Reinigungsmittel auf Säurebasis, reizend (spezielle Anwendung) Branche: Chemie

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1 Unternehmer/SiFa Arbeitsmediziner/Betriebsrat Seite 1 von 5 Reinigungsmittel auf Säurebasis, reizend (spezielle Anwendung) Branche: Chemie GEFAHR Verursacht Hautreizungen. (H315) Verursacht schwere Augenreizung. (H319) Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338) Kennzeichnung nach altem Recht Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. (R36/37/38) Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. (S26) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). (S45) Die Kennzeichnung (Gefahrensymbol, R/S-Sätze) basiert auf Hersteller- und Literaturangaben. Die Kennzeichnung (Gefahrensymbol, R/S-Sätze) bezieht sich auf das unverdünnte Produkt. Charakterisierung Reinigungsmittel auf Säurebasis können verschiedene meist anorganische Säuren enthalten. Die wichtigsten Säuren dabei sind Phosphorsäure und Salzsäure. Desweiteren sind in der Regel Tenside, Hilfsstoffe, Farbzusätze und Parfümöle enthalten, manchmal auch noch organische Säuren wie Ameisensäure, Glykolsäure oder Amidosulfonsäure. Es handelt sich meist um klare bis leicht gelbliche oder um blau gefärbte Flüssigkeiten, die unbegrenzt mischbar mit Wasser sind. Reinigungsmittel werden in vielen Bereichen eingesetzt. Dieses Datenblatt bezieht sich auf den Einsatz in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte. Für Reinigungsmittel, die in anderen Bereichen Anwendung finden, sind Informationen unter anderem auch im Gefahrstoffinformationssystem GISBAU enthalten. Produkte dieser Produktgruppe können mit dem GISBAU- Code GS50 gekennzeichnet sein. Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe sind typische Bestandteile von sauren Reinigungsmitteln,, sie müssen aber nicht auch in jedem Produkt enthalten sein. Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen. Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen. Grenzwerte und weitere nationale Einstufungen Phosphorsäure Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion Salzsäure Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 3 mg/m³ bzw. 2 ml/m³ (ppm) Ameisensäure Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 9,5 mg/m³ bzw. 5 ml/m³ (ppm) Salzsäure TA Luft: (Nummer 5.2.4) Klasse III, d.h. der Massenstrom von 0,15 kg/h oder die Massenkonzentration von 30 mg/m³ im Abgas darf nicht überschritten

2 Seite 2 von 5 Für die Summe aller organischen Emissionen gilt: TA Luft: (Nummer Gesamtkohlenstoff), d.h. die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen den Massenstrom von 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration von 50 mg/m³ insgesamt nicht überschreiten. Die besonderen Bestimmungen der TA Luft für Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern nach Nummer sind zu beachten. WGK: 1 (schwach wassergefährdend) Die WGK wurde Herstellerinformationen entnommen. Messung / Ermittlung Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen. Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt (2) auf der Basis der Grenzwerte der Inhaltsstoffe zu bewerten. Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401. Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor: bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt. Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor: bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.b. Spritzer > 15 min pro Schicht). Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor: bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.b. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt, bei bei kurzzeitigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen. Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich: Bevorzugt prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrensänderung durchgeführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen. Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht möglich. Reagiert mit Laugen unter heftiger Wärmeentwicklung. Reagiert mit starken Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung. Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.b. mit Natriumhypochlorit. Reagiert unter Bildung brennbarer Gase oder Dämpfe z.b. mit Aluminium. Reaktionswärme und Reaktionsdynamik sind abhängig von der Konzentration der Stoffe. Bildet mit Salpetersäure gesundheitsgefährdende Gase und Dämpfe (Stickoxide). Bildet mit Natriumhypochlorit gesundheitsgefährdende Gase und Dämpfe (Chlor). Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in gefährliche Gase (z.b. Kohlenmonoxid, Formaldehyd). Greift PVC und viele Metalle wie z.b. Eisen, Aluminium und Zink an. Gesundheitsgefährdung Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Verursacht Hautreizungen (H315). Verursacht schwere Augenreizung (H319). Kann die Atemwege und der Magen-Darm-Trakt reizen. Vorübergehende Beschwerden wie Husten können auftreten. Kann Gesundheitsstörungen wie Lungenschaden, Augenschaden, Zahnschaden verursachen. Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Insbesondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards). Gebinde nicht offen stehen lassen. Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten. Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben. Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser und dann das Produkt zugeben! Dosierungs- und Anwendungshinweise des Herstellers beachten. Säurebeständige Hilfsgeräte verwenden. Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten. Versprühen sowohl des Produktes als auch der verdünnten Anwendungslösung vermeiden. Wenn das nicht möglich ist: Beim Versprühen Über-Kopf-Arbeiten vermeiden. Stattdessen längere Sprüharme verwenden. Im Freien nicht gegen den Wind sprühen. Arbeitsplätze, an denen mit Risikomaterial umgegangen wird, mit drucklosem Wasserstrahl reinigen, keinen Hochdruckreiniger verwenden, um Aerosolbildung zu vermeiden. Nicht zur Hand- oder Körperreinigung benutzen. Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren. Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird. Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.b. durch Arbeit in geschlossenen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.

3 Seite 3 von 5 Bei Anlagen, deren Emissionen die von der TA Luft vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, müssen Maßnahmen zur Emissionsminderung (z.b. Abluftreinigung) ergriffen Entladungen von tierischen Nebenprodukten sind grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen. Prozessanlagen einschließlich der Lager sind in geschlossenen Räumen unterzubringen. Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur in geschlossenen Räumen abgestellt und gereinigt Brand- und Explosionsschutz Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brandlasten in dem entsprechenden Arbeitsbereich abzustimmen. In Tierkörperbeseitigungsanlagen sind das insbesondere das Tiermehl, von dem Brand- und ggf. Staubexplosionsgefahr ausgeht, sowie z.b. einzelne leichtentzündliche Reinigungs- oder Desinfektionsmittelkonzentrate. Hygienemaßnahmen Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden! Berührung mit Augen und Haut vermeiden! Nach Arbeitsende und vor Pausen Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen und - bei Arbeiten auf der unreinen Seite - desinfizieren. Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende verwenden (rückfettende Creme). Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfernen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen. Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht eintrocknen lassen. Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen. Straßen- und Arbeitskleidung der reinen und unreinen Seite jeweils getrennt aufbewahren! Reinigung und Desinfektion der Arbeitskleidung mindestens einmal wöchentlich durch den Betrieb. Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich: Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln. Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden. Nahrungs- und Genussmittel getrennt von Arbeitsstoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rauchen sind verboten! Persönliche Schutzmaßnahmen Augenschutz: Korbbrille. Handschutz: Handschuhe aus: Polychloropren (CR; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm). Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Die Handschuhmaterialien wurden Sicherheitsdatenblättern entnommen. Die Schutzwirkung der Handschuhe gegenüber dem Stoff/Zubereitung ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen beim Chemikalien-/Handschuhhersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste- Schutzhandschuhe). Bei Umgang mit Risikomaterial und Schnittgefahr: Zusätzlich über den feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen stich- und schnitthemmende Handschuhe der Sicherheitsstufe 4 oder 5 tragen. Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen stellt selbst eine Hautgefährdung (Feuchtarbeit) dar. Vermeidung durch Einhaltung von Tragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel. Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.b. BASIS). Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen. Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.b. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit: Kombinationsfilter B-P2 (grau/weiß) Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.b. TH2BP). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen. Körperschutz: Beim Abfüllen oder bei Spritzgefahr: Kunststoffschürze und Kunststoffstiefel. Beim Versprühen: (Einweg-)Chemikalienschutzanzug und Kunststoffstiefel. Zur Auswahl von Chemikalienschutzkleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV. Sonstiges: Auf der reinen und unreinen Seite separate persönliche Schutzausrüstung tragen und nach Gebrauch reinigen und desinfizieren. Beim Umgang mit Risikomaterial besteht die Mindest- Schutzausrüstung aus flüssigkeitsdichten und feuchtigkeitsabweisenden Schutzhandschuhen, Hygieneschutzkleidung, Schürze und Gummistiefeln. Bei Spritzgefahr sind darüber hinaus Gesichts- und Mundschutz erforderlich. Arbeitsmedizinische Vorsorge Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung des DGUV-Grundsatzes G 24). Dazu können die folgenden DGUV-Grundsätze herangezogen werden: G 22 Säureschäden der Zähne G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische

4 Seite 4 von 5 Vorsorge ggf. nach dem DGUV-Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte durchzuführen. Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z.b. Umgang mit Risikomaterial) G 42. Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen über mehr als 2 Stunden am Tag notwendig ist (Feuchtarbeit), ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge, z.b. anhand G 24). Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung des DGUV-Grundsatzes G 24). Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden: wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist. Werdende oder stillende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist. Schadensfall Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz. Nach Verschütten mit viel Wasser verdünnen und der Abwasserbehandlung zuführen. Produkt ist nicht brennbar, im Brandfall Löschmaßnahmen auf Umgebung abstimmen. Berst- und Explosionsgefahr durch Druckanstieg in Behältern bei Erwärmung. Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät! Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation muss verhindert Erste Hilfe Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen. Steriler Schutzverband. Augenärztliche Behandlung. Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen, auf Selbstschutz achten. Haut mit viel Wasser spülen. Bei Stich- oder Schnittverletzungen verbunden mit Kontakt zu Risikomaterial zunächst die Wunde intensiv mit Wasser spülen und dann mit 1 M Natronlauge (s. ABAS-Beschluss 603) für 5 Minuten desinfizieren. Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen. Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen. Bei Atemstillstand künstliche Beatmung nach Möglichkeit mit Beatmungsgerät, auf jeden Fall Stoffkontakt bzw. Einatmen des Stoffes/Produktes vermeiden (Selbstschutz). Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei fehlenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen. Dosierung, Art der Anwendung und weitere Behandlung nach betriebsärztlicher Anordnung. Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes. Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt). Sonstiges: Hauterkrankungen durch Feuchtarbeit sind meldepflichtige Berufskrankheiten (BK-Nummer 5101). Schädigung der Zähne durch Säuren sind meldepflichtige Berufskrankheiten (BK-Nummer 1312). Entsorgung Die Entsorgung von Anwendungslösungen und Kleinmengen des Konzentrates kann über das Abwasser und die daran angeschlossene Kläranlage erfolgen. Abwässer, die auf der unreinen Seite der Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallen, müssen vor der Entsorgung mindestens 30 Minuten auf über 100 C erhitzt werden oder gemeinsam mit den Tierkörpern thermisch sterilisiert Größere Mengen des Produktes z.b. nach Ablauf von Mindesthaltbarkeitsdaten sind gesondert zu entsorgen. Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen. Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.b. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben: Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln, Körperpflegemitteln: Kapitel "0706" Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis und Begleitscheine) durchzuführen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil ausgenommen. Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunststoffbehältnisse können zur Verwertung abgegeben Lagerung Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern. Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!

5 Seite 5 von 5 Behälter aus z.b. Edelstahl, Polyethylen, Polypropylen, gummiertem Stahl sind geeignet. Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an): Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 12. Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7). Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C) sind weitere Regelungen zu beachten. Die Zusammenlagerung ist mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse. Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind. Dies ist gegeben, wenn sie z.b. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren. Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU- Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht): Für Anlagen mit bis zu 100 m³ Rauminhalt genügt i.d.r. eine stoffundurchlässige Fläche und ein Auffangbehälter. Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.b. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen werden können. Dazu ist entweder eine automatische Überwachung in Verbindung mit einer ständig besetzten Messwarte oder regelmäßige Kontrollgänge mit Dokumentation erforderlich. Für Anlagen mit größerem Rauminhalt sind i.d.r. weitere Forderungen zu erfüllen, z.b. Sachverständigen- Nachweise der Stoffundurchlässigkeit der Fläche, doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät und/oder Alarm- und Maßnahmenpläne. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde oder von nach dem WHG zugelassenen Fachbetrieben. Anlagen, in denen bis zu 100 m³ des Produktes gelagert, ab- oder umgefüllt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art. Bei darüber liegenden Mengen gelten weitergehende Vorschriften wie z.b. Fachbetriebspflicht beim Aufbau und Instandhaltung der Anlage sowie z.b. Prüf- und Anzeigepflichten. Unterirdische Anlagen müssen dagegen in jedem Fall regelmäßig durch Sachverständige geprüft Näheres dazu regelt die im entsprechenden Bundesland gültige VAwS. Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die Lagerung von mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Löschwasser-Rückhalteanlage. Bei Zusammenlagerung wassergefährdender Stoffe/Produkte unterschiedlicher WGK muss die Menge mit Hilfe einer Umrechnungsregel ermittelt Sind in einem Lagerabschnitt nur unbrennbare Stoffe gelagert und können weder Verpackungen noch Bauteile des Lagers zur Verbreitung eines Brandes beitragen, sind Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht erforderlich. Copyright by BG RCI & BGHM,

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