über die Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

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1 VO-Nr. 16/126 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D 5 Telefon: 9012 (912) 5095 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung Vom Auf Grund des 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. 324), geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe 11 Gutachten, Gutachterausschuss durch die Angabe 11 Prüfungsausschuss und die Angabe 21 Gutachten durch die Angabe 21 Prüfungsausschuss ersetzt wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4. c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter und Prüfsachverständige gestrichen. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt neu gefasst: (5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs oder der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 4 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder, die im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten uneingeschränkt.

3 ii) In Satz 4 wird die Angabe 6 Abs. 3 durch die Angabe 6 Abs. 4 ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe 6 Abs. 3 durch die Angabe 6 Abs. 4 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Satz 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: ii) iii) 2. danach mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein, 3. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind, Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt: Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. In Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe Nr. 2 durch die Angabe Nr. 3 ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz wird wie folgt neu gefasst: 11 Prüfungsausschuss (1) Das Bautechnische Prüfamt bildet einen Prüfungsausschuss. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung, 2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft, 3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik vorgeschlagenes Mitglied für jede Fachrichtung, 4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss 1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder

4 2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. (4) Das Bautechnische Prüfamt bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Prüfungsausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. (6) Das Bautechnische Prüfamt kann bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: (2) Nach Veranlassung der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einer baulichen Anlage darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist. 7. In 13 Abs. 2 wird die Abgabe 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch die Angabe 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ersetzt. 8. Dem 14 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: (8) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet. Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. 9. In 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort Bauzustände die Wörter wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und eingefügt. Das Wort für wird gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort seit das Wort danach eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe 2 und 3 durch die Angabe 3 und 4 ersetzt. c) Nach Satz 2 wird ein neuer Satz angefügt: Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

5 wird wie folgt neu gefasst: 21 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören 1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied, 2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied, 3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde, 4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr, 5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und 6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten. (2) 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 7, Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. 12. Dem 22 wird folgender neuer Satz angefügt: Im Übrigen gilt 13 Abs. 3 der Bauverfahrensverordnung. 13. In 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch die Angabe 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch die Angabe 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz In 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter jeweils geltenden Verordnung über den Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen durch das Wort Betriebs-Verordnung ersetzt wird wie folgt neu gefasst: 38 Gebühren (1) Die Bautechnischen Prüfämter erhalten für Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der 14 bis 17. (2) Für die Typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben. (3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben Abs. 1 wird wie folgt geändert:

6 a) In Satz 1 wird die Angabe TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group durch die Angabe TÜV Rheinland Industrie Service GmbH ersetzt. b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: Hiervon ausgenommen ist die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nichtmaschineller Art. Diese Prüfung erfolgt durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau oder Holzbau. c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group durch die Angabe TÜV Rheinland Industrie Service GmbH ersetzt. 18. Dem 44 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) 6 Abs. 2 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung, die vor Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom... (GVBl. S. ) gestellt wurden. 19. In der Anlage 1 (zu 15 Abs. 1 und 25 Abs. 1 BauPrüfVO) wird die Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt wie folgt neu gefasst: Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in /m 3 1. Wohngebäude Wochenendhäuser Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen Schulen Kindertageseinrichtungen Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten Krankenhäuser Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 10. Hallenbäder Eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstattund Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als m 3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer bis m 3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) sonstige Bauart 11.2 der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis m 3 Bauart schwer 1) sonstige Bauart 11.3 der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) sonstige Bauart 12. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude Mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als m 3 Brutto- Rauminhalt

7 15. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als m 3 Brutto-Rauminhalt 16. Eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen Tiefgaragen Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 20. Gewächshäuser 20.1 bis m 3 Brutto-Rauminhalt der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

8 A. Begründung: a) Allgemeines Die dritte Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) wurde vor allem durch die Bildung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit mit den Ländern Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt erforderlich. Voraussetzung für die Bildung dieses Prüfungsausschusses war, dass die jeweiligen Regelungen in den Bautechnischen Prüfungsverordnungen der betreffenden Länder entsprechend angepasst wurden. Um die Fachkompetenz der Prüfingenieure für Standsicherheit zu nutzen, wurde ihnen die Prüfung der Standsicherheitsnachweise Fliegender Bauten nicht maschineller Art für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung übertragen. Daneben erfolgten eine Aktualisierung der anrechenbaren Bauwerte entsprechend der Entwicklung des Baupreisindexes sowie redaktionelle Änderungen. b) Einzelbegründungen zu Artikel I: zu Nr. 2: Anerkennungsverfahren ( 6 Abs. 2, 3 und 5) Die Beschränkung der Zahl der möglichen Wiederholungsprüfungen war bereits in der Ursprungsfassung der BauPrüfVO vom 31. März 2006 verankert, wurde jedoch mit der ersten Änderungsverordnung aufgehoben, um einen Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom 23. November 2007 umzusetzen, der allerdings keinen Eingang in die Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M PPVO) fand. Würde Berlin im Gegensatz zu den anderen Ländern die Zahl der Wiederholungsprüfungen nicht begrenzen, hätte dies zur Folge, dass Antragsteller, die bereits dreimal in anderen Ländern abgelehnt wurden und ihren Geschäftssitz nach Berlin verlegen, zum wiederholten Mal einen Antrag auf Anerkennung in Berlin stellen könnten. Die Bekanntmachung eines neuen Anerkennungsverfahrens im Amtsblatt für Berlin ist nur noch für Prüfingenieure vorgesehen. Prüfsachverständige können nun jederzeit einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Absicht, die Anerkennungsverfahren durch Bündelung der Anträge zeitsparender durchzuführen, lässt sich nur bei den Prüfingenieuren umsetzen, da hier ein eigener Prüfungsausschuss über die fachliche Eignung der Bewerber befindet. Im Falle der Prüfsachverständigen prüfen drei von der ARGEBAU zugelassene Kammern deren Sachkunde. Diese Kammern bieten Prüfungstermine über das Jahr verteilt an, so dass eine Bündelung von Anträgen zwar verwaltungsökonomisch, für den Antragsteller aber eher hinderlich ist. Absatz 5 wird entsprechend der M-PPVO präzisiert. zu Nr. 3: Gegenseitige Anerkennung ( 9) Die neue Formulierung dient der Klarstellung. Aus der bisherigen Formulierung wurde widersinnig geschlussfolgert, dass ein Prüfingenieur eines anderen Landes, der in Berlin prüfend tätig wird, nach 4 Nr. 3 einen Geschäftssitz im Land Berlin haben muss. zu Nr. 4: Anerkennungsvoraussetzungen ( 10) Mit der Änderung des Absatzes 1 Nr. 2 wird in Analogie zu 20 Satz 1 Nr. 2 klar gestellt, dass die erforderliche zehnjährige Berufspraxis erst ab dem Zeitpunkt nach Abschluss eines einschlägigen Studiums nach Nummer 1 anerkannt wird.

9 Mit der bisherigen Regelung des Absatzes 2 hatte Berlin abweichend von der M-PPVO eine Ausnahmeregelung getroffen. Diese Ausnahmeregelung bezog sich auf die nachzuweisenden Praxiszeiten in der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung sowie der gesamten einschlägigen Berufspraxis von 10 Jahren. Bei geringen Fehlzeiten konnten Ausnahmen gestattet werden, sofern sie durch Tätigkeiten in vergleichbaren Bereichen kompensiert werden konnten. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren und einheitliche Rechtsgrundlagen in den am gemeinsamen Prüfungsausschuss beteiligten Länder herzustellen. zu Nr. 5: Prüfungsausschuss für Prüfingenieure für Standsicherheit ( 11) Der bisherige gemeinsame Gutachterausschuss der Länder Berlin und Brandenburg für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit wurde um die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt erweitert. Der neue gemeinsame Prüfungsausschuss wird ohne eine förmliche Verwaltungsvereinbarung und ohne Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern eingerichtet. Ermöglicht wird dies durch eine einvernehmliche Abstimmung der Regelungen zur Besetzung des Prüfungsausschusses in den Bautechnischen Prüfungsverordnungen, der Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss, der Prüfungsrichtlinie sowie der für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu leistenden Aufwandsentschädigungen. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den obersten Bauaufsichtsbehörden der vier beteiligten Länder berufen, so dass der gemeinsame Prüfungsausschuss zugleich der eigene Prüfungsausschuss eines jeden beteiligten Landes ist. Die Regelungen zum Prüfungsausschuss entsprechen mit geringfügigen Modifikationen denen der Musterverordnung für Prüfingenieure und Prüfsachverständigen. zu Nr. 6: Wechsel des Prüfingenieurs ( 12 Abs. 2) Obwohl der Bauherr nach 12 Abs. 1 selbst die Prüfung des Standsicherheitsnachweises bei einem Prüfingenieur seiner Wahl veranlasst, kann es sein, dass er mit den Mängelfeststellungen des Prüfingenieurs nicht einverstanden ist und aus diesem Grund den Prüfingenieur wechseln möchte. Nach dem neuen Absatz 2 darf der Prüfingenieur aus solchen Gründen nicht gewechselt werden, sondern nur aus wichtigem Grund. Oftmals wird aus dem Antrag zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises fälschlicherweise abgeleitet, dass der Bauherr Auftraggeber des Prüfingenieurs ist und der Bauherr ihm daher jederzeit den Prüfauftrag entziehen könnte. Auch bei der Veranlassung der Prüfung durch den Bauherrn handelt es sich jedoch um eine bauaufsichtliche Prüfaufgabe nach 67 Abs. 2 BauO Bln und nicht um einen privatrechtlichen Ingenieurvertrag. In 13 Abs. 2 Satz 4 BauVerfVO wird daher klargestellt, dass in den Fällen des 67 Abs. 2 BauO Bln der Prüfingenieur Bauaufsichtsbehörde ist. Damit ist ein Wechsel des Prüfingenieurs nur möglich, wenn er seine Prüfaufgaben durch Krankheit oder aus sonstigem wichtigen Grund nicht wahrnehmen kann. zu Nr. 8: Säumniszuschlag ( 14 Abs. 8) Bisher wurden durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure Berlin- Brandenburg bei Berliner Bauvorhaben im Gegensatz zu Brandenburger Bauvorhaben keine Säumniszuschläge erhoben, da es in Berlin keine entsprechende Regelung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug für Gebühren gab. Das Muster für ein harmonisiertes Verwaltungskostengesetz sieht in 20 einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% des Betrages pro Monat vor. Da die BauPrüfVO nicht auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, sondern der BauO Bln erlassen wurde, erfolgt die Regelung eines Säumniszuschlages in der BauPrüfVO selbst. zu Nr. 9: Gebühren für die Prüfung zusätzlicher Nachweise ( 17 Abs. 5 Nr. 4) Inhaltlich erfolgte keine Änderung. Die mustertreue Übernahme der zusätzlichen Nachweise verdeutlicht, dass es sich bei den Bauzuständen um außergewöhnliche Bauzustände han-

10 handelt. Normale Bauzustände im Rahmen von Umbaumaßnahmen werden mit dem Umbauzuschlag gemäß Absatz 2 erfasst. zu Nr. 10: Besondere Anerkennungsvoraussetzungen ( 20) Mit der Änderung wird klar gestellt, dass die erforderliche fünfjährige Berufspraxis erst ab dem Zeitpunkt nach Abschluss eines einschlägigen Studiums nach Nummer 1 anerkannt wird. So erfüllen Antragsteller mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung nicht die Anerkennungsvoraussetzung nach Nummer 1, weshalb sie beispielsweise einen Masterstudiengang in der Fachrichtung Vorbeugender Brandschutz am Eipos-Institut der TU Dresden belegen. Für diese Antragsteller kann nur die Berufstätigkeit, die sie nach dem Masterstudium absolviert haben, anerkannt werden. zu Nr. 11: Prüfungsausschuss für Prüfingenieure für Brandschutz ( 21) Die Änderungen sind nur redaktioneller Art. Der Gutachterausschuss wurde in Prüfungsausschuss umbenannt, die Zusammensetzung jedoch nicht geändert. Nach wie vor handelt es sich bei dem Prüfungsausschuss für Prüfingenieure für Brandschutz um einen gemeinsamen Prüfungsausschuss der neuen Bundesländer einschließlich Berlin und des Saarlands. Um Textwiederholungen zu vermeiden, wurde in Absatz 2 auf entsprechende Regelungen in 11 verwiesen. zu Nr. 12: Prüfung des Brandschutznachweises durch Bauaufsichtsbehörde ( 22 Satz 2) Die Prüfung der Brandschutznachweise erfolgt durch Prüfingenieure für Brandschutz, bei denen der Bauherr nach 22 die Prüfung veranlasst. Diese Regelung stößt an Kapazitätsgrenzen, da zur Zeit in Berlin erst vier Prüfingenieure für Brandschutz anerkannt wurden und im Jahr 2008 höchstens mit vier weiteren Anerkennungen zu rechnen ist. Es ist zwar prinzipiell nicht ausgeschlossen, dass auch auf Prüfingenieure für Brandschutz aus anderen Ländern, z.b. aus Sachsen oder Thüringen, zurückgegriffen wird, doch steht dem die Übergangsregelung nach 13 Abs. 3 BauVerfVO entgegen. Nach dieser Vorschrift nimmt die Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben des Prüfingenieurs für Brandschutz wahr, solange diese nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Da jedes Land Prüfingenieure für Brandschutz für den eigenen Bedarf anerkennt und nicht zur Bedarfsdeckung in anderen Ländern, entfällt die Verpflichtung der Bauaufsichtsämter zur Prüfung der Brandschutznachweise erst, wenn Berlin über eine ausreichende Zahl an Prüfingenieure für Brandschutz verfügt. Mit einer ausreichenden Kapazität an Prüfingenieuren für Brandschutz ist nach derzeitigem Stand frühestens im Jahr 2010 zu rechnen. zu Nr. 14: Bedienstete der öffentlichen Verwaltung gelten als Prüfsachverständige ( 28 Abs. 2) Die neue Formulierung ist mustertreu und stellt klar, dass Bedienstete der öffentlichen Verwaltung technische Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich ihrer Verwaltung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit prüfen dürfen, wenn sie die dafür erforderliche Berufspraxis und Sachkunde besitzen. Ein Anerkennungsverfahren wird nicht durchgeführt. Da diese Personen keine Prüfsachverständigen sind und nicht mit Außenwirkung prüfend tätig werden, werden sie nicht in der entsprechenden Liste geführt. zu Nr. 15: Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen ( 30 Abs. 1) Absatz 1 wurde redaktionell angepasst und übernimmt den Namen der am 28. Oktober 2007 in Kraft getretenen Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs- Verordnung). zu Nr. 16: Gebühren für Typenprüfungen ( 38)

11 Bisher wurde für die Gebührenerhebung für Typenprüfungen der einfache Stundensatz angesetzt; in allen anderen Ländern ist es gemäß M-PPVO der zweifache Stundensatz. Typengeprüfte bauliche Anlagen und Bauteile können in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden. Eine Typenprüfung hat im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit. Bei der zu erhebenden Gebühr handelt es sich um eine Wertgebühr, die den wirtschaftlichen Gegenwert der Typenprüfung, der höher ist als bei einer herkömmlichen Einzelprüfung, berücksichtigen soll. Es ist nicht vertretbar, dass im Land Berlin eine Typenprüfung günstiger zu erhalten ist als in anderen Ländern. Bei Beibehaltung des bisherigen Satzes entgehen nicht nur dem Land Berlin Gebühreneinnahmen, sondern auch dem Deutschen Institut für Bautechnik, das mit der zweiten Änderung der BauPrüfVO auch den Status eines Bautechnischen Prüfamtes erhalten hat und damit statische Typenprüfungen durchführen darf. Zu Nr. 17: Zuständigkeit für Fliegende Bauten, Prüfung der Standsicherheitsnachweise ( 39 Abs. 1) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nicht maschineller Art erfolgt zukünftig durch Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau und Holzbau. Mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen für große Zelte, Zelthallen, Tribünen, Bühnen, Bühnenüberdachungen und ähnliche Fliegender Bauten durch Prüfingenieure wird deren hohe Fachkompetenz auch für diese bauliche Anlagen genutzt. Die Abnahme des zur Probe aufgestellten Fliegenden Baus vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung sowie die Durchführung der Gebrauchsabnahmen vor jeder erneuten Aufstellung des Fliegenden Baus wird durch die Prüfstelle für Fliegende Bauten vorgenommen. Daneben erfolgte die Änderung der Bezeichnung der Prüfstelle. Zu Nr. 18: Übergangsvorschriften ( 44 Abs. 7) Nach 6 Abs. 2 kann ein Bewerber, dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Um Härtefälle zu vermeiden, wird mit Absatz 7 eine Übergangsregelung geschaffen, wonach Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, nicht unter die Regelung der Begrenzung der Wiederholungsprüfungen fallen. Zu Nr. 19: Fortschreibung der anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 (zu 15 Abs. 1 und 25 Abs. 1) Die anrechenbaren Bauwerte als Grundlage der Gebührenberechnung der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz werden der Entwicklung des Baupreisindexes angepasst. Die Aktualisierung erfolgte entsprechend der Regelung der Musterverordnung für Prüfingenieure und Prüfsachverständige mit einer Indexzahl des Statistischen Bundesamtes. Die so vorgenommene Anpassung führt zu einer 10-prozentigen Erhöhung der anrechenbaren Bauwerte nach Anlage 1und damit zu einer ca. 7,7-prozentigen Erhöhung der Grundgebühren der Prüfingenieure für Standsicherheit bzw. um eine 2,0- bis 7,9-prozentigen Erhöhung der Grundgebühren der Prüfingenieure für Brandschutz. Vor Inkrafttreten der neuen BauPrüfVO am 13. April 2006 wurden die Prüfgebühren gemäß Kostenordnung der Prüfingenieure (KOPI) auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Rohbaukosten ermittelt. Dadurch erübrigte sich eine kontinuierliche Fortschreibung der Rohbauwerte (anrechenbare Bauwerte) anhand des Baupreisindexes. zu Artikel II Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

12 B. Rechtsgrundlagen 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen Sofern die Gebührenberechnung für die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben nicht nach Zeitaufwand erfolgt, sondern auf der Grundlage der aktualisierten anrechenbaren Bauwerte, erhöhen sich die Gebühren für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise um ca. 7,7 % und die Gebühren für die Prüfung der Brandschutznachweise um 2,0 bis 7,9 %. Die Gebühren für die statischen Typenprüfungen verdoppeln sich. Mit der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten durch Prüfingenieure für Standsicherheit ist keine Gebührenänderung verbunden. D. Gesamtkosten Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg Die beabsichtigten Änderungen erfolgen in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Hinsichtlich der Ausgaben hat die Änderungsverordnung keine Auswirkungen. Bei den Einnahmen sind durch die höheren Gebühren für die statischen Typenprüfungen geringe Mehreinnahmen zu erwarten. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den J u n g e R e y e r... Senatorin für Stadtentwicklung

13 Anlagen Anlagen zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte II. Zitierte Rechtsvorschriften

14 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Bautechnische Prüfungsverordnung Vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (GVBl. S. 312) Bautechnische Prüfungsverordnung Vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S....) Auf Grund des 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet: Auf Grund des 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige 3 Voraussetzungen der Anerkennung 4 Allgemeine Voraussetzungen 5 Allgemeine Pflichten 6 Anerkennungsverfahren 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger 9 Gegenseitige Anerkennung Inhaltsverzeichnis Zweiter Teil Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 10 Besondere Voraussetzungen 1. Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung

15 11 Gutachten, Gutachterausschuss 12 Prüfanträge 13 Aufgabenerledigung 11 Prüfungsausschuss 2. Abschnitt Vergütung 14 Allgemeines 15 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 16 Gebührenberechnung 17 Höhe der Gebühren 18 Bewertungs- und Verrechnungsstelle 19 Umsatzsteuer, Fälligkeit Dritter Teil Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz 1. Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung 20 Besondere Voraussetzungen 21 Gutachten 22 Prüfanträge 23 Aufgabenerledigung 21 Prüfungsausschuss 2. Abschnitt Vergütung 24 Allgemeines 25 Anrechenbare Bauwerte 26 Gebührenberechnung 27 Höhe der Gebühren Vierter Teil Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen

16 28 Besondere Voraussetzungen 29 Fachrichtungen 30 Aufgabenerledigung 31 Vergütung Fünfter Teil Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau 32 Besondere Voraussetzungen 33 Beirat 34 Aufgabenerledigung 35 Vergütung 36 Bautechnische Prüfämter 37 Typenprüfungen 38 Gebühren Sechster Teil Bautechnische Prüfämter, Typenprüfung Siebter Teil Fliegende Bauten 39 Zuständigkeit für Fliegende Bauten 40 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 41 Rechts- und Fachaufsicht 42 Vergütung 43 Ordnungswidrigkeiten Achter Teil Ordnungswidrigkeiten Neunter Teil

17 44 Übergangsvorschriften 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und der Prüfsachverständigen, ferner die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, die Typenprüfung und die Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf den Technischen Überwachungs-Verein. 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige (1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich hoheitliche bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung für Berlin oder nach Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung - Bautechnisches Prüfamt. Sie werden anerkannt in den Fachbereichen 1. Standsicherheit und 2. Brandschutz. (2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung für Berlin oder in Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen

18 bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen 1. technische Anlagen und Einrichtungen sowie 2. Erd- und Grundbau. (3) Anerkennungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung - Bautechnisches Prüfamt. 3 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen nach 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. (2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Das gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind. 4 Allgemeine Voraussetzungen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des 5 erfüllen, 2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. den Geschäftssitz im Land Berlin haben und

19 4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 5 Allgemeine Pflichten (1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. (2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Änderungen der Verhältnisse nach 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 haben die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen. (4) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Teilhaberinnen oder Teilhaber ihrer Ingenieurgemeinschaft insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Be-

20 fangenheitsgrund vorliegt. (5) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. (6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten. (7) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen. 6 Anerkennungsverfahren (1) Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse, 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll, 4. Angaben über etwaige Niederlassungen, 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und 6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. 6 Anerkennungsverfahren

21 Das Bautechnische Prüfamt kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. (2) Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt. (3) Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. (4) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus dem Land Berlin in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 3. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 3 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde. (3) Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt. (4) Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. (5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs oder der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 4 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten. 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

22 (1) Die Anerkennung erlischt, 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde, 2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres, 3. mit Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder 4. mit Entfall des erforderlichen Versicherungsschutzes ( 5 Abs. 2). (2) Unbeschadet des 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige 1. infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, 2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat oder 3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt. (3) 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Das Bautechnische Prüfamt kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. (5) Das Bautechnische Prüfamt kann im Einzelfall gestatten, dass Prüfungen, die vor dem Erlöschen der Anerkennung übertragen wurden, zu Ende geführt werden. 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich oder diese Fachrichtung nicht führen. (2) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen führen

23 einen Rundstempel mit der Bezeichnung Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger mit der Angabe des Fachbereiches und der Nummer unter der sie im Anerkennungsverzeichnis eingetragen sind. 9 Gegenseitige Anerkennung (1) Anerkennungen anderer Länder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit oder Brandschutz und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Berlin. (2) Sofern Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung für sie uneingeschränkt. Insbesondere sind sie zur Übernahme der Bauüberwachung nach 13 Abs. 6 oder nach 23 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben sich der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach 18 zu bedienen und unterliegen hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit im Land Berlin der Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Eine Eintragung in die Liste nach 6 Abs. 3 ist nicht erforderlich. (3) Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz können im Land Berlin als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen nach 4 und die besonderen Voraussetzungen nach 10 oder nach 20 erfüllen. (4) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige der Fachbereiche technische Anlagen und Einrichtungen oder Erd- und Grundbau gelten auch im Land Berlin. 9 Gegenseitige Anerkennung (2) Für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder, die im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten uneingeschränkt. Insbesondere sind sie zur Übernahme der Bauüberwachung nach 13 Abs. 6 oder nach 23 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben sich der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach 18 zu bedienen und unterliegen hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit im Land Berlin der Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Eine Eintragung in die Liste nach 6 Abs. 4 ist nicht erforderlich. (5) Prüfsachverständige der Fachbereiche technische Anlagen und Einrichtungen oder Erd- und Grundbau anderer Länder dürfen ohne Eintragung in die Liste nach 6 Abs. 3 im Land Berlin prüfend tätig werden, wenn und soweit sie für die jeweiligen Fachbereiche und Fachrichtungen anerkannt worden sind. (5) Prüfsachverständige der Fachbereiche technische Anlagen und Einrichtungen oder Erd- und Grundbau anderer Länder dürfen ohne Eintragung in die Liste nach 6 Abs. 4 im Land Berlin prüfend tätig werden, wenn und soweit sie für die jeweiligen Fachbereiche und Fachrichtungen anerkannt worden sind. Zweiter Teil Zweiter Teil

24 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 1. Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung 10 Besondere Voraussetzungen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit 1. Abschnitt Anerkennung, Aufgabenerledigung 10 Besondere Voraussetzungen (1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, 2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind, 3. mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein, 4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen (1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, 2. danach mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein, 3. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind, 4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,

25 Vorschriften verfügen, 5. durch ihre oder seine Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und 6. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder 2. wer a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren oder Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder haftender Gesellschafter in einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, 3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt. 5. durch ihre oder seine Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und 6. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder 2. wer a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren oder Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder haftender Gesellschafter in einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, 3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt. (2) Das Bautechnische Prüfamt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gestatten. aufgehoben (3) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden für (2)

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