Gesamte Rechtsvorschrift für Bankwesengesetz, Fassung vom

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1 Gesamte Rechtsvorschrift für Bankwesengesetz, Fassung vom Langtitel Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) StF: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S BR: AB 4571 S. 573.) [CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)] [CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)] Änderung BGBl. Nr. 639/1993 (DFB) BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat) BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S BR: AB 4818 S. 588.) BGBl. Nr. 730/1994 BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.) BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat) BGBl. Nr. 383/1995 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.) BGBl. Nr. 255/1996 BGBl. Nr. 304/1996 (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.) [CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667] BGBl. Nr. 445/1996 (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.) [CELEX-Nr.: 392L0030, 392L0121, 389L0117, 394L0019] BGBl. Nr. 446/1996 (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.) BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) BGBl. Nr. 742/1996 (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.) [CELEX-Nr.: 377L0187] BGBl. Nr. 753/1996 (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.) [CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010] BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.) BGBl. I Nr. 58/1997 (K über Idat) BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.) [CELEX-Nr.: 390L0314] BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997 BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S BR: AB 5584 S. 633.) BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S BR: 5722 AB 5695 S. 642.) BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S BR: AB 5777 S. 643.) BGBl. I Nr. 49/1999 (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S BR: AB 5893 S. 651.) BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S BR: 5899 AB 5902 S. 653.) [CELEX-Nr.: 397L0009] BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S BR: 5966 AB 5978 S. 656.) [CELEX-Nr.: 397L0005] BGBl. I Nr. 25/2000 (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.) BGBl. I Nr. 33/2000 (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.) [CELEX-Nr.: 398L0031, 398L0033, 398L0007, 394L0019, 397L0009] BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.) BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.) [CELEX-Nr.: 300L0064] BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.) BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.) [CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046] BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S BR: 6665 AB 6678 S. 689.) Seite 1 von 164

2 BGBl. I Nr. 131/2002 (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 S BR: AB 6737 S. 690.) BGBl. I Nr. 163/2002 (VfGH) BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083] BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32001L0097] BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.) [CELEX-Nr.: 32001L0017, 32001L0024] BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.) [CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108] BGBl. I Nr. 98/2003 (VfGH) BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.) BGBl. II Nr. 94/2004 BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.) [CELEX-Nr.: 32002L0087] BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.) [CELEX-Nr.: 32002L0092, 31996L0061, 31996L0082] BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.) [CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038] BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S BR: AB 7260 S. 722.) BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S BR: AB 7261 S. 722.) BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S BR: AB 7308 S. 723.) BGBl. I Nr. 124/2005 (NR: GP XXII AB 1079 S BR: AB 7389 S. 725.) BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S BR: AB 7494 S. 732.) BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.) [CELEX-Nr.: 32003L0072] BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S BR: AB 7629 S. 737.) [CELEX-Nr L0048, 32006L0049] BGBl. I Nr. 19/2007 (NR: GP XXIII IA 82/A AB 55 S. 17. BR: 7668 AB 7672 S. 744.) [CELEX-Nr.: 32004L0109] BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.) [CELEX-Nr.: 32004L0039, 32006L0031, 32006L0049, 32006L0073] BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.) [CELEX-Nr.: 32006L0043] BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.) [CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046] BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.) BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.) [CELEX-Nr.: 32007L0044] BGBl. I Nr. 39/2009 (NR: GP XXIV RV 48 AB 130 S. 16. BR: AB 8076 S. 768.) BGBl. I Nr. 42/2009 (VfGH) BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.) [CELEX-Nr.: 32007L0064, 32009L0014] BGBl. I Nr. 152/2009 (NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB ) BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S. 60. BR: 8303 AB 8305 S. 784.) [CELEX-Nr L0048] BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)<span class="standardtabulator"> </span> BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.) BGBl. I Nr. 72/2010 (NR: GP XXIV RV 754 AB 802 S. 72. BR: AB 8361 S. 787.) [CELEX-Nr.: 32009L0027, 32009L0083, 32009L0111] BGBl. I Nr. 104/2010 (NR: GP XXIV RV 874 AB 945 S. 85. BR: AB 8415 S. 790.) BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.) [CELEX-Nr.: 32009L0110] BGBl. I Nr. 118/2010 (NR: GP XXIV RV 922 AB 1001 S. 86. BR: 8418 AB 8428 S. 791.) [CELEX-Nr.: 32010L0076] BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S BR: AB 8561 S. 799.) [CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078] BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S BR: AB 8646 S. 803.) Seite 2 von 164

3 [CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078] BGBl. I Nr. 20/2012 (NR: GP XXIV RV 1648 AB 1667 S BR: AB 8678 S. 805.) [CELEX-Nr.: 32006L0048] BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S BR: 8686 AB 8688 S. 806.) BGBl. I Nr. 119/2012 (NR: GP XXIV RV 2006 AB 2050 S BR: AB S. 816.) [CELEX-Nr.: 2003L0087] BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S BR: AB 8921 S. 819.) BGBl. I Nr. 135/2013 (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S BR: 9051 AB 9088 S. 823.) [CELEX-Nr.: 32011L0061] BGBl. I Nr. 160/2013 (NR: GP XXIV RV 2360 AB 2513 S BR: 9049 AB 9086 S. 823.) BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S BR: 9050 AB 9087 S. 823.) [CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089] Präambel/Promulgationsklausel I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1. Kredit- und Finanzinstitute 1a. Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/ Begriffsbestimmungen 3. Ausnahmen 4. und 5. Konzessionserteilung 6. Konzessionsrücknahme 7. Erlöschen der Konzession 8. Konzessionsmitteilungen II. Abschnitt: Konzession III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 10. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996) 13. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996) 15. bis 17. Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 18. Bedeutende Zweigstellen 19. Zustellungen IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen 20. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten 20a. Verfahren für die Beurteilung 20b. Kriterien für die Beurteilung 21. Bewilligungen 21a. Ergänzende Anforderungen bei Verfahren 21b. Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA 21c. bis 21h. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) V. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht 22. Bestands- und Systemgefährdung 22a. Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos 23. Kapitalerhaltungspuffer 23a. Antizyklischer Kapitalpuffer 23b. Globale Systemrelevante Institute 23c. Systemrelevante Institute 23d. Systemrisikopuffer 24. Ausschüttungsbeschränkung 24a. Kapitalerhaltungsplan Seite 3 von 164

4 25. Liquidität VI. Abschnitt: Ordnungsnormen 1. Unterabschnitt: Liquidität 2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht 26. Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen 26a. Instrumente ohne Stimmrecht 26b. Einziehung von Eigenmitteln 27. Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften 27a. Liquiditätsverbünde 3. Unterabschnitt: Organe 28. Organgeschäfte 28a. Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten 28b. Besondere Pflichten der Organe bei Krediten 29. Nominierungsausschuss 4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung 30. Kreditinstitutsgruppe 30a. Kreditinstitute-Verbund 30b. Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis 30c. Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis 30d. Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften VII. Abschnitt: Spareinlagen 31. Sparurkunden 32. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen 34. Verbrauchergirokontoverträge 35. Preisaushang 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen 37. Wertstellung 38. Bankgeheimnis IX. Abschnitt: Bankgeheimnis X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten 39a. Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung 39b. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken 39c. Vergütungsausschuss 39d. Risikoausschuss 40. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 40a. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden 40b. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden 40c. Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen 40d. Unzulässige Geschäftsbeziehungen 41. Meldepflichten 42. Interne Revision XI. Abschnitt: Interne Revision XII. Abschnitt: Rechnungslegung 43. und 44. Allgemeine Bestimmungen 45. bis 50. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz 51. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten 52. bis 54. Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung 55. bis 58. Bewertungsregeln 59. bis 59a. Konzernabschluß 60. bis 63b. Bankprüfer Seite 4 von 164

5 64. Anhang 65. Veröffentlichung 65a. Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung XIII. Abschnitt Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß 230a ABGB 66. bis 68. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß 230a ABGB XIV. Abschnitt: Aufsicht 69. Zuständigkeit der FMA 69a. Zuordnung der Kosten 69b. Veröffentlichungspflichten der FMA 70. Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse 70a. Übergeordnete gemischte Unternehmen 71. Vor-Ort-Prüfungen 72. Zusammenarbeit der Behörden 73. Anzeigen 73a. Elektronische Übermittlung 74. Meldungen 74a. Meldeplattform 74b. Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten 75. Kreditregister 76. Staatskommissär 77. Zusammenarbeit und Datenverarbeitung 77a. Internationale Abkommen 77b. Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen 77c. Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen 78. Moratorium und internationale Sanktionen XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank 79 und 80 Oesterreichische Nationalbank XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen 81 bis 91 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen 92. Einbringung in Aktiengesellschaften XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung 93. bis 93c. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung 94. Bezeichnungsschutz XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen 95. Sparvereine und Werkssparkassen XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen 96. bis 101a. Verfahrens- und Strafbestimmungen XXIII. Abschnitt: (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 102. und 102a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen 103. bis 103q. Übergangsbestimmungen 104. Änderung von Bezeichnungen 105. Verweise und Verordnungen 106. Außerkrafttreten 107. und 108. Inkrafttreten und Vollzugsklausel Seite 5 von 164

6 Text I. Allgemeine Bestimmungen Kredit- und Finanzinstitute 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: 1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); 2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft); 3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft); 4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft); 5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); 6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;; 7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft); b) Geldmarktinstrumenten; c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft); d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zinsund Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices ( equity swaps ); e) Wertpapieren (Effektengeschäft); f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt; 7a. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007; 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft); 9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft); 10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft); 11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft); 12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft); 13. die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft); 13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft); 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013) 15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft); 16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft); 17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt; 18. die Vermittlung von Geschäften nach a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung; Seite 6 von 164

7 b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten; c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft; d) Z (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007) 20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010) 21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft); 22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zb Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft); 23. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009) (2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt: 1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft); 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003) 3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen; 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996) 5. die Erteilung von Handelsauskünften; 6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten; 7. die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009; 8. Die Ausgabe von E-Geld gemäß 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010. (3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß 1 Abs. 1 E- Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach 1 Abs. 2 ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. (4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen. (5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Seite 7 von 164

8 (6) 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden. Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 3. CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des 3 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR- Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln. Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Geschäftsleiter: a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind; b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind unbeschadet einer Prokura ( 48 UGB) oder Handlungsvollmacht ( 54 UGB) ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen; c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in 9 Abs. 7 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß 9 VStG verantwortlich; 1a. Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen; 1b. Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind; 2. und 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag; 5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört; 5a. bis 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört; 9. bis 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach 1 Abs. 1 zu betreiben; 14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach 1 Abs. 2 zu betreiben; Seite 8 von 164

9 15. und 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 betreibt; 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 19. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 21. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist; 23. bis 25b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 26. Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Art. 143 Abs. 1, 221, 225, 312 Abs. 2, 283, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt; 27. Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte; 28. Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen; 29. Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß 1 Z 2 WAG 2007; 30. bis. 32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist, c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt; 34. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 35. Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011; 36. und 37. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 38. (Anm.: augehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 39. (Anm.: augehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; 41. systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann; 42. bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen, das eine Bilanzsumme von 5vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe hat und anhand der Kriterien Größe, Geschäftstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtiger Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen von der FMA als bedeutend eingestuft wird; die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutendes Tochterunternehmen für die Zwecke des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EU-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu übermitteln; 43. Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: die von Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des individuellen oder konsolidierten Kapitalpuffers anzuwendende Kapitalpuffer- Anforderung, die gemäß 23c Abs. 5 bestimmt wird; Seite 9 von 164

10 44. Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Die von Globalen Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des konsolidierten Kapitalpuffer anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß 23b Abs. 6 bestimmt wird; 44a. Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß 23a Abs. 1 bestimmt wird; 44b. Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß 23d Abs. 1 bestimmt wird; 45. kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung: Summe der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers und gegebenenfalls der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers, des Systemrisikopuffers und der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute oder Globale Systemrelevante Institute unter Berücksichtigung von 23b Abs. 7 bis 9 und 23c Abs. 8; 46. (Anm.: augehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 47. (Anm.: augehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 48. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt; 50. (Anm.: augehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 51. (Anm.: augehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 52. (Anm.: augehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006) 53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments; 55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments; 56. bis 57e. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 58. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010) 59. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen; 59a. Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen; 60. bis 70. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) 71. vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt; 72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten. a) Wichtige öffentliche Ämter hiebei sind die folgenden Funktionen: aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; bb) Parlamentsmitglieder; cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann; dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken; ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte; ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen. Seite 10 von 164

11 Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen. b) Als unmittelbare Familienmitglieder gelten: aa) Ehepartner; bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist; cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind; dd) die Eltern. c) Als bekanntermaßen nahe stehende Personen gelten folgende Personen: aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält; bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden; 73. Geschäftsbeziehung im Sinne der 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird; 74. Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist; 75. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere: a) bei Gesellschaften: aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird; bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben; b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen: aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind; bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde; cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben; 76. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) Ausnahmen 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf 1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben; Seite 11 von 164

12 2. Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben; 3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die 40 bis 41 und 99 Z 19 handelt; 98 Abs. 5 ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden; 4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln; 5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben; 6. Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, die keine Gelder vom Publikum aufnehmen und die die geförderte Finanzierung durch Betreiben des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, oder des Garantiegeschäftes oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) für Gebietskörperschaften abwickeln und a) an denen Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu mindestens 20 vh beteiligt sind, b) an denen neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen beteiligt sind und c) in deren Aufsichtsorgan entsprechend der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Personen bestellt sind, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nominiert sind; 7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 39 Abs. 3 und 4; 8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbh hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen; 9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts ( 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich 31 bis 34, 36, 37 und 39a, 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, 27a bis 28b, 30, 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, 66 bis 68, 73 Abs. 1 Z 1, 74 bis 76, 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts; 10. Kreditinstitute gemäß 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der 39a und 74 und Art. 99 bis 101, Art. 394 und 415, Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 11. Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben und sofern sie nicht bereits von 3 Abs. 1 Z 6 erfasst sind, nach Maßgabe von lit. a und b: a) an diesen Unternehmen sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt; b) auf solche Unternehmen finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, 38 bis 39b, 40 bis 42, 65, 69 bis 73a und 98 bis 99e. (2) Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die 25, 27a, 39 Abs. 3 und 4 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 finden keine Anwendung auf 1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhandoder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben; 2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben; Seite 12 von 164

13 3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben; 4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind; 5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden; 6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften; 7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben; 8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen; 9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß 93 Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren. (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören: 1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von 31 Abs. 2, 38 Abs. 4, 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und 75; 2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz; 3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind; 4. Sozialversicherungsträger; 5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben; 6. anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 1989, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken; 7. AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten; (4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Abs. 8 ist anzuwenden. (4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass 1. die 22 bis 24a, 39a sowie 57 Abs. 5 und die Teile 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind; 2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen. (5) Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist. Seite 13 von 164

14 (6) Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind 1a Abs. 2 und die 23 bis 24a nicht anzuwenden. (7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass a) 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten; b) 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß 20 BMSVG mitheranzuziehen ist; c) 1 Abs. 3, 22 bis 24a, 39a, 57 Abs. 5, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a und Art. 84 bis 86 sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist; d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist; e) 5 Abs. 1 Z 9a, 28a Abs. 5 Z 5, 29 und 42 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist. (8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. 70 Abs. 1a und 1b und 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten. (9) In Bezug auf die Einhaltung der 39 Abs. 2b Z 11, 40 bis 41 sowie der Verordnung (EG) 1781/2006 findet 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. 70 Abs. 1a und 1b sowie 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. (10) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die 22 bis 24a nicht anzuwenden. II. Konzession Konzessionserteilung 4. (1) Der Betrieb der in 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). (2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. (3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: 1. Den Sitz und die Rechtsform; 2. die Satzung; 3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß 39 und die Verfahren und Pläne gemäß 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten; 4. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals; 5. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Seite 14 von 164

15 Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben; 5a. sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören; 6. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens; 7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten). (4) Ein ausländisches Kreditinstitut ( 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: 1. Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens; 2. die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden; 3. die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation; 4. die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß; 5. eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen. (5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn 1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG ( OGAW-Verwaltungsgesellschaft ), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat; 2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat; 3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat. Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft. (6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen ( 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen ( 93 Abs. 2a), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören. (7) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Seite 15 von 164

16 Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. (8) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: 1. Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll; 2. die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 nicht gewährleisten; 3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde; 4. durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird; 4a. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern; 5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; 6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. 7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde; 8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; 9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen; Seite 16 von 164

17 10. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat; 11. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht; 12. das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist; 13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E- Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausübt; 14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen. (2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß 94 geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach 9, 11, 13 oder 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß 9 Abs. 2 und 5, 11 Abs. 3 und 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln. (3) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) Konzessionsrücknahme 6. (1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn: 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder 2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist. (2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn 1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist; 2. das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß 70 Abs. 4b oder 4d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt; 3. die Voraussetzungen des 70 Abs. 4 Z 3 vorliegen; 4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird; 5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind. (3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. (4) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach 1 Abs. 1 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem 94 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen. (5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. 7. (1) Die Konzession erlischt: 1. Durch Zeitablauf; Erlöschen der Konzession Seite 17 von 164

18 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung ( 4 Abs. 2); 3. mit ihrer Zurücklegung; 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003) 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003) 6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut; 7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates. (2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden. (3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind. 7a. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden. (2) Die FMA hat einen ihr gemäß 73 Abs. 1 Z 1 angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen. (3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten. (4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten! überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken. (5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift Anmeldung einer Forderung oder Erläuterung einer Forderung in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen. (6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten. Konzessionsmitteilungen 8. Die FMA hat der Europäischen Bankaufsichtsbehörde EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Seite 18 von 164

19 Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom S. 12) mitzuteilen: 1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß 5; 2. jede Konzessionserteilung gemäß 4 und 3. jeden Konzessionsentzug gemäß 6 unter der Angabe der Gründe. Zulassungen von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden, hat die FMA der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) unverzüglich mitzuteilen. III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich 9. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. (2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet. (3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen: 1. Diejenigen Meldungen gemäß 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt; 2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat. (4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen. (5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern. (6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen. (7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die 25, 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in 69 genannten Bundesgesetze und EU- Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. (7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß 18 handelt. (8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in 69 genannten Bundesgesetze und EU- Verordnungen die 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten 10. (1) Ein Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt. Seite 19 von 164

20 (2) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen: 1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll; 2. ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind; 3. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können; 4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle. (3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen. (4) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln: 1. Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes; 2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll; 3. sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen; 4. alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehenden systemischen Risiko auswirken könnte, zu erleichtern; 5. unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie 6. unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans, 7. nach von der FMA selbst durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen, bei denen Österreich der Aufnahmemitgliedstaat ist, erlangte Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat zweckdienlich sind, und 8. unverzüglich von einem Entzug der Konzession eines in diesem Mitgliedstaat tätigen österreichischen Kreditinstituts zu informieren. Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. (5) Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. (6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Seite 20 von 164

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