Ich habe kein Konto! Was kann ich tun? Girokonto für jedermann
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- Martina Keller
- vor 8 Jahren
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1 Ich habe kein Konto! Was kann ich tun? Girokonto für jedermann
2 WARUM IST EIN KONTO WICHTIG? Ohne Konto ist man von vielen Dingen des täglichen Lebens ausgeschlossen. Zahlungen für Miete, Strom, Telefon müssen bar eingezahlt werden und sind dann mit hohen Kosten verbunden. Auch bei der Suche nach einem Arbeitsplatz ist man ohne Konto benachteiligt. Eventuelle Arbeitgeber haben häufig kein Verständnis für die schwierige Situation, ein Arbeitsverhältnis kommt deshalb oft gar nicht zustande. Auch für die Auszahlung von Sozialleistungen per Barscheck können Gebühren berechnet werden. GESETZLICHER ANSPRUCH AUF KONTOERÖFFNUNG? Einen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos gibt es in Deutschland nicht. Auch das Sparkassengesetz in Baden-Württemberg sieht anders als in anderen Bundesländern keine Verpflichtung für die Sparkassen zur Einrichtung eines Girokontos vor. Allerdings hat die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die gemeinsame Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, schon 1995 eine Empfehlung an alle Kreditinstitute herausgegeben, jedermann den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Einrichtung eines sog. Guthabenkontos bzw. Girokontos für jedermann zu ermöglichen (siehe Rückseite). WIE KÖNNEN SIE DIE EINRICHTUNG EI- NES KONTOS ERREICHEN? 1. Schritt: Vergewissern Sie sich zunächst, dass bei der SCHUFA tatsächlich kein Girokonto mehr eingetragen ist (ein Mal jährlich kostenlose Auskunft nach 34 Bundesdatenschutzgesetz). Gelegentlich ist in der SCHUFA noch ein bereits erloschenes Konto vermerkt. In diesem Fall sollten Sie dieses Konto bei der SCHUFA löschen lassen, damit Ihnen die neue Bank ihr Guthabenkonto einrichtet. 2. Schritt: Sprechen Sie bei einer örtlich zuständigen Bank Ihrer Wahl vor mit der Bitte um Eröffnung eines Guthabenkontos.
3 3. Schritt: Falls die Bank ablehnt, lassen Sie sich die genauen Gründe schriftlich mitgeben. Notieren Sie sich das Datum, den Namen Ihres Gesprächspartners und ggf. dessen Telefonnummer. 4. Schritt: Prüfen Sie die genannten Ablehnungsgründe! Sind diese gemäß der DK-Empfehlung (siehe Rückseite dieses Info-Blattes) begründet? Der Bezug von Sozialleistungen und/oder negative Eintragungen bei der SCHUFA sind kein zulässiger Grund zur Ablehnung! Als weiterer Ablehnungsgrund gilt nur, wenn Sie bei dieser Bank bereits im Zahlungsrückstand sind oder Sie bei einer anderen Bank noch ein Girokonto auf ihren Namen haben. 5. Schritt: Wenden Sie sich schriftlich mit den notierten Angaben an die Kundenbeschwerdestelle der Bank. Dies ist für Sie kostenlos. Im Folgenden finden Sie einen Musterbrief und die Anschrift der zuständigen Kundenbeschwerdestelle. Die Kundenbeschwerdestelle prüft Ihren Antrag und gibt dann eine Empfehlung ab. An diese halten sich die meisten Banken und Sparkassen. Wenn Sie sich nicht sicher sind und/oder Unterstützung wünschen, können Sie sich an Ihre örtliche Schuldnerberatung wenden. Dort hilft man Ihnen gerne weiter! WELCHE KUNDENBESCHWERDESTELLE IST ZUSTÄNDIG? Für die privaten Banken (Deutsche Bank AG, Commerzbank AG, Ing-Diba AG, Postbank AG, Targo-Bank AG & Co. KgaA, etc) Bundesverband deutscher Banken Kundenbeschwerdestelle Burgstraße 28, Berlin Tel.: 030/ Für die Volksbanken und Raiffeisenbanken Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR Schellingstraße 4, Berlin Tel.: 030/
4 Für die Sparkassen Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Charlottenstraße 47, Berlin Tel.: 030/ Für die öffentliche Banken (BW-Bank, L-Bank, Landesbank Baden-Württemberg, etc.) Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Kundenbeschwerdestelle Postfach , Berlin WASS MUSS ICH AN DIE KUNDEN- BESCHWERDESTELLE SCHREIBEN? Sie können ein Beschwerdeformular von der Internetseite der Deutschen Kreditwirtschaft herunterladen ( konto-fuer-jedermann/beschwerdeformular.html) oder auf Basis des folgenden Briefes ein eigenes Schreiben erstellen (Kursive Textteile durch eigenen Text ersetzen!) Absender Ort, Datum (Ihren Namen und Adresse sowie Datum eintragen) An die Kundenbeschwerdestelle (Adressen siehe links und oben) Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum "Girokonto für jedermann" - Ablehnung einer Kontoeröffnung Sehr geehrte Damen und Herren, von der (Name und Anschrift der Bank/des Kreditinstituts, Zweigstelle/Filiale) wurde mir am (Datum der Ablehnung) die Einrichtung bzw. Fortführung eines Girokontos für jedermann verwehrt. Als Grund wurde genannt: (Bitte Begründung eintragen). Meiner Ansicht nach sind diese Gründe nicht zutreffend, weil (Ihre Begründung angeben). Kopien aller relevanten Unterlagen habe ich diesem Schreiben - sofern vorhanden - als Anlage beigefügt. Ich bitte um Überprüfung. Mit freundlichen Grüßen
5 WELCHE ABLEHNUNGSGRÜNE SIND ZULÄSSIG? Empfehlung der DK (ehem. Zentraler Kreditausschuss ) von 1995 zum Girokonto für jedermann: Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn - der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä. - der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind - der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet - die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird - nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält - der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält. Quelle:
6 WAS SOLLTEN SIE NOCH BEACHTEN? Ihr neues Guthabenkonto können Sie bei Eingang einer Kontopfändung von der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Sie können ein P-Konto in der Regel nicht direkt eröffnen. Lesen Sie hierzu unser Infoblatt zum P-Konto. Sie sollten Sich sorgfältig überlegen, ob die Eröffnung eines online geführten Kontos ohne Filiale in der näheren Umgebung sinnvoll ist. Bei Problemen haben Sie dann keinen persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Wichtige Adressen: Landratsamt Karlsruhe Dezernat Mensch und Gesellschft Amt für Grundsatz und Soziales Beiertheimer Allee Karlsruhe Schuldnerberatung Kriegsstraße 78, Karlsruhe Tel: 07 21/ Fax: 07 21/ schuldnerberatung@landratsamt-karlsruhe.de Weitere Informationen unter: Bürgerservice Ämter Amt für Gundsatz und Soziales Schuldnerberatung Stand: September 2012 Das Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Erarbeitet von: Redaktionsgruppe der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Schuldnerberater in Baden-Württemberg beim Landkreis- und Städtetag Baden-Württemberg
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