MEISTERPRÜFUNG. Verordnung über Berufsbild und Prüfungsanforderungen. Beton- und Stahlbetonbauer- Handwerk. vom 28. Juli 1988

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1 Verordnung über Berufsbild und Prüfungsanforderungen MEISTERPRÜFUNG Beton- und Stahlbetonbauer- Handwerk vom 28. Juli 1988 Bundeseinheitlicher Rahmenlehrplan Bestell-Nr

2 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk (Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung BStbMstrV) vom 28. Juli 1988 (BGBl. I S vom 4. August 1988) Inhalt Seite 1 Berufsbild Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) Meisterprüfungsarbeit Arbeitsprobe Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) Übergangsvorschrift Weitere Anforderungen Berlin-Klausel Inkrafttreten... 7 Bundeseinheitlicher Rahmenlehrplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Teile I und II der Meisterprüfung im Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk... 8 W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG Postfach Bielefeld Tel.: 05 21/ Fax: 05 21/ service@wbv.de

3 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk (Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung BStbMstrV) Vom 28. Juli 1988 Auf Grund des 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1. Abschnitt Berufsbild 1 Berufsbild (1) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von Bauwerken für den Hoch- und Tiefbau, einschließlich Bauwerksteilen und Fertigbauwerken, insbesondere aus Beton und Stahlbeton, 2. Herstellung von Fassaden aus Bauplatten und Fassadenelementen, 3. Ausführung von Mauerarbeiten, 4. Ausführung von Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser und von Dämmungen gegen Wärme und Schall, 5. Herstellung von Zement-Estrichen und Verlegung von Bodenbelägen aus Steinen und Platten, 6. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen, 7. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten. (2) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der Statik im Beton- und Stahlbetonbau, 2. Kenntnisse über Statik im Mauerwerks-, Holz- und Stahlbau, 3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes sowie des Wärmeschutzes unter Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen, 4. Kenntnisse der Konstruktionen im Beton- und Stahlbetonbau, 5. Kenntnisse über Konstruktionen im Spannbetonbau, 6. Kenntnisse über Konstruktionen im Mauerwerks-, Holz- und Stahlbau, 3

4 7. Kenntnisse der Betontechnologie und der Mörtelgruppen, 8. Kenntnisse der Behandlung und Bearbeitung von Betonoberflächen, 9. Kenntnisse der Fassadenkonstruktionen, 10. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten, 11. Kenntnisse der Bauwerks- und Grundstücksentwässerung, 12. Kenntnisse der Maßnahmen gegen nichtdrückendes Wasser sowie über Maßnahmen gegen drückendes Wasser, 13. Kenntnisse der Abbruch- und Stemmarbeiten, 14. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten, 15. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberechnungen, 16. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Baustellen, 17. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, 18. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Baumaschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und Werkzeuge, 19. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 20. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen DIN-Normen, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, 21. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnungen sowie von Biege- und Schalungsplänen, 22. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und Berechnungen, 23. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen, 24. Abstecken von Bauwerken nach gegebenen Festpunkten, Höhenaufnahme des Baugeländes, 25. Herstellen von Betonschalungen und Lehrgerüsten, 26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton, 27. Herstellen von Bewehrungen, 28. Herstellen von Beton- und Stahlbetonfertigteilen, 29. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten, 30. Behandeln und Bearbeiten von Betonoberflächen, Maßnahmen des Oberflächenschutzes, 31. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen, 32. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natürlichen Steinen, 33. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe, 34. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen und Hilfskonstruktionen, 35. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung sowie zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz, 36. Herstellen von Zement-Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen aus Steinen und Platten, 37. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen, 38. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten. 4

5 2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. 3 Meisterprüfungsarbeit (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines der nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen: 1. ein Wohn- oder Geschäftshaus in Stahlbetonskelettbauweise, 2. ein Werkstattgebäude mit einer Dachkonstruktion aus Stahlbetonbindern, 3. ein Bauwerk aus dem städtischen Tiefbau, 4. eine Stahlbetonbrücke als Träger auf zwei Stützen mit Widerlager und Flügelmauern. (2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus: 1. der Entwurfszeichnung mit Baubeschreibung, 2. den Teilzeichnungen für die Stahlbetonkonstruktionen, 3. den Werkplänen und Sonderzeichnungen, 4. der Massenberechnung und Leistungsbeschreibung. Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sein. 4 Arbeitsprobe (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1. Aufreißen und Herstellen einer Schalung nach gegebenen Plänen, insbesondere für eine voll- oder halbgewendelte Treppe, eine konisch verlaufende Stütze, eine Stütze mit Pilzkopf oder einen gewölbten Stahlbetonbalken als Korb-, Segment- oder Rundbogen, 2. Bewehrungsarbeit, insbesondere für die Arbeiten nach Nummer 1, 5

6 3. Eignungsprüfung der Zuschläge, der Bindemittel und des Anmachwassers, 4. Entwerfen und Herstellen von Betonmischungen, insbesondere für Leicht- oder Schwerbeton oder Beton mit Ausfallkörnungen oder wasserundurchlässigen Beton. (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten. 6 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Technische Mathematik: a) statische Berechnung und Bemessung von Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerkskonstruktionen für einfache Bauvorhaben, insbesondere von Fundamenten, Wänden, Decken, Stützen, Unterzügen, Unterfangungen oder Schalungen, b) Massenberechnung für Beton-, Stahlbeton- und Mauerarbeiten, c) Treppenberechnung, d) Berechnungen zum Wärmeschutz; 2. Fachtechnologie: a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wirkung der Witterungseinflüsse, b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutz, c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung, d) Konstruktionen im Beton-, Stahlbeton-, Mauerwerks-, Stahl- und Holzbau, e) Betontechnologie, f) Maschinen- und Gerätekunde, g) Einrichtung und Betrieb von Baustellen, h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, i) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene DIN-Normen, Vorschriften der Bauordnungen und berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes; 3. Vermessungskunde: a) Vermessungsgeräte, b) Längenvermessungen, c) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung von Festpunkten, d) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und Höhenfestpunkten; 4. Baustoffkunde: Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe; 5. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

7 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften 6 Übergangsvorschrift Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 7 Weitere Anforderungen Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. 8 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin. 9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. (2) Die auf Grund des 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden. Bonn, den 28. Juli 1988 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht 7

8 Beton- und Stahlbetonbauermeister/ Beton- und Stahlbetonbauermeisterin Bundeseinheitlicher Rahmenlehrplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Teile I und II der Meisterprüfung im Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk Vollzeitunterricht Std. Teilzeitunterricht Std. Teil I Fachpraxis (Meisterprüfungsarbeit) Entwurf und Planvorlage Teil II Fachtheorie 1. Technische Mathematik Darstellende Geometrie Bauphysik Vermessung Baustoffkunde und Bauchemie Baustatik und Festigkeitslehre Beton- und Stahlbetonbau Baubetrieb Baukonstruktion Bauwerkserhaltung und -instandsetzung Verdingungswesen und Baurecht Kalkulation und Abrechnung (unter Verwendung der EDV) Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit Teil II Insgesamt

9 Stoffverteilungsplan Anmerkung: Mindestvoraussetzungen für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung sind die in der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk vom 28. Juli 1988 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse. Der Teilzeitunterricht soll erfahrenen Beton- und Stahlbetonbauergesellen, die über die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen, die Möglichkeit geben, bei einem vertretbarem Aufwand die theoretischen Kenntnisse zur Ablegung der Meisterprüfung im Betonund Stahlbetonbauer-Handwerk zu erwerben. In den Fachgebieten, in denen gegenüber der Vollzeitmaßnahme reduzierte Vorbereitungszeiten angegeben werden, müssen gründliche Fertigkeiten und Kenntnisse vorliegen. Teil I Entwurf und Planvorlage Technische und bauaufsichtliche Vorschriften für Bauvorhaben Aufstellung von Raumprogrammen, Berechnung des umbauten Raumes, der Wohn- und Nutzflächen und der Baukosten Entwurf von Gebäuden unter Beachtung der Funktion und der Gestaltung Anfertigung von Eingabeplänen, Lageplänen, Nutzungsberechnung, Baubeschreibung einschließlich der für die Baueingabe erforderlichen Unterlagen Herstellung der zur Bauausführung erforderlichen Werk- und Detailzeichnungen Baugeschichte und Stilkunde Teil II 1. Technische Mathematik Grundrechenarten, Klammern, Potenzen, Wurzeln, Gleichungen Winkel- und Winkelrechnungen, geometrische Eigenschaften der Flächen und deren Bedeutung für die Statik und Festigkeitslehre Geometrische Konstruktionen von Flächen und von Körpern 2. Darstellende Geometrie Geometrische Grundbegriffe und geometrische Konstruktionen Darstellungsmethoden Schnittkonstruktionen von Gerade und Ebene Ebenflächige Körper Körper mit gekrümmten Begrenzungsflächen Durchdringung von Körpern 9

10 3. Bauphysik Grundgesetze der Bauphysik Grundlagen der Wärmelehre Grundbegriffe des Feuchteschutzes und Feuchteschutzmaßnahmen Anwendung der Wärmeschutzverordnung mit den Berechnungsverfahren Grundlagen des Schallschutzes Ausführung von Schallschutzmaßnahmen Grundlagen und Grundbegriffe des Brandschutzes 4. Vermessung Vermessungsgeräte und ihre Anwendung Abstecken von Geraden und rechten Winkeln, Einmessen von Schnurgerüsten Höhennivellements Übernahme und Sicherung von Festpunkten 5. Baustoffkunde und Bauchemie Chemische Grundgesetze Natürliche Steine Künstliche Steine Zuschläge Bindemittel Mörtel Eisen und Stahl Nichteisenmetalle Holz- und Holzwerkstoffe Organische und anorganische Dämmstoffe Bauglas Kunststoffe und Kunstharze Bautenschutzmittel Bau- und Bauhilfsstoffe 6. Baustatik und Festigkeitslehre Grundbegriffe der Baustatik und der Festigkeitslehre Lastannahmen im Hochbau Grafische Kräfteermittlung Bemessung und Spannungsnachweis von Zugstäben und einteiligen Druckstäben Bemessung und Spannungsnachweis für Wände, Pfeiler und Fundamente Bemessung und Spannungsnachweis für Biegeträger als Einfeldträger ohne und mit Kragarm, als Zweifeldträger mit feldweise wechselnden Gleich- und Einzellasten 7. Beton- und Stahlbeton Grundbegriffe und Grundlagen des Betons und Stahlbetons Herstellung von Beton und Stahlbeton Bewehrungsrichtlinien und Mindestabmessungen, Beschränkung der Durchbiegung 10

11 Bemessung und Konstruktion für Einfeldplatten und Einfeldbalken mit Gleichlast und gemischter Belastung; Platten in schiefer Ebene; Einfeldplatten und Einfeldbalken mit einseitigem Kragarm; Zweifeldplatten und Zweifeldbalken mit gleichen und ungleichen Feldweiten, Gleichlast und gemischter Belastung Bemessung und Konstruktion einer mehrseitig gelagerten Deckenplatte Bemessung und Konstruktion einer Plattenbalkendecke Bemessung und Konstruktion von mittig belasteten Stahlbetoninnenstützen Schalungen und Rüstungen 8. Baubetrieb Betriebsgliederung einer Bauunternehmung Zweckbestimmung, Anlage und Einrichtung des Bauhofes Baumaschinen und -geräte Bürotechnische Abwicklung einer Baumaßnahme Arbeitsvorbereitung Baustelleneinrichtung Bauzeitplanung Verkehrssicherung an Baustellen Winterbaumaßnahmen Bauleitung Schriftliche Aufzeichnungen Umweltschutz 9. Baukonstruktion Einführung in die Baukonstruktionslehre Einrichtung der Baustelle Gründungen von Gebäuden Bauaufgabe und Bauteile des Rohbaues Zeichnerische Darstellung der Bauteile des Rohbaues vom Fundament bis zur Dachgeschoßdecke Feuchteschutz, Abdichtung gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser, Schall-, Wärme- und Brandschutz Bauteile des Daches, Dachdeckungen und Dachanschlüsse Ausgebaute Dächer mit konstruktiven Einzelheiten Bauteile des Innenausbaus Fußbodenkonstruktionen Einstellung von Werkplänen und Detailplänen 10. Bauwerkserhaltung und Instandsetzung Bauschäden erkennen und beheben Substanzerhaltung von Bauten und Bauteilen Modernisierung von Bauwerken 11

12 11. Verdingungswesen und Baurecht Bauvertragsrecht VOB Teile A, B und C, BGB, AGB Öffentliches Baupreisrecht, Baupreisverordnung Musterbauordnung, Bauordnung der Länder, Durchführungsvorschriften, Bauaufsichtliche Richtlinien und Bestimmungen Planvorlagerecht, Bauauftrags- und Genehmigungswesen, öffentlich-rechtliche Verantwortung bei der Bauausführung 12. Kalkulation und Abrechnung Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis oder Leistungsprogramm Anwendung von Standardleistungsbüchern Entlohnungsarten, tarifvertragliche Regelungen der Bauwirtschaft, Sozialkassen der Bauwirtschaft, Produktive Winterbauförderung Selbstkostenermittlung, Gemeinkostenzuschlagsermittlung für Löhne und Stoffe Zusammenstellung der Teilleistungen und Ermittlung des Angebotspreises Abrechnungsbestimmungen entsprechend VOB Teil C Aufmaß und Abrechnung Nachkalkulation und Erfolgsrechnung Einsatz von EDV-Anlagen für Kalkulationen und Abrechnungen 13. Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Unfallversicherungsgesetz und Berufsgenossenschaften Gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzmaßnahmen Pflichten des Unternehmers und der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen Arbeitssicherheit im Baubetrieb und auf Baustellen/Arbeitsstättenverordnung 12

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