+ Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes

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1 PODiplReWi 550 Diplomprüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem für den Studiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 4. Juli 2002 (KWMBl II 2003 S. 935), geändert durch Satzung vom 30. Juli 2004 [*] (KWMBl II S. 2394), vom 6. August 2005 [x], vom 2. Juni 2007 [+] (ab Januar 2005 werden die Satzungsänderungen unter der homepage der Universität Augsburg: veröffentlicht) + Aufgrund des Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Augsburg folgende Diplomprüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem * Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 2 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit 3 Prüfungsausschuss 4 Prüfer 5 Anrechnung von Leistungsnachweisen 6 Prüfungen 7 Mündliche Prüfungen 8 Leistungspunkte und Benotung II. Grundstudium und Diplomvorprüfung 9 Ziel der Diplomvorprüfung 0 Zulassung zu den Prüfungen Erbringung von Prüfungsleistungen 2 Diplomvorprüfung 3 Abschluss der Diplomvorprüfung III. Hauptstudium und Diplomprüfung 4 Ziel der Prüfung 5 Zulassung zur Diplomprüfung 6 Gliederung der Diplomprüfung und Verteilung der Leistungspunkte 7 Zeitraum der Prüfung, Fristen und Termine 8 Leistungspunkte 9 Diplomarbeit 20 Bewertung der Diplomarbeit 2 Ergebnis der Diplomprüfung 22 Abschluss der Diplomprüfung IV. Schlussbestimmungen 23 Inkrafttreten

2 550 PODiplReWi I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich () Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Wirtschaftsjurist Univ. (Dipl. iur. oec. univ.) verliehen. 2 Frauen können den verliehenen Titel auch in der weiblichen Form Diplom-Wirtschaftsjuristin Univ. (Dipl.iur. oec. univ.) führen. (3) Die in dieser Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen schließen beide Geschlechter ein 2 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit () Die Regelstudienzeit beträgt neun Fachsemester einschließlich Prüfungszeiten, insbesondere der Anfertigung der Diplomarbeit. 2 Sie gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern ( 9 ff.) und ein vier Semester umfassendes Hauptstudium ( 4 ff.), an das sich ein Prüfungssemester für die Bearbeitung der Diplomarbeit anschließt. 3 Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 60 Semesterwochenstunden (SWS). + Die Regelstudienzeit sowie die in 2 und 7 angegebenen Fristen und Termine verlängern sich um die Zeit der Inanspruchnahme der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. MuSchG sowie der Fristen für die Gewährung von Elternzeit nach 5 Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. 5 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz. 3 Prüfungsausschuss () Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Professoren und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Juristischen Fakultät sowie einem Professor der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 2 Der jeweilige Fachbereichsrat wählt seine Mitglieder des Prüfungsausschusses. (3) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats der Universität Augsburg in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 4 Prüfer () Der Prüfungsausschuss bestellt auf Vorschlag der Institute (für Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Statistik und Mathematische Wirt- 2

3 PODiplReWi 550 schaftstheorie) die Prüfer. 2 Für die Fremdsprachenprüfung bestellt der Prüfungsausschuss die Prüfer auf Vorschlag des Leiters des Sprachenzentrums der Universität Augsburg. + Zur Abnahme von Prüfungen können die in 7 der APrüfO in der jeweils geltenden Fassung sowie die in den 2 und 3 der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen bestellt werden. 5 Anrechnung von Leistungsnachweisen + () Vor dem Studium sowie im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuss angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz gilt entsprechend für die Aufnahme eines Doppelstudiums und für den Studienortwechsel. (3) Die Bestimmungen der Eignungsfeststellungsordnung bleiben unberührt. 6 Prüfungen x + () Prüfungen sind studienbegleitend abzulegen und finden in der Regel am Ende der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Sie werden in Form von Prüfungsmodulen im Rahmen von Prüfungsphasen durchgeführt. 3 Prüfungsmodule können sein: Klausuren, Seminarleistungen, Hausarbeiten, mündliche Prüfungen, projektbezogene Gruppenarbeiten und Fallstudien. 4 Sie müssen in angemessenem Verhältnis zum Umfang der geprüften Lehrveranstaltung stehen. 5 Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften beträgt die Dauer der Klausuren 60 bis 20 Minuten, im Bereich der Rechtswissenschaften 60 bis 240 Minuten, im Bereich der Fremdsprachenausbildung 60 bis 20 Minuten. 6 Der Prüfungsausschuss bestimmt auf Vorschlag der für die verschiedenen Prüfungsteile jeweils zuständigen Prüfer Art und Umfang der Prüfungsmodule und die dazugehörigen Veranstaltungen. Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt nach einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Verfahren. 2 Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig bekannt gegeben werden. (3) Der Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. (4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen tätig ist. (5) Erscheint ein Student verspätet zu einer Prüfung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden zulässig. (6) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsmodule wird bekannt gemacht; eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. (7) + (8) Die Studenten sind verpflichtet, sich über ihre erzielten Leistungen zu informieren und im Falle des Nichtbestehens sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die Fristen gem. und 7 gewahrt bzw. nicht überschritten werden. 2 Eine Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch. Schwerbehinderten ( 2 Abs. Sozialgesetzbuch IX) und Gleichgestellten ( 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) soll auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel 3

4 550 PODiplReWi der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2 In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 7 Mündliche Prüfungen () Bei mündlichen Prüfungen soll die Prüfungszeit für jeden Studenten zwischen 0 und 30 Minuten betragen. 2 Inhalt und Ablauf der Prüfung bestimmt der jeweilige Prüfer. Mündliche Prüfungen können von einem oder mehreren Prüfern abgenommen werden. 2 Wird die Prüfung von einem Prüfer abgenommen, ist ein Beisitzer hinzuzuziehen. Beisitzer können hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter sein. (3) Studenten des Studiengangs, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen. 8 Leistungspunkte und Benotung () Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen. 2 Die Anzahl der Leistungspunkte bestimmt die Gewichtung der bestandenen Prüfungsleistungen. 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für jede Lehrveranstaltung, die Gegenstand eines Prüfungsmoduls ist, je Semesterwochenstunde zwei Leistungspunkte zu veranschlagen. * Für die Bewertung der Prüfungsmodule gilt 5 APrüfO. * (3) Ein Prüfungsmodul ist bestanden, wenn es mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. (4) (5) Nicht bestandene Prüfungsmodule können innerhalb der Fristen der 2 Abs. 2, 7 Abs. 3 beliebig oft wiederholt werden 2 Bereits bestandene Prüfungsmodule können nicht wiederholt werden. Für die Bestimmung von Fristen ist bei einem Prüfungsmodul der Zeitpunkt der Abgabe bzw. bei einer mündlichen Prüfung deren Ende maßgeblich. 2 Leistungspunkte gelten zu diesem Zeitpunkt als erbracht, sofern das Prüfungsmodul tatsächlich bestanden wurde. 3 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 4

5 PODiplReWi 550 II. Grundstudium und Diplomvorprüfung 9 Ziel der Diplomvorprüfung Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich die rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen des Studienganges angeeignet hat und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg betreiben zu können. 2 Die im Rahmen der Diplomvorprüfung erbrachten Leistungen fließen nach Maßgabe des 2 Abs. 3 in die Diplomnote ein. 0 Zulassung zu den Prüfungen Zur Diplomvorprüfung und ihren Prüfungsmodulen ist zugelassen, wer für den Studiengang Rechtsund Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert ist. Erbringung von Prüfungsleistungen () Die Diplomvorprüfung besteht aus folgenden sieben Prüfungsfächern: a) Zivilrecht b) Öffentliches Recht c) Strafrecht d) Betriebswirtschaftslehre e) Volkswirtschaftslehre f) Mathematik und Statistik g) Fremdsprachenausbildung für Wirtschaftsjuristen. Im Grundstudium sind für das Bestehen der Diplomvorprüfung studienbegleitende Einzelprüfungen (Prüfungsmodule) in nachfolgenden sieben Prüfungsfächern zu erbringen: Prüfungsfach SWS LP Prüfungsmodus a) Zivilrecht Prüfungsmodule b) Öffentliches Recht Prüfungsmodule c) Strafrecht 4 8 Prüfungsmodul d) Betriebswirtschaftslehre Prüfungsmodule e) Volkswirtschaftslehre Prüfungsmodule f) Mathematik und Statistik Prüfungsmodule g) Fremdsprachenausbil Prüfungsmodule dung Gesamt Prüfungsmodule 2 Die Gewichtung der Prüfungsfächer bestimmt sich nach den jeweils zu vergebenden Leistungspunkten (LP). 5

6 550 PODiplReWi (3) Für das Ablegen der Prüfungsmodule bestehen folgende Pflichten und Fristvorgaben:. Jeder gem. 0 zugelassene Student hat zielgerichtet zu studieren, an den Prüfungen in den für ihn einschlägigen Prüfungsmodulen seines Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden. 2. Nicht bestandene Prüfungsmodule sowie versäumte Prüfungsmodule sind zu den jeweils nächstmöglichen Prüfungsterminen zu wiederholen. (4) Überschreitet ein Student den in 2 Abs. 2 genannten Zeitraum, weil er nicht alle Prüfungstermine seit seiner erstmaligen Teilnahmepflicht gem. Absatz 3 Ziffer wahrgenommen hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine nur gewährt werden, wenn für jeden dieser nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln (ärztliche Atteste u. ä.) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. (5) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in 2 Abs. 2 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt werden. 2 Diplomvorprüfung () Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn alle sieben Prüfungsfächer unter Wahrung der Vorschriften des Abs. 3 bis 5 bestanden sind. 2 Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Leistungspunkte des Prüfungsfachs erbracht sind. Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb der ersten sechs Fachsemester die gemäß Abs. 2 erforderlichen Leistungspunkte nicht erbracht worden sind. (3) Die jeweilige Note eines Prüfungsfaches (Fachnote) errechnet sich als arithmetisches Mittel der mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der diesem Prüfungsfach zugehörigen Prüfungsmodule; Prüfungsmodule, die nicht benotet werden, gehen nicht in die Berechnung ein. (4) Die Gesamtnote des Vordiploms errechnet sich als arithmetisches Mittel der mit den in Abs. 2 genannten Leistungspunkten gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsfächer; Absatz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 3 Abschluss der Diplomvorprüfung () Nach gemäß 2 Abs. bestandener Diplomvorprüfung wird ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Prüfungsfächer, die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Ist die Diplomvorprüfung gem. 2 Abs. 2 endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierüber einen Bescheid. 6

7 PODiplReWi 550 III. Hauptstudium und Diplomprüfung 4 Ziel der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Studiums. 2 Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat das für den Übergang in rechts- und wirtschaftswissenschaftlich orientierte Berufsfelder notwendige gründliche Fachwissen erworben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig und kritisch zu arbeiten und die Verbindung zwischen den Fächern seines Studiums zu erkennen. 5 Zulassung zur Diplomprüfung () Mit bestandener Diplomvorprüfung ist jeder immatrikulierte Student zur Diplomprüfung und ihren Prüfungsmodulen zugelassen. Der Student kann bereits während des Grundstudiums Leistungspunkte des Hauptstudiums erbringen, wenn er mindestens 0 Leistungspunkte der Diplomvorprüfung erbracht hat. Studenten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten als vorläufig zur Diplomprüfung zugelassen. 2 Die Zulassung erfolgt unter der auflösenden Bedingung des Absatzes 5. (3) Im Rahmen der vorläufigen Zulassung erbrachte Leistungen werden bis zum endgültigen Bestehen der Diplomvorprüfung nicht bescheinigt. (4) Mit Bestehen der Diplomvorprüfung ist der Student endgültig zur Diplomprüfung zugelassen und die bereits vorab für die Diplomprüfung erbrachten Leistungspunkte werden in das Hauptstudium übernommen. (5) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, verfallen die für das Hauptstudium erbrachten Leistungspunkte und gelten als nicht erbracht. + 6 Gliederung der Diplomprüfung und Verteilung der Leistungspunkte () Die Diplomprüfung besteht aus drei Prüfungsbereichen, dem Allgemeinen Bereich, einem Schwerpunktbereich sowie der Diplomarbeit ( 9). 2 Im Allgemeinen Bereich und in einem Schwerpunktbereich sind insgesamt 60 Leistungspunkte zu erbringen. Jeder Student wählt einen Schwerpunktbereich. 2 In dem gewählten Schwerpunktbereich sind 40 Leistungspunke zu erbringen. 3 Folgende Schwerpunktbereiche stehen zur Wahl: a) Personalwesen b) Steuer- und Rechnungswesen c) Unternehmen und Management d) Bank und Kapitalmarktrecht e) Wirtschaftsregulierung und Schutz der Umwelt. 4 In dem gewählten Schwerpunktbereich können nur Prüfungsmodule aus dem jeweiligen 7

8 550 PODiplReWi Schwerpunkt eingebracht werden. (3) Im Allgemeinen Bereich müssen insgesamt 20 Leistungspunkte erbracht werden. 2 Davon sind verpflichtend mindestens: a) im Zivilrecht SWS LP 8 6 b) im Öffentlichen Recht 4 8 c) in Betriebswirtschaftslehre 0 20 d) in Volkswirtschaftslehre 2 4 f) im übrigen: eine projektbezogene Gruppenarbeit eine Fallstudie (4) In den Allgemeinen Bereich können sowohl Prüfungsmodule aus dem Allgemeinen Bereich wie aus allen Schwerpunktbereichen eingebracht werden (5) (6) Jeder Student muss eine Seminarleistung in den Allgemeinen Bereich oder den Schwerpunktbereich einbringen. 2 Insgesamt können höchstens drei Seminare eingebracht werden. 3 Für eine Seminararbeit können durch den Seminarleiter 6 oder 8 Leistungspunkte festgelegt werden. Sofern innerhalb eines Prüfungsbereichs mehr Leistungspunkte erbracht werden als nach Abs. 2 und 3 erforderlich sind, so gehen jeweils nur die besten Bewertungen in die Berechnung der Bereichsnote nach 2 Abs. 2 ein. 2 Leistungspunkte eines bestandenen Prüfungsmoduls können im Rahmen der Diplomprüfung nur einmal eingebracht werden. 3 Nach Ausstellung des Diplomzeugnisses können keine weiteren Leistungspunkte mehr eingebracht werden. 7 Zeitraum der Prüfung, Fristen und Termine () Das Vorziehen von Prüfungsmodulen der Diplomprüfung in das Grundstudium richtet sich nach 5 Abs. 2 bis 5. Jeder gem. 5 zugelassene Student hat zielgerichtet zu studieren. + (3) Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 2 Fachsemestern die Diplomarbeit nicht bestanden ist, die gemäß 6 Abs. 2 und 3 erforderlichen Leistungspunkte oder der Nachweis geleisteter Praktika nach Abs. 4 nicht erbracht wurden. (4) (5) Der Student hat spätestens im 2. Fachsemester einen Nachweis über das Ableisten der Praktika ( 9 StudO) gegenüber dem Prüfungssausschuss zu erbringen. 2 Absatz 3 sowie die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Überschreitet ein Student die in Absatz 3 genannte Frist, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine nur gewährt werden, wenn er die Überschreitung nicht zu vertreten hat. 2 Die Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln (ärztliche Atteste u. ä.) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. (6) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Absatz 3 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt werden. 8

9 PODiplReWi Leistungspunkte * + Die Leistungspunkte für ein Prüfungsmodul ergeben sich aus dem Studienprogramm. 2 Das Prüfungsmodul kann sich über mehrere Semester erstrecken. 9 Diplomarbeit () Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplomprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus dem Studiengang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten (3) (4) Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas (Aufnahme) bis zur Abgabe der Arbeit darf drei Monate nicht übersteigen. 2 Für Arbeiten, die empirische Erhebungen, praktische Implementierungen oder ein besonders umfangreiches Literaturstudium erfordern, sowie bei Diplomarbeiten mit Praxisbezug kann die Bearbeitungszeit vom Prüfer auf sechs Monate festgesetzt werden. 3 Das Thema kann nur einmal und nur aus wichtigem Grund mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von sechs Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen um höchstens sechs Wochen verlängern; 7 Abs. 5 gilt entsprechend. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten nicht zu vertretenden und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Nicht rechtzeitig eingereichte Diplomarbeiten werden mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Bearbeitung der Diplomarbeit soll im 9. Fachsemester aufgenommen werden; sie ist spätestens im 0. Fachsemester aufzunehmen. 2 Wird die Bearbeitung nicht spätestens im 0. Fachsemester aufgenommen, so beginnt die Bearbeitungszeit nach Absatz 2 unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme mit Beginn des. Fachsemesters zu laufen. 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. + (5) Auf Antrag des Betreuers der Diplomarbeit kann der Prüfungsausschuss bei Vorliegen sachlicher Gründe von dem Erfordernis der Abfassung in deutscher Sprache Ausnahmen zulassen. 20 Bewertung der Diplomarbeit () Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch den vom Prüfungsausschuss bestimmten, die Arbeit betreuenden Prüfer sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer. Die Bewertung soll in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 2 Die Arbeit ist bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des auf die Abgabe folgenden Semesters zu bewerten. 9

10 550 PODiplReWi 2 Ergebnis der Diplomprüfung () Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die im Grund- und im Hauptstudium erforderlichen Leistungspunkte erbracht worden sind und die Diplomarbeit bestanden ist. Die jeweilige Gesamtnote eines Prüfungsbereichs im Hauptstudium ( 6 Abs. ) errechnet sich als arithmetisches Mittel der mit den im Studienprogramm genannten Leistungspunkten gewichteten Noten der diesem Prüfungsbereich zugehörigen Prüfungsmodule. (3) Die Diplomnote setzt sich aus folgenden Noten mit der angegebenen Gewichtung zusammen: a) Gesamtnote des Vordiploms ( 2 Abs. 4): 30% b) Gesamtnote des Allgemeinen Bereichs: 30% c) Gesamtnote des Schwerpunktbereichs: 20% d) Note der Diplomarbeit: 20% 22 Abschluss der Diplomprüfung () Nach gem. 2 Abs. bestandener Diplomprüfung ist auf Antrag des Studenten, unabhängig davon jedoch spätestens mit Wirkung zum Ende des 2. Fachsemesters, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung auszustellen. 2 Die Gesamtnote, die Prüfungsbereiche, die Prüfungsbereichsnoten und das Thema der Diplomarbeit sowie die Note der Diplomvorprüfung sind darin gesondert aufzuführen. 3 Ferner wird dem Studenten eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Diplomurkunde ausgehändigt. 4 Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet. Ist die Diplomprüfung gem. 7 Abs. 3 bis 6 endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierüber einen Bescheid. (3) Auf Antrag des Studenten erhält dieser eine Leistungsübersicht, die alle von ihm erbrachten Prüfungsmodule und die darin jeweils erreichten Noten und Leistungspunkte enthält. IV. Schlussbestimmungen 23 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 5.Juli 2002 in Kraft. 0

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