VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS
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- Hansi Wagner
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1 VG 27 L VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwälte g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, Berlin, Antragsgegner, hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Marticke, die Richterin am Verwaltungsgericht Mueller-Thuns und den Richter am Verwaltungsgericht Hofmann am 27. Januar 2015 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlen der Berechnung der durch die Einführung der Pkw-Maut für ausländische Autofahrer prognostizierten Einnahmen von rund 700 Mio. Euro jährlich zugrunde liegen und den Rechenweg darzustellen sowie in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten: - 2 -
2 Wie wurden die prognostizierten Einnahmen von 700 Mio. Euro berechnet? Welche Zahlen liegen der Berechnung zugrunde? Wie stellt sich der Rechenweg dar? Welchen Inhalt haben die dazu vorliegenden Excel-Tabellen? 2. Wurde die Berechnung durch einen externen Gutachter geprüft? Falls ja, wer ist dieser Gutachter? 3. Von welchen prozentualen Anteilen an Pendlern, Geschäftsreisenden und Privatreisenden geht das Ministerium in seiner Schätzung aus? 4. Auf wie viele Fahrzeuge verteilen sich nach Schätzung des Ministeriums die zugrunde gelegten 130 Mio. Ein- und Durchfahrten? Wie viele Fahrzeuge davon erwerben in der Schätzung des Ministeriums eine 10-Tages-Vignette für 10,00 Euro, eine 2-Monats-Vignette für 22,00 Euro, eine Ein-Jahres-Vignette? Wie hoch sind die geschätzten Einnahmen aus der von Ausländern erworbenen Ein-Jahres-Vignette? 5. Wie genau ergeben sich daraus die geschätzten Einnahmen von 700 Mio. Euro? 6. Beruhen die Schätzungen des Ministeriums auf dem AGES-Gutachten aus dem Jahr 2013? Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, der Redakteur der Wochenzeitung D ist, erklärte dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit vom 31. Oktober 2014, er wüsste gerne: - wie genau die prognostizierten Einnahmen von 700 Mio. Euro pro Jahr der geplanten Pkw-Maut geschätzt worden seien, - welche Posten sich zu dieser Summe addierten und - was die (wissenschaftliche) Grundlage für diese Schätzung sei. Mit vom 3. November 2014 teilte die Pressestelle dieses Ministeriums dem Antragsteller Folgendes mit: Die Einnahmeschätzungen erfolgten auf der Basis der verfügbaren statistischen Daten. Ausgangsbasis sei die in allen Gutachten zugrunde gelegte Zahl von 170 Mio. Ein- und Durchfahrten von ausländischen Kraftfahrzeugen - 3 -
3 - 3 - nach Deutschland. Diese Zahl sei um die Zahl der Ein- und Durchfahrten auf dem nachgeordneten Netz gekürzt worden, so dass von rund 130 Mio. Ein- und Durchfahrten derartiger Fahrzeuge auf den Bundesautobahnen ausgegangen werde. Dem sei gegenübergestellt worden, aus welchem Zweck die Fahrzeuge nach Deutschland kämen (Pendler, Geschäftsreisende, Privatreisende), wie oft sie führen, mit wie viel Personen die Pkw besetzt seien. Daraus sei abgeleitet worden, auf wie viele Fah r- zeuge sich die Ein- und Durchfahrten verteilten und welche Fahrzeuge vermutlich eher eine Jahres- oder eine Kurzzeitvignette kaufen würden. Es ergäben sich dann rund 700 Mio. Euro Bruttoeinnahmen von den ausländischen Kraftfahrzeugen, von denen 195 Mio. Euro an jährlichen Verwaltungskosten abgezogen würden. Der Antragsteller stellte dem Ministerium mit vom selben Tag Fragen mit den unter den Nummern 2, 3, 4 und 5 des Beschlusstenors genannten Inhalten. Mit E- Mail vom 5. November 2014 bat dieser Beteiligte das Ministerium ferner um Auskunft, ob den prognostizierten Einnahmen von 700 Mio. Euro durch ausländische Pkw eine schriftliche Errechnung zugrundeliege und ob diese Rechnung durch einen externen Gutachter geprüft worden sei. Das Ministerium erklärte dem Antragsteller mit vom 7. November 2014, dass es eigene Berechnungen angestellt habe und dass zu diesem Zeitpunkt die Abstimmung des Gesetzentwurfs mit den anderen Ressorts stehe erst am Anfang nicht mit weiterreichenden Informationen gedient werden könne. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Er habe einen Anordnungsanspruch aus Art. 5 GG. Die Öffentlichkeit habe ein großes Interesse daran, zu erfahren, wie die Berechnung eines zu erwartenden Haushaltsgewinns in Höhe von 500 Mio. Euro zu Stande komme, deren Ergebnis ihr zur Begründung des Gesetzesentwurfs zur Pkw- Maut mitgeteilt worden sei. Dies gelte umso mehr, wenn Berechnungen Dritter (etwa des ADAC) von einer Unwirtschaftlichkeit der Einführung einer solchen Maut ausgingen. Seine Fragen seien nicht derart beantwortet worden, dass die Berechnungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar geworden seien. Die Aussagen des Ministeriums seien weder mit Zahlen noch mit Belegen unterfüttert worden. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls vorhanden. An dem Thema Pkw-Maut bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse. Zudem stehe die Abstimmung über den genannten Gesetzesentwurf unmittelbar bevor, so dass auch ein starker Gegenwartsbezug vorliege. Die beabsichtigte Berichterstattung wolle noch vor dieser Abstim
4 - 4 - mung etwaige Berechnungsgrundlagen auswerten. Dafür sei es notwendig, dass der Presse alle etwaigen Berechnungen zugrunde liegenden Posten vorgelegt würden. Der Antragsteller beantragt, zu beschließen wie geschehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antragsteller habe über die gegebene Antwort hinaus keinen Anspruch auf weitere Auskunft nach dem presserechtlichen Mindeststandard aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch die Anwendung der Pressegesetze der Länder führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Auskunftsanspruch kenne entsprechende Begrenzungen. Den verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers habe sie bereits erfüllt. Zu mehr als den erteilten Auskünften sei sie presserechtlich nicht verpflichtet. Sie habe alle Antworten gegeben, die in der laufenden Abstimmung des Gesetze s- entwurfs - ohne diese zu gefährden oder zu präjudizieren - angezeigt gewesen seien. Ein laufendes Verfahren hier: Gesetzgebungsverfahren beschränke ebenso wie der ihr zustehende exekutive Kernbereich (als freie und offene Willensbildung zu dem Gesetzentwurf) die Reichweite des Auskunftsanspruchs. Dies entspreche der Rechtsprechung zu entsprechenden Ausnahmetatbeständen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( 3 Nr. 3 Buchst. b IFG) sowie dem Umweltinformationsgesetz ( 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG). Im Weiteren bestimmten die Regeln des Gesetzgebungsverfahrens Zeitpunkt und Umfang der Presseinformation mit. Eine unbefangene und unbeeinflusste Beratung mithin der Schutz des Beratungsvorgangs müsse presserechtlich im Gesetzgebungsverfahren gewahrt bleiben. Inzwischen könne sich der Antragsteller ergänzend aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf unterrichten. Dieser sei mit zahlreichen, ergänzenden Information etwa im Internet öffentlich verfügbar. II. Der zulässige (1.) Antrag ist begründet (2.)
5 a) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist vorhanden. Der mit dem Antrag verfolgte Anspruch ist nicht bereits erfüllt. Der Antragsteller begehrt, dass die Antragsgegnerin ihm über die schon zu der geplanten Pkw-Maut gegebenen Informationen hinaus Auskunft darüber erteilt, welche Zahlen im Einzelnen ihrer Berechnung der durch die Einführung dieser Maut von ausländischen Autofahrern zu erwartenden Einnahmen zugrundeliegen, wie der Rechenweg dieser Berechnung sich darstellt, ob die Berechnung durch einen externen Sachverständigen geprüft wurde und wer dieser Sachverständige gegebenenfalls ist, sowie ob die Einnahmeschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dem AGES-Gutachten aus dem Jahr 2013 beruht. Diese Auskünfte hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch nicht erteilt. Der Umstand, dass mittlerweile der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen sowie ergänzende Informationen öffentlich verfügbar sind, hat des Rechtsschutzbedürfnisses nicht entfallen lassen. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrten Informationen den en t- sprechenden, noch nicht einmal abschließend benannten Publikationen zu entnehmen sind. b) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, sein Inhalt vollstreckungsfähig genau. 2. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (a) sowie eines Anordnungsgrundes (b) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ( 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO). a) Es mag letztlich auf sich beruhen, ob der Auskunftsanspruch von Vertretern der Presse gegen Bundesbehörden (wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers) aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (so BVerwG, Urteil vom 20. Februar A 2.12, juris Rn. 17 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 OVG 6 S 36.13, juris Rn. 2, sowie Beschluss vom 12. September 2013 OVG 6 S 46.13, juris Rn. 6) oder aus der die Auskunftspflicht von Behörden regelnden Vorschrift des Press e- gesetzes des Landes, in dem die Bundesbehörde ihren Sitz hat (so mit guten Gründen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember A 413/11, juris Rn. 44 ff.) hier mithin aus 4 des Berliner Pressegesetzes (BlnPrG), folgt. Denn - 6 -
6 - 6 - sowohl nach 4 BlnPrG (aa) als auch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (bb) hat der Antragsteller Anspruch auf die begehrten Auskünfte. aa) (1) Nach 4 Abs. 1 BlnPrG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Au s- künfte zu erteilen. Der Antragsteller, der sich zumindest durch Vorlage seines Presseausweises als Vertreter der Presse ausgewiesen hat, gehört zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestim m- ten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Press e- recht, 5. Aufl künftig: Löffler/Burkhardt, 4 LPG Rn. 78), nämlich zu den von der Antragsgegnerin prognostizierten Einnahmen durch die geplante Pkw-Maut, soweit diese Einnahmen auf ausländische Autofahrer entfallen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, eine Behörde, ist mit diesen Fakten im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen (vgl. hierzu Löffler/Burkhardt, a.a.o. Rn. 59). Dieses Ministerium hat den vorstehend bezeichneten Gesetzentwurf formuliert und die auf nicht in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge entfallenden Bruttoeinnahmen durch die Einführung der landläufig als Pkw-Maut bezeichneten Infrastrukturabgabe mit rund 700 Mio. Euro prognostiziert. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass die Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt ( 3 Abs. 3 BlnPrG, vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.o. Rn. 86). Dem Antragsteller geht es darum, nähere Informationen zur Berechnung der vom zuständigen Fachministerium prognostizierten Haushaltseinnahmen durch die geplante, in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Pkw-Maut zu erhalten und zu verbreiten, zur Sinnhaftigkeit, namentlich zur Wirtschaftlichkeit dieser Maut Stellung zu nehmen und zur Meinungsbildung hinsichtlich der Einführung der Maut beizutragen. (2) Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die begehrten Auskünfte nach 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern. Insbesondere liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 3 dieser Vorschrift hier nicht vor. Nach 4 Abs. 2 Nr. 1 BlnPrG können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen so l- len und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben (Urteil der Kammer vom 23. August 2013 VG 27 K , juris Rn. 79, und Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2012 VG 27 L , juris Rn. 28; so - 7 -
7 - 7 - auch Löffler/Burkhardt, a.a.o. Rn. 100). Derartige Vorschriften stehen der Erteilung der begehrten Auskünfte nicht entgegen. Insbesondere hindern Regeln des Gesetzgebungsverfahrens die Auskunftserteilung nicht, zumal der Antragsteller Auskünfte nicht über das den genannten Gesetzentwurf betreffende Gesetzgebungsverfahren, sondern über eine vor Beginn dieses Verfahrens angestellte Berechnung eines Bu n- desministeriums erstrebt. Dass die Bundesregierung die verlangten Informationen überhaupt in besagtem Verfahren bekannt geben will, trägt die Antragsgegnerin nicht vor erst recht nicht, in welchem Verfahrensstadium die Regierung dies zu tun gedenkt. Die Geheimhaltung der gewünschten Informationen ist auch nicht zum Schutz des exekutiven Kernbereichs (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Mai K , juris Rn. 31 ff. m.w.n.) erforderlich. Der den Gesetzentwurf betreffende Abstimmungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive ist abgeschlossen. Die Bundesregierung hat am 17. Dezember 2014 beschlossen, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Nach Abschluss besagten Prozesses sind die erstrebten Informationen nicht mehr schutzwürdig. Das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Informationen überwiegt das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Interesse an der Vertraulichkeit bei weitem. Die Informationen betreffen nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, sondern den Bereich der Vorbereitung einer Regierungsentscheidung, nämlich eine von dem federführenden Bundesministerium angestellte Berechnung der aufgrund des geplanten Gesetzes zu erwartenden Haushaltseinnahmen. Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran, diese B e- rechnung nachvollziehen und überprüfen zu können, zumal die Antragsgegnerin das Ergebnis der Berechnung in der Öffentlichkeit zur Begründung des Gesetzentwurfes anführt. Nach 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG können Auskünfte verweigert werden, soweit Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Int e- ressen schädigen oder gefährden würde. Dies ist hinsichtlich der erstrebten Auskünfte nicht der Fall. Diese Auskünfte gefährden entgegen der zumindest sinngemäß geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin die (unbefangene und unbeeinflusste) Beratung des erwähnten Gesetzentwurfs im Gesetzgebungsverfahren nicht. Die ve r- langten Informationen betreffen nicht Beratungen der Legislative, sondern allenfalls vorausgegangene Beratungen der Exekutive. Die Bekanntgabe dieser Informationen ist für die Beratung des Gesetzentwurfs im Gesetzgebungsverfahren nicht nur ungefährlich, sondern sogar hilfreich. Denn die Informationen ermöglichen es namentlich - 8 -
8 - 8 - den Mitgliedern des Bundestages, sich kompetenter als ohne sie eine Meinung zu dem Entwurf zu bilden. Nach 4 Abs. 2 Nr. 3 BlnPrG können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Unter einem Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen (Löffler/Burkhardt, a.a.o. Rn. 95). Bei dem in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahren handelt es sich nicht um ein solches Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren ist vielmehr auf die rechtliche Regelung einer Vielzahl von Fällen, nämlich auf den Erlass eines Gesetzes - einer abstrakt-generellen Regelung - gerichtet. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.o. Rn. 29 f.) verpflichtet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Behörden des Bundes, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Der auf das Niveau eines Mindeststandards begrenzte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch von Pressevertretern endet nach dieser Rechtsprechung dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Inform a- tionen entgegenstehen. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind danach beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen im hier interessierenden Zusammenhang freilich nicht als abschließend zu verstehen sind (BVerwG, a.a.o., Rn. 29). Im vorliegenden Fall stehen der Auskunftserteilung berechtigte schutzwürdige Interessen der genannten Art nicht entgegen. Die Ausführungen zu 4 Abs. 2 BlnPrG gelten insoweit entsprechend. Dass die Antragsgegnerin derzeit über die dort angesprochenen Belange hinausgehende Diskretionsinteressen hat, die als berechtigt und schutzwü r- dig in Betracht kommen, ist weder geltend gemacht noch ansonsten erkennbar. b) Ein Anordnungsgrund ist auch vorhanden. Die begehrte, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich. Hier liegt nämlich ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September BvR 23/14, juris Rn. 30). An dem Thema Einführung einer Pkw-Maut besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse, wie nicht zuletzt die lebhafte Diskussion dieses Thema in der Öffentlic h
9 - 9 - keit zeigt. Bei dem Thema handelt es sich um ein politische Angelegenheit, nämlich ein viele Menschen betreffendes Gesetzesvorhaben des Bundes. Außerdem geht es dabei um die Erzielung und Verwendung öffentlicher (Haushalts)Mittel. Auch ein starker Gegenwartsbezug der (beabsichtigten) Berichterstattung ist vorhanden. Denn sie bezieht sich auf ein Gesetzesvorhaben, das sich gerade im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 39 ff, 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrif t- lich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entsche i- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als B e- vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kö n- nen auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zug e- lassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Bef ä- higung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der
10 genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, e h- renamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Marticke Mueller-Thuns Hofmann Beglaubigt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
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