des Grundstücks FlNr. ***** an die Wasserversorgung der Beklagten auf Kosten der Kläger zuzulassen und diesen herzustellen. Die Kläger hätten ein Recht auf Anschluss gemäß 4 WAS vom , da das Grundstück Fl. Nr. ***** durch die in der angrenzenden Staatsstraße verlaufende Wasserleitung erschlossen sei. Es könne vorliegend dahinstehen, ob die von den Klägern ausgeübte Nutzung eine Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich mache. Denn 4 Abs. 4 WAS enthalte keine Regelung über den Ausschluss des Anschlussrechts aufgrund beliebiger grundsätzlicher Erwägungen. Der Ausschluss sei vielmehr mit der Art der Benutzung der Wasserversorgungsanlage verknüpft und diene ersichtlich (nur) dazu, die Kapazität der Wasserversorgungsanlage nicht mit Nutzungen zu strapazieren, die nicht zwingend auf dieses Wasser angewiesen seien. Die Bebaubarkeit des Grundstücks sei keine Voraussetzung für das Anschlussrecht, vielmehr stehe die bauliche Nutzung des Grundstücks mit der Frage des Anschlussrechts grundsätzlich nicht in Verbindung. Eine solche Verbindung würde zudem auch der gesetzlichen Kompetenzverteilung widersprechen, da die Beklagte nicht die zuständige Baugenehmigungsbehörde sei; die Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit der Grundstücksnutzung obliege nicht der Beklagten, sondern der Bauaufsichtsbehörde und könne nicht Gegenstand der Prüfung im Verfahren über den Grundstücksanschluss sein. Im Übrigen habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen berücksichtigen müssen, dass sie durch die Ankündigung, den Anschluss gegen Kostenübernahme herzustellen, einen Vertrauenstatbestand bei den Klägern geschaffen

8 - 8 - habe. Neue Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. Satz 1 2 Nr. 3 VwVfG, die das gegenständliche Grundstück beträfen, seien nicht eingetreten. Auch der Neuerlass der WAS habe keine relevante Änderung ergeben, da hierbei lediglich die Beschränkung auf Industrieunternehmen und Weiterverteiler weggefallen sei. 12 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Die Versagung des von den Klägern begehrten Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage stütze sich auf 4 Abs. 4 WAS, wenngleich sich diese Vorschrift ausdrücklich nur auf das Benutzungsrecht beziehe. Gleichwohl könne im Einzelfall aufgrund dieser Vorschrift bereits der Anschluss eines Grundstücks versagt werden, wenn der Antragsteller wegen fehlenden Benutzungsrechts keinen Vorteil aus dem Anschluss ziehen könne. Der Ausschluss des Anschlussrechts in 4 Abs. 4 WAS erfordere benutzungsbezogene Anschlussgründe; solche lägen hier vor: Auf dem Grundstück finde eine Nutzung statt, die nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sei. Das bestehende Wochenendhäuschen werde lediglich geduldet. Einer Verfestigung der Zustände solle nicht Vorschub geleistet werden. Nach Art der - zulässigen - Nutzung des Grundstücks sei eine Bereitstellung von Trinkwasser hier nicht erforderlich. Die widerrechtliche Nutzung als Freizeitgrundstück könne ein Anschlussrecht nicht begründen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass jedes Grundstück, das an eine Straße mit Versorgungsleitung grenze - unabhängig von der Erforderlichkeit des Anschlusses - ein Anschlussrecht habe und damit gleichzeitig dem Anschlusszwang nach 5 WAS unterworfen sei. Dies sei jedoch abwegig. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. April 2010 abzuweisen. 15 Die Kläger beantragen, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie weisen darauf hin, dass das Grundstück FlNr. ***** durch die Versorgungsleitung der Beklagten erschlossen sei und sie im Rahmen der Wochenendhausnutzung Anspruch auf sauberes Wasser hätten. Die vorhandene Bebauung werde seit über 50

9 - 9 - Jahren geduldet, so dass auch die Nutzungsbefugnis der Kläger nicht ernsthaft streitig sein könne. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf und nur dieser Anspruch steht vorliegend im Streit, dass ihr Grundstück Fl.Nr. ***** der Gemarkung S******** auf ihre Kosten an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten angeschlossen wird. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte daher im Ergebnis zu Recht unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26. März 2009 verpflichtet, den begehrten Anschluss zuzulassen und auf Kosten der Kläger herzustellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus 4 Abs. 1, 2 und 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde S********-*********** (Wasserabgabesatzung WAS ). 20 Nach 4 Abs. 1 und 2 WAS kann jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück durch eine öffentliche Versorgungsleitung erschlossen wird, nach Maßgabe der Satzung den Anschluss dieses Grundstückes an die Wasserversorgungseinrichtung und die Belieferung mit Wasser verlangen. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist das klägerische Grundstück Fl.Nr. ***** im Sinne dieser Vorschrift erschlossen, weil der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in der unmittelbar an das Grundstück anschließenden Staatsstraße 2072 verlegt ist und die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht. Mit Schreiben vom 22. November 2005 haben sich die Kläger auch zur Übernahme der Kosten für die Herstellung des Anschlusses bereit erklärt, so dass auch die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 letzter Halbsatz WAS erfüllt sind. 21 Die Beklagte kann dem Anschlussrecht der Kläger nicht die Regelung des 4 Abs. 4 Satz 1 WAS entgegenhalten. Die dortige Tatbestandsvoraussetzung, wonach die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität auf dem Grundstück nicht erforderlich sein darf, liegt hier nicht vor:

10 Das auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche, unmittelbar nach Kriegsende als Notwohnung errichtete Gebäude wird nach unbestrittener Aussage der Kläger von ihnen zum Aufenthalt am Wochenende und in Urlaubszeiten genutzt. Diese Nutzung wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausdrücklich noch so lange geduldet, bis sich der Bestand bautechnisch und wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erhalten lässt (vgl. Schreiben des Landratsamtes München vom an die Kläger, Bl. 51 der beigezogenen Akte der Bauaufsichtsbehörde, Az /07/BK). 23 Die Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken mag dies auch nur jeweils für einige Tage erfolgen löst grundsätzlich einen Bedarf nach Wasser in Trinkwasserqualität aus, weil jeder Mensch sowohl für die Körperhygiene als auch für die Herstellung von Mahlzeiten und Getränken täglich Wasser in Trinkwasserqualität benötigt. Dabei kann es weder auf die im Einzelfall tatsächlich benötigte Wassermenge ankommen noch darauf, ob die Nutzer in der Vergangenheit einen Weg gefunden haben, das für den täglichen Bedarf benötigte Wasser ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungseinrichtung herbeizuschaffen. 4 Abs. 4 WAS stellt vielmehr seinem Wortlaut nach lediglich abstrakt darauf ab, ob die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Es kann dabei auch keinen Unterschied machen, ob das bewohnte Gebäude mit Genehmigung errichtet worden ist oder einen sog. Schwarzbau darstellt. Es kommt vielmehr allein darauf an, inwieweit die einen Trinkwasserbedarf auslösende Wohnnutzung von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden hingenommen wird. Auch Schwarzbauten bedürfen, sofern nicht ihre sofortige Beseitigung verlangt wird, einer verwaltungstechnischen Erfassung in der Weise, dass etwa Hausnummern vergeben, der Wasseranschluss zugelassen, das Anwesen an die Müllabfuhr angeschlossen und eine Klärung der Abwassersituation verlangt wird (vgl. BayVGH vom Az. 2 B <juris> RdNr. 31). Mit diesen Maßnahmen geht entgegen der Befürchtung der Beklagten - keine Legalisierung des baurechtswidrigen Zustandes oder die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes zu Gunsten des Eigentümers einher, da hiermit ersichtlich kein Anspruch auf endgültige Belassung der Baulichkeiten eingeräumt wird (vgl. BayVGH a.a.o.). 24 Die Befürchtung der Beklagten, der begehrte Wasseranschluss führe unvermeidbar zu einer Verfestigung der baurechtswidrigen Zustände, erscheint im Übrigen unbegründet. Das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Gebäude ist aufgrund seines geringen Ausstattungsstandards zu einem dauerhaften Wohnen nicht geeig-

11 net. Die Duldung durch die Bauaufsichtsbehörde bezieht sich lediglich auf die jeweils auf einen kurzen Zeitraum begrenzte Freizeitnutzung. Sollten die Kläger nach Anschluss an die Wasserversorgung die Nutzung intensivieren oder bauliche Veränderungen vornehmen, die nicht lediglich die vorhandene Bausubstanz erhalten, sondern eine intensivere Nutzung befürchten lassen, wäre das Landratsamt gehalten, zu prüfen, ob die Nutzung in der erweiterten Form weiterhin geduldet werden kann. Denn eine Nutzungsintensivierung könnte eine (neue) Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung darstellen. In diesem Falle hätte die Beklagte gegebenenfalls gegenüber der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Beseitigung des rechtswidrigen Außenbereichsvorhabens (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 503 zu Art. 76 m.w.n). 25 Entgegen ihrer Annahme kann die Beklagte dagegen die Bestimmung des 4 Abs. 4 WAS nicht als Steuerungsinstrument zur Beeinflussung der baurechtlichen Gegebenheiten einsetzen. Ihre auf der Planungshoheit beruhenden Rechte (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) hat sie in den baurechtlichen Genehmigungsverfahren und ggf. durch einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Baugenehmigungsbehörde wahrzunehmen, nicht aber mit der Versagung eines nach ihrer Wasserabgabesatzung bestehenden Anschlussrechts (BayVGH vom Az. 23 B <juris> RdNr. 30; vom Az. 4 B <juris> RdNr. 24). Den naheliegenden Weg einer das Anschlussrecht ausschließenden räumlichen Widmungsbeschränkung ihrer Versorgungsanlage hat die Beklagte vorliegend nicht beschritten. 26 Die Beklagte war daher nicht berechtigt, den Klägern einen Anschluss an ihre öffentliche Wasserversorgungseinrichtung auf deren Kosten zu versagen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 28 Nach 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen

12 Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 29 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 30 Dr. Zöllner Greve-Decker Dr. Peitek Beschluss: 31 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf Euro festgesetzt ( 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG). 32 Dr. Zöllner Greve-Decker Dr. Peitek

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