Aktien- und Konzernrecht

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1 Michael ecker ktien- und Konzernrecht im Sommersemester 2010 im Studiengang Law in Context 13. Vorlesungsstunde ktie und ktionär: Die wesentlichen Recht und Pflichten; Finanzverfassung der G; Grundlagenänderungen im ktienrecht. esprechungsfall 1. (ähnlich GHZ 129, 136 Girmes aus 1995) Die X-G befindet sich in ernsten Schwierigkeiten. Der Vorstand entwickelt zusammen mit den anken, die der X Kredit geben, ein Rettungs- und Sanierungskonzept, dessen Durchführung einen sog. Kapitalschnitt (Kapitalherabsetzung mit anschleißender Kapitalerhöhung) von 5 zu 2 erfordert, d. h. aus 5 alten X-ktien werden 2 neue. ktionär, der hierdurch 3/5 seines ktienbesitzes einbüßen würde, ist damit nicht einverstanden, nimmt mit den übrigen ktionären Kontakt auf und kann so eine Opposition von 39% des stimmberechtigten Kapitals derart hinter sich bringen, dass ihm entsprechende Stimmrechtsvollmachten erteilt werden. ktionär erarbeitet ein Gegenkonzept, das mit einem Kapitalschnitt von 5 zu 3 auskäme. uf einer außerordentlichen Hauptversammlung, die über die Kapitalmaßnahmen eschluss zu fassen hat, scheitern beide Konzepte am Nichterreichen des qualifizierten Mehrheitserfordernisses. Die X-G geht schließlich in Insolvenz. ktionär K, Inhaber von 70 nunmehr wertlosen X-ktien, begehrt von wegen dessen Obstruktion Schadensersatz. 1

2 12. Vorlesungsstunde bschluss: nfechtbare HV-eschlüsse; ktie als Mitgliedschaftsrecht; ktionärsrechte; Grundzüge der Kapitalmarktordnung. esprechungsfall uf der Hauptversammlung der T-G soll eschluss gefasst werden über den bschluss eines Gewinnabführungs- und eherrschungsvertrages (vgl. 291 ff. ktg) mit der Muttergesellschaft M G. ktionär besitzt 5 von knapp 2 Mio umlaufenden ktien und ist als sog. erufsopponent branchenbekannt. ergreift auf der Hauptversammlung das Wort und erklärt, dass er mit dem bschluss dieses Vertrages einverstanden ist. Es folgen zahlreiche Detailfragen zum Vertragswerk, mit denen den Vorstand von T in arge Erklärungsnot bringt, bis dieser jede weitere uskunft verweigert. erklärt daraufhin Widerspruch zur Niederschrift und lässt durchblicken, dass er bereit ist, seine ktien gegen Zahlung des tausendfachen örsenkurses an die T-G zu veräußern. a) Wie ist über die Klage zu entscheiden? (ähnlich GHZ 107, 296 Kochs dler aus 1989) b) Was könnte T unternehmen, um den Vertrag mit M schnellstmöglich umsetzen zu können? c) Könnte T von Schadensersatz verlangen? (OLG Frankfurt am Main vom U 183/ 07). 2

3 C Disposition E ktie ktionär Kapitalmarkt I. Erwerb von ktien 1. llgemeines 2. Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierungen) 3. Erwerb eigener ktien ( 71 ff. G) II. Verlust des ktieneigentums 1. usschluss analog 140 HG 2. Kaduzierung 3. Squeeze out ( 327 a ff. ktg) III. ktionärsrechte 1. Gleichbehandlung ( 53 a ktg) 2. Vermögensrechte 3. Mitverwaltungsrechte IV. ktionärspflichten 1. Einlageleistung 2. Nebenpflichten 3

4 Ältere Fälle 11. Vorlesungsstunde Hauptversammlungsbeschlüsse, ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen und Fehler; Fehlerkategorien, insb. Nichtigkeit und nfechtbarkeit; ktienrechtliche eschlussanfechtungsklage; sog. rechtsmissbräuchliche nfechtungsklage ( räuberische ktionäre); einstweiliger Rechtsschutz. esprechungsfall uf der Hauptversammlung der T-G soll eschluss gefasst werden über den bschluss eines Gewinnabführungs- und eherrschungsvertrages (vgl. 291 ff. ktg) mit der Muttergesellschaft M G. ktionär besitzt 5 von knapp 2 Mio umlaufenden ktien und ist als sog. erufsopponent branchenbekannt. ergreift auf der Hauptversammlung das Wort und erklärt, dass er mit dem bschluss dieses Vertrages einverstanden ist. Es folgen zahlreiche Detailfragen zum Vertragswerk, mit denen den Vorstand von T in arge Erklärungsnot bringt, bis dieser jede weitere uskunft verweigert. erklärt daraufhin Widerspruch zur Niederschrift und lässt durchblicken, dass er bereit ist, seine ktien gegen Zahlung des tausendfachen örsenkurses an die T-G zu veräußern. b) Wie ist über die Klage zu entscheiden? (ähnlich GHZ 107, 296 Kochs dler aus 1989) b) Was könnte T unternehmen, um den Vertrag mit M schnellstmöglich umsetzen zu können? d) Könnte T von Schadensersatz verlangen? (OLG Frankfurt am Main vom U 183/ 07). C Disposition 4

5 D Die Hauptversammlung der ktiengesellschaft II. II. Stellung in der Organisationsverfassung Kompetenzen 1. Geschriebene 2. Ungeschriebene III. Einberufung IV. Teilnahme V. uskunfts- und Rederecht des ktionärs VI. Hauptversammlungsbeschlüsse im llgemeinen VII. Fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlüsse 1. Einteilung der Fehlerarten 2. Nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse a. Nichtigkeitsgründe b. Heilung ders. 3. nfechtbare Hauptversammlungsbeschlüsse a. nfechtungsgründe b. nfechtungsberechtigung c. nfechtungsklage d. rechtsmissbräuchliche nfechtungsklagen und räuberische ktionäre ÄLTERE FÄLLE 5

6 9. und 10. Vorlesungsstunde Die Hauptversammlung der G: Geschriebene und ungeschriebene Kompetenzen; Holzmüller- und Folgerechtsprechung: GHZ 83, 122; 146, 288; 153, 47; 159, 30; 160, 385; Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Fehler. esprechungsfälle e) Nachtrag: Die britische Vodafone plc. schickt sich an, die deutsche Mannesmann-G zu übernehmen. Dazu unterbreitet sie den ktionären der M ein ngebot, das der Vorstand von M für unzureichend hält. Daraufhin stockt V das Übernahmeangebot auf und stellt auch den Vorstandsmitgliedern von M ein Zubrot für einen Sinneswandel in ussicht, der darin besteht, den M- ktionären die nnahme des verbesserten ngebots zu empfehlen. Später erhalten die M-Vorstände vom M-ufsichtsrat nachträglich eine Zuwendung aus Gesellschaftsmitteln. Haben sich die M-ufsichtsräte dadurch nach 266 I StG strafbar gemacht? f) Nachtrag: Die Geschäfte der X-G laufen blendend. uf der Grundlage des festgestellten und gebilligten Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr schlagen Vorstand und ufsichtsrat die usschüttung einer Dividende von 1.50 EUR je ktie zu Lasten des ilanzgewinns vor. uf der Hauptversammlung regt sich dagegen Widerstand. Ein ktionär legt zutreffend dar, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft ohne Weiteres die Zahlung von 2.50 EUR je ktie zulasse. g) Die M-G hatte einen prosperierenden Unternehmensbereich in Gestalt ihres Seehafenbetriebs. Dieser sollte aus der M-G ausgegliedert und auf die eigens zu diesem Zwecke von der Verwaltung der M-G gegründete T-KGa übertragen werden. T ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der M. Ein Minderheitsaktionär der M-G erhebt Klage gegen die M auf (1) Feststellung 6

7 der Unwirksamkeit sämtlicher Rechtsakte, (2) Hilfsweise auf Rückübertragung des Seehafenbetriebs von T an M und (3) Weiterhin hilfsweise auf Feststellung, dass der M-Vorstand für Kapitalerhöhungen bei der T die Zustimmung der M-ktionäre benötigt, wie wenn das Grundkapital bei M selbst erhöht würde. h) uf der Hauptversammlung der T-G soll eschluss gefasst werden über den bschluss eines Gewinnabführungs- und eherrschungsvertrages (vgl. 291 ff. ktg) mit der Muttergesellschaft M G. ktionär besitzt 5 von knapp 2 Mio umlaufenden ktien und ist als sog. erufsopponent branchenbekannt. ergreift auf der Hauptversammlung das Wort und erklärt, dass er mit dem bschluss dieses Vertrages einverstanden ist. Es folgen zahlreiche Detailfragen zum Vertragswerk, mit denen den Vorstand von T in arge Erklärungsnot bringt, bis dieser jede weitere uskunft verweigert. erklärt daraufhin Widerspruch zur Niederschrift und lässt durchblicken, dass er bereit ist, seine ktien gegen Zahlung des tausendfachen örsenkurses an die T-G zu veräußern. Wie ist über die Klage zu entscheiden? (ähnlich GHZ 107, 296 Kochs dler aus 1989) Was könnte T unternehmen, um den Vertrag mit M schnellstmöglich umsetzen zu können? Könnte T von Schadensersatz verlangen? (OLG Frankfurt am Main vom U 183/ 07). 7

8 C Disposition D Die Hauptversammlung der ktiengesellschaft III. Stellung in der Organisationsverfassung II. Kompetenzen 1. Geschriebene 2. Ungeschriebene III. Einberufung IV. Teilnahme VI. uskunfts- und Rederecht des ktionärs VIII. Hauptversammlungsbeschlüsse im llgemeinen IX. Fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlüsse 1. Einteilung der Fehlerarten 2. Nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse a. Nichtigkeitsgründe b. Heilung ders. 3. nfechtbare Hauptversammlungsbeschlüsse a. nfechtungsgründe b. nfechtungsberechtigung c. nfechtungsklage d. rechtsmissbräuchliche nfechtungsklagen 8

9 und räuberische ktionäre Ältere Fälle 8. Vorlesungsstunde Der ufsichtsrat der G. esprechungsfall V ist langjähriger Vorstandsvorsitzender der -G, einem Unternehmen der Textil- und ekleidungsindustrie. Er gibt an die X-GmbH, die im Metall verarbeitenden Gewerbe tätig ist, im Namen der ein Darlehen i. H. v. 3 Mio EUR. Dies rührt daher, dass X für eine neuartige Textilfaser entwickeln soll. ußerdem sind V und Z, Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter von X, alte Freunde. Wenig später gerät X in Insolvenz, kann das Darlehen nicht zurückzahlen und bleibt die Entwicklung der Textilfaser schuldig. Im ufsichtsrat der stellt das ufsichtsratsmitglied K den ntrag, namens der Ersatzansprüche gegen V geltend zu machen, was der ufsichtsrat wegen der großen Verdienste des V mehrheitlich ablehnt. Was kann K unternehmen? (ähnlich GHZ 135, 244 RG/Garmenbeck aus 1997). Ältere esprechungsfälle 7. Vorlesungsstunde 9

10 Der ufsichtsrat der G. esprechungsfälle (wie 6. Stunde) i) Die Moxi-G ist dabei einen neue Limonadensorte zu entwickeln, die der Gesellschaft eine Gewinnexplosion bescheren soll. Der ufsichtsrat begehrt uskunft über das Projekt, vor allem über die nicht unbeträchtlichen Entwicklungskosten. Insbesondere will er die geheime Produktionsformel erfahren. Der Vorstand ist dazu nicht bereit, weil die Formel an die Öffentlichkeit gelangen könnte, wodurch der Gesellschaft schwerer Schaden entstünde. j) Im ufsichtsrat der Moxi-G sitzt als rbeitnehmervertreter. In der Vergangenheit war mit Veröffentlichungen in der Presse aufgefallen, die Interna der Gesellschaft zum Gegenstand hatten. Darüber war es zu hitzigen Debatten im ufsichtsrat gekommen. uf einer seiner nächsten Sitzungen gab sich der ufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen eine teilweise neu gefasste Geschäftsordnung, in deren 2 bestimmt ist: (1) Grundsätzlich sind alle Kenntnisse, die ein ufsichtsratsmitglied in dieser Eigenschaft erhält, als Firmengeheimnis geheim zu halten. (2) Insbesondere haben die Mitglieder des ufsichtsrats über Gegenstand, Verlauf und Ergebnis von ufsichtsrats- und usschusssitzungen grundsätzlich volles Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt sinngemäß für Verhandlungen und eschlussfassungen ohne Sitzungen, z.. auf schriftlichem, telegrafischem oder fernmündlichem Wege. Der ufsichtsratsvorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand usnahmen gestatten, soweit dies im Interesse der Gesellschaft liegt. hat gegen die Neufassung gestimmt und begehrt nun gerichtlichen Rechtsschutz (ähnlich GHZ 64, 325 ayer aus 1975). 10

11 C Disposition D Der ufsichtsrat der ktiengesellschaft I. II. llgemeines 1. ufgaben 2. Zuständigkeiten und efugnisse, insb. (a) Informationsrecht (b) Einsichtsrecht Zusammensetzung 1. Zahl a) Statusverfahren 98 ktg b) Mitbestimmungsgesetzgebung 2. Qualifikation III. estellung und nstellung 1. Wahl 2. Entsendung 3. mtszeit IV. Die rbeit des ufsichtsrats 1. Selbstorganisation, Geschäftsordnungskompetenz 2. ufsichtsratsausschüsse 3. Willensbildung V. Fehlerhafte ufsichtsratsbeschlüsse VI. Haftung 11

12 1. In zivilrechtlicher Hinsicht 2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit: GHSt 50, Mannesmann-Entscheidung VII. Verlust der mtsstellung Ältere esprechungsfälle 6. Vorlesungsstunde bschluss: Der Vorstand der G; Der ufsichtsrat der G: Stellung ufgaben Zusammensetzung (einschl. estellung und bberufung) Organisation Verantwortlichkeit. esprechungsfälle k) Die Moxi-G ist dabei einen neue Limonadensorte zu entwickeln, die der Gesellschaft eine Gewinnexplosion bescheren soll. Der ufsichtsrat begehrt uskunft über das Projekt, vor allem über die nicht unbeträchtlichen Entwicklungskosten. Insbesondere will er die geheime Produktionsformel erfahren. Der Vorstand ist dazu nicht bereit, weil die Formel an die Öffentlichkeit gelangen könnte, wodurch der Gesellschaft schwerer Schaden entstünde. l) Im ufsichtsrat der Moxi-G sitzt als rbeitnehmervertreter. In der Vergangenheit war mit Veröffentlichungen in der Presse aufgefallen, die Interna der Gesellschaft zum Gegenstand hatten. Darüber war es zu hitzigen Debatten im ufsichtsrat gekommen. uf einer seiner nächsten Sitzungen gab 12

13 sich der ufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen eine teilweise neu gefasste Geschäftsordnung, in deren 2 bestimmt ist: (1) Grundsätzlich sind alle Kenntnisse, die ein ufsichtsratsmitglied in dieser Eigenschaft erhält, als Firmengeheimnis geheim zu halten. (2) Insbesondere haben die Mitglieder des ufsichtsrats über Gegenstand, Verlauf und Ergebnis von ufsichtsrats- und usschusssitzungen grundsätzlich volles Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt sinngemäß für Verhandlungen und eschlussfassungen ohne Sitzungen, z.. auf schriftlichem, telegrafischem oder fernmündlichem Wege. Der ufsichtsratsvorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand usnahmen gestatten, soweit dies im Interesse der Gesellschaft liegt. hat gegen die Neufassung gestimmt und begehrt nun gerichtlichen Rechtsschutz (ähnlich GHZ 64, 325 ayer aus 1975). Ältere Fälle 5. Vorlesungsstunde chtung siehe bitte Extralink! Vergleich zwischen der Siemens G und Heinrich von Pierer und Vergleich mit den D & O Versicherern (ab S. 73) Der Vorstand der G: Rechtsstellung Zusammensetzung Organisation Haftung. esprechungsfälle (wie 4. Stunde) 13

14 1. Die X-G hat als satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand die Herstellung und den Vertrieb von utomobilen der Luxusklasse. ist mit 23 % an der X beteiligt und der mit bstand größte Einzelaktionär. Er ist der Meinung, die X sollte in das Geschäft der Flugzeugproduktion einsteigen, was im Vorstand der X auf ein überaus geteiltes Echo stößt. Kann seine Idee durchsetzen? 2. Die Geschäfte der X-G laufen glänzend. Die Vorstandsmitglieder ertrinken allerdings in rbeit. Daher beschließt der Vorstand kurzerhand eine Erweiterung und ernennt N zum neuen Mitglied mit dem Geschäftsbereich Finanzen und Controlling. 4. Vorlesungsstunde bschluss der G-Gründung; Organisationsverfassung der G, insbesondere der Vorstand: Rechtsstellung Zusammensetzung Organisation Haftung. esprechungsfälle 1. Die X-G hat als satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand die Herstellung und den Vertrieb von utomobilen der Luxusklasse. ist mit 23 % an der X beteiligt und der mit bstand größte Einzelaktionär. Er ist der Meinung, die X sollte in das Geschäft der Flugzeugproduktion einsteigen, was im Vorstand der X auf ein überaus geteiltes Echo stößt. Kann seine Idee durchsetzen? 2. Die Geschäfte der X-G laufen glänzend. Die Vorstandsmitglieder ertrinken allerdings in rbeit. Daher beschließt der Vorstand kurzerhand eine Erweiterung und ernennt N zum neuen Mitglied mit dem Geschäftsbereich Finanzen und Controlling. 14

15 C Der Vorstand C Disposition I. Rechtsstellung und ufgaben II. Zusammensetzung, estellung und bberufung 1. Zusammensetzung 2. estellung 3. bberufung und mtsverlust III. Vertretungsmacht und Geschäftsführung 1. Vertretungsmacht a) llgemeines b) eschränkungen der Vertretungsmacht 2. Geschäftsführungsbefugnis a) llgemeines b) eschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis IV. Haftung des Vorstands 1. Erfasste Pflichtverletzungen 2. Haftungsmaßstab 3. Ersatzberechtigte 4. Durchsetzung von nsprüchen 5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit (GHSt 50, 331- Mannesmann) 15

16 V. Exkurs: Haftung wegen Einflussnahme nach 117 ktg Ältere Fälle 3. Vorlesungsstunde Genese des ktienrechts; Gründung der G; Gründungsarten; Vor-G und Vorgründungsgesellschaft; Gründungsstörungen; Haftungsfragen in der Gründungsphase. esprechungsfälle Die rüder, und C verabredeten die Gründung der Tifonex-G, die sich auf die Entwicklung eines Elektrostraßenwagens spezialisiert. Jeder ruder übernimmt laut notarieller Gründungsurkunde 33% der ktien, die restlichen ktien zeichnet I, der Elektrotechniker ist. uf sämtliche areinlagen wird das zur nmeldung notwendige Viertel eingezahlt (vgl. 36 a I ktg). Zum Vorstand wird V bestellt, der vor Eintragung mit der Errichtung eines Fabrikgebäudes beginnt. Wenig später verlieren die rüder die Lust an der Idee und verwenden ihre Mittel anderweitig. Deswegen steht die S-Sparkasse auch nicht mehr für weitere Kredite bereit. Die ilanz sieht so aus, dass einem Gesellschaftsvermögen von insgesamt 5 Mio EUR Verbindlichkeiten i. H. v. 8 Mio EUR gegenüberstehen. Zur Eintragung der T- G ins Handelsregister kommt es nicht mehr. llein S hat eine Darlehensforderung i. H. v EUR und will für die Rückzahlung V und den privat sehr vermögenden I in nspruch nehmen. V meint, I sei für den usgleich der Unterbilanz allein verantwortlich, wenn die rüder nicht zahlen, und will ihn namens der Vor-G in nspruch nehmen. n wen können sich die Vor-G und deren Gläubiger halten? (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961; GHZ 80, 129 aus 1981). 16

17 C Disposition Die Gründung der G I. llgemeines II. Gründungsarten 1. Einfache Gründung a) Feststellung der Satzung b) ufbringung des Grundkapitals c) Weitere Schritte 2. Qualifizierte Gründung III. Die Vor-G IV. Gründungsstörungen 1. Mängel des Gründungsvorgangs 2. Mängel in der eteiligung einzelner Gründer V. Haftungsfragen in der Gründungsphase 17

18 1. Handelndenhaftung nach 41 bs. 1 ktg 2. Gesetzliche Gründerhaftung nach 46 ktg 3. Vorbelastungshaftung bei der Vor-G 2. Vorlesungsstunde Errichtung einer G; Die Vor-Gesellschaft (Vor-G); Haftungsverhältnisse bei der Vor- G; Satzungsbestandteile; System der aktienrechtlichen Kapitalaufbringung und -erhaltung. esprechungsfälle Die rüder, und C verabredeten die Gründung der Tifonex-G, die sich auf die Entwicklung eines Elektrostraßenwagens spezialisiert. Jeder ruder übernimmt laut notarieller Gründungsurkunde 33% der ktien, die restlichen ktien zeichnet I, der Elektrotechniker ist. uf sämtliche areinlagen wird das zur nmeldung notwendige Viertel eingezahlt (vgl. 36 a I ktg). Zum Vorstand wird V bestellt, der vor Eintragung mit der Errichtung eines Fabrikgebäudes beginnt. Wenig später verlieren die rüder die Lust an der Idee und verwenden ihre Mittel anderweitig. Deswegen steht die S-Sparkasse auch nicht mehr für weitere Kredite bereit. Die ilanz sieht so aus, dass einem Gesellschaftsvermögen von insgesamt 5 Mio EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 8 Mio EUR gegenüberstehen. Zur Eintragung der T- G ins Handelsregister kommt es nicht mehr. llein S hat eine Darlehensforderung i. H. v EUR und will für die Rückzahlung V und den privat sehr vermögenden I in nspruch nehmen. V meint, I sei für den usgleich der Unterbilanz allein verantwortlich, wenn die rüder nicht zahlen, und will ihn namens der Vor-G in nspruch nehmen. n wen können sich die Vor-G und deren Gläubiger halten? (GHZ 80, 129 aus 1981). am (1. Vorlesungsstunde) 18

19 Grundlagen des ktien- und Konzernrechts; egriff, Wesen und Typen der ktiengesellschaft; Wesentliche Rechtsgrundlagen; Stellung der G im Verbandsrecht. 1. hat sein uto vorschriftsmäßig in der Nähe der Chemiefabrik der C-G geparkt. Durch einen Fehler in der Produktionssteuerung tritt eine Giftgaswolke aus dem Schornstein der Fabrik aus und regnet sich über s bestem Stück ab (Schaden: 1000 EUR). Der Unfall ereignete sich, weil der verantwortliche Produktionsleiter die Messinstrumente schuldhafterweise nicht beobachtet hat. verlangt von C Schadensersatz, außerdem vom Vorstandsvorsitzenden V sowie dem recht betuchten Großaktionär M. Mit Recht? 2. ist alleiniger ktionär der X-G und Vorsitzender ihres Vorstands. Die X-G produziert und vertreibt hochwertige Möbel und Inneneinrichtungsgegenstände. erwirbt für sich persönlich vom utohaus K passend zu seinem Status einen Ferrari für EUR. Wegen des Kaufpreises, den K fordern kann, erklärt die ufrechnung mit einer Forderung wegen der usstattung des utohauses mit neuem Mobiliar über EUR durch X. Geht das? C Disposition Grundlagen I Wesen der G 1. Gesellschaft 2. Vertragsbezogenheit 3. Juristische Person 19

20 4. Haftungsbeschränkung als Grundsatz 5. usnahme: Durchgriffshaftung (1) Vermögensvermischung (2) Unterkapitalisierung (3) bhängigkeit und Konzernbeziehung (4) Sonstige Fälle II edeutung der G 1. In wirtschaftlicher Hinsicht 2. Die G als Kapitalgesellschaft III Typen der G IV Rechtsgrundlagen V Geschichte der G und des ktienrechts 20

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