POLPMasterDFM 464. Inhaltsübersicht. I. Allgemeine Bestimmungen für den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Management

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1 POLPMasterDFM 464 Prüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem für das Masterstudium Deutsch-Französisches Management der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 20. September 2006 Auf Grund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und auf Grund von 57 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS UK/WKF) erlässt die Universität Augsburg folgende Master-Prüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen für den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Management 1 Geltungsbereich 2 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit, Fristen 3 Prüfungsausschuss und Prüfer 4 Koordinierungsausschuss 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 6 Prüfungen 7 Mündliche Prüfungen an der Universität Augsburg 8 Leistungspunkte 9 Zulassung zum Masterstudiengang II. Masterprüfung 10 Ziel der Prüfung 11 Zulassung zur Masterprüfung 12 Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte 13 Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung 14 Verteilung der Leistungspunkte und Klausurdauer für Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg 15 Masterarbeit 16 Ergebnis der Masterprüfung 17 Abschluss der Masterprüfung III. Schlussbestimmungen 18 Inkrafttreten Anlage: Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Management 1

2 464 POLPMasterDFM Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen schließen beide Geschlechter ein. I. Allgemeine Bestimmungen für den Masterstudiengang " Deutsch-Französisches Management " 1 Geltungsbereich Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg. Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad "Master of Science" (M.Sc.) im Studiengang Deutsch-Französisches Management verliehen. 2 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit, Fristen Die Regelstudienzeit beträgt vier Fachsemester einschließlich Anfertigung der Masterarbeit. 1 Der Studiengang schließt ein zweisemestriges Auslandsstudium an der Faculté des Sciences Economiques der Universität Rennes 1, Frankreich, im dritten und vierten Semester ein. 2 Der Höchstumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 30 Semesterwochenstunden an der Universität Augsburg und 330 Vorlesungsstunden an der Universität Rennes 1. 3 Prüfungsausschuss und Prüfer 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2 Unmittelbar anschließende Wiederwahl ist einmal möglich. Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats der Universität Augsburg entsprechend. Der Prüfungsausschuss bestellt auf Vorschlag der Institute die Prüfer. (4) 1 Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig bekannt gegeben werden. 2 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten der Universität Augsburg. 4 Koordinierungsausschuss 1 Der Koordinierungsausschuss ist zuständig für die Eignungsfeststellung gemäß 9 Abs. 1 Nr Er koordiniert die Zusammenarbeit des Prüfungsausschusses der Universität Augsburg 2

3 POLPMasterDFM 464 gemäß 3 mit dem für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Gremium der Universität Rennes 1, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Vollständigkeit der Prüfungsleistungen gemäß 12 Abs. 1 sowie die Berechnung und Umrechnung der Noten gemäß 16 Abs In Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbereichsräten sorgt er für die Komplementarität des Lehrangebots. 1 Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens je zwei Mitgliedern der Universitäten Augsburg und Rennes 1 zusammen. 2 Die Mitglieder der Universität Augsburg werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Hochschullehrer im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestellt. 3 Dem Koordinierungsausschuss soll mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses der Universität Augsburg angehören. 4 Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer der Universität Augsburg und einer der Universität Rennes 1 angehört. 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 1 Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Der Prüfungsausschuss legt insbesondere eine Mindestquote von an der Universität Augsburg zu erbringenden Leistungen für die einzelnen Studienabschnitte fest. 6 Prüfungen 1 Prüfungen sind studienbegleitend abzulegen und finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Sie werden in Form von Prüfungsmodulen im Rahmen von Prüfungsphasen durchgeführt. 3 Prüfungsmodule können sein: - Klausuren - Seminarleistungen - Hausarbeiten - mündliche Prüfungen - Masterarbeit Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt nach einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Verfahren. Der Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. (4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen tätig ist. (5) (6) (7) 1 Erscheint ein Student verspätet zu einer Prüfung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden zulässig. 1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungsmodule wird durch Aushang amtlich bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 1 Die Studenten sind verpflichtet, sich anhand der amtlichen Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren und im Falle des Nichtbestehens sich so rechtzeitig zu einem weiteren Versuch anzumelden, dass die Frist gemäß 13 gewahrt bzw. nicht überschritten wird. 2 Eine Anmeldung zu einem weiteren Prüfungsversuch erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch. (8) Die Durchführung der in Rennes abzulegenden Prüfungen wird im einzelnen durch die Prüfungsordnung (Modalités de contrôle des connaissances) der Faculté des Sciences 3

4 464 POLPMasterDFM Economiques der Universität Rennes 1 in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt. 7 Mündliche Prüfungen an der Universität Augsburg 1 Bei einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel drei, jedoch nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft werden. 2 Je Student und Prüfung beträgt die Prüfungszeit in der Regel etwa zwanzig Minuten. 1 Mündliche Prüfungen können von einem oder mehreren Prüfern abgenommen werden. 2 Wird die Prüfung von einem Prüfer abgenommen, ist ein Beisitzer hinzuzuziehen. 3 Beisitzer können hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von 12 Abs. 1 Satz 3 APrüfO sein. Studenten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, ein Kandidat widerspricht. 8 Leistungspunkte 1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) gemessen. 2 Die Anzahl der Leistungspunkte bestimmt die Gewichtung der bestandenen Prüfungsleistungen. 3 Hat ein Student mehr als die erforderlichen Leistungspunkte erbracht, werden nur die jeweils für das Bestehen eines Bereiches erforderlichen Leistungspunkte mit den besten Bewertungen berücksichtigt. 1 An der Universität Augsburg abgelegte Prüfungsleistungen werden gemäß der in 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen benotet. 2 Ein Prüfungsmodul ist bestanden, wenn es mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. 1 An der Universität Rennes 1 abgelegte Prüfungsleistungen werden nach dem französischen Notensystem (0 bis 20) benotet. 2 Ein Prüfungsmodul ist bestanden, wenn es mit der Note 10,0 oder besser bewertet wurde. (4) Für bestandene Prüfungsmodule werden unabhängig von der Note des Prüfungsmoduls (Modulnote) Leistungspunkte gemäß 12 Abs. 1 vergeben. (5) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungsmodule können nicht wiederholt werden. (6) 1 Für die Bestimmung von Fristen ist bei einem Prüfungsmodul der Zeitpunkt der Abgabe bzw. bei einer mündlichen Prüfung deren Ende maßgeblich. 2 Leistungspunkte gelten zu diesem Zeitpunkt als erbracht, wenn das Prüfungsmodul tatsächlich bestanden wurde. 3 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 9 Zulassung zum Masterstudiengang Die Qualifikation für den Masterstudiengang wird nachgewiesen durch: 4

5 POLPMasterDFM Einen Bachelor-, Diplom- oder Masterabschluss an einer inländischen wissenschaftlichen Hochschule oder einen herausragenden Abschluss eines inländischen Diplomoder Masterexamens an einer Fachhochschule in den Studiengängen Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftsingenieurwesen, Informatik, Mathematik einschließlich Finanz- und Wirtschaftsmathematik, Statistik oder vergleichbarer Studiengänge. 2 Ein herausragender Abschluss ist gegeben, wenn als Gesamtnote mindestens 2,0 erzielt wurde oder wenn der Student im Ranking seines Abschlussjahres nach einer entsprechenden Bescheinigung der zuständige Prüfungsbehörde unter den besten 20 von 100 Absolventen ist. 3 Über die Gleichwertigkeit sonstiger Abschlüsse einer inländischen wissenschaftlichen Hochschule sowie ausländischer Bachelor-, Master- oder sonstiger Abschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Art. 63 BayHSchG. 1 Den Nachweis guter Sprach- und Fachsprachkenntnisse in Deutsch und Französisch. 2 Näheres bestimmt die Koordinierungskommission. 3. Ein mindestens zweimonatiges Wirtschaftspraktikum in Frankreich für deutsche Bewerber bzw. in Deutschland für französische Bewerber. 4. Das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung für den Masterstudiengang Deutsch- Französisches Management nach Maßgabe der Anlage. 1 Die Licence einer französischen Universität in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach wird als gleichwertig mit der Bachelorprüfung nach Abs. 1 Nr. 1 anerkannt. 2 Sie gilt außerdem als Nachweis für die Französischkenntnisse nach Abs. 1 Nr Deutsche Bewerber mit einer Licence benötigen kein Wirtschaftspraktikum in Frankreich nach Abs. 1 Nr Die Zulassung für das Auslandsstudium gilt jeweils für eine bestimmte Master2-Spezialisierung der Universität Rennes 1. 2 Eine Master2-Spezialisierung ist ein spezialisiertes Studienprogramm für das zweite Master-Jahr. 3 Jeder Bewerber kann bis zu drei Spezialisierungen mit Reihung vorschlagen. 4 Die Zuordnung bestimmt der Koordinationsausschuss nach Maßgabe der je Spezialisierung verfügbaren Studienplätze. (4) Die Koordinierungskommission setzt die Fristen für die Einreichung der Unterlagen zum Nachweis der Qualifikation fest. II. Masterprüfung 10 Ziel der Prüfung 1 Die Masterprüfung bildet den Abschluss des Studiums. 2 Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat das für den Übergang in wirtschaftswissenschaftlich orientierte Berufsfelder in Deutschland und in Frankreich notwendige gründliche Fachwissen erworben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig und kritisch zu arbeiten und die Verbindung zwischen den Fächern seines Studiums zu erkennen. 11 Zulassung zur Masterprüfung 1 Jeder für den Masterstudiengang immatrikulierte Student ist zur Masterprüfung und ihren Prüfungsmodulen zugelassen. 2 Für die Wahl der Prüfungsmodule ist 9 Abs. 3 in Verbindung mit 12 Abs. 4 zu beachten. 5

6 464 POLPMasterDFM 12 Gliederung der Masterprüfung und Verteilung der Leistungspunkte Für das Bestehen der Masterprüfung sind Prüfungsleistungen in nachfolgenden vier Prüfungsbereichen zu erbringen: Prüfungsbereich Umfang LP Prüfungsmodus 1. an der Universität Augsburg a interkultureller Bereich 10 SWS 20 Klausuren, Seminar- Hausarbeiten, mündliche Prüfungen b Cluster 20 SWS 40 Klausuren, Seminar- Hausarbeiten, mündliche Prüfungen 2. an der Universität Rennes 1 60 c d eine Master2- Spezialisierung ein vier- bis fünfmonatiges Wirtschaftspraktikum etwa 300 Stunden je nach Spezialis je nach Spezialis. Gesamt 120 Klausuren, Seminar- Hausarbeiten, mündliche Prüfungen Masterarbeit (4) 1 Der interkulturelle Bereich kann Pflicht- und Wahlpflichtteile enthalten. 2 Diese werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses festgelegt. 1 Der Cluster ist eine fachgebietsübergreifende Spezialisierung. 2 Die wählbaren Cluster werden auf Beschluss des Fachbereichsrates der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bekannt gegeben. Es darf nur ein Cluster gewählt werden. 3 Ein Cluster kann Pflicht- und Wahlpflichtteile enthalten. 4 Diese werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses festgelegt. 1 Zwischen den Clustern nach Abs. 3 und den Master2-Spezialisierungen sind nur bestimmte Kombinationen zulässig. 2 Diese werden vom Koordinierungsausschuss festgelegt und mit den Informationen zur Bewerbung bekannt gegeben. (5) Zum Bestehen der Masterprüfung müssen mindestens die gemäß Abs. 1 erforderlichen Leistungspunkte der einzelnen Prüfungsbereiche erbracht werden. (6) Leistungspunkte eines bestandenen Prüfungsmoduls können im Rahmen der Masterprüfung nur einmal eingebracht werden. (7) 1 Sofern innerhalb eines Prüfungsbereiches mehr Leistungspunkte erbracht werden können, als gemäß Abs. 1 erforderlich sind, gilt folgendes: Unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte werden zur Berechnung der Bereichsnote nur die jeweils am besten bewerteten Prüfungsmodule herangezogen. 2 Jedoch können bei der Berechnung der Bereichsnote Module aus dem Pflichtbereich nicht durch Module aus dem Wahlpflichtbereich ersetzt werden. 3 Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigende Prüfungsmodul die erforderlichen Leistungspunkte überschritten werden, wird die Bewertung dieses Prüfungsmoduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten in die Berechnung der Bereichsnote einbezogen. 6

7 POLPMasterDFM Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung Soweit in einem Prüfungsbereich eine mündliche Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, findet diese statt, nachdem alle erforderlichen Leistungspunkte gemäß 12 Abs. 1 dieses Prüfungsbereiches erbracht sind. (4) 1 Jeder gemäß 9 Abs. 1 zugelassene Student hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen in den für ihn einschlägigen Prüfungsmodulen seines Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden. 2 Nicht bestandene sowie versäumte Prüfungen sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin erneut abzulegen. 1 Zu den Prüfungsmodulen aus Pflichtteilen gemäß 12 Abs. 2 und 3 muss mindestens eine weitere Prüfung im darauf folgenden Semester angeboten werden. 2 Zu Prüfungsmodulen aus den Wahlpflichtteilen gemäß 12 Abs. 2 und 3 muss im folgenden Semester keine Prüfung angeboten werden. 1 Bis zum Ende des fünften Fachsemesters des Masterstudiums sind alle gemäß 12 Abs. 1 geforderten Leistungen der Masterprüfung erfolgreich zu erbringen. 2 Die einzelnen Module sind spätestens in dem von der Studienordnung vorgesehenen Fachsemester abzulegen bzw. nach dem Fachsemester, dem die Veranstaltung im Studienplan zugeordnet ist. 3 Wer Prüfungsleistungen erst später als vorgesehen erbringt und dies zu vertreten hat, kann keine Fristverlängerung gemäß Abs. 6 und 7 beantragen. (5) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt fünf Fachsemestern die gemäß 12 Abs. 1 unter Berücksichtigung von 12 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen 120 Leistungspunkte nicht erbracht sind und die Vorgaben des 12 Abs. 2 bis 4 nicht eingehalten wurden. (6) 1 Überschreitet ein Student die in Abs. 5 genannte Frist, weil er nicht alle Prüfungstermine seit seiner erstmaligen Teilnahmepflicht gemäß Abs. 2 wahrgenommen hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn für jeden dieser nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln (ärztliche Atteste u. ä.) beim Prüfungsausschuss unverzüglich geltend gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. (7) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 5 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt werden. 14 Verteilung der Leistungspunkte und Klausurdauer für Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg 1 Die Leistungspunkte für ein Prüfungsmodul errechnen sich aus den Semesterwochenstunden der Veranstaltungen, die durch das Prüfungsmodul abgedeckt werden. 2 Für jede Veranstaltung, die Prüfungsgegenstand eines Prüfungsmoduls ist, sind je Semesterwochenstunde zwei Leistungspunkte (2 LP) zu veranschlagen. 3 Der Prüfungsausschuss bestimmt auf Vorschlag der für die verschiedenen Prüfungsteile jeweils zuständigen Prüfer unter Berücksichtigung von 6 Abs. 1 im jeweiligen Prüfungsbereich die Prüfungsmodule und die dazugehörigen Veranstaltungen. Für bestandene Prüfungsmodule werden die vorgesehenen Leistungspunkte vergeben. Bei Klausuren beträgt die Bearbeitungszeit: 60 Minuten, wenn die Klausur 1 oder 2 SWS abdeckt 7

8 464 POLPMasterDFM 90 Minuten, wenn die Klausur 3 SWS abdeckt 120 Minuten, wenn die Klausur 4 oder mehr SWS abdeckt. (4) 1 Eine Seminarleistung/Hausarbeit deckt grundsätzlich zwei bis vier Semesterwochenstunden ab. 2 Dafür können zwei Leistungspunkte pro SWS erbracht werden. 3 Ausnahmen hierzu bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. 15 Masterarbeit Die Masterarbeit ist Bestandteil der Masterprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus der Wirtschaftspraxis selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 1 Die Anfertigung der Masterarbeit ist mit einem Wirtschaftspraktikum verbunden. 2 Dieses soll von deutschen Studierenden in Frankreich, von französischen Studierenden in Deutschland absolviert werden. 3 Die Bearbeitungszeit darf fünf Monate nicht überschreiten. 1 Die Masterarbeit kann von einem Prüfer der Universität Rennes 1 oder der Universität Augsburg betreut werden. 2 Die Arbeit wird in Abstimmung mit dem Betreuer in deutscher oder französischer Sprache verfasst. (4) Die Ausgabe des Themas, Möglichkeiten der Fristverlängerung und der Wiederholung sowie die Bewertung der Masterarbeit regelt die Prüfungsordnung (Modalités de contrôle des connaissances) der Faculté des Sciences Economiques der Universität Rennes 1 in ihrer jeweils gültigen Fassung. (5) Die Bearbeitung der Masterarbeit ist spätestens im vierten Fachsemester aufzunehmen. 16 Ergebnis der Masterprüfung 1 Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle vier Prüfungsbereiche a bis d ( 12 Abs. 1) bestanden sind. 2 Die Prüfungsbereiche a bis c sind bestanden, wenn alle gemäß 12 Abs. 1 erforderlichen Leistungspunkte unter Wahrung der Vorschriften des 12 Abs. 2 bis 4 erbracht sind. 3 Der Prüfungsbereich d ist bestanden, wenn die Masterarbeit bestanden ist. Die Bereichsnoten der Prüfungsbereiche a und b berechnen sich jeweils als arithmetisches Mittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Modulnoten unter Berücksichtigung des 12 Abs Die Prüfungsleistungen des Prüfungsbereichs c werden durch die Universität Rennes 1 mit einzelnen Fachnoten und einer zusammenfassenden Bereichsnote bewertet. 2 Diese Bereichsnote und die Note der Masterarbeit werden in die Notenstufen gemäß 15 APrüfO umgerechnet. 3 Der Umrechnungsschlüssel wird in einer Vereinbarung zwischen den Universitäten Augsburg und Rennes festgelegt. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der vier mit den jeweiligen Leistungspunkten gemäß 12 Abs. 1 gewichteten Bereichsnoten gemäß Abs. 2 und 3. 8

9 POLPMasterDFM Abschluss der Masterprüfung 1 Nach gemäß 16 Abs. 1 bestandener Masterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem die Gesamtnote, die Prüfungsbereiche, die Bereichsnoten und das Thema der Masterarbeit gesondert aufgeführt sind. 2 Ferner wird dem Studenten eine Masterurkunde über die Verleihung des Mastergrades ausgehändigt. 3 Zusätzlich erhält er ein Diploma Supplement in englischer Sprache, das Aufbau und Inhalt des Studiengangs sowie das Notenschema erläutert. 4 Zeugnis, Masterurkunde und Diploma Supplement sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Ist die Masterprüfung gemäß 13 Abs. 5 endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierüber einen Bescheid. Auf Antrag erhält der Student eine Leistungsübersicht, die alle von ihm erbrachten Prüfungsmodule und die darin jeweils erreichten Noten und Leistungspunkte enthält. III. Schlussbestimmungen 18 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft. 9

10 464 POLPMasterDFM Anlage zu 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung Eignungsfeststellungordnung für den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg 1 Allgemeines Die Eignung für den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Management setzt neben den Voraussetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Prüfungsordnung das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens nach 9 Abs. 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 1 Für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens ist gemäß 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Koordinierungsausschuss zuständig. 2 Seine Zusammensetzung und Aufgaben ergeben sich aus 4 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung. Das Eignungsfeststellungsverfahren wird jährlich je einmal in Augsburg und in Rennes für das jeweilige Wintersemester durchgeführt. (4) Die Eignungsfeststellung erfolgt in einem schriftlichen Vorauswahlverfahren nach 3 und einem sich anschließenden mündlichen Verfahren nach 4 dieser Eignungsfeststellungsordnung. 2 Antragstellung 1 Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind schriftlich bei der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg oder der Faculté des Sciences Economiques der Universität Rennes 1 zu stellen. 2 Eine Antragsfrist gibt der Koordinierungsausschuss rechtzeitig bekannt. 1 Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die Prüfung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife in beglaubigter Kopie, gegebenenfalls mit amtlicher Übersetzung; 2. ein Nachweis über einen anerkannten Abschluss gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung, aus dem die einzelnen Prüfungsleistungen hervorgehen, in beglaubigter Kopie; 3. Nachweise über deutsche und französische Sprach- und Fachsprachkenntnisse; näheres dazu regelt die Vereinbarung zwischen den Universitäten Augsburg und Rennes Angaben zur gewünschten Master2-Spezialisierung gemäß 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung. Es können bis zu drei Spezialisierungen mit Reihung genannt werden. 5. ggf. weitere, von der Koordinierungskommission festgelegte Unterlagen. Dies können beispielsweise sein: eine schriftliche Begründung für die Wahl des Studiengangs, ein tabellarischer Lebenslauf, Nachweise über alle praxisrelevanten Tätigkeiten (Praktika, Tätigkeiten als Werksstudent, Ausbildung etc.). Die Koordinierungskommission gibt die erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. Mai für den folgenden Bewerbungstermin bekannt. 10

11 POLPMasterDFM Nach Maßgabe der Koordinierungskommission können bestimmte Unterlagen gemäß Nr. 2 und 3 bis zum 12. Dezember nachgereicht werden, wenn der Bewerber diese aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen dem Antrag nicht beifügen kann. 3 Werden Unterlagen, für die keine Nachreichfrist bestimmt wurde, dem Antrag nicht beigefügt, wird dieser beim Eignungsfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt. 4 Werden Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, gilt bezüglich bereits erbrachter Studienleistungen 9 Abs. 5 der Prüfungsordnung. 3 Schriftliches Vorauswahlverfahren 1 Im schriftlichen Vorauswahlverfahren entscheidet die Zulassungskommission bei Bewerbern, welche die Qualifikation nach 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung erfüllen, anhand der eingereichten Unterlagen, ob der Bewerber grundsätzlich geeignet ist, den Studiengang mit Erfolg abzuschließen. 2 Bewerber, bei denen dies nicht zu erwarten ist, werden nicht zum Eignungsfeststellungsgespräch zugelassen und erhalten einen vom Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses unterzeichneten Bescheid. 3 Mit den übrigen Bewerbern wird ein Eignungsfeststellungsgespräch gemäß 4 durchgeführt. 4 Eignungsfeststellungsgespräch Der Termin für das Eignungsfeststellungsgespräch wird mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. 1 Die Dauer des Prüfungsgesprächs beträgt pro Bewerber etwa 20 Minuten. 2 Der Koordinierungsausschuss kann in einem Prüfungsgespräch mehrere Bewerber gleichzeitig prüfen. 3 Die maximale Anzahl gleichzeitig geprüfter Bewerber soll dabei drei nicht übersteigen. 1 Das Prüfungsgespräch soll zeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Studiengangs auf wissenschaftlicher Basis selbstständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. 2 Es erstreckt sich in der Regel auf die für den Studiengang erforderlichen Fachkenntnisse in Wirtschaftswissenschaften, das analytische Denken, Abstraktions- und Ausdrucksvermögen des Bewerbers sowie die Sprachkenntnisse in Deutsch und Französisch. (4) Die Prüfung soll von mindestens zwei Mitgliedern des Koordinierungsausschusses, davon mindestens je ein Mitglied der Universitäten Augsburg und Rennes 1, durchgeführt werden. (5) Die Urteile der Prüfer können lauten bestanden oder nicht bestanden. (6) Die Eignungsfeststellung ist nur bestanden, wenn das Urteil einstimmig bestanden lautet. (7) (8) 1 Das Ergebnis der Eignungsfeststellungsprüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2 Ein ablehnender Bescheid nach einem Eignungsfeststellungsgespräch ist mit einer Begründung zu versehen. 1 Wer zum festgesetzten Termin nicht erscheint, gilt als nicht geeignet. 2 Wird bis zu Beginn des festgesetzten Termins schriftlich geltend und glaubhaft gemacht, dass das Versäumnis nicht selbst zu vertreten ist, wird ein Ersatztermin festgesetzt. 3 Zuständig für die Anerkennung der Gründe ist der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses. 11

12 464 POLPMasterDFM 5 Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens Wurde ein Bewerber nach dem schriftlichen Vorauswahlverfahren oder dem Eignungfeststellungsgespräch zum Studiengang zugelassen, so hat er den Bescheid bei der Immatrikulation vorzulegen. Über den Ablauf des Eignungfeststellungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Kommissionsmitglieder und der Prüfer sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 6 Wiederholung Bewerber, die den Nachweis zur Eignung für den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Management nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgenden Jahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden. 12

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