Ergänzungsblatt zu Kaestl/Krinner, Bayerisches Jagdrecht 2. Auflage, 2003

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1 Ergänzungsblatt zu Kaestl/Krinner, Bayerisches Jagdrecht 2. Auflage, 2003 Stand des Ergänzungsblattes: Dezember 2004 Die im vorangegangenen Ergänzungsblatt abgedruckten Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffengesetz betrafen den Übergangszeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des Waffengesetzes zum bis zum Erlass der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung. Da die AWaffV mittlerweile erlassen wurde (BGBl I 2003 S. 2123) und in diesem Ergänzungsblatt auszugsweise abgedruckt ist, wird von einem erneuten Abdruck der Übergangsvorschrift abgesehen. Vom vorangegangenen Ergänzungsblatt übernommen wurde somit nur die Jagd- und Schonzeittafel. Sie ist wieder am Ende des Ergänzungsblattes abgedruckt. Autoren und Verlag bitten, folgende Gesetzesänderungen zu berücksichtigen: Bundesjagdgesetz (Seite 17ff.) In 25 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort Hilfsbeamte durch das Wort Ermittlungsperson ersetzt. In 36 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter Wirtschaft und Technologie durch die Wörter Wirtschaft und Arbeit ersetzt. Bayerisches Jagdgesetz (Seite 57ff.) 1. a) In Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4, Art. 12 Abs. 1 Satz 4, Art. 13 Abs. 4 Satz 1, Art. 22a, Art. 23 Abs. 6 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, 1

2 Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7 und 8, Art. 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 und 48, Art. 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51, Art. 52 Abs. 1 Nr. 2, Art. 61 werden die Worte Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Worte Staatministerium für Landwirtschaft und Forsten ersetzt. b) In Art. 23 Abs. 6 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte Staatsministerien des Innern durch die Worte Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ersetzt. c) In Art. 27 Satz 2, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Worte Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten ersetzt. d) In Art. 29a Abs. 4 Satz 1 werden die Worte Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit durch die Worte Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ersetzt. e) In Art. 33 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte Staatministerium des Innern durch die Worte Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ersetzt. 2. Art. 22 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 bleibt unberührt. 3. Art. 29 wird wie folgt geändert: 2 a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 7 werden die Worte elektrischem Strom und das vorhergehende Komma gestrichen; der Punkt wird durch ein Komma ersetzt. bb) Es wird folgende Nr.8 angefügt: 8. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.

3 b) Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. in begründeten Einzelfällen von den Verboten der Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern (Abs. 2 Nr. 7), c) Abs. 5 wird wie folgt geändert: aa) Der Punkt nach Satz 1 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz 2 wird eingefügt: soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Jagdbehörde die Verbote auch durch Einzelanordnung einschränken. 4. Art. 33 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben. b) In Abs. 3 Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 4 angefügt: 4. gemäß 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für die nach Landesrecht unterstellten Tierarten zu bestimmen. c) In Abs. 5 Nr.1 werden nach dem Wort zulassen die Worte und das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen nach 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes erlauben, angefügt. 5. Art. 47 wird wie folgt geändert: a) Nr. 3 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nr. 4 wird Nr Es wird folgender Art. 47a eingefügt: 3

4 Art. 47a Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (1) 1 Wild- und Jagdschäden können im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren nach 35 des Bundesjagdgesetzes stattgefunden hat. 2 Das Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch; im Fall ihrer Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde. 3 Verspätet angemeldete Ansprüche oder wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründete Anträge sind zurückzuweisen. 4 Im Übrigen wird das Vorverfahren mit der Niederschrift über die gütliche Einigung oder, wenn eine solche nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids abgeschlossen. 5 Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. (2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anmeldung ( 34 des Bundesjagdgesetzes) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid. 7. In Art. 49 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern gestrichen. 8. In Art. 50 Abs. 6 Satz 6 werden die Worte den Staatsministerien des Innern und der Finanzen ersetzt durch die Worte dem Staatsministerium der Finanzen. 9. In Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 wird Art. 47 Nr. 4 durch Art. 47 Nr. 3 ersetzt. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (Seite 109ff.) 1. Die Einleitungsformel wird wie folgt neu gefasst: 4

5 Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 Satz 4, Art. 13 Abs. 4, Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7, Art. 33 Abs. 1 und 4, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr.3, Art. 47a Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 61 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS L), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der 12a bis 12f und der 18 und 19 Nr.2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, hinsichtlich des 23 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und hinsichtlich des 5 Abs. 1 und des 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: 2. In 1 Abs. 1 wird Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 durch Art. 29 Abs. 2 Nr.2 ersetzt erhält folgende Fassung:* Zu Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayJG: 11 Ausübung der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten. 4. In 12 Nr. 1 werden die Worte und 5 durch die Worte und 4 ersetzt. 5. In 12 Nr. 2 wird Art. 29 Abs. 2 Nr. 6 durch Art. 29 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster aufzustellen. * Tritt erst am in Kraft. 5

6 b) In Abs. 2 Satz 1 wird 15. April durch 10. April ersetzt Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 entfallen die Worte für Auer-, Birk- und Rackelhähne bis spätestens 30. April und das anschließende Komma; 15. Mai wird durch 30. April ersetzt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Kann die Frist nicht eingehalten werden, gilt eine Abschusserlaubnis ab Beginn der Jagdzeit bis zum Erhalt der Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans in Höhe des vorausgegangenen Abschussplans als erteilt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:* aa) Satz 2 Halbsatz 1 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: 2 Bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild in Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20 v. H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden. 3 In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch liegen, kann über den festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 v. H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden; es ist jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen. bb) Der Strichpunkt in Satz 2 entfällt. cc) Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 4; Satz 3 wird Satz 5. b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: * Die Änderungen unter Buchst. a) treten mit Ablauf des außer Kraft. 6

7 1 Der Revierinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster zu führen. c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort schriftliche gestrichen und der Satzteil (Anlage 10) durch die Worte nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde ersetzt. d) In 16 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Worte Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten ersetzt. 9. In 17 Abs. 1 wird die Ziffer 11 durch die Ziffer 3 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Zu Art. 33 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BayJG wird ersetzt durch Zu Art. 33 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 und Abs. 4 BayJg. b) Der bisherige Verordnungstext zu 19 wird Abs. 1. c) Es wird folgender Abs. 2 neu angefügt; Die Jagd auf Graureiher darf entsprechend Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG in der Zeit vom 16. September bis zum 31. Oktober in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern ausgeübt werden Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. 12. In 24 wird Zu Art. 47 Nr.3 BayJG durch Zu Art. 47a Abs. 2 BayJG ersetzt wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, hat die Anmeldung bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen. 7

8 b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Wild- und Jagdschäden können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren bei der nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständigen Gemeinde durchgeführt worden ist. 2 Ist die Gemeinde selbst Geschädigte oder Ersatzpflichtige oder nimmt der Bürgermeister der Gemeinde die Geschäfte des Jagdvorstands der ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft wahr, führt die Rechtsaufsichtsbehörde das Vorverfahren durch. c) Abs. 3 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird das Wort zwei durch das wort vier und 29 Abs. 2 Nr. 2 durch 29 Abs. 1 ersetzt. b) In Abs. 2 werden 717 bis 719 und das nachfolgende Komma gestrichen Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ist ein Zurückweisungsbescheid ( 25 Abs. 3) oder ein Vorbescheid ( 27 Abs. 3) ergangen, so kann binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG). 16. In 29a wird Zu Art. 47 Nr. 4 BayJG durch Zu Art. 47 Nr.3 BayJG ersetzt wird wie folgt geändert: 8 a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Der Jagdberater erhält von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. b) Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Der Jagdberater hat Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung wird er den Beamten der Besoldungsgruppe A8 bis A16 gleichgestellt.

9 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Die Mitglieder des Jagdbeirats haben Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppe A8 bis A16 gleichgestellt wird wie folgt geändert:* a) Es wird folgende neue Nr.1 eingefügt: 1. entgegen 11 die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung bleihaltiger Schrote durchführt, b) Die bisherigen Nrn. 1 bis 7 werden Nrn. 2 bis Die Anlagen werden wie folgt geändert: a) Anlagen 3 bis 10, 12 und 13 werden aufgehoben. b) Anlage 11 wird Anlage 3. Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern (Seite 305ff.) Abschnitt I wird wie folgt geändert: 1. In Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 wird der Satzteil Anlage 11 ersetzt durch den Satzteil Anlage In Nr.9.1 wird der letzte Absatz gestrichen. 3. Es wird folgende Nr. 10 neu angefügt: 10. Schwarzwildbejagung Die Regulierung überhöhter Schwarzwildbestände ist eine wichtige landeskulturelle Aufgabe der Jagd. Neben vermehrten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen muss auch der erhöhten Schweinepestgefahr und vermehrten Wildunfällen vor- *Tritt erst am in Kraft. 9

10 gebeugt werden. Am besten kann das Ziel, überhöhte Schwarzwildbestände zu reduzieren, dadurch erreicht werden, dass alle Betroffenen zusammenwirken, insbesondere durch die Bildung von Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaften zur Entwicklung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Bejagungskonzepts. Für die Schwarzwildbejagung gelten daher folgende Leitsätze: Intensive Bejagung unter Nutzung aller zulässigen Jagdarten, insbesondere Durchführung von revierübergreifenden Bewegungsjagden und Sammelansitzen. Forcierung des jagdlichen Übungsschießens (insbesondere auf den sog. laufenden Keiler). Ganzjähriger Abschuss von Überläufern und vor allem von Frischlingen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, ohne Rücksicht auf deren körperliche Stärke. In der Zeit von Oktober bis Januar forcierte Bejagung von Bachen unter Erhöhung des Bachenanteils auf mindestens 10% (besser sogar 20%) der Gesamtstrecke möglichst unter Schonung der Leitbachen. Intensive Schwerpunktbejagung in den Feldrevieren, aber auch an der Wald-Feld-Grenze in den Sommermonaten, besonders während der Zeit der Milchreife von Mais und sonstigem Getreide. Während der wildschadenskritischen Zeit bis zum Abernten der Felder reduzierte Schwarzwildbejagung innerhalb größerer Waldgebiete; nach dem Abernten der Felder verstärkte Bejagung in den Waldgebieten. Beschränkung der Kirrung auf den geringst möglichen Umfang (1 Kirrplatz je 100 ha Revierfläche beschickt mit ca. 1kg artgerechtem Kirrmaterial wie Getreide einschl. Mais, Waldfrüchte). Abstimmung über die räumliche und zeitliche Verteilung der Kirrung in der Schwarzwild- Arbeitsgemeinschaft. Im Feld grundsätzlich keine Kirrung bis zum Abernten. Intensivierung des zielgerichteten Informationsaustausches zwischen Landwirten, Waldbesitzern und Jagdpächtern über Wildschäden und den Einsaatzeitpunkt gefährdeter Kulturen. 10

11 Abschnitt II wird wie folgt geändert: 1. Nr.2.5 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Sätze 2, 3 und 4 durch folgenden Satz 2 ersetzt: Dies gilt auch für das jährliche Abschuss-Soll nach 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG. b) Es werden folgende Abs. 2 bis 4 neu eingefügt: Die Erfüllung des für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplans für Rehwild kann gem. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 AVBayJG flexibel gehandhabt werden (flexible Abschussplanerfüllung). In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20% für das jeweilige Geschlecht und die Kitze abgewichen werden. Diese Abweichung sowie die jährliche Aufteilung des festgesetzten oder bestätigten Abschusses liegen in der Selbstverantwortung des Revierinhabers. In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch liegen, kann der Revierinhaber selbstverantwortlich vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20% für das jeweilige Geschlecht und die Kitze abweichen. Der Revierinhaber hat jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen ( 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG). Ergeben sich bei der Berechnung der möglichen Abweichungen vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss Bruchteile, erfolgt stets die Aufrechnung nach oben. Privatrechtliche Regelungen, die die Möglichkeit der flexiblen Abschussplanerfüllung einschränken, bleiben unberührt. c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 5 und 6. d) In Abs. 6 Satz 2 wird der Satzteil ( 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG) ersetzt durch den Satzteil ( 16 Abs. 1 Satz 5 AVBayJG). 11

12 2. In Nr. 3.1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort schriftliche gestrichen und nach dem Wort Abschussmeldung die Worte nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde eingefügt. 1. 2a wird wie folgt geändert: Tierschutzgesetz (Seite 325ff.) a) In Absatz 1 werden die Wörter Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Wörter Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter dem Bundesministerium für Verkehr durch die Wörter dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ersetzt. 2. In 4b Satz 2 werden die Wörter des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch die Wörter des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ersetzt. 3. In 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter,im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, gestrichen. 4. In 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter dem Bundesministerium für Wirtschaft durch die Wörter dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ersetzt. 5. In 18 Abs. 3 werden die Angabe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark durch die Angabe bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und die Angabe bis zu zehntausend Deutsche Mark durch die Angabe bis zu fünftausend Euro ersetzt. 12

13 Fleischhygienegesetz (Seite 377ff.) 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter Affen, Hunden und Katzen durch die Wörter Hunden, Katzen, anderen hundeartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3b wird wie folgt gefasst: 3b. Krankheitserreger: Zoonosen- und Tierseuchenerreger. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. Fleisch: Alle Teile der in 1 genannten Tiere, die zum Genuss für Menschen geeignet sind, frisch oder in Form von Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen wird wie folgt gefasst: 13 Schutz vor Krankheitserregern (1) Tiere nach 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren physiologischen oder funktionellen Störungen dürfen nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Notschlachtungen. (2) Tiere nach 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet werden, die über verschließbare Räumlichkeiten zur Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließbare Isolierschlachträume verfügen. (3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern geschlachtet werden müssen. 13

14 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über 1. die hygienischen Anforderungen an die besonderen Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen. 2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für das Vorkommen und zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern bei Tieren im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, 3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im Sinne des Absatzes 2, die den in 5 vorgesehenen Regelungen entsprechen, 4. die hygienische Mindestanforderungen an die Durchführung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen. 4. Durch eine Ergänzung ist folgende Vorschrift nunmehr auch für Jäger bedeutsam: 14 22a Zuständigkeit für die Überwachung (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden. Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen

15 Jagdbezirk bei Wildschweinen, die von der Regelung des 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden, 1. die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach 1 Abs. 3 Satz 2 und 2. die Kennzeichnung übertragen. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn 1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt und 2. er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter Affen, Hunden oder Katzen durch die Wörter Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen ersetzt. b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3a eingefügt: 3a. einer nach 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,. c) In Nummer 7 werden nach dem Wort Fleisch die Wörter ohne Einfuhruntersuchung gestrichen a wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: 1. einer vollziehbaren Anordnung nach 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,. b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3. c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. entgegen 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere schlachtet,. d) Nummer 5 wird gestrichen Abs. 2 Nr. 1a und 2 wird gestrichen. 15

16 8. In 29b Nr. 1 wird die Angabe 28a Nr. 1 bis 5 durch die Angabe 28a Nr. 1 bis 4 ersetzt. 9. In 29c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe 1 bis 2 durch die Angabe 1 oder 2 ersetzt erhält folgende Fassung: Einziehung Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach den 28, 28a, 29a oder 29b oder eine Ordnungswidrigkeit nach den 29 oder 29c bezieht, können eingezogen werden. Fleischhygieneverordnung (Seite 386ff.) 1. In 3 werden nach den Wörtern feststellbar ist die Wörter, soweit die nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfolgte Kennzeichnung der Schlachttiere keine eindeutige Feststellung deren Herkunft ermöglicht. eingefügt. 2. Dem 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr.5 bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden a Abs. 2 wird wie folgt geändert: 16 a) In Nummer 4 wird das Wort Krankschlachtung durch das Wort Schlachtung ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlachtung durchführt oder durch die Wörter Abs. 4 Satz 1 eine Schlachtung ersetzt. c) In Nummer 6 wird die Angabe Abs. 2 Satz 3 oder 5 durch die Angabe Abs. 4 Satz 2 oder 4 ersetzt. d) In Nummer 7 wird die Angabe Abs. 2 Satz 6 durch die Angabe Abs. 4 Satz 5 ersetzt.

17 e) In Nummer 9 wird die Angabe 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder Abs. 9 Satz 1 durch die Angabe 10 Abs. 9 Satz 1 ersetzt. f) Nummer 9h wird wie folgt gefasst: 9h. 11c Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,. g) In Nummer 9i wird die Angabe Abs. 7 Satz 2 oder 11d Abs. 4 Satz 3 durch die Angabe oder Abs. 7 Satz 2 ersetzt. h) Die Nummern 9l und 9m werden gestrichen. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert. Kapitel IV Nr , und wird aufgehoben. 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: In Kapitel VI wird nach Nummer 4.3 folgende Nummer 5 angefügt: 5. Im Falle der Entnahme von Proben nach 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgegebene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen. Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen: 17

18 18

19 Verordnung über die Aufhebung der Schonzeit für Graureiher (Seite 457) Die Verordnung vom (GVBl. S. 677) tritt mit Ablauf des außer Kraft. (Anm.: Die Jagdzeit auf Graureiher ergibt sich nunmehr aus 19 Abs. 2 AVBayJG: bis in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer i.s.d. Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Bayerischen Fischereigesetzes) Zweite Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (Seite 463) vom 27. Juli 2004 (GVBl. S. 350) 1 1 Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird abweichend von 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind, gestattet, Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 16. August bis 14. März, in Schonbezirken nach Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 des Fischereigesetzes für Bayern vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften bis 31. März, in einem Umkreis von 200 m von Gewässern unter Ausnahme der in 2 aufgeführten Bereiche zu töten. 2 Verboten ist der Abschuss von Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. 3 Nach Satz 1 erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. 4 Erlegungsort (Jagdrevier und Gewässer oder Gewässerabschnitt) und Erlegungstag, Zahl der Abschüsse und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Regierung bis spätestens 15. April eines Jahres zu melden. 19

20 2 Von der Gestattung sind ausgenommen: befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 BayJG Nationalparke (Art. 8 BayNatSchG) Naturschutzgebiete (Art. 7 BayNatSchG) durch Rechtsverordnung ausgewiesene europäische Vogelschutzgebiete ( 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG) Feuchtgebiete im Sinne von Art. 2 Nr.1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl 1976 II S. 1265) folgende stehenden Gewässer: Ammersee, Bannwaldsee, Bodensee, Chiemsee, Eibsee, Großer Alpsee, Hopfensee, Königssee, Kochelsee, Pilsensee, Riegsee, Schliersee, Simssee, Staffelsee, Starnberger See, Tegernsee, Waginger- Tachinger See, Walchensee und Wörthsee folgende Fließgewässerabschnitte: flussabwärts die Donau ab Regensburg (Flusskilometer 2372,15 bis 2201,7), der Main ab Würzburg (Flusskilometer 248,4 bis 66,8), der Inn in Niederbayern (Flusskilometer 72,8 bis 0), die Isar ab Landshut (Flusskilometer 62,7 bis 0) jeweils mit Ausnahme der 500 m- Bereiche flussabwärts der Wehre sowie der Nebengewässer und der Altwässer. 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. Waffengesetz (Seite 465ff.) Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl S. 3970) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In 5 Abs. 1 ist aus der Nummer 1 Buchstabe b der Satzteil wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, als neue Zeile auszurücken. 20

21 2. In 36 Abs. 4 Satz 1 ist das Datum 30. August 2003 durch das Datum 31. August 2003 zu ersetzen. 3. In 58 Abs. 1 Satz 3 ist das Datum 28. Februar 2003 durch das Datum 31. August 2003 zu ersetzen. 4. In 58 Abs. 7 Satz 1 ist das Datum 28. Februar 2003 durch das Datum 31. August 2003 zu ersetzen. Am (BGBl. I S. 2123) wurde die neue allgemeine Waffengesetz-Verordnung erlassen. Folgende sind hiervon für die Jäger bedeutsam (die komplette Inhaltsübersicht wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit vorangestellt): Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde 1 Umfang der Sachkunde 2 Prüfung 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung 4 Gutachten über die persönliche Eignung Abschnitt 3 Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat 5 Schießsportordnungen 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport 8 Beirat für schießsportliche Fragen 21

22 Abschnitt 4 Benutzung von Schießstätten 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche 11 Aufsicht 12 Überprüfung der Schießstätten Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich 15 Umfang der Fachkunde 16 Prüfung Abschnitt 6 Vorschriften für das Waffengewerbe Unterabschnitt 1 Fachkunde Unterabschnitt 2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher 17 Grundsätze der Buchführungspflicht 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form Unterabschnitt 3 Kennzeichnung von Waffen 21 Kennzeichnung von Schusswaffen 22

23 Abschnitt 7 Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen 22 Lehrgänge und Schießübungen 23 Zulassung zum Lehrgang 24 Verzeichnisse 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern Abschnitt 8 Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten Unterabschnitt 1 Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union 26 Allgemeine Bestimmungen 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde Unterabschnitt 2 Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland 31 Anzeigen 32 Mitteilungen der Behörden 33 Europäischer Feuerwaffenpass Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 34 Ordnungswidrigkeiten 35 Anwendung des bisherigen Rechts 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23

24 1 Umfang der Sachkunde (1) Die in der Prüfung nach 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse 1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands, 2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite, 3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen. (2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden. (3) Wird eine Erlaubnis nach 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse. 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde (1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller 1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder duch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,... 24

25 13Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) 1 In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mirgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA )3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. 2 Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR- Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. (2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen. (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. (4) 1 Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A 1) Amtliche Fußnote: Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. 2) Amtliche Fußnote: Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. 3) Amtliche Fußnote: Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. 25

26 nach VDMA (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es euner Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. 2 Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe Aoder B nach VDMA ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. (5) 1 Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. 2 Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. (6) 1 In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. 2 Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. 3 Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden. (7) 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. 2 Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. 3 Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden. 26

27 (8) 1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würden. 2 In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. (9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen. (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sprortlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. 27

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