Am zur Ausbildung freigegeben!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Am 19.2.2008 zur Ausbildung freigegeben!"

Transkript

1 GPA 001 ÖR II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 19 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen mit der Bearbeitung abzugeben. Am zur Ausbildung freigegeben! J.P. KREMER DR. H. FRANZEN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE BREMEN-AUMUND, TELEFON (0421) TELEFAX (0421) KREMER & DR. FRANZEN AM RABENFELD BREMEN den 7. Januar 2005 An das Verwaltungsgericht Bremen Altenwall Bremen BITTE BEI ANTWORTEN UND ÜBERWEISUNGEN STETS ANGEBEN: 2004/ 427 K l a g e der Firma Hartmut Kiester Korrosions- und Bautenschutz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Kiester, sämtlich Rigaer Straße 13, B r e m e n, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kremer & Dr. Franzen, Am Rabenfeld 16, Bremen, - K l ä g e r i n - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22-24, B r e m e n, - B e k l a g t e - wegen Anfechtung eines Kostenbescheids Bankkonten: Büro: Volksbank Bremen-Nord Sparkasse in Bremen Am Rabenfeld 16 Konto Nr Konto Nr. 6855/ Bremen BLZ BLZ

2 2 Namens und kraft anliegender Vollmacht der Klägerin werden wir in der mündlichen Verhandlung beantragen, 1. den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung: Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Kosten für einen Polizeieinsatz am in Bremen. Die Klägerin führte an diesem Tage in der Hochgarage-Mitte, Pelzerstraße, in Bremen, im Bereich der Garagenausfahrt Fahrbahnbeschichtungsarbeiten aus. Bei Durchführung dieser Arbeiten kam es zu einer Geruchsbildung, die durch Passanten beim zuständigen Polizeirevier angezeigt wurde. Ohne den auf der Baustelle anwesenden Bauleiter der Klägerin oder diese selbst zu informieren, Beweis: 1. Zeugnis von Herrn Raber, 2. Zeugnis von Herrn Schlumpeter, beide zu laden über die Klägerin, veranlassten die einschreitenden Polizeibeamten eine Messung durch die Firma immotec, Umweltanalytik GmbH, Cuxhavener Straße 43, Bremen. Die Klägerin hatte in der Hochgarage Beschichtungsarbeiten mit einem 2-Komponenten-Produkt auf PMMA-Basis durchgeführt, einem Produkt, das lösungsmittelfrei ist, nicht gast, sondern lediglich einen Geruch verbreitet, der dem eines handelsüblichen Klebstoffes entspricht. Die Arbeiten waren nach dem Produktmerkblatt fachgerecht ausgeführt worden. Danach mussten bei der Ausführung der Arbeiten keine besonderen Schutzvorkehrungen, wie etwa Absperrungen etc., vorgenommen werden; lediglich für die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter der Klägerin war vorgeschrieben, dass mit Augen- und Handschutz und einer Mundmaske gearbeitet wird. Dies nicht im Hinblick auf den Geruch, sondern die Spritzgefahr beim Anrühren des Produkts und die dadurch mögliche Reizung der Schleimhäute. Beweis: 1. Zeugnis wie zuvor 2. Sachverständigengutachten. Die Fa. immotec erstellte für ihren Einsatz gegenüber der Polizei unter dem eine Rechnung in Höhe von 397,82 (Anlage 1). Mit Schreiben vom forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung dieser Auslagen nebst einer Verwaltungsgebühr auf (Anlage 2). Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom und verwies dar-

3 3 auf, sie sei ein anerkannter Fachbetrieb, habe ausschließlich geprüfte und zugelassene Materialien verarbeitet, so dass kein Anlass zum Ausgleich der Kosten bestehe (Anlage 3). Mit Festsetzungsbescheid vom wurden dann, gegenüber dem Schreiben vom unverändert, Kosten in Höhe von 442,82 gefordert (Anlage 4). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am Widerspruch ein (Anlage 5). Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom durch die Beklagte zurückgewiesen (Anlage 6). Der Kostenbescheid in der Form des Widerspruchsbescheids ist aufzuheben: Entgegen der Auffassung der Beklagten lag keine Gefahr vor. In unmittelbarer Nähe der durchgeführten Arbeiten befanden sich keine Personen. Am Ort der Arbeiten, den Ausfahrtswegen der Hochgarage, dürfen sich bekanntlich auch keine Passanten aufhalten. Die Mitarbeiter der Klägerin haben an sich selbst die behaupteten Beschwerden nicht festgestellt. Es lag auch keine Anscheinsgefahr vor. Bei Eintreffen der Polizeibeamten hatten sich die durch die Arbeiten entstandenen Geruchsbildungen bereits verteilt und nach oben abgesetzt. Dies war für einen objektiven Beobachter feststellbar, so dass die Beamten der Beklagten hier geirrt hatten und ihre Maßnahme deshalb rechtswidrig war. Angesichts der Beschwerden der Passanten war die Beklagte nach 24, 26 VwVfG verpflichtet, den tatsächlichen Gefahrentatbestand zu ermitteln. Die Kosten dieser hoheitlichen Aufgabe auf die Klägerin abzuwälzen, entspricht nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für die Beauftragung der Fa. immotec im Wege der unmittelbaren Ausführung nicht vor. Die Beklagte hätte ebenso durch einfachen Ge-/Verbotsverwaltungsakt handeln können, indem sie die Klägerin zur Vornahme eigener Luftmessungen aufgefordert hätte. Die Klägerin verfügt als Firma, die u.a. Bautensanierung betreibt, selbst über geeignete Instrumente zur Luftmessung. Die Inanspruchnahme der Fa. immotec war auch deshalb nicht so dringend, da eine Verpflichtung zur vorläufigen Einstellung und Verschiebung der Arbeiten auf publikumsärmere Zeiten ausreichend gewesen wäre. Kremer gez. Rechtsanwalt Anm. des GPA: Die Rechnung vom (Anlage 1) ist sachlich und rechnerisch richtig; ihr Inhalt wurde zutreffend wiedergegeben. Auf den Abdruck der Anlagen 1 und 3 bis 5 sowie der ordnungsgemäßen Vollmacht wurde verzichtet.

4 4 F REIE HANSESTADT BREMEN Polizeipräsidium In der Vahr Bremen Firma Hartmut Kiester Korrosions- und Bautenschutz GmbH Rigaer Straße Bremen Polizeipräsidium In der Vahr Bremen Tel Fax Bearb.: Frau Westphal Zimmer: 45, office@polizei.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Unser Zeichen: /03 Bremen, den 19. Juli 2004 Anhörung gem. 28 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheids Polizeiliche Maßnahme am in der Pelzerstraße, Hochgarage Mitte Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen des o.g. Einsatzes wurde von der Fa. immotec Umweltanalytik GmbH, Cuxhavener Straße 43, Bremen, eine Luftschadstoffmessung durchgeführt. Diese wurde aufgrund Ihrer Arbeiten erforderlich. Nach 19 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis zur Allgemeinen Kostenverordnung sind deshalb folgende Kosten von Ihnen zu erstatten: Auslagen an Fa. immotec, EUR 397,82 lt. Rechnung vom zzgl. Verwaltungsgebühr EUR 45,00 Gesamt EUR 442,82 Bevor wir einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid erlassen, geben wir Ihnen gemäß 28 BremVwVfG die Gelegenheit, sich bei Einwänden Ihrerseits innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zu unserer Forderung schriftlich zu äußern. Sollten Sie unsere Forderung anerkennen, zahlen Sie bitte den o.g. Betrag innerhalb derselben Frist zum Kassenzeichen 053/ an die Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Landeshauptkasse Bremen, Bremer Landesbank, Konto Nr , BLZ gez. Westphal

5 5 FREIE HANSESTADT BREMEN Der Senator für Inneres Contrescarpe Bremen Gegen Empfangsbekenntnis Hartmut Kiester Korrosions- und Bautenschutz GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte Kremer & Dr. Franzen Am Rabenfeld Bremen Der Senator für Inneres und Sport Contrescarpe Bremen Tel Fax Bearb.: Herr Schlages Zimmer: 215, 9011 office@inneres.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens: 5. August / 427 KR/sch Unser Zeichen: /03 III /2004 Bremen, den 8. Dezember 2004 WIDERSPRUCHSBESCHEID Der Widerspruch vom 5. August 2004 der Fa. Hartmut Kiester Korrosions- und Bautenschutz GmbH gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Polizei Bremen vom 2. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Widersprechende. Gründe: Die Widersprechende war am in der Hochgarage Mitte in Bremen, Pelzerstraße, mit Fahrbahnbeschichtungsarbeiten tätig. Durch diese Arbeiten mit einem Zweikomponentenprodukt im Bereich der Garagenausfahrt gelangten Lösungsmitteldämpfe in unbekannter Konzentration u.a. in die südlich angrenzende, überdachte Lloydpassage. Mehrere Passanten und zwei Beamte der mit der Überprüfung beauftragten Schutzpolizei klagten über Reizungen der Schleimhäute und Übelkeit. Die einschreitenden Polizeibeamten beauftragten die Fa. immotec, Umweltanalytik GmbH, mit der Überprüfung einer eventuell gesundheitsgefährdenden Konzentration der Dämpfe in der Atemluft. Für die Durchführung der Überprüfung wurde der Polizei Bremen am ein Betrag von 397,82 in Rechnung gestellt. Diese Kosten, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 45,--, wurden von der Polizei Bremen mit Bescheid

6 6 vom von der Widersprechenden zurück gefordert. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch vom Die Widersprechende habe den blinden Alarm nicht zu vertreten. Die Anordnung der Überprüfung sei nicht erforderlich gewesen, was durch das negative Ergebnis der Luftmessungen bestätigt werde. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Aufgrund der von den Fahrbahnbeschichtungsarbeiten ausgehenden Geruchsbelästigungen lag eine gegenwärtige Gefahr vor. Das Tätigwerden der Polizei ist nicht zu beanstanden, da sie gemäß 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) die Aufgabe hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Aufgrund der zur besonderen Eile drängenden Gesamtsituation beauftragte die Polizei die Fa. immotec mit der Überprüfung der von den Passanten und den Beamten vor Ort festgestellten Geruchsbelästigungen. Obwohl eine Überschreitung immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte nicht mehr festgestellt werden konnte, ergaben die daraufhin angestellten Messungen im unmittelbaren Arbeitsbereich bei starkem Luftstrom zwar keine, im Bereich der Passage bei Luftstau eine aber geringe Anzeige von Aerosolen. Gleiche Relationen wurden hinsichtlich der Geruchsintensität festgestellt. Die angeordnete Überprüfung der Einsatzstelle war somit rechtmäßig, da es sich um eine Anscheinsgefahr gehandelt hatte. Nach den bisherigen Erfahrungen der Polizei können Lösungsmitteldämpfe zu gesundheitlichen Schäden führen, so dass die Überprüfung der Gase rechtmäßig war. War somit die Überprüfung der Einsatzstelle rechtmäßig, hat die Widersprechende die durch die Vorbereitung und bei der Vornahme der Amtshandlung entstandenen besonderen Auslagen zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei ist ( 11 Abs. 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz BremBeitrG). Auslagen in diesem Sinne sind die von der Fa. immotec in Rechnung gestellten Kosten. Diese Kosten hat die Widersprechende zu tragen. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom ist somit rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf 73 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 80 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG). Im Auftrag gez. Schlages

7 7 F REIE HANSESTADT BREMEN Polizeipräsidium In der Vahr Bremen Verwaltungsgericht Bremen Altenwall Bremen Polizeipräsidium In der Vahr Bremen Tel Fax Bearb.: Frau Dr. Timm Zimmer: 215, office@polizei.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Unser Zeichen: /03 Bremen, den 14. Februar 2005 Aktenzeichen: 2 A 24/05 In der Verwaltungsrechtssache Fa. Hartmut Kiester GmbH./. Freie Hansestadt Bremen RAe Kremer & Dr. Franzen wird beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Begründung: Die Klage ist unbegründet. Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Die Klägerin ist aus den im Widerspruchsbescheid vom genannten Gründen zur Zahlung der festgesetzten Kosten verpflichtet. Die Klägerin bestreitet die Notwendigkeit der angestellten Messungen und verneint mit dieser Begründung ihre Kostenpflicht. Diese Auffassung ist falsch. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Im vorliegenden Fall klagten sowohl mehrere anwesende Passanten als auch die einschreitenden Polizeibeamten über Übelkeit.

8 8 Beweis: Zeugnis des PHK Gebel und der POM in Van der Nissen, zu laden über das Polizeipräsidium Bremen Damit bestand die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass demnächst ein gesundheitlicher Schaden eintreten wird. Entgegen den Angaben der Klägerin, hatte sich die Geruchsbildung durch die Arbeiten bei Eintreffen der Polizeibeamten noch nicht verteilt. Eine eindeutige, wenn auch geringe Anzeige war sogar noch zur Zeit der Luftmessungen durch die Fa. immotec festzustellen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die starke Geruchsbelästigung konnte nicht ausgeschlossen werden. Beweis: Ergebnisbericht der Fa. immotec vom , Zeugnis von Herrn Dipl.-Chem. Dirk Schrader, zu laden über die Fa. immotec, Umweltanalytik GmbH, Cuxhavener Straße 43, Bremen, Demnach war für jeden objektiven Beobachter ersichtlich, dass eine Gefahrenlage vorlag. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde nicht außer Acht gelassen. Eine Heranziehung der Klägerin zu den Luftmessungen schied aus. Diese Maßnahme wäre nicht geeignet gewesen, eine Luftverschmutzung und Gefahrensituation verlässlich festzustellen, da eine Voreingenommenheit der Mitarbeiter der Klägerin nicht auszuschließen gewesen wäre. Auch eine polizeiliche Anordnung der Verlagerung der Arbeiten auf publikumsärmere Zeiten wäre ungeeignet gewesen, da hierdurch weder die notwendige Gefahrenanalyse noch eine Gefahrenabwehr bewirkt worden wäre. Im Übrigen wären der Klägern dadurch zusätzliche Personalkosten entstanden. Die Klage ist folglich abzuweisen. Die Sachakte ist beigefügt. Im Auftrag gez. Dr. Timm

9 9 Öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts 2. Kammer in Bremen Bremen, Aktenzeichen: 2 A 24/05 In Sachen Gegenwärtig: VRiVG Kranz als Vorsitzender, RiVG Tosteegen RinVG Salchow als beisitzende Berufsrichter, Kontrolleur Hansen Pensionärin Heidenreich als ehrenamtliche Richter, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts, Firma Hartmut Kiester Korrosions- und Bautenschutz GmbH, vertr.d.d. GF Hartmut Kiester, Rigaer Straße 13, Bremen, Prozeßbevollmächtigte: RAe Kremer & Dr. Franzen, GK 17, Klägerin, gegen die Stadtgemeinde Bremen, vertr.d.d. Senator für Inneres und Sport, Beklagte, Auf die Zuziehung einer Urkundsbeamtin wird verzichtet. Das Protokoll wird vorläufig auf Tonträger diktiert. erscheinen in dem auf heute anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache um Uhr: 1. für die Klägerin: der Geschäftsführer, Herr Kiester, mit Rechtsanwalt Kremer, 2. für die Beklagte: ORRin Dr. Timm.

10 10 Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Die Beteiligten verzichten auf den Vortrag des Sachverhalts. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Der Vorsitzende weist darauf hin, [zu Prüfungszwecken entfernt] Der Geschäftsführer der Klägerin führt aus, dass die Polizei während der Dauer der Überprüfung die Einstellung der Arbeiten im Parkhaus angeordnet hatte, bis die Messergebnisse vorlagen. Das habe etwa 3 Stunden gedauert. Diese Kosten seien zu seinen Lasten gegangen. Die Sachakte der Beklagten (Az.: /03) wird zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Vertreter der Klägerin beantragt, den Bescheid vom in der Form des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben. v.u.g. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. v.u.g. B.u.v. Eine Entscheidung ergeht am 13. Dezember Der Vorsitzende Für die Richtigkeit der Übertragung: gez. Kranz gez. Kriebisch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

11 11 Vermerk zur Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zu entwerfen. Sie hat eine Sachverhaltsdarstellung und eine rechtliche Begründung zu enthalten; 117 Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. 2. Beschränkt sich der Entscheidungsentwurf allein auf die Erörterung von Verfahrensfragen, so sind hilfsweise Entscheidungsgründe zu entwerfen, die sich mit der Rechtslage im Übrigen befassen. 3. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Für eine Rechtsmittelbelehrung genügt die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels und seiner gesetzlichen Grundlage. 4. Die Formalien (Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften u.s.w.) sind in Ordnung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt. Soweit dies nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen wird, ist davon auszugehen, dass die behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten gewahrt sind. 5. Die in den Schriftsätzen mitgeteilten Tatsachen wurden von den Beteiligten wahrheitsgemäß wiedergegeben. 6. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 7. Wird die getroffene Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, er hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. 8. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften ankommt, ist das VwVfG des Bundes anzuwenden. 9. Im Anhang Auszüge aus: einem Kalender für 2004/2005, dem Bremischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Bremischen Polizeigesetz, dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz, der Allgemeinen Kostenverordnung. 10. Soweit in der Aufgabe oder im Anhang Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfügung stehen, kommt es auf diese für die Lösung des Falles nicht an. 11. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.

12 12 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 9 (zu 73 und 185 Abs. 2 VwGO) (1) 3 Abweichend von der Vorschrift des 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist. (2) Entsprechendes gilt abweichend von 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen. 1 Aufgaben der Polizei Bremisches Polizeigesetz BremPolG (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Polizei: die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), sowie Behörden ( 70), Dienststellen ( 64 Abs. 2) und Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst), ferner Hilfspolizeibeamte ( 76);

13 13 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahr alt oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Personen gerichtet werden, welche die andere zu der Verrichtung bestellt hat. 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. (2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. 10 Allgemeine Befugnisse (1) Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die 11 bis 35 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. 40 Allgemeines (1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass Abs. 3 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Kosten nach 19 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergänzend gilt und 2. die Schriftform bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nicht erforderlich ist.

14 14 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz BremVwVG 11 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges (1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach 13 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. 3 Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekanntgeworden ist. 12 Vollzugsbehörden (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid. (2) Eine untere Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden. 13 Zwangsmittel (1) Zwangsmittel sind: 1. Zwangsgeld ( 14), 2. Ersatzvornahme ( 15), 3. unmittelbarer Zwang ( 16). (2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. (.) 15 Ersatzvornahme Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen. (.) 17 Androhung der Zwangsmittel (1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können ( 11 Absatz 2), angedroht werden. Die Androhung bedarf der Schriftform. Für die Erfüllung der Verpflichtung ist eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind so zu bemessen, daß der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. (3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. (4) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

15 15 (5) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. (6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und sooft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Verwaltungsakten, die ein wiederholtes Handeln oder ein Dulden oder Unterlassen verlangen, kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; Absatz 1 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung. (7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. (.) 19 Anwendung der Zwangsmittel (1) Ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges unanfechtbar geworden, oder ist ihr sofortiger Vollzug angeordnet, oder hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so wird 1. das festgesetzte Zwangsgeld eingezogen, 2. die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang der Androhung gemäß angewendet. (2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. (3) Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt ( 15), so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen fest. (4) Das festgesetzte Zwangsgeld sowie die festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (5) Der Vollzug eines Zwangsmittels ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist. 1 Geltungsbereich des Gesetzes Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz BremGebBeitrG (1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von 1 Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3 Rechtsgrundlagen (1) Der Senat wird ermächtigt, die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der 4 und 12 für das Land mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Rechtsverordnung festzusetzen. (2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz l durch Rechtsverordnung auf einzelne Mitglieder des Senats für deren Geschäftsbereiche übertragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Änderungen 1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung, 2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen. An die Stelle des Haushalts- und Finanzausschusses tritt die für den Verwaltungszweig zuständige Deputation. (3) Die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der 4 und 12 setzt für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft fest. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der Kostenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die in Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kostentatbestände und Kostensätze für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur, sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen

16 16 haben. Die Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen, Kostenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Kosten festgelegt sind. (4) Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bestimmungen über den damit in Verbindung stehenden Ersatz für Aufwendungen nach 11 Abs Verwaltungsgebühren (1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die 1. auf Antrag oder auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden oder 2. aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines einzelnen vorgenommen werden oder 3. einer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordneten oder durch Satzung einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts anerkannten besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung dienen. 6 Sachliche Gebührenfreiheit (1) Gebührenfrei sind: 1. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Beanstandung geführt hat, 3. a) mündliche Auskünfte, b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, 4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Geldforderungen, 5. die Erteilung von Abgabebescheiden, 6. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, 7. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen, 8. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen, 9. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, 10. Amtshandlungen in Gnadensachen, 11. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis ergeben, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 12. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden, 13. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids, 14. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung und die Aussetzung der Vollziehung. 11 Auslagen (1) Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auflagen, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei oder die Verwaltungsgebühr erlassen ist. Diese Auslagen sind insbesondere: 1. bare Aufwendungen, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen; 2. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige; 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen; 4. Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.

17 17 (2) In Gebührenordnungen ( 3) kann bestimmt werden, daß Ersatz auch für andere Aufwendungen zu leisten ist. 13 Kostenschuldner (1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr oder von Auslagen ist derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat, oder in dessen überwiegendem Interesse sie vorgenommen wird, oder der einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt. (2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, ist derjenige Schuldner einer Benutzungsgebühr, der die Benutzung oder die Leistung der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat oder dem die Benutzung oder Leistung der Verwaltung zugute kommt. Näheres kann durch Gebührenordnung bestimmt werden. (3) Kostenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung von Kosten sind neben einem Minderjährigen seine Eltern verpflichtet. (4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. 14 Entstehung der Kostenschuld Der Anspruch entsteht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle der Zurücknahme eines Antrages mit der Zurücknahme, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Benutzung oder Leistung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis, 3. bei Erhebung von Auslagen mit der Entstehung der Auslagen. 1 Kosten Allgemeine Kostenverordnung AllKostV Von den Behörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Allgemeines Kostenverzeichnis: 100 Amtshandlungen Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und vergleichbare Amtshandlungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist Bescheinigungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 2,50 Euro bis 500,00 Euro 2,50 Euro bis 50,00 Euro Anmerkungen zu und : Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

18 Verwaltungsverfahren Gewährung von Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde gebührenfrei gebührenfrei Anmerkung zu : Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden Gebühren nach oder erhoben Anfertigung von Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen je angefangene Seite 0,75 Euro Anfertigung von Abschriften je angefangene Seite 4,00 Euro Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen je angefangene Seite 1,90 Euro ab Seite 6 0,38 Euro Anmerkungen zu : a) Sofern die Behörde das zu beglaubigende Schriftstück selbst hergestellt hat, sind neben der Beglaubigungsgebühr Gebühren nach oder zu erheben. b) Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten dieser Behörde genommen werden, werden keine Gebühren nach bis erhoben Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die für die Bewerbung um einen Studienplatz an einer Hochschule oder um einen schulischen Ausbildungsplatz benötigt werden für die erste Seite 1,90 Euro für jede weitere Seite 0,31 Euro Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen 5,00 Euro Ersatzausstellung einer Urkunde (anstelle von unbrauchbaren oder in Verlust geratenen Exemplaren) 13,90 Euro Ausstellung von Lebensbescheinigungen gebührenfrei Schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen 11,50 Euro bis 57,50 Euro Anmerkungen zu : Die Gebühr ist dann nicht gesondert zu erheben, wenn der mit der Zusage verbundene Verwaltungsaufwand kostenmäßig durch die Gebühr für den begehrten Verwaltungsakt mit abgedeckt wird Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren 48,00 Euro bis 2.500,00 Euro Anmerkungen zu : Für die Berechnung der Gebühr gilt 8 BremGebBeitrG Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung (Nebenentscheidung) 10 v.h. des angefochtenen Betrages, mindestens 25,30 Euro, höchstens 316,00 Euro Kostenfestsetzung gemäß 80 Abs. 3 BremVwVfG gebührenfrei Erteilung einer Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes gebührenfrei

19 Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 39,50 Euro Erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens 39,50 Euro Schriftliche Auskünfte schwieriger Art 11,50 Euro bis 115,00 Euro 102 Verwaltungszwang Erteilung eines Ge- oder Verbotes sowie Androhung von Zwangsmitteln nach den 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften Tatbestand nach nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für vorher schriftlich angedrohte Ersatzvornahme nach dem BremVwVG Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z.b. Abschleppen bei Halteverboten) gebührenfrei 28,70 Euro bis 575,00 Euro 5 v.h. des festgesetzten Zwangsgeldes bzw. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 19,50 Euro 55,00 Euro Anmerkung zu : Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Wird die nach Nr zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben Zuschlag bei Tatbestand nach oder mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs Zuschlag bei Tatbestand nach oder mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs 34,50 Euro 57,50 Euro 103 Gebührenrechnung nach Zeitaufwand

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998 Verwaltungskostensatzung in der Fassung der letzten Änderung vom 03.05.2005 1 Kostenpflichtige

Mehr

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg Verwaltungskostensatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 Ziffer 6 und 10 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. 142), zuletzt geändert

Mehr

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen - 1 - Verwaltungskostensatzung der in der Fassung vom 01.01.2002 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992, I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Idstein

Verwaltungskostensatzung der Stadt Idstein Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I, S. 456), und der 1, 2 und 9 des

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 12.11.2001 diese Verwaltungskostensatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5,

Mehr

Kostenpflichtige Amtshandlungen

Kostenpflichtige Amtshandlungen Verwaltungskostensatzung Gemäß 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 20 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in de r Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) in Verbindung mit 25 Abs.

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996

Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996 Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533), zuletzt geändert

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis Der Markt Bad Abbach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main - Verwaltungskostensatzung Aufgrund 5, 51 Ziffern 6 und 10, 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach

Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. S.11) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534),

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung Verwaltungsgebührensatzung Gemäß 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 25 (1) Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung) Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Brombachtal

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Brombachtal Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Brombachtal Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal hat in ihrer Sitzung am 28. Mai 2002 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten Verwaltungskostensatzung Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Auf der Grundlage der ÄÄ 3 und 28 Abs. 2 (9) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I, Nr. 19, S. 286) zuletzt

Mehr

Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Aufgrund des 4 und 106a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Präambel: Auf Grund der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) 1 S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 4, 6, 77 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Satzung der Gemeinde Messel über die Erhebung von Verwaltungskosten. - Verwaltungskostensatzung - 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Satzung der Gemeinde Messel über die Erhebung von Verwaltungskosten. - Verwaltungskostensatzung - 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen Satzung der Gemeinde Messel über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund der 5, 51 und 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBI. I 1992,

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Amt Biesenthal-Barnim S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund der 3 und 140 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung) S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

11.004.1 Kostensatzung. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung)

11.004.1 Kostensatzung. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) Vom 10.10.2001 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 19.10.2001

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014 Mitteilung des Senats vom 18. Februar 2014 Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach derm Energiewirtschaftsgesetz

Mehr

1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren

1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren Seite 1 Satzung der Stadt Wittenburg über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom 04.05.2004; der 4, 6 und

Mehr

Satzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung. Änderungshistorie

Satzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung. Änderungshistorie Satzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung Änderungshistorie Link Satzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn über die Erhebung von Verwaltungskosten

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I 1992, S. 553), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - in der Fassung der 2. Änderung vom 10.09.2001

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - in der Fassung der 2. Änderung vom 10.09.2001 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - in der Fassung der 2. Änderung vom 10.09.2001 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten

Mehr

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen des Gutachterausschusses (Gutachterausschusskostensatzung) Vom 13.07.2012 Auf Grundlage von 3 Absatz 1 der

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neu-Ulm. - Kostensatzung - Vom 07.12.

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neu-Ulm. - Kostensatzung - Vom 07.12. 9/2 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neu-Ulm - Kostensatzung - Vom 07.12.2001 Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes

Mehr

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren I. Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.1 ff. GWB auf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach

Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I 1992 S.569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.2.1998 (GVBl. I S. 34)

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren 1 S A T Z U N G der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und

Mehr

Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 04.01.

Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 04.01. Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 04.01.2000 - Verwaltungskostensatzung - in der Fassung der 7. Änderung

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wuppertal Vom: 19.11.2001 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.

Mehr

Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) www.wpk.de/rechtsvorschriften/ Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gemäß 61 Abs. 2 WPO in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 29. April 2016 * 1 Allgemeines

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen AZ 130.51 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. - 36 des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Boizenburg/Elbe vom 21.04.

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Boizenburg/Elbe vom 21.04. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Boizenburg/Elbe vom 21.04.2008 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) Luftsicherheitsgebührenverordnung (ebv) ebv Ausfertigungsdatum: 23.05.2007 Vollzitat: "Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO)

Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO) Archivgebührenordnung ArchGebO 876 Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO) Vom 20 Februar 2003 (KABl 2003 S 84) Aufgrund des Artikels 159 Abs 2 der Kirchenordnung

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid 1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr