Das gerichtliche Verfahren erster Instanz

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1 Kapitel 3 Das gerichtliche Verfahren erster Instanz Der Eröffnungsbeschluss Gelangt das Gericht was den Regelfall bildet nach Prüfung zu dem Ergebnis, ein hinreichender Tatverdacht liege vor ( 203 StPO), so hat es durch Beschluss das Haupt verfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen ( 207 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist die aufgrund einer vorläufigen Bewertung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach praktischer Erfahrung gegebene Wahrscheinlichkeit, dass es wegen der angeklagten Tat(en) auf der Grundlage uneingeschränkt verwertbarer Beweismittel zu einer Verurteilung kommt. Bei dieser Prognose entschei dung hat das Gericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum 273. Der Grad der Wahrscheinlichkeit ist geringer als beim dringenden Tatverdacht im Sinne des 112 Abs. 1 S. 1 oder 126a StPO. Schon gar nicht bedarf es für die Eröffnung des Hauptverfahrens der für eine Verurteilung erforderlichen uneingeschränkten richterlichen Überzeugung von einer Täterschaft und Schuld des Angeschuldigten 274. Auch gilt der Zweifelssatz in dubio pro reo im Rahmen der Eröffnungsentscheidung nicht. Tatfragen etwa bei der Konstellation Aussage gegen Aussage sind ggfls. in der Hauptverhandlung durch unmittelbaren Eindruck von Zeugen, der Einlassung des Angeklagten und Sachverständigengutachten zu klären 275. Schließlich hat die abschließende Überzeugungsbildung ausschließlich aufgrund einer Hauptverhandlung stattzufinden, 264 StPO. Zudem hat das Gericht zu prüfen, ob es sachlich und örtlich zuständig ist. Hält etwa ein Gericht höherer Ordnung unter Beachtung auch der besonderen funktionellen Zuständigkeiten i.s.d. 209a StPO (etwa der Jugendgerichte) die Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung in seinem Bezirk für gegeben, so kann es das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnen, 209 Abs. 1 StPO 276. Im umgekehrten Fall legt das Gericht die Akten dem Gericht höherer Ordnung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vor. Dieses entscheidet durch Beschluss, ob es die Sache übernimmt, 225a Abs. 1 StPO, wobei dieser Übernahmebeschluss als Voraussetzung der Rechtshängigkeit bei dem Gericht höherer Ordnung anzusehen ist 277. Die Übernahme nach 225a StPO ist abgesehen von Fällen der Willkür unanfechtbar ( 225a Abs. 3 S. 3, 210 Abs. 1 StPO) und nach 336 S. 2 StPO regelmäßig auch der Revision entzogen 278. Ist über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden, so hat dies durch das übernehmende Gericht zu geschehen. Sollte sich eine Zuständigkeitsverschiebung erst nach der Eröffnungsentscheidung im Laufe der Hauptverhandlung herausstellen, so kann und muss dem nach 270 StPO durch einen Verweisungsbeschluss Rechnung getragen werden. Dieser ist wirksam und bindend, auch wenn er unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch 273 Siehe OLG Nürnberg NJW 2010, 3793 f. m.w.n. 274 Vgl. BGH 3 StB 20/ Siehe OLG Koblenz NJW 2013, 98 f. 276 Zur (eingeschränkten) Bindungswirkung für das Gericht niederer Ordnung siehe BGH NStZ 2003, 47 f. 277 BGH 2 StR 106/11; 3 StR 164/11; NJW 1999, 157 f. 278 BGH 3 StR 439/

2 Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens B ist. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Verweisung eine dem Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG widersprechende willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters bedeutet 279. Nach 207 Abs. 2 StPO kann die Anklage auch mit Modifikationen zugelassen werden, wobei allenfalls die Ziffern 1 und 3 eine nennenswerte praktische Bedeutung haben. Ehe die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einzelner Taten aber formell abgelehnt wird, kann mit der Staatsanwaltschaft auch über die Rücknahme der Anklage ( 156 StPO) insoweit verhandelt werden. Befindet sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft oder ist er einstweilig untergebracht ( 126a StPO), so hat das Gericht im Eröffnungsbeschluss auch über die Fortdauer dieser Maßnahmen zu befinden, 207 Abs. 4 StPO. Bei Verfahren vor der großen Strafkammer erfolgt die Eröffnungsentscheidung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen 280. Hier ist zugleich darüber zu befinden, ob sie die Hauptverhandlung mit zwei oder drei Berufsrichtern durchführt, 76 Abs. 2 GVG. Eine beschlossene Zweierbesetzung kann bei Auftreten neuer Umstände nachträglich bis zum Beginn der Hauptverhandlung geändert werden ( 76 Abs. 4 GVG) 281. Unterbleibt die Entscheidung versehentlich, so muss die Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern durchgeführt werden 282. Der schriftliche Eröffnungsbeschluss ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung. Er hat die Wirkung, dass die Sache nunmehr rechtshängig geworden ist. Die Staatsan waltschaft kann jetzt die Anklage weder zurücknehmen ( 156 StPO), noch bei einem anderen Gericht anhängig machen, da nunmehr das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit zu beachten ist. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Gericht zum erkennenden Gericht. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Beschwerdemöglichkeit im Hinblick auf Entscheidungen, welche der Urteilsfindung vorausgehen, erheblich eingeschränkt wird ( 305 StPO). Ferner kann die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr in einem selbstständigen Beschwerdeverfahren überprüft werden ( 28 Abs. 2 S. 2 StPO). Durch den das Hauptverfahren eröffnenden Beschluss wird der Angeschuldigte zum Angeklagten ( 157 StPO). Der Beschluss muss ihm zugestellt werden ( 215 StPO) und ist für ihn nicht auch nicht wegen angeblich greifbarer Gesetzesverletzung 283 anfechtbar BGH NStZ 2009, 404 f.; OLG Nürnberg NStZ-RR 2014, 116; OLG Köln NStZ-RR 2011, 288 f. m.w.n. 280 BGH 2 StR 46/12; 4 StR 596/09; 4 StR 251/08 m.w.n. 281 Jedenfalls bei Verfahren, die ab dem beim Landgericht anhängig wurden, 41 EGGVG. Siehe hierzu im Übrigen Rn BGH NStZ 2009, Siehe BGH StB 19/

3 Kapitel 3 Das gerichtliche Verfahren erster Instanz Die Ablehnung der Eröffnung Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist (ganz oder teilweise) abzulehnen, soweit es an einem hinreichenden Tatverdacht oder einer Prozessvoraussetzung (etwa einem erforderlichen Strafantrag) fehlt bzw. ein Prozesshindernis (z.b. Verjährung) besteht. Gemäß 204 StPO ist in dem Beschluss auszuführen, ob die Ablehnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt. Ggfls. ist hier also auch eine Würdigung der Beweislage erforderlich. Gegen die ablehnende Entscheidung steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde offen, 210 Abs. 2 StPO 284. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, so entfaltet der Nichteröffnungsbeschluss gemäß 211 StPO eine beschränkte Rechtskraft in dem Sinne, dass die Wiederaufnahme der Klage nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig ist. Maßgeblich insoweit ist der Kenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichteröffnung. Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss sahen im Originalfall so aus: 284 Zum Umfang der auch die Frage der sachlichen Zuständigkeit umfassenden Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts siehe BGH 1 StR 6/12 Tz. 24 ff. 164

4 Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens B

5 Kapitel 3 Das gerichtliche Verfahren erster Instanz 166

6 II. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens B 1. Terminbestimmung Die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist in den 213 ff. StPO geregelt. Sie umfasst zunächst die Terminierung der Hauptverhandlung innerhalb der für das laufende Geschäftsjahr festgelegten Sitzungstage des Spruchkörpers. Diese steht im Ermessen des Vorsitzenden. Den Bedürfnissen des Angeklagten auf eine sachgerechte Vorbereitung und anwaltlichen Beistand ist jedoch in angemessenem Umfang Rech nung zu tragen. Insbesondere in Großverfahren sollte der Vorsitzende daher mit den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlungstermine abstimmen oder dies jedenfalls versuchen 285. Auch über Verlegungsanträge muss der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen befinden. Er hat hierbei die eigene Terminplanung (etwa infolge der Koordination verschiedener Verfahren), die Belastung des Spruchkörpers, die Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzungssaales, das Beschleunigungsgebot und die berechtigten Inter essen der Verfahrensbeteiligten insbesondere das Recht des Angeklagten auf Beistand durch einen Anwalt seines Vertrauens zu berücksichtigen 286. In Haftsachen und speziell in solchen, die sich gegen mehrere Angeklagte richten, darf und muss er das Beschleunigungsgebot in den Vordergrund stellen. Eine Verhinderung des Wahlverteidigers oder ein Wechsel des Verteidigers zwingen also nicht ohne Weiteres zu einer Terminverlegung 287. Die entsprechenden Entscheidungen sind nicht anfechtbar, 305 StPO 288. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gehört auch die Auswahl der benötigten sachlichen und persönlichen Beweismittel. Als solche kommen in Betracht: Zeugen, 48 ff. StPO; Sachverständige, 72 ff. StPO; die Einnahme von Augenschein (z.b. Ortstermin), 86, 168d, 225, 244 Abs. 5, 249 Abs. 1 StPO; Urkunden, 249 ff. StPO; die Einlassung des Angeklagten und hier insbesondere ein schlüssiges Geständnis. In umfangreichen Sachen, die sich über mehrere Verhandlungstage erstrecken, erstellt der Vorsitzende einen Ladungsplan, der die Reihenfolge der Beweiserhebungen festlegt ( 214 Abs. 2 StPO) und veränderten Gegebenheiten jederzeit angepasst werden kann BGH 1 StR 123/ Vgl. BGH NStZ 2007, 164; 1998, BGH NJW 2008, 2454; NStZ-RR 2007, 81 f.; 2006, 271 ff.; BVerfG 2 BvQ 10/ Siehe hierzu OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 sowie unten Rn

7 Kapitel 3 Das gerichtliche Verfahren erster Instanz 2. Ladungen a) Allgemeine Regelungen Die ausgewählten Beweismittel sind soweit es sich nicht um Gegenstände (Asservate, z.b. Tatwerkzeuge) handelt, 214 Abs. 4 StPO vom Gericht herbeizuschaffen. Folglich sind auch die Beteiligten zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß zu laden. Da die Gerichtssprache deutsch ist ( 184 GVG), erfolgen die Ladungen stets in deutscher Sprache 289. Die vom Vorsitzenden angeordneten Ladungen werden von der Geschäftsstelle ausgeführt ( 214 Abs. 1 S. 2 StPO). Mit der Ladung sollte bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht dem Angeklagten bzw. dem Verteidiger die Beset zung des Gerichts mitgeteilt werden, 222a Abs. 1 S. 2 StPO. Die Form der Ladung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Um deren Zugang ggfls. nachweisen zu können, soll jedoch regelmäßig die Zustellung gewählt werden (vgl. Nr. 117 RiStBV), die sich nach den Regeln der ZPO vollzieht ( 37 Abs. 1 StPO). Als Nachweis der Ladung dient die Zustellungsurkunde. Sind Ladungen im Ausland zu bewirken, so kann dies zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Rechtshilfeersuchens bei Vorliegen völkerrechtlicher Vereinbarungen per Einschreiben und Rückschein geschehen ( 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine derartige Vereinbarung besteht für die meisten europäischen Nachbarstaa ten in Gestalt des Art. 52 SDÜ 290 sowie gemäß Art. 14 EuZustVO. b) Besonderheiten der Ladung bei einzelnen Beteiligten aa) Die Ladung des Angeklagten Der Angeklagte ist stets zu laden (vgl. 216 StPO), und zwar selbst dann, wenn er von der Pflicht zu erscheinen nach 233 Abs. 1 StPO entbunden wurde. Das gilt auch für Fortsetzungstermine, also weitere Verhandlungstage, wenn die Hauptverhandlung nicht an einem Tag zu Ende gebracht werden kann 291. Mit der Ladung sind dem Angeklagten die geladenen Zeugen und Sachverständigen namhaft zu machen ( 222 Abs. 1 StPO). Auch ist ihm spätestens bei dieser Gelegenheit der Eröffnungsbeschluss zuzustellen. Für die Art der Ladung ist zu unterscheiden, ob der Angeklagte sich auf freiem Fuß befindet oder nicht. Nach 216 Abs. 1 StPO i.v.m. 35 Abs. 2 S. 1 StPO wird die Ladung dem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten förmlich zugestellt. Unter den Voraussetzungen des 145a Abs. 2 StPO kann er auch über seinen Verteidiger geladen werden. Wie bei anderen Zustellungen ist notfalls eine öffentliche Zustellung nach 40 StPO in Erwä- 289 BGH NJW 1984, 2050; BayObLG NStZ 1996, Siehe zu den Partnerstaaten oben Rn Die Notwendigkeit zusätzlicher Termine stellt sich oftmals erst im Laufe der Hauptverhandlung heraus. In einem solchen Fall können die Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens mündlich geladen werden, was protokolliert werden sollte. 168

8 Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens B gung zu ziehen. Erscheint der Angeklagte trotz öffentlicher Zustellung nicht, so darf jedoch nicht gegen ihn verhandelt werden, 232 Abs. 2 StPO. In einem solchen Fall stehen die Instrumentarien des 230 Abs. 2 StPO zur Verfügung. Die an den Angeklagten gerichtete Ladung ist mit dem Hinweis auf die möglichen Sanktionen im Falle des Nichterscheinens zu versehen und muss Datum, Ort, Terminstunde sowie den Sitzungssaal angeben, in dem die Hauptverhandlung stattfindet. Der Hinweis auf 230 Abs. 2 StPO ist im Fall des 232 StPO (vgl. 216 Abs. 1 S. 2 StPO) sowie dann entbehrlich, wenn der Angeklagte nach 233 Abs. 1 StPO vom Erscheinen entbunden wurde. Für die Ladung zur Berufungsverhandlung und zur Hauptverhandlung nach einem Einspruch im Strafbefehlsverfahren ist der Hinweis auf die möglichen Zwangsmittel ebenfalls nicht erforderlich. In diesen Fällen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Rechtsmittel verworfen werden kann (vgl. 329 Abs. 1, 412 StPO) 292. Auch der nicht in Freiheit befindliche Angeklagte ist nach 216 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 35 Abs. 2 S. 1 StPO förmlich gegen Empfangsbekenntnis zu laden. Gemäß 216 Abs. 2 S. 2 StPO ist er anlässlich der Zustellung der Ladung durch einen Beamten (in der Regel denjenigen, der ihm die Ladung in der JVA überbringt) zu befragen, welche Anträge er zu seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung stellen will. Seine diesbezüglichen Angaben sind zu beurkunden 293. Gleichzeitig mit der Ladungsanordnung ist vom Vorsitzenden ein Vorführersuchen an die JVA zu richten. In beiden Fällen des 216 StPO kann vom Angeklagten allerdings auf eine förmliche Ladung verzichtet werden, insbesondere kann er sich nach Mitteilung der nötigen Termindaten mündlich für geladen erklären. Die Verzichtsmöglichkeit besteht auch für die nach 217 Abs. 1 StPO einzuhaltende Ladungsfrist von mindestens einer Woche zwischen Zustellung und erstem 294 Verhandlungstag, vgl. 217 Abs. 3 StPO. Mängel der Ladung bewirken bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflichten, dass die gesetzlich an sich möglichen Säumnisfolgen (z.b. Verwerfung von Rechtsmitteln nach 329 Abs. 1, 412 StPO oder zwangsweise Vorführung bzw. Verhaftung nach 230 Abs. 2 StPO) nicht eintreten dürfen. Wird nur die Ladungsfrist nicht eingehalten, so hat der Angeklagte zu erscheinen, ist aber gem. 217 Abs. 2 StPO berechtigt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. bb) Die Ladung des Verteidigers Auch der Verteidiger ist i.d.r. gegen Empfangsbekenntnis, im Einzelfall sicherheitshalber gegen Zustellungsurkunde zum Hauptverhandlungstermin zu laden, und zwar der Pflichtverteidiger immer, der gewählte Verteidiger dann, wenn die Wahl dem Legt nur die Staatsanwaltschaft Berufung ein, so kann auch bei Ausbleiben des Angeklagten verhandelt werden, 329 Abs. 2 StPO. Haben beide das Rechtsmittel eingelegt, so kann bei Ausbleiben des Angeklagten dessen Berufung verworfen und über diejenige der StA die ja auch zugunsten des Beschuldigten wirken kann, 301 StPO entschieden werden. Im Falle einer Berufung der Staatsanwaltschaft sollte also auf die Möglichkeit des 230 Abs. 2 StPO hingewiesen werden. 293 Ein Verstoß gegen 216 Abs. 2 S. 2 StPO berührt jedoch weder die Wirksamkeit der Ladung, noch begründet er einen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung, vgl. BGH NJW 2008, 1604 f. 294 Für Folgeverhandlungen in derselben Sache gilt 217 Abs. 1 StPO nicht, vgl. BGHSt 24, 143 (145 ff.). 169

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