Richtlinien zur wirtschaftlichen Jugendhilfe des Kreisjugendamtes des Hochsauerlandkreises
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- Daniela Messner
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1 Richtlinien zur wirtschaftlichen Jugendhilfe des Kreisjugendamtes des Hochsauerlandkreises Förderung von Kindern in Tagespflege gem. 23 Sozialgesetzbuch VIII 1. Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Kindertagespflege sind die 5, 8a, 20 bis 24a, 43, 72a und 90 im Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung sowie das Kinderbildungsgesetz (KiBiz). 1.1 Organisation Das Jugendamt bzw. der von ihm beauftragte Träger (kfd-tagesmütter-meschede e.v.) ist für die Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen und der Eltern sowie der Vermittlung einer geeigneten Betreuungsperson für ein Kind zuständig. Ansprechpartner für die Bereiche: - Brilon, Marsberg und Olsberg, ist das Jugendamt des Hochsauerlandkreises, - Bestwig, Eslohe, Hallenberg, Medebach, Meschede und Winterberg ist der kfd- Tagesmütter-Meschede e.v. 2. Förderung Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 23 SGB VIII umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegeperson die Gewährung einer laufenden Geldleistung 3. Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege Eine Förderung in Kindertagespflege kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden: 1
2 3.1 Kinder unter einem Lebensjahr: Ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder in Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Band II erhalten Eine Betreuung in Kindertagespflege wird zudem gefördert, falls diese Leistung für ein Kind für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftfähigen Persönlichkeit geboten ist. Ein Erziehungsberechtigter hat bei der Betreuung eines Kindes oder eines Jugendlichen somit Anspruch auf Förderung, wenn ein erzieherischer Grund vorliegt. 3.2 Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr: Ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten orientieren sich am individuellen Betreuungsbedarf. Es besteht ein bedarfsunabhängiger Grundanspruch in Höhe von 15 Stunden in der Woche. Die Erweiterung des Grundanspruches orientiert sich am individuellen Bedarf: (z.b. Erwerbstätigkeit der Kindeseltern, berufliche Eingliederung, Aus- und Weiterbildung der Eltern, Pflege von nahen Angehörigen, chronischer oder länger andauernder Krankheiten der Erziehungsberechtigten, besonderer Belastungen wegen der Betreuung weiterer Kinder, die frühkindliche Bildung ist zur besseren Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erforderlich, aus erzieherischen Gründen). 3.3 Kinder vom dritten Lebensjahr bis vierzehnten Lebensjahr Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ein Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend während der berufsbedingten oder schulischen Abwesenheit in Kindertagespflege gefördert werden. Eine Betreuung in Kindertagespflege ist möglich, wenn die Betreuungszeiten in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausreichend oder im näheren Umfeld nicht verfügbar sind. Die Betreuungszeiten orientieren sich an den beruflichen und pädagogischen Erfordernissen. 3.4 Grenzen des Anspruchs aus Gründen des Kindeswohls Der Anspruch findet seine Grenzen, wenn das Bedürfnis der Eltern nach einer zeitlich besonders umfangreichen oder flexiblen Betreuung so sehr im Widerspruch zu den Interessen des Kindes an Stabilität und Kontinuität steht, dass die Betreuung nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Somit sind die Bedürfnisse des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. 2
3 4. Eignung und Qualifizierung zur Tagespflegeperson Die Betreuung von Kindern ist eine besondere und vor allem verantwortungsvolle Aufgabe. Das Tätigkeitsfeld der Kindertagespflege umfasst daher, die Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. Eine Tagespflegeperson benötigt daher Erfahrungen im Zusammenleben mit Kindern und die Fähigkeit, auf die individuellen Bedürfnisse von Kindern einzugehen. Für die Betreuung in Kindertagespflege ist eine Erlaubnis des Jugendamtes notwendig. Gemäß 43 Sozialgesetzbuch Band Acht wird eine Erlaubnis benötigt, wenn ein Kind außerhalb der Wohnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) während eines Teil des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als 3 Monate betreut werden soll. Die Erlaubnis wird vom Jugendamt aufgrund einer Eignungsfeststellung erteilt. Geeignet sind Personen, welche sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (z.b. durch eine pädagogische Ausbildung). Die Lehrgänge werden durch die Volkshochschule Brilon, Marsberg, Olsberg und die Volkshochschule Hochsauerlandkreis angeboten, und umfassen im Rahmen des Grundlagenlehrgangs eine Dauer von 30 Stunden. Desweiteren wird ein Aufbaulehrgang von 130 Stunden angeboten. Zudem findet eine fachliche Praxisbegleitung statt. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Hierbei ist zu beachten, dass abhängig von der Qualifikation, den Räumlichkeiten, der Anzahl der in der Familie lebenden Personen und der Praxiserfahrung auch eine geringere Anzahl von Kindern genehmigt werden kann. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege von bis zu drei fremden Kindern erfordert die erfolgreiche Teilnahme am Grundlagenlehrgang der Volkshochschule im Rahmen von 30 Stunden. Falls die Betreuung und Förderung in Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten oder der Großtagespflege durchgeführt werden soll, wird mindestens eine Qualifikation im Rahmen von 160 Stunden, welches dem Curriculum Qualifizierung in Tagespflege des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) entspricht, vorausgesetzt. Die Qualifikation kann mit der Teilnahme am Grundkurs (30 Stunden) und Aufbaukurs (130 Stunden) der Volkshochschule Brilon-Marsberg-Olsberg oder der Volkshochschule Hochsauerlandkreis erlangt werden. Das DJI-Curriculum hat sich als wichtiges Element bundesweiter Qualitätsstandards in der Kindertagespflege bewährt. Für eine Betreuung von mehr als drei gleichzeitig anwesenden Kindern wird ebenfalls eine Qualifikation von 160 Stunden vorausgesetzt. Zum Nachweis der Geeignetheit hat die Tagespflegeperson für sich und von allen volljährigen Familienangehörigen im Haushalt der Tagespflegeperson ein erweitertes Führungszeugnis ( 72a SGB III) sowie ein hausärztliches Attest vorzulegen. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind notwendig. (2x8 Stunden). Nach zwei Jahren ist ein Auffrischungskurs erforderlich. (2x4 Stunden). 3
4 4.1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Nimmt eine Tagespflegeperson gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, so hat sie das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit der Fachberatung Kindertagespflege einzuschätzen. Darüber hinaus wird auf die bestehende Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gem. 8a SGB VIII und 72 a SGB VIII zwischen dem freien Träger der Jugendhilfe (kfd- Tagesmütter-Meschede e.v.) und dem Hochsauerlandkreis Kreisjugendamt verwiesen. Diese Vereinbarung konkretisiert den Schutzauftrag und die daraus resultierenden und verpflichtenden Handlungsschritte. 5. Ort der Tagespflege Die Betreuung und Förderung eines Kindes in Kindertagespflege ist in mehreren Formen möglich. 5.1 Kindertagespflege im Haushalt der Eltern Hierbei werden die Kinder im Haushalt der Eltern betreut. Eine Erlaubnis des Jugendamtes ist für diese Tätigkeit nicht notwendig. Wird die Betreuung in Kindertagespflege durch den Hochsauerlandkreis gefördert sind entsprechend die Erforderlichkeit (Ziffer 3) und die Geeignetheit (Ziffer 4) nachzuweisen. 5.2 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Hier wird das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Es dürfen in Abhängigkeit von der Familiensituation bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Anzahl der betreuten Kinder kann aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis des Jugendamts erforderlich. Dabei wird die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Tagespflegeperson überprüft. (Ziffer 4). Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Tagespflegeperson muss darüber hinaus über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. 5.3 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten / Großtagespflege Die Betreuung kann außerhalb des Haushaltes der Tagespflegeperson auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten durchgeführt werden. Unter der Voraussetzung der persönlichen Eignung der Kindertagespflegeperson sind für die Erteilung einer Erlaubnis in anderen geeigneten Räumlichkeiten folgende Kriterien zu beachten: ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse, insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit und die Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen 4
5 Eine besondere Form der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten wird als Großtagespflege bezeichnet. Wenn sich in diesem Rahmen Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle im Verbund zusammenschließen, so dürfen höchstens Betreuungsverträge für neun Kinder abgeschlossen werden, welche von höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, wobei eine feste Zuordnung der Kindertagespflegeperson zu einem Kind hergestellt werden muss. Es ist darauf zu achten, dass der Charakter der Kindertagespflege als familienähnliche bzw. familiennahe Betreuungsform erkennbar bleibt. Durch geeignete organisatorische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass immer dieselbe Tagespflegeperson ein bestimmtes Kind betreut. Die Räumlichkeiten werden vom Jugendamt im Hinblick auf die ausreichende Größe, die personelle Ausstattung sowie das pädagogische Konzept und alle erforderlichen Sicherheitsstandards vor Beginn und auch während der Betreuung in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Anforderungen an den Brandschutz müssen erfüllt sein. Die Nutzungsänderungsgenehmigung muss vor dem Betreuungsbeginn durch die kommunale Bauaufsicht erfolgt sein. Grundsätzlich ist vor Beginn der Betreuung eine Beratung zur Ausgestaltung des Vorhabens in Anspruch zu nehmen. Im Zuständigkeitsbereich des Hochsauerlandkreises gelten für die Betreuung in anderen geeigneten Räumlichkeiten und der Großtagespflege entsprechende Voraussetzungen. Diese können beim Jugendamt nachgefragt werden. 6. Tagespflege durch Verwandte Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in Kindertagespflege kann beantragt werden wenn gemäß der Ziffern 3 und 4 die Voraussetzungen und die Geeignetheit vorliegen. Grundsätzlich ist eine erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 30 Stunden erforderlich. Ein Bedarf auf Förderung des Kindes in Kindertagespflege ist nur dann gegeben, wenn die Großeltern weder zur unentgeltlichen Betreuung bereit sind, noch mit der Betreuung einer gegenüber diesen bestehende Unterhaltsverpflichtung erfüllen. 7. Gewährung einer Geldleistung Die Betreuung in Kindertagespflege wird durch den Hochsauerlandkreis gefördert. Die Übernahme der Kosten ist schriftlich zu beantragen und von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Damit der Antrag bearbeitet werden kann, ist die Vorlage der vollständigen Unterlagen notwendig. Die Kosten für die Förderung in Tagespflege werden übernommen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (Ziffer 3) und die Geeignetheit (Ziffer 4) vorliegen. Der Betreuungsbedarf (Ziffer 3.1, 3.2: Erweiterung des Grundanspruchs, 3.3) ist ggf. durch die Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen. (Schulbescheinigung, Arbeitszeitnachweise durch Arbeitgeber o.ä.) Die Betreuungszeiten setzen sich im Allgemeinen aus den Arbeits- Schulzeiten und den Wegezeiten zusammen. Die Höhe der Geldleistung ist abhängig vom notwendigen individuellen Betreuungsumfang. Um dem zu betreuenden Kind ausreichend Zeit für einen Beziehungsaufbau zur Betreuungsperson zu geben und unter anderem die Entwicklung eines Zugehörigkeitsgefühls zu fördern ist eine Mindestbetreuungszeit erforderlich. Die Betreuungszeit beträgt daher mindestens fünfzehn Stunden pro Woche und darf eine Dauer von drei Monaten nicht 5
6 unterschreiten. In begründeten Einzelfällen, wie zum Beispiel bei Alleinerziehenden, Schülern und Auszubildenden, sind abweichende Regelungen möglich. Bei Kindertagespflege als ergänzendes Angebot zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen in Randzeiten kann die Betreuungszeit auch unter 15 Stunden pro Woche betragen. Zum Erreichen der Förderungsziele in der Kindertagespflege ist zur Sicherstellung von Kontinuität und Stabilität für das Kind eine regelmäßige wöchentliche Betreuung notwendig. Eine Übernahme der Betreuungskosten für einmalige, sporadische oder sehr kurze Betreuungszeiten ist daher im Hinblick auf die notwendige Integration des Tagespflegekindes in die Tagespflegefamilie nicht möglich. 8. Beginn der Leistung Die Zahlung der Tagespflege erfolgt frühestens ab dem Tag der Betreuung des Kindes in Kindertagespflege. Geht der Antrag im Jugendamt später ein, kann Tagespflege frühestens ab dem 1. Tag des Antragsmonats bewilligt werden. 9. Finanzierung 9.1 Vergütung der Tagespflegeperson Nach der Vermittlung durch das Jugendamt erhält die Tagespflegeperson eine Geldleistung aus öffentlichen Mitteln. Diese setzt sich zusammen aus einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und den Sachaufwendungen für das Kind (wie z.b. Miete, Wasser, Strom) Die Geldleistung unter Einbezug der Sach- und Förderleistung ist abhängig von der Qualifikation der Tagespflegeperson. Für Tagespflegepersonen, welche das Grundlagenseminar im Rahmen von 30 Stunden zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Tagespflegeperson absolviert haben, beträgt die Geldleistung 4,20 pro Stunde und Kind. Für Tagespflegepersonen, welche die Qualifikation im Rahmen von 160 Stunden gemäß des Curriculums Qualifikation in Tagespflege des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) oder durch eine pädagogische Ausbildung nachgewiesen haben erhalten 5,00 pro Stunde und Kind. Die Höhe des Tagespflegegeldes wird jährlich entsprechend der prozentualen Erhöhung der Pauschalbeträge gemäß 39 SGB VIII angepasst. Sollte in Ausnahmefällen ein Qualifikationsnachweis (noch) nicht erbracht worden sein, so wird ein Stundensatz in Höhe von 2,90 geleistet. Soweit eine Übernachtbetreuung erforderlich ist, wird pro Nacht ein Betrag von 5,00 an die Tagespflegeperson gezahlt. (Stand 2013) Die Höhe der laufenden Geldleistung richtet sich nach den erforderlichen Betreuungszeiten. Der Betrag wird falls möglich monatlich pauschaliert festgesetzt und jeweils zum Ende eines Monats an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Der pauschalierte, monatliche Gesamtbetrag wird ganzjährig, auch während der Ferien- bzw. Urlaubszeiten, gezahlt. Aufgrund der pauschalierten Auszahlung sind zusätzliche Betreuungszeiten, die nicht kontinuierlich erforderlich sind, berücksichtigt und abgegolten. Die laufende Geldleistung umfasst die Betreuung und Förderung des Kindes und die pädagogische Dokumentation des Betreuungsverhältnisses. 6
7 Die Förderleistung beläuft sich für einen Vollzeitplatz auf 45 % und der Sachaufwand auf 55 % der Geldleistung. Die Förderleistung und der Sachaufwand orientieren sich an der Betriebskostenpauschale des Bundesfinanzministeriums. (siehe Schreiben vom IV C 6 - S 2246/07/10002, 2009/ ) 9.2 Versicherungsleistungen Neben den Stundensätzen werden der Tagespflegeperson für öffentlich geförderte Tagespflegeverhältnisse durch den Hochsauerlandkreis die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege) und die Hälfte des Beitrages für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung bzw. Rentenversicherung sowie eine angemessene und nachgewiesene Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson auf Antrag erstattet. Der Anspruch auf die Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder nur einmal pro Tagespflegeperson. Der Hochsauerlandkreis hat bei der GVV-Kommunalversicherung in Köln eine Haftpflichtversicherung für Pflegekinder- und Tagespflegepersonen abgeschlossen. Die Schadensmeldung wird über das Jugendamt an die GVV-Kommunalversicherung weitergeleitet. Der Schadensfall wird durch den Versicherer überprüft. Hierbei ist zu beachten, dass jede Schadensmeldung im Einzelfall zu beurteilen ist und von daher eine rechtlich verbindliche Aussage nicht getroffen werden kann. 9.3 Qualifizierungskosten Für die Qualifizierungslehrgänge der Volkshochschule im Rahmen des Grundlagenlehrgangs von 30 Stunden sowie des Aufbaukurses von 130 Stunden werden die Kosten nach der Aufnahme des ersten Tagespflegekindes erstattet. (Kostenübernahme durch den Hochsauerlandkreis) Desweiteren werden die Kosten für den Erste-Hilfe-Kurs am Kind (2x8 Stunden) sowie der Auffrischungskurs (2x4 Stunden) durch das Jugendamt auf Antrag übernommen. 10. Kostenbeitrag Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege wird gemäß 90 Sozialgesetzbuch Band VIII ein Kostenbeitrag festgesetzt. Der Kostenbeitrag orientiert sich im Hinblick auf die vergleichbaren Qualitätsanforderungen in der Kindertagespflege und den Tageseinrichtungen an einer gemeinsamen Elternbeitragstabelle. Es gilt somit die Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom in der jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung in die Elternbeitragstabelle richtet sich nach der Höhe des Einkommens und nach der Zahl der wöchentlichen Betreuungsstunden. Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder eine beitragspflichtige Ganztagsschule, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind; dies gilt 7
8 auch, soweit nach 23 Abs. 3 des Ersten KiBiz Änderungsgesetzes Beitragsfreiheit besteht. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Der durch eine Befreiung des Beitrags für den Besuch einer Ganztagsschule entstehende Einnahmeausfall ist dem jeweiligen Träger der Schule vom Hochsauerlandkreis zu erstatten. 8
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