Sachverständigenrecht

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1 Manfred Wunderlich Diplom-Ingenieur Beratender Ingenieur Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, insbesondere Holzbau und Bauphysik (Wärme-, Feuchte-, Brandschutz) Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Sachverständigenrecht Die Pflichten der Sachverständigen 5. Auflage November Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Westfälische Straße 49 SachBau - Sachverständige Bauingenieure D Berlin Wunderlich@SachBau.de Wunderlich@holzbau-tfw.de Fon Fax

2 Sachverständigenrecht Seite 2 Sachverständigenrecht Die Pflichten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich Inhalt 1 Sachverständige 1.1 Der Begriff "Sachverständiger" 1.2 Definition 1.3 Gesetzlicher Schutz 1.4 Generalisten und Spezialisten 1.5 Ausbildung 1.6 Erkennungsmerkmale 2 Pflichten der Sachverständigen 2.1 Pflichtenkatalog bei Gerichtsauftrag 2.2 Pflichtenkatalog bei Privatauftrag 2.3 Pflichtenkatalog aufgrund öffentlicher Bestellung 3 Der europäische Sachverständige 4 Quellenverzeichnis 4.1 Literatur 4.2 Regelwerke 4.3 Internet Anlage Sachverständigenordnung der Baukammer Berlin vom Anhang A1 Ablauf eines Gerichtsauftrages Musterschreiben Mustergutachten A2 Groß, M.: Der Sachverständige vor Gericht... Vortrag auf dem Ingenieurkammertag der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern, Güstrow, Sachverständige 1.1 Der Begriff Sachverständiger Sachverständiger 1 ) ist keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Diese Bezeichnung darf trotzdem nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom nur derjenige verwenden, der den Erwartungen entspricht, die von den durch diese Tätigkeit angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend erhofft werden. Dazu gehört insbesondere, daß der Sachverständige eine erfolgreich abgeschlossene (Berufs-) Ausbildung nachweist, über eine für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) besitzt. Ein weiteres wichtiges Kennzeichen eines Sachverständigen ist die Unabhängigkeit von Interessenbindungen jeder Art, die seine Objektivität und Unparteilichkeit in Frage stellen könnten. Beratende Ingenieure erfüllen die vorgenannten Kriterien, da sie nach der Berufsordnung der Baukammer Berlin verpflichtet sind, unabhängig, eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft und frei von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für ihre Auftraggeber tätig zu sein. Zusätzlich wird im allgemeinen von einem Sachverständigen erwartet, daß er sein Fachwissen verständlich und nachprüfbar in Gutachtenform darstellen kann. Letztlich wird jeder Ingenieur zunächst für sich selbst entscheiden müssen, ob er sich guten Gewissens als Sachverständiger bezeichnen darf. Spätestens jedoch bei einer kritischen Nachfrage eines Auftraggebers oder eines durch seine Sachverständigentätigkeit betroffenen Dritten sollte diese Entscheidung auch hinreichend begründet werden können, zum Beispiel durch die Vorlage eines entsprechenden beruflichen Werdeganges. 1 Mit dem Begriff Sachverständiger ist immer der Sachverständige oder die (weibliche) Sachverständige gemeint. Wunderlich

3 Sachverständigenrecht Seite Definition Sachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Sachgebiet eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen kann, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und praktische Berufserfahrung hat sowie unabhängig tätig ist und sein Fachwissen in Gutachtenform darstellen kann. 1.3 Gesetzlicher Schutz Einen gesetzlichen Schutz des Sachverständigentitels genießt zum Beispiel der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" 2 ). Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen ist jedoch keine Zulassung zu einem Beruf. Die Tätigkeit eines Sachverständigen kann zwar als Beruf bezeichnet werden, da nach dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom regelmäßig vorausgesetzt werden muß, daß der Sachverständige (der diese Bezeichnung wirklich verdient) eine erfolgreich abgeschlossene (Berufs-) Ausbildung nachweisen kann, über eine für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) besitzt. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen hat nach 2 der Sachverständigenordnung der Baukammer Berlin (nur) den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete 2 Die vollständige Bezeichnung lautet nach der Sachverständigenordnung der Baukammer Berlin: Dipl.-Ing. Vorname Nachname, von der Baukammer Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (das Sachgebiet laut Bestellungstenor) die genau in dieser Form und ohne weitere Zusätze oder Hinweise auf andere Qualifikationen des Sachverständigen auf jedem Briefbogen, jeder Visitenkarte, jedem Gutachtendeckblatt und anderen Schriftstücken, die mit der persönlichen Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Zusammenhang stehen, verwendet werden muß. Sachverständige zur Verfügung zu stellen (deren Aussagen besonders glaubhaft sein sollen). Damit ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden kann, muß er im Rahmen eines förmlichen Bestellungsverfahrens zusätzlich zu dem oben Genannten nachweisen, daß keine Bedenken gegen seine Persönliche Eignung bestehen und seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Bestellungsgebiet (Besondere Sachkunde) sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, von einem unabhängigen Fachgremium überprüft wurden. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung sollte deshalb nur ein Sachverständiger beantragen, der bereits mehrere Jahre als Sachverständiger berufstätig ist, da er sonst die Bestellungsvoraussetzungen nach 3 der Sachverständigenordnung der Baukammer Berlin nicht erfüllen würde. Die gesetzlich geschützte Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist damit keine Zulassung zu dem Beruf des Sachverständigen, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die immer nur für ein bestimmtes, abgegrenztes Sachgebiet gilt und im Regelfall zeitlich befristet ist. Wenn die Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen im Rahmen des Bestellungsverfahrens ergibt, daß der Sachverständige die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, dann kann er selbstverständlich weiterhin als Sachverständiger arbeiten, das heißt seinen Beruf ausüben, nur ohne das Qualitätssiegel der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und ohne das besondere Vertrauen der Gerichte, Behörden oder der Öffentlichkeit in seine gutachterlichen Aussagen. Letzteres gilt im übrigen auch für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die außerhalb ihres Bestellungsgebietes tätig sind, oder für Sachverständige, die keine öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragen. Keinen gesetzlichen Schutz genießen dagegen unter anderem Vom...-Verband anerkannte Sachverständige für..., Zertifizierte Sachverständige für..., da es sich hierbei um rein privatrechtliche Anerkennungs- oder Zertifizierungsverfahren handelt.

4 Sachverständigenrecht Seite Generalisten und Spezialisten Anhand der Definition des Sachverständigenbegriffes wird sofort deutlich, daß es keine Sachverständigen für das Bauwesen geben kann, da niemand auf der gesamten Bandbreite des Bauwesens die geforderten überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen nachweisen kann. Ebenso klar muß jedem sein, der sich für eine Sachverständigentätigkeit interessiert, daß man nicht von heute auf morgen Sachverständiger wird, sondern daß sich eine "Besondere Sachkunde" und praktische Erfahrung auf einem bestimmten Teilgebiet des Bauwesens erst im Zuge der beruflichen Entwicklung und Spezialisierung aufbaut. Daher sind auch die meisten Sachverständigen Spezialisten, das heißt auf teilweise sehr eng eingegrenzten Sachgebieten tätig. Von der Öffentlichkeit, insbesondere den Gerichten, werden jedoch eher die sogenannten Generalisten unter den Sachverständigen gewünscht, da sie im Rahmen eines Gutachtenauftrages eine wesentlich größere Bandbreite von Fragestellungen bearbeiten können, als die Spezialisten. Dieses führt im Regelfall zu einer zeitlichen Verkürzung der Verfahren und zu einer Reduzierung der Verfahrenskosten, da oft nur ein Sachverständiger und nicht mehrere Spezialisten beauftragt werden müssen. Der klassische Generalist ist zum Beispiel der Sachverständige für Schäden an Gebäuden, der allerdings auf einer vergleichsweise großen Anzahl von Teilgebieten des Bauwesens über ein überdurchschnittliches Fachwissen und Berufserfahrung verfügen muß. 1.5 Ausbildung Üblicherweise wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn ein Sachverständiger sich das für seine Tätigkeit erforderliche Fachwissen lediglich autodidaktisch aneignet, sondern es wird immer eine fachbezogene, abgeschlossene (Berufs-) Ausbildung vorausgesetzt. Anderenfalls könnte zum Beispiel ein gelernter Bäcker allein durch intensives Literaturstudium und den Besuch von einschlägigen Fachseminaren als Sachverständiger für Bauschäden auftreten oder sich ein Kraftfahrzeugtechniker nach dem Besuch entsprechender Sachverständigenseminare als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Unfallrekonstruktion betätigen. Da speziell auf diesen beiden Sachgebieten jedoch regelmäßig ein abgeschlossenes Ingenieurstudium und eine ausreichende praktische Berufserfahrung für die Tätigkeit als Sachverständiger vorausgesetzt wird, würde sowohl der Bäcker als auch der Kraftfahrzeugtechniker mit einer Unterlassungsklage wegen Verstoßes gegen 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und im schlimmsten Fall sogar mit Schadenersatzforderungen von geschädigten Auftraggebern oder Dritten rechnen müssen. Neben der Grundausbildung in Form eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums werden in den vom IfS Institut für Sachverständigenwesen 3 ) für die unterschiedlichsten Sachgebiete des Bauwesens erarbeiteten und zur bundesweit einheitlichen Anwendung herausgegebenen Fachlichen Bestellungsvoraussetzungen je nach Spezialisierung des Sachgebietes noch weitere fachbezogene Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise gefordert. Für die Tätigkeit als Sachverständiger ist es neben dem Erwerb des erforderlichen theoretischen Fachwissens und der Anwendung in der Berufspraxis fast genauso wichtig, die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, zu erlernen. Das kann man bei entsprechendem Geschick entweder durch Abgucken bei anderen Sachverständigenkollegen, in deren Gutachten man mehr oder weniger zufällig Einsicht nehmen kann, oder - wesentlich qualifizierter und deshalb empfehlenswerter - durch den Besuch von speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für (Gerichts-)Sachverständige erreichen. Einige dieser Sachverständigen-Lehrgänge schließen in einer Prüfung sogar mit der selbständigen Erarbeitung eines schriftlichen Mustergutachtens ab, das dann vor den Kollegen erläutert und verteidigt werden muß. Naturgemäß muß das einmal erworbene Fachwissen durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und das Studium von Fachliteratur ständig aktualisiert sowie durch Weiterbildungsveranstaltungen erweitert werden. 1.6 Erkennungsmerkmale Woran erkennt man denn nun einen Sachverständigen? Viele Auftraggeber fragen zuerst nach einer öffentlichen Bestellung des Sachverständigen, da zum einen in der Person des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine höhere fachliche Qualifikation als bei einem nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vermutet wird 3 IfS Institut für Sachverständigenwesen e.v., Köln. Weitere Informationen zum Sachverständigenwesen unter

5 Sachverständigenrecht Seite 5 und zum anderen einem Gutachten, das mit einem Rundstempel eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gesiegelt ist, ein höheres inhaltliches Gewicht zugewiesen wird, als dem Gutachten eines freien Sachverständigen. Leider ist das besondere Vertrauen in die Qualifikation eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und in dessen gutachterliche Leistung in einzelnen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt. Allein an der Verwendung eines Rundstempels oder der Führung des Titels öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger läßt sich die Eignung eines Sachverständigen für die Bearbeitung einer bestimmten Aufgabenstellung nicht beurteilen. Vor einer Beauftragung des Sachverständigen sollte deshalb vom Auftraggeber wenigstens überprüft werden, ob das Gutachtenthema in den Bestellungstenor des Sachverständigen fällt. Die einzig objektiven Beurteilungsmöglichkeiten der Qualifikation eines Sachverständigen durch einen Auftraggeber sind die Anforderung und Prüfung von Mustergutachten oder Referenzen, die sich auf die konkrete Aufgabenstellung des Auftraggebers beziehen. Die Anzahl der pro Jahr erstatteten Gutachten ist dabei eher nebensächlich, da sich im Sachverständigenwesen aus der Quantität der Gutachterleistung im Regelfall nicht auf die Qualität schließen läßt. Ganz wichtig ist, daß der Auftraggeber zu Recht darauf vertrauen kann, daß der Sachverständige das Gutachten wirklich höchstpersönlich erstattet, und nicht ein Mitarbeiter seines Büros. Die Annahme eine Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen, der dann doch im wesentlichen von einem Mitarbeiter des Sachverständigen erledigt wird, ist eine unzulässige Täuschung des Auftraggebers - unabhängig von der tatsächlichen Qualifikation des Mitarbeiters! Bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kann diese grobe Pflichtverletzung sogar zum Widerruf der öffentlichen Bestellung führen! Beachtet werden sollte, daß nicht der Auftraggeber nach den Fähigkeiten eines Sachverständigen fragen muß, sondern daß grundsätzlich der Sachverständige verpflichtet ist, über die Eignung seiner Person bezogen auf die jeweilige Aufgabenstellung Auskunft zu geben. 2 Pflichten der Sachverständigen Die Pflichten der Sachverständigen sind nicht in einem Bundesgesetz geregelt. Es gibt damit keinen gesetzlichen Pflichtenkatalog, der für jeden Sachverständigen in gleicher Weise Geltung hat. Für bestimmte Sachverständigengruppen sind die Pflichten in einzelnen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen vorgeschrieben, die weitgehend übereinstimmen und deshalb doch ein Grundmuster für einen bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für alle Personen erkennen lassen, die Sachverständigenleistungen anbieten. Die wichtigsten Gesetze sind in diesem Zusammenhang die Zivilprozeßordnung (ZPO), Strafprozeßordnung (StPO) und die Sachverständigenordnungen (SVO) der Bestellungskörperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Architektenkammern und Ingenieurkammern. Eine weitere wichtige Erkenntnisquelle bietet die Rechtsprechung, soweit sie sich auf die Auslegung der Begriffe Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Gewissenhaftigkeit und persönliche Gutachtenerstellung bezieht. Schließlich kann man den Pflichtenkatalog auch aus den Gerichtsentscheidungen herauslesen, die sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen der Sachverständige seine Entschädigung beziehungsweise Vergütung (bei Gerichtsauftrag) oder seinen Vergütungsanspruch (bei Privatauftrag) wegen Pflichtverletzung verliert oder gekürzt bekommt. Unter Bezug auf die Veröffentlichung von Bleutge [L1] werden im folgenden die Pflichten, die ein Sachverständiger bei Gerichtsauftrag, bei Privatauftrag und im Rahmen der öffentlichen Bestellung einzuhalten hat, näher erläutert. 2.1 Pflichtenkatalog bei Gerichtsauftrag Im Jahre 1991 wurde in die Zivilprozeßordnung in dem neu eingefügten 407 a ZPO ein besonderer Pflichtenkatalog für Sachverständige aufgenommen, der für alle Sachverständigen gilt, die vom Gericht in Zivilsachen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden.

6 Sachverständigenrecht Seite 6 Die Strafprozeßordnung enthält keine dem 407 a ZPO entsprechenden Regelungen; sinngemäß gelten diese Pflichten aber auch für diese Verfahrensart. Im Einzelnen stellt sich dieser gesetzlich normierte Pflichtenkatalog wie folgt dar: Begutachtungszwang Es gibt keine allgemeine Staatsbürgerpflicht zur Sachverständigentätigkeit, wie dies beim Zeugen hinsichtlich der Wiedergabe seiner tatsächlichen Wahrnehmungen der Fall ist. Der vom Gericht 4 ) ernannte Sachverständige muß jedoch nach 407 ZPO dem Gutachtenauftrag unter folgenden Voraussetzungen Folge leisten: Er ist zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt. Er übt die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb aus oder er ist zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt. Er hat sich dem Gericht gegenüber zur Erstattung des Gutachtens bereit erklärt. 4 Die Gerichte sind anhand der Geschäftszeichen zu unterscheiden: Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht/ Kammergericht C H O OH S SH U UH W allgemeine Zivilsachen Anträge außerhalb anhängiger allgemeiner Zivilverfahren (insbesondere selbständige Beweisverfahren) allgemeine Zivilsachen 1. Instanz Anträge außerhalb anhängiger allgemeiner Zivilverfahren 1. Instanz (insbesondere selbständige Beweisverfahren) Berufungen in Zivilsachen Anträge außerhalb anhängiger Berufungsverfahren in allgemeinen Zivilsachen (insbesondere selbständige Beweisverfahren) Berufungen in Zivilsachen Anträge außerhalb anhängiger Berufungsverfahren in allgemeinen Zivilsachen (insbesondere selbständige Beweisverfahren) Beschwerde in Zivilsachen Damit fallen unter die Begutachtungspflicht nicht nur öffentlich bestellte Sachverständige, sondern auch Kaufleute, Freiberufler, Landwirte, Schriftsteller und Arbeitnehmer. Eine gleichlautende Regelung findet sich in 75 StPO, so daß zwischen dem Zivil- und Strafprozeßrecht insoweit kein Unterschied besteht. Im Strafprozeß kann sogar der Angeklagte einen Sachverständigen unmittelbar zur Hauptverhandlung laden ( 220 StPO). Nach 161 a StPO sind Sachverständige auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und Gutachten zu erstatten, soweit eine Begutachtungspflicht besteht und sie keine Verweigerungsgründe haben. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Verweigerungsrechte des Sachverständigen vor. In weiteren Fällen kann der Sachverständige einen Antrag auf Entbindung von der Gutachtenpflicht stellen. Auf die Bestimmungen der 408 Absatz 1 Satz 1, 383, 384 ZPO (Verweigerungsgründe) und 408 Absatz 1 Satz 2 ZPO (Entbindungsgründe) wird verwiesen. Beispiele für Verweigerungsgründe sind: Verwandtschaft, Verheiratung, Verlobung und Verschwiegenheitspflicht bestimmter Berufsgruppen wie Ärzte, Richter, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Journalisten und Geistliche. Beispiele für Entbindungsgründe sind: Urlaub, Arbeitsüberlastung, Krankheit und fehlende Sachkunde. Die Ablehnung des Antrags des Sachverständigen, ihn von der Gutachtenbeauftragung zu entbinden, kann mit der Beschwerde angefochten werden. Verweigert der Sachverständige die Gutachtenerstattung unberechtigt, so hat ihm das Gericht die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen und zugleich ein Ordnungsgeld gegen ihn festzusetzen ( 409 Absatz 1 ZPO). Alle vorgenannten Regelungen gelten auch im Strafverfahren; auf die Vorschriften des 76 Absatz 1 und 2 StPO wird Bezug genommen.

7 Sachverständigenrecht Seite 7 Zuständigkeitsprüfung Der Sachverständige hat unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakte zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann ( 407 a Absatz 1 ZPO). Höchstpersönliche Gutachtenerstattung Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag an einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt ( 407 a Absatz 2 ZPO). Die Gutachtentätigkeit des Sachverständigen ist eine höchstpersönliche Tätigkeit. Der Sachverständige, der vom Gericht beauftragt ist, muß das Gutachten auch in eigener Person erstatten. Er darf also den Gutachtenauftrag nicht an einen anderen Sachverständigen weitergeben; er darf auch keine sogenannten Untersachverständigen einschalten, beispielsweise für Spezialfragen, die er selbst nicht beantworten kann, weil ihm dafür die erforderliche Sachkunde fehlt. Der Sachverständige darf aber zur Vorbereitung des Gutachtens Hilfskräfte einsetzen, zum Beispiel die Sekretärin, die das Protokoll der Ortsbesichtigung schreibt; den Ingenieur, der beim Sachverständigen angestellt ist und ihm bei der Vorbereitung des Gutachtens kraft seiner Sachkunde hilft. Überall dort, wo sich Beurteilungs- und Bewertungsspielräume auftun, muß der beauftragte Sachverständige persönlich seine Sachkunde einsetzen und anwenden. Überall dort, wo Rechenaufgaben zu erledigen, Analysen oder Materialprüfungen durchzuführen oder Zeichnungen zu erstellen sind, können die entsprechenden Aufgaben auf Hilfskräfte übertragen werden. Ihre Untersuchungsergebnisse können dem Gutachten zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige sie zuvor auf Plausibilität überprüft hat. In allen Fällen muß das Gutachten eine eigenständige Leistung des beauftragten Sachverständigen bleiben. Hilfskräfte dürfen immer nur auf dem selben Sachgebiet tätig werden, für die auch der Sachverständige sachlich zuständig ist und sie müssen seinen fachlichen Weisungen unterworfen sein. Anderenfalls kann der Sachverständige deren Leistungen nicht überprüfen und nicht die Verantwortung für das gesamte Gutachten übernehmen. Deshalb muß der Sachverständige das Gutachten auch allein unterschreiben. Verstößt der Sachverständige gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung, verliert er seinen Entschädigungs- beziehungsweise Vergütungsanspruch, auch wenn das Gutachten ohne Fehler ist. Ein solcher Verstoß ist dann gegeben, wenn die Mitwirkung einer vom Sachverständigen hinzugezogenen Hilfskraft so umfangreich ist, daß das Gutachten den Charakter einer persönlichen Leistung des gerichtlichen Sachverständigen verliert. Auftragsabklärung Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrags, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen ( 407 a Absatz 3 Satz 1 ZPO). Unabhängig von den Bemühungen des Sachverständigen um einen klaren Auftrag muß er in jedem Fall die folgenden Grundsätze kennen: Er darf immer nur diejenigen Tatsachen zugrunde legen, die ihm das Gericht im Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag vorgibt. Das Gericht bestimmt die sogenannten Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige verwerten darf. Wo das Gericht streitige Anschlußtatsachen selbst festgestellt hat, muß bereits der im Beweisbeschluß enthaltene Gutachtenauftrag an den Sachverständigen deutlich machen, von welchen Tatsachen der Sachverständige auszugehen hat. Dagegen muß der Sachverständige die sogenannten Befundtatsachen selbst ermitteln; darunter versteht man die Tatsachen, die er nach dem Inhalt des gerichtlichen Auftrages aufgrund seiner Sachkunde festzustellen hat. In diesen Fällen muß der Sachverständige im Gutachten nachprüfbar darlegen, wie er die betreffenden Kenntnisse erlangt hat. Gerät er hierbei in Konflikte mit Geheimhaltungsinteressen Dritter, können Abstriche beim Grad der Offenlegung gerechtfertigt sein. Klärung der Kosten Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen ( 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO).

8 Sachverständigenrecht Seite 8 Nach Eingang des Gutachtenauftrages hat der Sachverständige überschlägig zu prüfen, welche Kosten seine gesamte Tätigkeit erfordern werden. Dazu muß er das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) beziehungsweise für Aufträge ab dem das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) kennen, weil er am Ende des Auftrages Zeitaufwand und Auslagen nach den darin enthaltenen Gebührentatbeständen abrechnen muß. Reicht der im Beweisbeschluß oder Gutachtenauftrag genannte Betrag nicht aus, um die Entschädigung beziehungsweise das Honorar für den Zeitaufwand des Sachverständigen und den Auslagenersatz abzudecken, muß der Sachverständige sofort den Richter informieren und seine Entscheidung abwarten. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige während der Gutachtenbearbeitung merkt, daß er mit dem angegebenen Vorschuß nicht auskommt; auch in diesem Fall muß er die Arbeiten unterbrechen und den Richter informieren. Verstößt der Sachverständige gegen diese Prüfungspflicht und arbeitet einfach drauf los, kann seine Gebührenrechnung auf den Betrag gekürzt werden, der im Beweisbeschluß beziehungsweise Gutachtenauftrag genannt ist. Nach dem Gesetz wird jedoch nur eine "erhebliche" Überschreitung des Vorschusses mit einer Kürzung bestraft. Literatur und Rechtsprechung räumen dem Sachverständigen daher eine Marge von etwa 20 % ein. Unparteiische Aufgabenerfüllung Der Sachverständige hat bei der Vorbereitung und Formulierung des Gutachtens stets darauf zu achten, daß er sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt. Diese Pflicht zu unparteiischem Verhalten ist zwar nicht ausdrücklich in der ZPO geregelt; sie ergibt sich aber aus der Rechtsprechung zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und aus der Eidesformel. Leistet der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren einen Eid, so bezieht sich die Eidesformel auch auf die Pflicht zur unparteiischen Gutachtenerstattung ( 410, 481 ZPO). Die Unparteilichkeit ist die vornehmste Pflicht des Sachverständigen. Der Sachverständige darf mit den Parteien nicht verwandt, verschwägert, befreundet oder verfeindet sein. In der Sache muß der Sachverständige vorurteilsfrei und neutral die Tatsachen feststellen, die Schlußfolgerungen ziehen und die Beurteilungen und Bewertungen vornehmen. Diese Pflicht zur absoluten Objektivität und Neutralität gilt auch für die schriftlichen Ausführungen und die Zurückhaltung bei der Vernehmung im Termin. Der Sachverständige muß bereits den Anschein der Parteilichkeit und Voreingenommenheit vermeiden. Unterläßt der Sachverständige den rechtzeitigen Hinweis auf eine etwaige Befangenheit und hat er den Befangenheitsgrund grob fahrlässig oder durch bewußte Pflichtwidrigkeit selbst verursacht, verliert er seinen gesamten Entschädigungs- beziehungsweise Vergütungsanspruch. Pflicht zur rechtzeitigen Gutachtenerstattung Im Strafprozeß trifft das Gericht in der Regel nach 73 Absatz 1 Satz 2 StPO mit dem Sachverständigen eine Fristvereinbarung. Im Zivilprozeß fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung; hier teilt das Gericht mit dem Beweisbeschluß oder dem Gutachtenauftrag entweder nur ungefähre Fristen mit oder es begnügt sich mit der unausgesprochenen Erwartung, daß der Sachverständige das Gutachten im Rahmen seiner Möglichkeiten innerhalb der üblichen Zeiträume erstatten werde. Wird dieser Zeitraum überschritten, folgt in der Regel ein formloses Erinnerungsschreiben des Gerichts. Nach 411 Absatz 1 Satz 2 ZPO kann das Gericht dem Sachverständigen jedoch eine Frist zur Niederlegung des Gutachtens bei der Geschäftsstelle setzen. Wird die vereinbarte Frist überschritten oder weigert sich der Sachverständige im Strafprozeß überhaupt eine Frist zu vereinbaren oder läßt er im Zivilprozeß die gesetzte Frist verstreichen, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 Euro festgesetzt werden. Bei erneuter Fristversäumnis kann ein weiteres Ordnungsgeld festgesetzt werden. Selbstverständlich kann der Sachverständige gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes Rechtsmittel einlegen 5 ). Bei sachgerechter Entschuldigung wird dann der Ordnungsgeldbeschluß wieder aufgehoben. Gegen die Festsetzung einer Frist gibt es jedoch kein Rechtsmittel. 5 Das zulässige Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde nach 409 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit 569 Absatz 1 ZPO, das heißt innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung muß eine begründete Beschwerdeschrift beim Gericht eingereicht werden!

9 Sachverständigenrecht Seite 9 Pflicht zur Eidesleistung Der Sachverständige bleibt in der Regel unbeeidet. Soweit der Sachverständige subjektive Werturteile und Schlußfolgerungen aus Lehrmeinungen bekundet, ist der Eid auch bei Zweifeln des Gerichts kaum geeignet, deren Überzeugungskraft zu erhärten. In diesen Fällen ist der Weg über 412 ZPO (Bestellung eines weiteren Sachverständigen) der bessere Weg zur "Wahrheit". Beeidigung ist daher nur geboten, wo subjektiv eine falsche Begutachtung oder die Begünstigung einer Partei zu besorgen ist. Das Gericht kann aber die Beeidigung des Sachverständigen immer anordnen; dann besteht Eidespflicht. Verzichten beide Parteien auf die Beeidigung, ist eine Beeidigung nach 391 ZPO unzulässig. In Strafverfahren muß der Sachverständige nach 79 StPO immer dann vereidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte oder der Verteidiger dies beantragt. In diesen Fällen ist der Sachverständige zur Eidesleistung verpflichtet. Ein gesetzliche Regelung dieser Pflicht gibt es nicht. Die Folgen unberechtigter Eidesverweigerung entsprechen denjenigen unberechtigter Gutachtenverweigerung. Der Wortlaut des Eides geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet hat ( 410, 481 ZPO und 72, 79 Absatz 2 StPO). Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten im allgemeinen vereidigt, zum Beispiel durch eine Kammer im Rahmen der öffentlichen Bestellung, genügt die Bezugnahme auf den geleisteten Eid. In Strafverfahren wird der Eid nach Erstattung des Gutachtens geleistet. In Zivilverfahren kann er auch vorher geleistet werden. Muß der Sachverständige die Richtigkeit seiner gutachterlichen Aussagen beeiden, treten bei einem fehlerhaften Gutachten die Schadenersatzfolgen des 823 Absatz 2 BGB 6 ) (Verstoß gegen ein Schutzgesetz) ein. Allerdings muß dem Sachverständigen dazu Verschulden und eine strafbare Handlung nach den Vorschriften über die Eidesdelikte nachgewiesen werden; nur diese Delikte stellen Schutzgesetze im Sinne des 823 Absatz 2 BGB dar. Die vom Gericht angeordnete Beeidigung eines Gutachtens, das sich zu einem späteren Zeitpunkt als falsch oder fehlerhaft herausstellt, ist kein Meineid. 6 BGB = Bürgerliches Gesetzbuch. Zerstörende Bauteilöffnungen Muß der Sachverständige zur Beantwortung der an ihn gestellten Beweisfragen zerstörende Bauteiloder Konstruktionsöffnungen durchführen, ist für den Sachverständigen in jeder Hinsicht Vorsicht geboten [L5]. Zunächst sollte der Sachverständige das Gericht bitten, daß die beweisbelastete Partei die dazu erforderlichen Arbeiten vornimmt. Lehnt das Gericht diese Bitte ab und weist den Sachverständigen an, die zerstörende Bauteilöffnung selbst vorzunehmen oder durch einen von ihm beauftragten Unternehmer vornehmen zu lassen, sollte der Sachverständige unter Hinweis auf die in [L5] Abschnitt 10.5 zitierten Urteile die Unzulässigkeit dieser Anweisung geltend machen und den Beschluß des Gerichts abwarten. Wenn der Sachverständige jedoch kein Risiko fürchtet, sollte er sich wenigstens ausreichend gegen etwaige Risiken absichern. Dazu gehört, daß er einen qualifizierten Fachbetrieb mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt; daß er sich die schriftliche Einwilligung des Eigentümers der zu zerstörenden Sache für die zerstörende Bauteilöffnung geben läßt; daß er sich von der Haftung und der Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, soweit dies rechtlich zulässig ist, freistellen läßt (dazu ist der Eigentümer jedoch nicht verpflichtet); daß er prüft, ob die durch die Bauteilöffnung unbeabsichtigt entstehenden Schäden von seiner Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Wenn der Sachverständige die Bauteilöffnung selbst ausführt oder durch eigene Mitarbeiter vornehmen läßt, haftet er für alle schuldhaft verursachten Schäden. Ein Entlastungsbeweis nach 831 Absatz 1 Satz 2 BGB dürfte ihm kaum gelingen. Ein Organisationsverschulden wird in diesem Fall immer gegeben sein. Streitverkündung an den Sachverständigen Eine Streitverkündung an den Sachverständigen nach 72 ZPO ist nicht zulässig [L6]. Eine endgültige Klärung durch die Gerichte ist jedoch noch nicht erfolgt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß der gerichtlich bestellte Sachverständige - ebenso

10 Sachverständigenrecht Seite 10 wie der Richter - nicht Dritter im Sinne des 72 ZPO sein könne. Sowohl Richter als auch der Gerichtssachverständige sind notwendiger Teil des Verfahrens und können deshalb nicht außenstehende Dritte im Sinne des 68 ZPO sein. Die Streitverkündung an den Sachverständigen im laufenden Verfahren wird damit als systemwidrig und deshalb unzulässig angesehen. Die Gesetzeslage sieht jedoch ein Verbot der Streitverkündung gegen den Gerichtssachverständigen nicht vor. Einzelne Stimmen in der Literatur sowie einige Oberlandesgerichte halten schon die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Gerichtssachverständigen für unzulässig. Der Sachverständige soll damit entweder aus dem Verfahren gedrängt werden (Vorwurf der Befangenheit) oder zu einer bestimmten Verhaltensweise (Gutachten zugunsten des Streitverkünders) veranlaßt werden. Das Gutachten des Sachverständigen ist aber Beweismittel im Verfahren. Damit stellt sich eine Streitverkündung gegenüber dem Gerichtssachverständigen - ebenso wie gegenüber dem Richter - als Versuch eines rechtsstaatwidrigen Eingriffs in die Rechtspflege dar. Es ist aber alles noch nicht höchstrichterlich durch den BGH entschieden worden. Nach Eingang einer Streitverkündungsschrift sollte der Gerichtssachverständige umgehend seine Berufshaftpflichtversicherung einschalten und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen mit dem Ziel, eine Widerspruchsmöglichkeit nach 71 ZPO zu prüfen. Es ist zu beantragen: Die Streitverkündung ist durch Zwischenurteil als unzulässig zurückzuweisen. Wird gegen den Sachverständigen noch während eines Rechtsstreits, in dem er als Gerichtssachverständiger tätig ist, von einer der dortigen Parteien die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um die oben genannte Streitverkündungs-Problematik zu umgehen, sollte vom Sachverständigen ebenfalls sofort über seine Berufshaftpflichtversicherung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Sachverständige sollte darauf drängen, daß schon der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit rechtlicher Argumentation bekämpft wird. Dabei sollte unter anderem auf die Begründung in der Entscheidung des OLG Bamberg vom , IBR 2006, 120, verwiesen werden. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze und Argumente wie beim Komplex Streitverkündung an den Gerichtssachverständigen. 2.2 Pflichtenkatalog bei Privatauftrag Erhält der Sachverständige einen Gutachtenauftrag von privater Seite, zum Beispiel einem Unternehmer, privaten Endverbraucher oder Rechtsanwalt, schließt er mit dem Auftraggeber einen Vertrag. Dieser Vertrag ist nach ständiger BGH- Rechtsprechung 7 ) ein Werkvertrag. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Zum besseren Nachweis über den Inhalt und den Umfang des Auftrages empfiehlt sich eine schriftliche Niederlegung dessen, was vereinbart wurde. Unterliegt der Sachverständige bereits einem Pflichtenkatalog wie beispielsweise der öffentlich bestellte Sachverständige, bedarf es keiner zusätzlichen Vereinbarungen in diesen Punkten. Handelt es sich bei dem Sachverständigen um einen selbst ernannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen, kann die Einhaltung des Pflichtenkataloges einer Sachverständigenordnung für öffentlich bestellte Sachverständige vereinbart werden. Man kann auch eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, nach der der Sachverständige seine gutachterlichen Leistungen unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, persönlich und weisungsfrei zu erbringen hat. Damit hat man die wesentlichen Pflichten eines Sachverständigen abgedeckt und in den Vertrag einbezogen. Wird über den einzuhaltenden Pflichtenkatalog des beauftragten Sachverständigen keine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen, kommen die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertrages zu Anwendung. Nach 631 Absatz 1 BGB ist der Sachverständige zur Herstellung des versprochenen Werkes, also des Gutachtens, verpflichtet. Nach 633 Absatz 1 BGB (alt) war der Sachverständige bisher verpflichtet, das Werk, also das Gutachten, so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nach der Novellierung des 633 BGB im Jahre 2002 hat der Sachverständige dem Besteller das Gutachten (Werk) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die im Vertrag vorausgesetzte, sonst 7 BGH = Bundesgerichthof.

11 Sachverständigenrecht Seite für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Diesen Bestimmungen kann entnommen werden, daß ein privat beauftragter Sachverständiger auch ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung im wesentlichen den selben Pflichtenkatalog einhalten muß wie ein öffentlich bestellter Sachverständiger. Kommt er diesen gesetzlichen Pflichten eines Werkunternehmers nicht nach, wäre das Gutachten wertlos oder nicht tauglich; der Verstoß gegen die gesetzlichen Vertragspflichten nach 633 Absatz 1 BGB wäre gegeben und der Auftraggeber von seiner Zahlungspflicht frei. 2.3 Pflichtenkatalog aufgrund öffentlicher Bestellung Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vom Bundes- oder Landesgesetzgeber für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für zuständig erklärt worden sind, haben eine Sachverständigenordnung herausgegeben, die einen Pflichtenkatalog enthält, an den die von ihnen bestellten Sachverständigen gebunden sind. Die einzelne Sachverständigenordnung hat den Charakter einer Satzung und ist damit für alle ihr unterworfenen Sachverständigen verbindlich. Bei einem Vergleich der Pflichtenkataloge dieser Sachverständigenordnungen stellt man fest, daß sie inhaltlich weitgehend deckungsgleich sind, teilweise sogar wörtlich übereinstimmen. Der Pflichtenkatalog in der Sachverständigenordnung gilt sowohl für den Gerichtsauftrag als auch für den Privatauftrag. Im Einzelnen werden darin folgende Pflichten des Sachverständigen geregelt [R1]: Unabhängigkeit Der Sachverständige darf bei der Erbringung seiner gutachterlichen Leistung keiner Einflußnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Schlußfolgerungen oder Bewertungen so zu beeinflussen, daß die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen jektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen und Ergebnisse nicht mehr gewährleistet sind. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, daß seine gutachterlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder die geschäftlichen Beziehungen zu einzelnen Auftraggebern (wirtschaftliche Abhängigkeit) und auf Ergebniswünsche oder fachliche Vorgaben der Auftraggeber (persönliche Abhängigkeit) erbracht werden können. Die Einflußnahme von außen darf ihn nicht derart in Abhängigkeit bringen, daß seine Feststellungen, Bewertungen und Schlußfolgerungen so beeinträchtigt werden, daß die gebotene Objektivität seiner Leistung und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht mehr gewährleistet sind. Weisungsfreiheit Der Sachverständige darf bei Auftragsübernahme keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen zu verfälschen. Er darf vom Auftraggeber nicht verpflichtet werden, tatsächliche Vorgaben einzuhalten oder zu Ergebnissen zu gelangen, die er fachlich nicht verantworten kann. Der Sachverständige hat sorgfältig zwischen - zulässigen - Anweisungen zum Beweisthema und Gutachtengegenstand auf der einen und den - unzulässigen - sach- und ergebnisbezogenen Weisungen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Angestellte von Unternehmen, Sachverständigen, Organisationen und Behörden dürfen nur dann Sachverständigentätigkeiten ausüben, wenn sie ihre Gutachten persönlich, eigenverantwortlich und ohne fachliche Weisungen ihres Arbeitgebers oder Dienstherren erstatten können und diese Vorgaben arbeitsvertraglich garantiert werden. Sie müssen ihre Gutachten auch persönlich unterschreiben und mit ihrem Kammer-Rundstempel versehen dürfen. Der angestellte Sachverständige darf zwar im Auftrag und für Rechnung seines Arbeitgebers Gutachten fertigen, nicht aber in dessen eigenen Angelegenheiten. Gewissenhaftigkeit Der Sachverständige hat seine Aufgaben unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Maßgeblich sind dabei Sorgfalt, Zügigkeit und Termintreue. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln, die Orts- und Objektbesichtigung persönlich vorzunehmen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu

12 Sachverständigenrecht Seite 12 begründen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, für den Laien verständlich zu begründen, für den Fachmann nachprüfbar zu gestalten und auf das Wesentliche zu konzentrieren. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Antworten ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der einen oder anderen Antwort abzuwägen. Der Sachverständige soll keine absolute Richtigkeit vorspiegeln in Fällen, in denen in Wirklichkeit nur eine mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Lösung des Problems festgestellt werden kann. Der Sachverständige muß in seinem Spezialgebiet Auskunft geben können, welche technischen Regelwerke einschlägig sind, welcher der Stand der Technik ist und welche anerkannten Regeln der Technik es gibt. Er muß sie erläutern und in die richtige Beziehung zueinander setzen können. Er muß wissen, daß ein Werk mangelhaft ist, wenn es zur Zeit der Abnahme nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und daß es trotz der Einhaltung dieser Regeln mangelhaft sein kann, wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht gewährleistet ist oder die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Zu den wichtigsten Pflichten eines wissenschaftlichen Sachverständigen gehört es, streng darauf zu achten, daß er seinem Gutachten nur solche Lehren und Untersuchungsmethoden zugrunde legt, die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind. Unparteilichkeit Auf die oben genannten Ausführungen zum Pflichtenkatalog bei Gerichtsauftrag wird an dieser Stelle verwiesen. In den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften und den dazu ergangenen Auslegungsrichtlinien wird die Unparteilichkeit im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahrensordnungen ausdrücklich definiert und kommentiert. Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, daß er sich nicht dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muß die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten. Bereits während der Gutachtenvorbereitung muß der Sachverständige strikte und absolute Neutralität wahren. Bei Orts- und Objektbesichtigungen muß er stets alle beteiligten Parteien einladen und an der Besichtigung teilnehmen lassen. Er darf keine Vorurteile gegen ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Untersuchungsmethode oder eine bestimmte Lehrmeinung haben. Er darf keine Gutachten in eigenen Angelegenheiten erstatten. Gegenstände, die der Sachverständige begutachtet, darf er danach nur dann zu Eigentum erwerben oder geschäftlich vermitteln, wenn er den Auftrag dazu nicht von vornherein, sondern nach der Gutachtenerstattung erhält. Gleiches gilt für die Übernahme der Sanierung eines von ihm zuvor festgestellten Bauschadens. Persönliche Auftragserledigung Zunächst wird auf die oben genannten Ausführungen zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung verwiesen. In den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften und den dazu ergangenen Auslegungsrichtlinien wird die höchstpersönliche Gutachtenerstattung im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahrensordnungen ausdrücklich definiert und kommentiert. Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Besonderen Sachkunde in eigener Person zu erbringen. Hilfskräfte darf er nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist im Gutachten kenntlich zu machen. Bei außergerichtlicher Gutachtentätigkeit darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden. Aber auch hier darf die Eigenverantwortlichkeit des beauftragten Sachverständigen durch den Einsatz von Hilfskräften nicht in Frage gestellt werden; so darf die eingesetzte Hilfskraft das Gutachten nicht mit unterzeichnen, um nicht den Eindruck zu erwecken, als hafte sie für die Richtigkeit des Gutachtens. Pflicht zur Gutachtenerstattung Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, vergleiche die oben genannten Ausführungen zum Begutachtungszwang. Diese Pflicht wird in den gerichtlichen Verfahrensordnungen für be-

13 Sachverständigenrecht Seite 13 stimmte Sachverständigengruppen und Berufsangehörige ausdrücklich normiert. Für öffentlich bestellte Sachverständige besteht diese Gutachtenpflicht aufgrund einer entsprechenden Regelung im Satzungsrecht der Bestellungskörperschaften aber auch gegenüber privaten Auftraggebern. Ein Zwang zum Abschluß eines Gutachtenvertrags besteht jedoch nicht. Der öffentlich bestellte Sachverständige kann daher die Übernahme eines privaten Auftrages verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist beispielsweise gegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsbedingungen oder das Honorar des Sachverständigen nicht akzeptiert oder wenn er ihm Vorgaben gibt, die zu falschen Gutachtenergebnissen führen, so daß letztlich ein Gefälligkeitsgutachten verlangt wird. Schweigepflicht Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem Nutzen oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Diese Schweigepflicht gilt sowohl bei Gerichtsauftrag als auch bei Privatauftrag. Sie wird für öffentlich bestellte Sachverständige in 203 Absatz 2 Nummer 5 StGB 8 ) als Strafvorschrift normiert. Einen weiteren Straftatbestand, der die Verletzung der Schweigepflicht unter Strafe stellt, findet sich in 353 d StGB; danach dürfen über den Inhalt von Gerichtsverhandlungen oder amtliche Schriftstücke unbefugt in der Öffentlichkeit keine Informationen verbreitet werden. Der Sachverständige hat auch seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. Die Schweigepflicht gilt im übrigen über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung. Die Entscheidung, was der Geheimhaltung unterliegt und was nicht, hängt von dem kleinen Wort "unbefugt" ab. Wird beispielsweise in Gerichtsverfahren der Sachverständige im Termin in öffentlicher Verhandlung vernommen, so kann er seine gutachterlichen Aussagen auch später weitergeben oder verwerten. Erteilt ihm bei Privatauftrag der Auftraggeber die Erlaubnis, das Gutachten oder Teile des Gutachtens zu veröffentlichen oder in späteren Gutachten zu verwerten, so ist in der Veröffentlichung ebenfalls kein Verstoß gegen die Schweigepflicht zu sehen. Schließlich bestehen keine Bedenken dagegen, Gutachteninhalte und -ergebnisse in neutralisierter Form für Vorträge, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Seminare 8 StGB = Strafgesetzbuch zu verwerten, wenn Rückschlüsse auf die Person des Auftraggebers und das konkrete Gutachtenobjekt ausgeschlossen sind. Ebenso unbedenklich ist es, ein durch die Erarbeitung des Gutachtens hinzugewonnenes wissenschaftliches "know-how" in anderen Fällen zu verwenden, auch wenn das anhängige Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Allerdings ist auch hier die Voraussetzung zu beachten, daß damit nicht der Verschwiegenheit unterliegende tatsächliche Verhältnisse aufgedeckt werden. Bei Sachverständigen oft unverständlich ist der Umstand, daß ihm die Schweigepflicht verbietet, Verstöße des Auftraggebers gegen Gesetze und Verordnungen den zuständigen Behörden zu melden. Beispielsweise darf der Sachverständige nicht melden, wenn er bei der Ortsbesichtigung feststellt, daß einzelne Gewerke in Schwarzarbeit hergestellt wurden, daß der vorgeschriebene Grenzabstand beim Hausbau nicht eingehalten wurde oder daß Steuerhinterziehungen begangen wurden. Dies gilt auch für Umstände, die mit dem konkreten Gutachtenauftrag nicht im Zusammenhang stehen, die der Sachverständige also bei Gelegenheit seiner gutachterlichen Tätigkeit wahrnimmt. Allenfalls im Falle der Gefährdung überragender Rechtsgüter wie Leib und Leben kann ausnahmsweise eine Bekanntgabe an zuständige Stellen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt sein; eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige besteht aber auch in diesen Fällen nicht. Wenig bekannt ist bei den Sachverständigen, daß ihnen kein mit der Schweigepflicht korrespondierendes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht wie das beispielsweise bei Ärzten, Rechtsanwälten und Geistlichen der Fall ist. Werden sie zum Beispiel von Finanzgerichten in Steuerstrafverfahren gegen ihre Auftraggeber zu Sachverhalten befragt, die sie im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung erfahren haben oder im Gutachten verwertet haben, müssen sie aussagen. Fortbildungspflicht Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Es reicht nicht aus, daß der Sachverständige nur im Zeitpunkt seiner Bestellung über das notwendige Fachwissen und die ausreichende Erfahrung verfügt. Beide Qualifikationen muß er während der gesamten Dauer der öffentlichen Bestellung besitzen. Daher muß er jedes Jahr Fortbildungsver-

14 Sachverständigenrecht Seite 14 anstaltungen besuchen und Fachliteratur studieren, um sich auf dem aktuellen Wissensniveau zu halten. Entsprechende Regelungen finden sich in den Berufsordnungen vergleichbarer Berufe wie Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Unterläßt der Sachverständige solche Fortbildungsmaßnahmen und werden dadurch seine Gutachten fehlerhaft, bekommt er keine Vergütung, haftet für Folgeschäden und verliert seine öffentliche Bestellung. Haftungspflicht Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erbringt seine Leistungen persönlich und eigenverantwortlich. Der Auftraggeber muß sich auf die Richtigkeit der Gutachtenergebnisse verlassen können. Daher darf der öffentlich bestellte Sachverständige seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken. So lautet die entsprechende Regelung in allen Sachverständigenordnungen der für die Bestellung zuständigen Körperschaften. Er soll (muß) eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrecht erhalten; er soll diese in regelmäßigen Zeitabständen auf Angemessenheit überprüfen. Soweit der Sachverständige, sei er nun öffentlich bestellt oder nicht, bei der Durchführung von Privataufträgen Musterverträge benutzt, darf er nach neuester BGH-Rechtsprechung auch nicht die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen oder der Höhe nach beschränken, wenn davon sogenannte Kardinalpflichten betroffen sind. Bei Gutachten gehören die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Gutachteninhalts sowie die Richtigkeit des Ergebnisses zu diesen Kardinalpflichten. Mithin kann man die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nur noch durch sogenannte Individualvereinbarungen ausschließen oder der Höhe nach beschränken. Um dieses zu erreichen, muß sich der Sachverständige mit dem Auftraggeber zusammensetzen und die entsprechende Klausel besprechen, verhandeln und aushandeln. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Voraussetzung des "Aushandelns" in einem einzelnen Vertrag erst dann erfüllt, wenn dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wird mit der zumindest realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der anderen Seite zu beeinflussen. Den Nachweis, daß der Vertragsabschluß in der Weise stattgefunden hat, muß im Streitfall der Sachverständige führen. Bezeichnungspflicht Der Sachverständige muß im Schriftverkehr, in der Werbung und auf seinen Gutachten die Bezeichnung "von der (Bestellungskörperschaft) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (die Sachgebietsbezeichnung gemäß Bestellungstenor)" führen. Nachfrager und Auftraggeber müssen von vornherein klar erkennen können, ob ein Sachverständiger öffentlich bestellt ist, für welches Sachgebiet er kompetent ist und wer ihn bestellt hat. Diese Bezeichnungspflicht hat zugleich einen positiven Werbeeffekt, weil sich der öffentlich bestellte Sachverständige auf diese Weise von selbst ernannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen abgrenzen und durch seine von unabhängiger Stelle überprüfte Besondere Sachkunde herausheben kann. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: Name des Auftraggebers, der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist, der Gegenstand des Auftrags, der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, weshalb sie nicht erbracht worden ist. Der Sachverständige ist verpflichtet, die Aufzeichnungen, sonstige schriftliche Unterlagen und ein Exemplar des Gutachtens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht dient nicht nur der Möglichkeit, auf das im Gutachten erarbeitete Wissen später zurückgreifen zu können, sondern hilft auch dabei, eventuelle Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen erfolgreich abwehren zu können. Auskunftspflichten Der Sachverständige hat auf Verlangen der Bestellungskörperschaft die zur Überwachung seiner Tätigkeit und die Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist zu erteilen.

15 Sachverständigenrecht Seite 15 Die Bestellungskörperschaft kann zum Beispiel erstattete Gutachten auf Fehler überprüfen (bei Beschwerden), Nachweise für die Erfüllung der Fortbildungspflicht verlangen oder Verstöße gegen den Pflichtenkatalog ahnden. Auf seine Schweigepflicht kann sich der Sachverständige der eigenen Bestellungskörperschaft gegenüber nicht berufen. Es handelt sich hierbei um eine "befugte" Weitergabe von Unterlagen und Auskünften, weil die Kammern den gesetzlichen Auftrag haben, die öffentlich bestellten Sachverständigen auf die Einhaltung ihrer Pflichten hin zu überwachen und Beschwerden von Auftraggebern nachzugehen. Anzeigepflichten Der Sachverständige muß wichtige Änderungen seiner Sachverständigentätigkeit und seiner persönlichen Verhältnisse der Bestellungskörperschaft mitteilen. Dazu gehören unter anderem Adressenänderungen, ein Zusammenschluß mit anderen Sachverständigen, die Errichtung von Zweigniederlassungen, längere Verhinderungen der Berufsausübung, Insolvenzverfahren, Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Handlungen und so weiter. 3 Der europäische Sachverständige In Bezug auf die Berufspflichten des europäischen Sachverständigen wird auf das sehr interessante Vortragsmanuskript von Olivier [L2] verwiesen. Die Tätigkeit des Sachverständigen im Rahmen eines Gerichtsauftrages und insbesondere die in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben des Kommunikationsprozesses zwischen dem Sachverständigen und dem Richter hat Groß sehr anschaulich in einem Vortrag zu diesem Thema beschrieben [L3], siehe Anhang A2 dieser Veröffentlichung. Auch wenn die Aussage Der Sachverständige entscheidet den Prozeß die Funktion des Sachverständigen als Gehilfe des Gerichts sehr vereinfacht darstellt, kann ein Gericht nur dann ein richtiges Urteil fällen, wenn der Sachverständige als Entscheidungsgrundlage ein vollständiges (bezogen auf die Aufgabenstellung), verständlich und nachvollziehbar formuliertes und fachlich richtiges Gutachten liefert. Tatsächlich basieren etwa 95 % aller Urteile auf dem Ergebnis eines Gutachtens. Für die beweispflichtige Partei eines Rechtsstreits bedeutet ein fehlerhaftes Gutachten in der Gerichtsakte nicht nur Zeit- und Geldverlust in der aktuellen Rechtsinstanz, sondern beeinflußt unter Umständen auch die Entscheidungen nachfolgender Instanzen negativ. Deshalb muß der Sachverständige in einem Prozeß genau wissen, welche Verantwortung er bei Übernahme des Gerichtsauftrages übernimmt. Er ist in einem Rechtsstreit im Regelfall das Bindeglied zwischen den Zeugen und dem Richter, weshalb sich alle Prozeßbeteiligten auf die Richtigkeit seines Gutachtens verlassen (müssen): Ein Zeuge hat alles gesehen, aber weiß nichts. Ein Sachverständiger hat nichts gesehen, aber weiß alles. Ein Richter hat nichts gesehen und weiß nichts. Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß ein Sachverständiger in einem Prozeß keine Rechtsfragen zu klären hat. Ein Beweisbeschluß, der vom Sachverständigen auch rechtliche Beurteilungen verlangt, sollte vom Gericht dahingehend eingeschränkt werden, daß der Sachverständige sich nur mit Tatbestandsmerkmalen zu befassen hat (der Beurteilung von Lebenssachverhalten oder -umständen). Die Beurteilung der Rechtsfolgen aus den festgestellten Tatsachen muß auch nach der Novellierung des Rechtsberatungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz immer noch den Juristen überlassen bleiben. 4 Quellenverzeichnis 4.1 Literatur [L1] [L2] [L3] Bleutge, P.: Die Pflichten des Sachverständigen. In: Der Bau- und Immobilien- Sachverständige 3 (2002). Seite 7 bis 12 und 51 bis 55. Olivier, M.: Die Berufspflichten des europäischen Sachverständigen. Vortragsmanuskript. In: Wunderlich, M.: Die Tätigkeit des Sachverständigen im Privat- und Gerichtsauftrag; Pflichten eines Sachverständigen; Aufbau eines Gutachtens; Vergütung. 11. Auflage. Berlin: Eigenverlag, Groß, M.: Der Sachverständige vor Gericht; Die gesetzlichen Vorgaben des Kommunikationsprozesses zwischen Sachverständigem und Richter und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der praktischen Anwendung. Vortrag auf dem Ingenieurkammertag der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vor-

16 Sachverständigenrecht Seite 16 pommern, Güstrow, (siehe Anhang A2 dieser Veröffentlichung). [L4] [L5] [L6] IfS-Informationen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Herausgeber: IfS Institut für Sachverständigenwesen e.v., Köln. Bleutge, P.: Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige. Grundsätze, Empfehlungen, Musterschreiben. Leitlinien für den gerichtlichen Sachverständigen zur Durchführung einer Ortsbesichtigung im streitigen Verfahren nach der Zivilprozeßordnung (ZPO). Schriftenreihe Band 1, 6. Auflage Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.v., Köln. Bohl, Th.: Vom Gehilfen des Gerichts zum Beteiligten im Verfahren? Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Zivilprozeß. In: VBD info 3/2006, Seiten 24 bis 35. Herausgeber: Verband der Bausachverständigen Deutschlands e.v., Braunschweig Regelwerke [R1] Sachverständigenordnung der Baukammer Berlin vom (siehe Anlage). 4.3 Informationen [I1] Institut für Sachverständigenwesen e.v. [I2] SachBau - Sachverständige Bauingenieure

17 Sachverständigenrecht Seite 17 Anlage Sachverständigenordnung der Baukammer Berlin vom Nach 40 Absatz 1 Ziffer 9 des Berliner Architektenund Baukammergesetztes (ABKG) vom (Gesetz und Verordnungsblatt Seite 253) hat die Vertreterversammlung der Baukammer Berlin am folgende Sachverständigenordnung beschlossen: Inhalt I Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung 1 Bestellungsgrundlage 2 Öffentliche Bestellung 3 Bestellungsvoraussetzungen II Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung 4 Verfahren 5 Vereidigung 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung 7 Bekanntmachung III Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung 11 Form der Gutachtenerstattung und gemeinschaftliche Leistungen 12 Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 14 Haftungsausschluß und Haftpflichtversicherung 15 Schweigepflicht 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch 17 Haupt- und Zweigniederlassung und Niederlassungswechsel 18 Werbung 19 Anzeigepflichten 20 Auskunftspflicht und Überlassung von Unterlagen 21 Zusammenschlüsse IV Erlöschen der öffentlichen Bestellung 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung 23 Rücknahme und Widerruf 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel V Schlußbestimmungen 25 Öffentliche Bestellung durch andere Institutionen 26 Entsprechende Anwendung 27 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift Vorbemerkung: Mit dem Begriff Sachverständiger ist immer auch die weibliche Sachverständige gemeint. I Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung 1 Bestellungsgrundlage Die Baukammer Berlin bestellt und vereidigt nach 36 Gewerbeordnung in der Fassung vom (BGBl. I Seite 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3584), und 40 Absatz 1 Ziffer 9 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) vom (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 253) auf Antrag Sachverständige für Sachgebiete der Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieure nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Öffentliche Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

18 Sachverständigenrecht Seite 18 (2) Die öffentliche Bestellung umfaßt die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. (3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden, vorbehaltlich des Erlöschens wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres nach 22 Absatz 1 Buchstabe d). Bei einer Erstbestellung kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. (5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde. (6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Zuständigkeitsbereich der Baukammer Berlin beschränkt. 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muß ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Baukammer Berlin bestimmt. (2) Ein Sachverständiger kann von der Baukammer Berlin nur öffentlich bestellt werden, wenn a) er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz zu führen, soweit nicht 26 zutrifft, b) seine Hauptniederlassung als Sachverständiger im Zuständigkeitsbereich der Baukammer Berlin liegt, c) er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, d) keine Bedenken gegen seine Persönliche Eignung bestehen, e) er eine angemessene Berufspraxis, überdurchschnittliche Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrungen auf dem beantragten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in 2 Absatz 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist, f) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt, g) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, h) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet, i) er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. (3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, daß a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatzes 2 Buchstabe h) nicht entgegensteht und er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann, b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistung nach 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann und c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. (4) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen: a) Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs; b) beglaubigte Kopien der einschlägigen Prüfungszeugnisse; c) Behördliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate; d) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes; e) mindestens drei Referenzadressen; f) Nachweis über den Besuch von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen; g) mindestens drei verschiedenartige selbstgefertigte Gutachten, Veröffentlichungen oder gleichwertige schriftliche Ausarbeitungen aus dem beantragten Bestellungsgebiet und eine Liste der in den letzten drei Jahren vor Antragstellung erstatteten Gutachten; h) Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigung von Antragstellern in abhängiger Stellung; i) Nachweis über die Zahlung der fälligen Gebühr nach der Gebühren- und Auslagenordnung der Baukammer Berlin.

19 Sachverständigenrecht Seite 19 II Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung 4 Verfahren Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Baukammer Berlin nach Anhörung des Sachverständigenausschusses. Zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde soll sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die Baukammer Berlin. 5 Vereidigung (1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, daß der Präsident der Baukammer Berlin oder sein Vertreter an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, daß Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mit Gott helfe". Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gibt der Sachverständige an, daß er aus Glaubensoder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Präsident der Baukammer Berlin oder sein Vertreter die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung, daß Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es". (4) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung beziehungsweise Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid beziehungsweise die Bekräftigung. (5) Die Vereidigung durch die Baukammer Berlin ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von 79 Absatz 3 der Strafprozeßordnung und 410 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung. 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Ausweis, Rundstempel und Sachverständigenordnung (1) Die Baukammer Berlin händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum der Baukammer Berlin. (2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Absatz 1 genannten Unterlagen und Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sachverständigen zu unterschreiben ist. 7 Bekanntmachung Die Baukammer Berlin macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im Deutschen Ingenieurblatt, Regionalbeilage, bekannt. Name, akademischer Grad, Adresse, Kommunikationsdaten und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Baukammer Berlin oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Antrag jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat. III Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung (1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflußnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). (2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit). (3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der Baukammer Berlin herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von der Baukammer Berlin herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). (4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, daß er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vor-

20 Sachverständigenrecht Seite 20 bereitung und Bearbeitung jedes Auftrags strikte Neutralität zu wahren und muß die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Insbesondere darf der Sachverständige nicht a) Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers erstatten, b) Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, erwerben oder zum Erwerb vermitteln, es sei denn, er wird nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber dazu veranlaßt, oder c) eine Sanierung oder Regulierung planen, leiten oder durchführen, wenn er zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt erstattet hat, es sei denn, das Gutachten ist zuvor abgeschlossen und durch die Übernahme der Leistungen werden seine Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht in Frage gestellt. 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften (1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Besonderen Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). (2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen. (3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden. (4) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisung auf seinem Sachgebiet unterstützt. 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung (1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. (2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen nach 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären. 11 Form der Gutachtenerstattung und gemeinschaftliche Leistungen (1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist zu dokumentieren. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muß zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. 12 gilt entsprechend. (3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muß er darauf verweisen. 12 Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (1) Der Sachverständige hat bei Leistungen nach 2 Absatz 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung "von der Baukammer Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (das Sachgebiet laut Bestellungstenor)" zu führen und - soweit technisch möglich und zumutbar - seinen Rundstempel zu verwenden. (2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. (3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen. 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: a) Der Name und die Anschrift des Auftraggebers; b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist; c) der Gegenstand des Auftrags; d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist. (2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

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