(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

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1 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende 36. Änderung der Satzung vom beschlossen: 1 - Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten und Mischflächen ( 42 Zeichen 325 StVO); Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die kombinierten Rad- und Gehwege nach 41 Abs. 2 StVO. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Gehwege von Straßen, die an ein Grundstück grenzen und dieses erschließen, sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern in dem in 3 beschriebenen Umfang zu reinigen. Auf Straßen, die keinen Gehweg aufweisen (z. B. Mischflächen), an ein Grundstück grenzen und dieses erschließen, ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer auf der Fahrbahn ein 1,50 m breiter Streifen ab begehbarem Fahrbahnrand als Gehweg zu reinigen. Die in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Verzeichnis der durch die Stadt manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze) gesondert aufgeführten manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze sind von der Übertragung ausgenommen. Die Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist ein Bestandteil dieser Satzung.

2 (2) Die Reinigung der in dem anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem in 3 beschriebenen Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ( 4) auferlegt. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und Verunreinigungen. (3) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig ( 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach 2 (1) Die Fahrbahnen und die Gehwege sind an den im Straßenverzeichnis festgelegten Tagen in der Zeit vom bis spätestens Uhr und in der Zeit vom bis spätestens Uhr zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. (2) Schnee ist zu räumen: 1. auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite 2. in Fußgängerzonen auf einem durchgehenden Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze aus 3. bei Mischflächen und übertragenen Straßen, die keinen Gehweg aufweisen, auf einen durchgehenden, für den Fußgängerverkehr erforderlichen Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze aus; liegt ein Pflanzbeet o. ä. in diesem Bereich, verschiebt sich der Streifen entsprechend. (3) Bei Eis- und Schneeglätte sind zu streuen: 1. die unter Abs. 2 angeführten Gehwege, Streifen in Fußgängerzonen, Mischflächen und Straßen ohne Gehwege 2. die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen der Fahrbahn, deren Reinigungspflicht nach 2 den Grundstückseigentümern übertragen ist.

3 Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberweg - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder - einmündungen jeweils bis zu Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. 2 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend. Der Einsatz von Streusalz und anderen Taumitteln, auch Mischungen, ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z.b. Eisregen b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen c) sowie auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen und Fußgängerzonen Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf nicht auf und an ihnen abgelagert werden. (4) In der Zeit von 7.00 bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte in den unter Abs. 2 und 3 angeführten Bereichen zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. (6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

4 4 - Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d. h. das Flurstück bzw. die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. 5 - Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit 3 StReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. 6 - Gebühren Abgabenmaßstab (1) Der Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart (Abs.8 a - c) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstückslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche der verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist ( 4 Abs. 2). Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen (d + a + e + b) zugrunde gelegt. Sofern der Winkel لا zwischen diesen Geraden kleiner als 60 ist, werden die beiden Geraden durch eine senkrecht zur Winkelhalbierenden h liegende Tangente c auf die Grundstücksgrenze gekappt.

5 Für die Berechnung der Grundstückslänge wird in diesem Fall die Summe der Längen der Tangente c sowie der verkürzten Geraden d und e zugrunde gelegt (siehe Beispielskizze) لا 60 Seite a + Seite b + Seite d + Seite e لا < 60 Seite c + Seite d + Seite e

6 (3) Bei Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der von der Stadt vorgenommenen maschinellen und manuellen Reinigungen der Straßen, Wege und Plätze, der Grundstücksseite (Absatz 1 bis 3) und der Zugehörigkeit einer Straße zu einer Straßenart. Die Kosten der Winterwartung werden anteilmäßig auf die in Abs. 8 Buchstabe a) bis c) genannten Straßenarten aufgeteilt. (5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 8 Buchst. a) bis c) genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis ( 2 Abs.2). Die Häufigkeit der manuellen Reinigungen, der nicht auf die Grundstückseigentümer übertragenen Straßen, Wege und Plätze, richtet sich nach der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. (6) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr. (7) Die Benutzungsgebühr entsteht jeweils am 01.Januar. (8) Der Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahnen durch die Stadt und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger maschineller Reinigung jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 1,45 b) dem innerörtlichen Verkehr dient 1,57 c) dem überörtlichen Verkehr dient 1,47 Der Gebührensatz für die manuelle Reinigung der in der Anlage 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger manueller Reinigung jährlich je Meter Grundstücksseite 9,71. Wird wöchentlich mehrfach manuell gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. 7 - Fälligkeit Die Benutzungsgebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Gibt der Gebührenbescheid andere Fälligkeitstermine an, so gelten diese. 8 - entfällt

7 9 - Gebührenpflichtige / Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerin / Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin / der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (4) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße erfolgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (5) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Der Anspruch auf Gebührenerstattung kann nur bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach 3 dieser Satzung nicht nachkommt. 2. gegen ein Ge- oder Verbot des 3 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des 36 I Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die 222 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit 12 Abs. 1 Nr. 5, Buchst. a) KAG NW sinngemäß Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft.

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