Allgemeine Bedingungen Ausgabe Assistance Medical

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1 Allgemeine Bedingungen Ausgabe Assistance Medical

2 Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen bestimmen die von EUROP ASSISTANCE (Schweiz) AG zu erbringenden und von der VAUDOISE ALLGEMEINEN, Versicherungs- Gesellschaft AG, garantierten Hilfeleistungen. Die Leistungen von Europ Assistance werden unter dem Namen VAUDOISE ASSISTANCE erbracht. Pflichten bei Inanspruchnahme von VAUDOISE ASSISTANCE Damit VAUDOISE ASSISTANCE in Zusammenarbeit mit EUROP ASSISTANCE rund um die Uhr Hilfeleistungen erbringen kann, ist es notwendig: den Fall unverzüglich unter der 24-Stunden-Notrufnummer anzumelden: in der Schweiz: vom Ausland: per Fax: per das Einverständnis der VAUDOISE ASSISTANCE einzuholen, bevor Massnahmen ergriffen oder Ausgaben getätigt werden; sich an die von VAUDOISE ASSISTANCE empfohlenen Lösungen und Massnahmen zu halten; alle Originalbelege für Ausgaben, deren Rückerstattung beansprucht wird, der VAUDOISE ASSISTANCE, Place de Milan, CH Lausanne, zuzustellen. 2 Allgemeine Bedingungen Vaudoise

3 A. Definitionen A1 Gültigkeit Die «Hilfeleistungs»-Garantie der VAUDOISE ASSISTANCE «MEDICAL» ist an einen ihr zugrunde liegenden Versicherungsvertrag (in Kraft stehend und Prämie bezahlt) gebunden; diese Verträge sind: Einzellebens-, Einzelunfall- oder Insassenversicherung. Die Aufhebung des der Hilfeleistung zugrunde liegenden Vertrages bewirkt das automatische Erlöschen dieses Anspruchs. A2 Versicherte Der in dem der Hilfeleistung zugrunde liegenden Vertrag bezeichnete Versicherungsnehmer eines Vertrages der VAUDOISE VERSICHERUNGEN; sein Ehegatte oder der Lebenspartner mit gleichem Wohnsitz; seine Kinder und die Kinder seines Lebenspartners, die den gleichen Wohnsitz haben, jünger als 25 Jahre sind und für die er gemäss Bundessteuerrecht aufkommt. Die Versicherungsdeckung läuft automatisch am 31. Dezember des Jahres ab, in dem das Kind 25 Jahre alt wird. Die Versicherten müssen ihren Wohnsitz, d.h. den Hauptwohnort an dem sie ständig wohnen, in der Schweiz haben (gemäss Definition unter A.5.). A3 Versicherter Betrag A4 Unfallbedingter Personenschaden A5 Schweiz Die versicherten Beträge schliessen alle Gebühren ein. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Unter SCHWEIZ ist das schweizerische Territorium inklusive die Enklaven Büsingen und Campione sowie Liechtenstein und die Grenzregionen zu verstehen. Unter Grenzregionen versteht man die unten genannten Regionen, die mit folgenden Postleitzahlen zu identifizieren sind: Österreich : 67, 68, 69 Vorarlberg Deutschland : 78, 79 Baden-Württemberg, 88 Baden-Württemberg/Bayern Frankreich : 01 Ain, 25 Doubs, 39 Jura, 68 Haut-Rhin, 74 Haute-Savoie, 90 Belfort Italien : 11 Aosta, 20 Milano, 21 Varese, 22 Como, 23 Sondrio/Lecco, 24 Bergamo/Cusio, 28 Novara/Verbania, 39 Bolzano. A6 Wohnsitz Unter Wohnsitz ist der Hauptwohnort in der Schweiz zu verstehen (gemäss Definition unter A.5.), an dem der Versicherte ständig wohnt. A7 Örtlicher Geltungsbereich Die Hilfeleistungen werden erbracht: in der Schweiz: ab 20 km (Luftlinie) vom Wohnsitz. Im Ausland, bei Reisen bis zu 90 aufeinanderfolgenden Tagen: weltweit mit Ausschluss von Reisen in Länder oder Regionen, von denen die Schweizer Behörden (Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA] oder Bundesamt für Gesundheit [BAG] und/oder Weltgesundheitsorganisation [WHO]) bereits zum Zeitpunkt der Reisereservierung abgeraten haben. Wenn die oben genannten Behörden zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Versicherte bereits in einem Land oder Region befindet, von Reisen in dieses Land oder Region abraten, bleibt die Deckung während 7 Tagen nach Veröffentlichung der Ausschlüsse bestehen, dies unter der Bedingung, dass der Versicherte sich nicht aktiv an den Ereignissen beteiligt. Dauert die Reise mehr als 90 Tage, so ist die Versicherungsdeckung nach den 90 Tagen nicht mehr gegeben. 3 Allgemeine Bedingungen Vaudoise

4 B. Assistance «Medical» B1 Krankheit oder unfallbedingte Körperverletzung 1. Transport / Rückführung Der Versicherte wird auf einer Fahrt in der Schweiz oder im Ausland krank oder verletzt: Die Ärzte der VAUDOISE ASSISTANCE kontaktieren den Arzt am Schadenort, eventuell den behandelnden Arzt, um dem Versicherten eine optimale Behandlung gewährleisten zu können. Sobald es der Gesundheitszustand des Versicherten ermöglicht, veranlasst und übernimmt VAUDOISE ASSISTANCE nach vorgängigem Entscheid der Ärzte und im Rahmen der ärztlichen Weisungen die Rückführung des Versicherten an seinen Wohnsitz bzw. seinen Transport gegebenenfalls unter ärztlicher Aufsicht in ein geeignetes Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes des Versicherten per Krankenwagen, Bahn 1. Klasse (Couchette oder Sitzplatz), Linienflugzeug oder Krankentransportflugzeug. VAUDOISE ASSISTANCE behält sich die Möglichkeit vor, nach Rücksprache mit ihren Ärzten einen ersten Transport des Versicherten in ein geeignetes Krankenhaus in der Nähe des Schadenortes zu veranlassen. In diesem Fall stellt VAUDOISE ASSISTANCE, sobald ihre Ärzte den Gesundheitszustand des Versicherten als ausreichend für eine Rückreise ohne ärztliche Aufsicht erachten, auf ihre Kosten dem Versicherten ein Bahnbillet 1. Klasse oder ein Flugticket Economy-Klasse für die Rückreise an dessen Wohnsitz zur Verfügung. Der ärztliche Dienst der VAUDOISE ASSISTANCE kann ein Bett im für die Behandlung vorgesehenen Krankenhaus reservieren. Dieser Transport darf nur mit dem Einverständnis der Ärzte der VAUDOISE ASSISTANCE und nach Rücksprache mit dem Arzt am Schadenort erfolgen. Für den Entscheid, den Transport vorzunehmen, und für die Wahl des Transportmittels sowie des Ortes für den allfälligen Spitalaufenthalt sind ausschliesslich der Gesundheitszustand des Versicherten sowie die geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften ausschlaggebend. 2. Rückfahrt eines Begleiters Der Transport des kranken oder verletzten Versicherten erfolgt gemäss den Bedingungen in Artikel B.1.1.«Transport/Rückführung». VAUDOISE ASSISTANCE veranlasst und übernimmt den Transport einer versicherten mitgereisten Person, um den Versicherten wenn möglich bei der Rückführung zu begleiten. Dieser Transport erfolgt zusammen mit dem kranken oder verletzten Versicherten gemäss Anweisung des ärztlichen Dienstes der VAUDOISE ASSISTANCE oder allenfalls per Bahn 1. Klasse oder Flug Economy-Klasse. Das Transportmittel wird von der VAUDOISE ASSISTANCE bestimmt. Diese Leistung ist mit der Leistung «Anwesenheit bei einem über 7 Tage dauernden Spitalaufenthalt» (Artikel B.1.4.) nicht kumulierbar. 3. Unmittelbare Anwesenheit am Krankenbett des Versicherten Bei unvorhergesehenem Spitalaufenthalt des Versicherten infolge einer während einer Reise aufgetretenen Krankheit bzw. erlittener Körperverletzung übernimmt VAUDOISE ASSISTANCE die unvorhergesehenen Übernachtungskosten einer mitgereisten, sich am Schadenort befindlichen versicherten Person in der Höhe von CHF pro Nacht während maximal 7 Tagen. Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Getränke) sowie Telefonkosten sind ausgeschlossen. Diese Leistung ist mit der Leistung «Anwesenheit bei einem über 7 Tage dauernden Spitalaufenthalt» (Artikel B.1.4.) nicht kumulierbar. 4. Anwesenheit bei einem über 7 Tage dauernden Spitalaufenthalt Der Versicherte, der alleine reist, wird infolge einer auf der Reise aufgetretenen Krankheit bzw. erlittenen Körperverletzung am Schadenort in ein Krankenhaus eingewiesen, und die Ärzte der VAUDOISE ASSISTANCE erwägen einen Transport des Versicherten frühestens nach 7 Tagen: in diesem Fall veranlasst und übernimmt VAUDOISE ASSISTANCE die Hin- und Rückreise per Bahn 1. Klasse bzw. den Hin- und Rückflug Economy-Klasse ab der 4 Allgemeine Bedingungen Vaudoise

5 Schweiz einer vom Versicherten bezeichneten Person, damit sie sich ans Krankenbett des Versicherten begeben kann. Das Transportmittel wird von der VAUDOISE ASSISTANCE bestimmt. VAUDOISE ASSISTANCE übernimmt ebenfalls die Übernachtungskosten (Zimmer mit Frühstück) dieser Person bis höchstens Fr pro Nacht während maximal 7 Tagen. Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Getränke) sowie Telefonkosten sind ausgeschlossen. Diese Leistung ist mit den Leistungen «Rückfahrt eines Begleiters» und «unmittelbare Anwesenheit am Krankenbett des Versicherten» (Artikel B.1.2. und B.1.3.) nicht kumulierbar. 5. Rücktransport von Tieren Bei Transport oder Rückführung des Versicherten veranlasst und übernimmt VAUDOISE ASSISTANCE den Rücktransport des mitgereisten Tieres (ausschliesslich Hund oder Katze) an den Wohnsitz, wenn niemand es am Schadenort in Obhut nehmen kann. 6. Ersatzfahrer Wird ein Versicherter auf einer Reise in der Schweiz oder im Ausland krank oder verletzt und kann das versicherte Fahrzeug nicht mehr fahren, sowie im Todesfall, wenn kein Insasse an seiner Stelle fahren kann, stellt VAUDOISE ASSISTANCE einen Fahrer zur Verfügung, der das Fahrzeug auf direktem Weg nach Hause fährt. VAUDOISE ASSISTANCE übernimmt die Reisekosten und den Lohn des Fahrers. Treibstoffkosten, Autobahnvignette, Strassengebühren, Übernachtungs- und Verpflegungskosten möglicher Insassen sind von Letzteren zu übernehmen. Erfüllt das versicherte Fahrzeug die von den zuständigen Schweizer Behörden festgesetzten Sicherheitsnormen nicht, behält sich VAUDOISE ASSISTANCE das Recht vor, keinen Fahrer zu schicken. In diesem Fall und als Ersatz für den Fahrer organisiert VAUDOISE ASSISTANCE für das Zurückholen des Fahrzeugs ein Bahnbillet 1. Klasse oder ein Flugticket Economy-Klasse und übernimmt die dabei anfallenden Kosten. 7. Verlängerter Aufenthalt des Patienten Der Gesundheitszustand des Versicherten erfordert weder Spitalaufenthalt noch Rückführung, er kann jedoch seine Rückreise nicht zum vorgesehenen Datum antreten: VAUDOISE ASSISTANCE übernimmt die unvorhergesehenen Kosten des verlängerten Hotelaufenthalts bis höchstens CHF 150. pro Nacht während maximal 7 Tagen. 8. Begleitung von Kindern Der Versicherte wird auf einer Reise in der Schweiz oder im Ausland krank oder verletzt und kann sich nicht um seine mitgereisten Kinder unter 16 Jahren kümmern: VAUDOISE ASSISTANCE veranlasst und übernimmt die Hin- und Rückreise per Bahn 1. Klasse, oder wenn die Reise per Bahn mehr als 7 Stunden dauert, den Flug Economy- Klasse ab der Schweiz für eine vom Versicherten bezeichnete Person oder für eine Hostess zwecks Rückbegleitung der Kinder an ihren Wohnsitz in der Schweiz per Bahn 1. Klasse oder, wenn die Reise per Bahn mehr als 7 Stunden dauert, den Flug Economy-Klasse. Das Transportmittel wird von der VAUDOISE ASSISTANCE bestimmt. Bahnbillette bzw. Flugtickets der Kinder werden von VAUDOISE ASSISTANCE übernommen. 9. Kostenvorschuss für Spitalaufenthalt im Ausland Der Versicherte wird auf einer Reise im Ausland krank oder verletzt: während eines Spitalaufenthalts kann VAUDOISE ASSISTANCE unter Vorbehalt der nachstehenden kumulativen Bedingungen einen Vorschuss für die Spitalaufenthaltskosten in der Höhe von CHF pro Versicherten und pro Schadenfall gewähren: für verordnete Pflege im Einverständnis mit den Ärzten der VAUDOISE ASSISTANCE; solange der Versicherte gemäss Entscheid der Ärzte der VAUDOISE ASSISTANCE als nicht transportfähig erachtet wird. Kein Kostenvorschuss wird gewährt ab dem Tag, an dem VAUDOISE ASSISTANCE den Krankentransport vornehmen kann. 5 Allgemeine Bedingungen Vaudoise

6 Der Versicherte verpflichtet sich, der VAUDOISE ASSISTANCE diesen Kostenvorschuss 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zurückzuerstatten. 10. Beschaffung entsprechender Medikamente und deren Versand Der Versicherte hat auf einer Reise im Ausland nicht mehr die notwendige Menge von Medikamenten, die ihm vor der Abreise verschrieben worden waren: die Ärzte der VAUDOISE ASSISTANCE versuchen, im Reiseland dasselbe Medikament unabhängig von seiner Handelsmarke oder ein entsprechendes Medikament zu beschaffen. Im negativen Fall beschafft VAUDOISE ASSISTANCE das Medikament in der Schweiz und lässt es dem Versicherten mit dem schnellstmöglichen Transportmittel zukommen. Die Kosten für Beschaffung und Versand werden von VAUDOISE ASSISTANCE übernommen. Die von VAUDOISE ASSISTANCE bezahlten Medikamente sind ihr innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr des Versicherten in die Schweiz zurückzuerstatten. 11. Such-, Rettungs- und Bergungskosten VAUDOISE ASSISTANCE übernimmt die nötigen Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis maximal CHF pro Versicherten, sofern sie auf eine unvorhersehbare Krankheit oder einen unfallbedingten Personenschaden zurückzuführen sind. Nur die in Rechnung gestellten Kosten einer für solche Tätigkeiten zugelassenen Gesellschaft können rückerstattet werden. B2 Todesfall eines Versicherten 1. Leichentransport Todesfall eines Versicherten während einer Reise in der Schweiz oder im Ausland : VAUDOISE ASSISTANCE veranlasst und übernimmt den Transport des Verstorbenen bis zum Beisetzungsort in der Schweiz. VAUDOISE ASSISTANCE übernimmt ebenfalls alle Kosten für die spezifische(n) Vorbereitung/Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Leichentransport. Ausserdem beteiligt sich VAUDOISE ASSISTANCE an den Sargkosten bis maximal CHF Die übrigen Kosten (insbesondere für Trauerfeier, Trauerzug, Beisetzung) gehen zu Lasten der Familie. Im Todesfall eines Versicherten ist Artikel B.1.6. anwendbar. B3 Todesfall oder unvorhergesehener Spitalaufenthalt eines Familienangehörigen 1. Vorzeitige Rückkehr Der Versicherte erfährt auf einer Reise in der Schweiz oder im Ausland den unvorhergesehenen Spitalaufenthalt oder den Tod in der Schweiz eines der folgenden Familienangehörigen: Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Grosseltern, Enkelkinder. Damit sich der Versicherte ans Krankenbett der ins Krankenhaus eingewiesenen Person oder an die Beisetzung in der Schweiz begeben kann, veranlasst und übernimmt VAUDOISE ASSISTANCE: seine Hin- und Rückreise per Bahn 1. Klasse oder, wenn die Reise per Bahn mehr als 7 Stunden dauert, den Flug Economy-Klasse; oder seine Hinreise und diejenige einer von ihm bezeichneten versicherten mitgereisten Person per Bahn 1. Klasse oder, wenn die Reise per Bahn mehr als 7 Stunden dauert, den Flug Economy-Klasse. Das Transportmittel wird von der VAUDOISE ASSISTANCE bestimmt. Werden in einer Frist von 30 Tagen keine Bescheinigungen (Spitalaufenthalt, Totenschein, Familienzugehörigkeit) eingereicht, behält sich VAUDOISE ASSISTANCE das Recht vor, dem Versicherten die gesamten Kosten dieser Leistung in Rechnung zu stellen. 6 Allgemeine Bedingungen Vaudoise

7 B4 Gerichtliche Verfolgung im Ausland nach Verkehrsunfall 1. Vorschuss für strafrechtliche Kaution und Übernahme der Anwaltskosten Der Versicherte wird während einer Reise im Ausland infolge Verkehrsunfalls, jedoch unter Ausschluss jeder anderen Ursache, gerichtlich verfolgt: VAUDOISE ASSISTANCE gewährt einen Vorschuss für die strafrechtliche Kaution bis maximal CHF pro Versicherten und übernimmt die Anwaltskosten bis maximal CHF pro Versicherten. Der Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Vorschusszahlung bzw. vorher, wenn ihm die Kaution von den Behörden vor Ablauf der vorgenannten Frist vergütet wurde, zurückzuzahlen. C. Reiseinformationen C1 Reiseinformationen Vor ihrer Abreise informiert VAUDOISE ASSISTANCE die Versicherten über Einreiseformalitäten des betreffenden Landes, nötige Zollpapiere (Pass, Visum...), Impfungen und diplomatische Vertretungen. D. Allgemeine Bestimmungen D1 Fahrscheine Wird ein Transport im Rahmen der Vertragsbestimmungen organisiert und übernommen, verpflichtet sich der Versicherte, der VAUDOISE ASSISTANCE das Recht zur Benützung seines Fahrscheins einzuräumen. Ausserdem verpflichtet er sich, VAUDOISE ASSISTANCE alle Beträge zurückzuerstatten, die ihm vom Aussteller dieses Fahrscheins vergütet werden. D2 Ausschlüsse VAUDOISE ASSISTANCE kann auf keinen Fall an die Stelle der örtlichen Notfalldienste treten. Durch die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen nicht gedeckt sind: vorbestehende diagnostizierte und/oder behandelte Krankheiten oder Verletzungen, die vor der Fahrt einen Spitalaufenthalt erforderten und bei denen das Risiko einer plötzlichen Verschlechterung besteht; Kosten, die ohne Zustimmung der VAUDOISE ASSISTANCE anfallen und/oder in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind; Kosten, für die keine Originalbelege vorgelegt werden; Schadenereignisse in Ländern, die nicht in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehen sind oder ausserhalb der Gültigkeitsdauer des Vertrages liegen; Folgen von Ereignissen bei Testfahrten, Wettfahrten oder Motorrennen (sowie Trainingsfahrten), an denen der Versicherte aktiv teilnimmt; Reisen, die zum Zweck einer Diagnoseerstellung und/oder Behandlung unternommen werden (inklusive Schönheitschirurgie, Zahnbehandlungen, usw); Organisation und Übernahme des Transports gemäss Artikel B.1.1. (Transport/ Rückführung) bei geringfügigen Beschwerden, die am Schadenort behandelt werden können und den Versicherten nicht an der Weiterfahrt hindern bzw. keinen Abbruch seines Aufenthalts bewirken; Folgen eines Missbrauchs von Medikamenten, Drogen und ähnlichen nicht ärztlich verordneten Produkten und von Alkoholmissbrauch; Folgen vorsätzlicher oder betrügerischer Handlungen des Versicherten oder von Selbstmordversuchen; Beistandsersuche für ärztlich unterstützte Befruchtung oder freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung; Ereignisse im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, deren Risiko vor der Abreise bekannt war, und ausnahmslos schwangerschaftsbedingte Ereignisse ab der 28. Woche; Übernahme von Heilungskosten und Spitalaufenthalt, sowie von einer Krankenkasse berechnete Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen; 7 Allgemeine Bedingungen Vaudoise

8 Kosten für Übergewicht von Fluggepäck sowie Beförderungskosten für Gepäck, das nicht zusammen mit dem Versicherten transportiert werden kann; Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Getränke) und Telefonkosten. D3 Aussergewöhnliche Umstände Streiks gelten nicht als Grund für Dienstleistungserbringungen von VAUDOISE ASSIS- TANCE und geben keinen Anspruch auf dieselben. VAUDOISE ASSISTANCE haftet weder für eine mangelhafte Leistungserbringung infolge von Ereignissen wie Bürgerkrieg, Krieg im Ausland, notorische politische Unsicherheit, Aufruhr, Terroranschläge, Zusammenrottungen, Vergeltungsmassnahmen, Einschränkung des freien Personen- und Güterverkehrs in Einzelfällen oder allgemeiner Art, Streiks, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Felsstürze, Erdrutsche, Lawinen, Stürme, Wirbelstürme, Ueberschwemmungen, Hochwasser, Kernspaltung oder andere Fälle höherer Gewalt, noch für eine verzögerte Leistungserbringung aus denselben Ursachen. VAUDOISE ASSISTANCE haftet weder für eine mangelhafte Leistungserbringung bei Verzögerung von und/oder nicht möglicher Beschaffung notwendiger administrativer Dokumente, wie Einreise- und Ausreisevisa, Pässe usw, für den Transport des Versicherten innerhalb oder ausserhalb des Landes, in dem er sich befindet, oder für seine Einreise in das von unseren Ärzten für einen Spitalaufenthalt empfohlene Land, noch für eine verzögerte Leistungserbringung aus denselben Ursachen. D4 Abtretung VAUDOISE ASSISTANCE tritt im Umfang der ausbezahlten Entschädigungen und der von ihr erbrachten Dienstleistungen in die Rechte des Versicherten gegen jede Person ein, die für die Ereignisse, die zur Erbringung ihrer Leistungen führten, haftbar ist. D5 Doppelversicherung Wenn der Versicherte für dieselbe Schadensursache bereits Hilfe aufgrund eines andern Versicherungsvertrages angefordert hat, erbringt VAUDOISE ASSISTANCE nur Hilfeleistungen, die jene des zuerst angefragten Leistungserbringers übersteigen. D6 Verjährung Jeder Anspruch aus diesem Vertrag verjährt innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum des Ereignisses, durch das er begründet wird. D7 Gerichtsstand Für Klagen des Versicherten oder seines Anspruchsberechtigten gegen die VAUDOISE ALLGEMEINE sind die Gerichte in Lausanne oder diejenigen an seinem Wohnsitz in der Schweiz zuständig. D8 Zusätzliche Rechtsgrundlagen Ausserdem gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). 8 Allgemeine Bedingungen Vaudoise

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