OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 1 von 6. Für Fremdfirmen am Gelände der Ottakringer Brauerei in Wien 16
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1 Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 1 von 6 Für Fremdfirmen am Gelände der Ottakringer Brauerei in Wien Vorwort: Im Mittelpunkt unseres Handelns steht immer der Mensch mit seiner Gesundheit. Alles ist ersetzbar, nur nicht der Mensch Nur Qualität sichert Arbeitsplätze Das Unternehmen hat die Betriebsanlagen nach dem jeweiligen Stand der Technik errichtet und mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Wir sind ständig bemüht, in Zusammenarbeit mit Fachfirmen Verbesserungen durchzuführen. Doch alle Teile an den Betriebsanlagen kann man vor unbeabsichtigtem Zugriff nicht schützen. Daher eine Aufforderung an Sie alle: Vorsichtig und überlegt Handeln 2. Allgemeine Sicherheit: Bei Technikereinsätzen in der Produktion der Fa. Ottakringer möchten wir darauf hinweisen, dass es einige Regeln gibt, die unbedingt eingehalten werden müssen. Bei Einsatzbeginn ist eine Anmeldung in der Produktionsleitung, technischen Leitung oder beim zuständigen Projektleiter unbedingt erforderlich. Grundsätzlich gelten für den gesamten Bereich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit allen zugehörigen Verordnungen und die Maschinenschutzverordnung, welche in den Aushangpflichtigen Gesetzen (liegen im Pausenraum des Expedits auf) integriert sind. Einige wichtige Punkte daraus: Nr. Beschreibung 1 Verwenden Sie geeignete Werkzeuge, Hilfsmittel, Sicherheitseinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzbrillen, Gehörschutz, Schweißschirme, Schutzhandschuhe, Schleifbrillen, Sicherheitsgurte, Aufsteighilfen, fahrbare Podeste, fahrbare Rollgerüste oder Sicherheitsgeschirr mit Falldämpfer und dergleichen. Nur in geringer Arbeitshöhe (bis 3m) darf mit Stehleiter oder Metallbockgerüsten gearbeitet werden (Belagshöhe max. 2m und doppelter Pfostenbelag). Bei Arbeiten auf Podesten, darunter oder im direkten Umfeld ein Schutzhelm zu tragen. DesWeiteren ist bei Eintritt in die Produktions- oder Lagerhalle eine geeignete Arbeitskleidung sowie eine Kopfbedeckung (Ottakringer Schirmkappe od. Hygienehaube) Pflicht. Gefahrenzeichen GZ 2 Schutzvorrichtungen an Maschinen dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden (z.b. NOT AUS Schalter, Endschalter etc.). Fehlende bzw. beschädigte Schutzvorrichtungen müssen dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden, der die ordnungsgemäße Instandsetzung zu veranlassen hat. Wartungsarbeiten sollen im stromlosen Zustand durchgeführt werden. In Ausnahmefällen darf durch befugte Personen (Fachfirmen, Facharbeiter oder geschultes Personal) die Schutzvorrichtung kurzfristig ausgeschaltet werden. Im Anschluss an alle Wartungsarbeiten muss die Maschine funktionsfähig mit allen Sicherheitseinrichtungen an den Betreiber übergeben werden. Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
2 Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 2 von 6 3 An besonders gekennzeichneten Maschinen bzw. an den Flaschenreinigungsmaschinen gelten erhöhte Vorsichtsmassnahmen aufgrund der heißen Oberflächen. 4 Im gesamten Flaschenfüllbereich sowie Filterkeller (bei Betrieb) ist der bereitgestellte oder eigene Gehörschutz zu verwenden. 5 Nicht in laufende Maschinen greifen (z.b. Nachgreifen bei beschädigten Packungen). 6 Es dürfen keine Reinigungsarbeiten an laufenden Maschinen oder sich bewegenden Teilen durchgeführt werden. Für Reinigungsmittel bzw. Lösungsmittel gelten die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter, welche bei den betroffenen Bereichen bzw. im Labor aufliegen. 7 Das Verstellen der Hauptverkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ist strengstens verboten. Dies gilt auch in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen (Feuerpolizeiliche Vorschrift). Soweit Bodenmarkierungen vorhanden sind, müssen diese beachtet werden. 8 Elektroverteileranlagen müssen immer frei zugänglich, jedoch verschlossen bleiben. Der Zugriff ist nur fachkundigem Personal gestattet. 9 An Maschinen mit offener Produktführung und sich bewegenden Maschinenteilen, dürfen keine Werkzeuge, Reinigungsmaterialien oder sonstiges aufbewahrt werden. 10 Wenn Schweiß- und Heißarbeiten durchgeführt werden muss immer vorher der anwesende Schichtführer, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwart oder Projektleiter informiert werden und rechtzeitig ein Heißarbeitsschein anzufordern. Des Weiteren ist es unbedingt notwendig, dass ein eigener Feuerlöscher (Klasse: A,B,C 6kg & einen Kübel mit Frischwasser) mitgeführt wird. 11 Kenntnisnahme der Brandschutzordnung. Feuerlöscher sind freizuhalten. Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
3 Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 3 von 6 12 Im gesamten Produktions- und Lagerbereich ist betriebsfremden Personen der unbeaufsichtigte Zugang nicht gestattet. Lediglich mit Zustimmung der Produktionsleitung/ Leitung Technik bzw. der Geschäftsführung ist dies gestattet. 13 Bei Reinigungsarbeiten mit Chemikalien ist die dafür vorgesehene Schutzbekleidung zu verwenden. Gummihandschuhe und Schutzbrille sind unbedingt anzulegen. Bei Haut- bzw. Augenkontakt sind als Erste Hilfe Maßnahme die benetzten Körperteile gründlich mit Wasser zu spülen. Ebenso ist ein Ersthelfer sofort zu verständigen (siehe Notfall und Alarmplan). 14 An Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Gefahr von Glasbruch besteht (K1, Einwegproduktion, K1 Palettierung sowie Flaschensortierung), müssen unbedingt Schutzbrillen verwendet werden. Beim Entfernen von Glasbruch sind schnittfeste Schutzhandschuhe zu tragen. 15 Am Firmengelände ist der Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit verboten! (Ausnahme: Feierlichkeiten und genehmigte Anlässe) 16 Der Verzehr von Speisen am Brauereigelände ist außer im Speisesaal, den Mannschaftsküchen und den Pausenräumen, sowie Eventbereichen bei Feierlichkeiten ausnahmslos verboten. Getränke dürfen in der Produktionshalle nur am Schreibplatz des jeweiligen Arbeitsplatzes konsumiert und abgestellt werden. Des Weiteren ist die Entnahme von Getränken aus der Produktion strengstens untersagt. 17 Im gesamten Betriebsgelände (Innen- sowie Außenbereiche) herrscht Rauchverbot. Davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Raucherbereiche. Ebenso ist das Essen außerhalb der Aufenthaltsräume und der Kantine untersagt. 18 Bei Reinigungsarbeiten ist zu beachten, dass elektrische Anlagen nicht mit Flüssigkeiten in Berührung kommen. 19 Das Mitfahren am Hubstapler ist ausnahmslos verboten. Die Inbetriebnahme eines Gabelstaplers ist nur mit gültigem Staplerschein und innerbetrieblicher Fahrgenehmigung gestattet. Hubwagen oder ähnliches dürfen nicht zweckentfremdet werden (z.b. als Tretroller). Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
4 Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 4 von 6 20 Grundsätzlich sind geeignete Podeste und Aufstiegshilfen zu verwenden. Bei der Verwendung der diversen Aufstiegshilfen sind diese auf ordnungsgemäßen Zustand und auf ausreichende Standsicherheit zu überprüfen. Defekte Aufstiegshilfen sind von der Instandhaltung zu reparieren bzw. durch neue zu ersetzen. 21 Flüssige Medien (Reinigungsmittel etc.), die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen, sind sofort durch Bodenreinigung zu entfernen. Potentielle Stolpergefahren durch herumliegende Teile und Schläuche sind zu vermeiden. 22 Die Verwendung von Messern mit Bruchklingen bzw. segmentierten Klingen ist in folgenden Bereichen nicht gestattet: gesamter Abfüllungsbereich (Dose, Flasche, KEG, Saftraum) Sudhaus Gär-/Lagerkeller Lager Es dürfen in diesen Bereichen nur Messer mit z.b. einziehbarer Klinge verwendet werden. Hinweis: Für die im Unternehmen zu erfolgenden Tätigkeiten muss eine Arbeitsplatzevaluierung der beauftragten Firmen durchgeführt und vorgelegt werden. 3. Allgemeine Personalhygiene 3.1. Hygienevorschriften: Nr. Beschreibung 1 Die Mitarbeiter aller Fremd- und Fachfirmen müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten, wozu auch das Tragen von sauberer Arbeitskleidung zählt. Jeder Mitarbeiter muss sich vor Arbeitsbeginn, nach jeder Pause, nach der Toilette, nach Reinigungs- und Schmutzarbeiten, vor Wartungs- und Reparaturarbeiten, nach Rauchen, Essen und Trinken die Hände mit Seife und ausreichend Wasser waschen. Wenn an produktberührenden Teilen manipuliert wird (Füller, Verschließer, Dosen, Deckel, Rinser, Kronenkorken, ) sind Hygienehandschuhe zu verwenden. Die exzessive Verwendung von After Shave (Rasierwasser) bzw. Parfum ist nicht erlaubt. 2 Kein Rauchen am gesamten Ottakringer Areal! Kein Essen und Trinken in der Produktion und im Lager! Rauchen ist NUR in den gekennzeichneten Raucherbereichen erlaubt. Essen und Trinken ist in den Aufenthaltsräumen bzw. in der Kantine erlaubt. In den Produktionsbereichen dürfen alkoholfreie Getränke nur an den Schreibpulten der jeweiligen Arbeitsplätze konsumiert werden. Offene Getränke, die nicht wiederverschließbar sind, sind am Schichtende zu entsorgen. GZ Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
5 Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 5 von 6 3 In der gesamten Abfüllhalle (Dose-, Fass- und Flaschenanlage), Saftraum und im Sudhaus (Hopfengabe, öffnen des Schauglases der Würzepfanne) dürfen Kugelschreiber, Bleistifte, etc. nicht in den Taschen (z.b. Jackentasche) oberhalb der Hüfte getragen werden. 4 Falls begründeter Verdacht auf Infektionskrankheiten (z.b.: Diarrhoe Durchfall o.ä.) besteht oder infizierte Wunden (offene Stellen) vorliegen, ist dies dem für die Diensteinteilung zuständigen Vorgesetzten sowie dem Hygieneverantwortlichen (QM) mitzuteilen. Dieser Verdacht ist im Zweifelsfalle durch ein ärztliches Attest zu belegen (siehe dazu Leitlinie zur Sicherstellung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; BMG-75220/0034-II/B/7/2009 vom ). 5 Im Hygienebereich A (Dosen-, Fass- und Flaschenabfüllung, Saftraum und Lager) sind ausnahmslos Hygienehauben zu tragen. Die Hygienehaubenspender befinden sich vor den Eingängen. Ausnahme: Lager und K1 Palettierung in diesem Bereichen dürfen Schirmkappen getragen werden. Lange Haare sind zusammen zu binden. Beim Tragen von Hygienehauben bzw. Schirmkappen ist darauf zu achten, dass die Haare vollkommen von der Hygienehaube oder Kappe eingefasst werden (die Hygienehaube schließt die Ohren mit ein!). Bartbinden müssen getragen werden, wenn Kontakt zu offenem Produkt besteht (Bsp: Hopfengabe, Füller, Dosenabräumer, Saftraum). Dies gilt sobald man nicht glatt rasiert ist. Im Saftraum ist ein Mundschutz anzulegen, sobald mit geöffneten Sirup-tanks gearbeitet wird. 6 Bei Schnittverletzungen ist die Wunde sofort zu desinfizieren. Es werden braune Pflaster zur Verfügung gestellt. Bei jeglichen Handverletzungen sind zusätzlich zu Pflastern im Abfüllbereich Einweghandschuhe zu tragen. Werden aufgrund von Verletzungen die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Zwischenprodukte oder die Endprodukte bzw. die Produktionsmaterialien (Folie, Etiketten, Dosen, ) mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminiert, dann ist umgehend der Ottakringer-Ansprechpartner bzw. Linienführer zu informieren. Die entsprechende Ware bzw. Charge ist umgehend vom Linienführer zu sperren (Sperrprozess ist einzuhalten) und anschließend gesondert zu entsorgen/zu vernichten. Verunreinigte/Kontaminierte Produktkontaktoberflächen sind zu reinigen und zu desinfizieren. Der Vorgesetzte und der Hygieneverantwortliche sind umgehend darüber zu informieren. 7 Die Mitnahme von Tieren ist auf dem gesamten Betriebsgelände ausnahmslos verboten. 8 Das Tragen von Uhren und offen getragener Schmuck (wie Ringe; sichtbare Piercings, Ohrringe, Ohrstecker, Armbänder, ) ist im Hygienebereich A (d.h. Dosen-, Fass- und Flaschenanlage sowie Bereich Saftraum und Lager) verboten. Weiters dürfen auch künstliche Fingernägel, aufgeklebte Augenwimpern und Nagellack nicht getragen werden. 9 Die stets am Boden aufgestellten Kriechtierfallen (Schwarze Kunststoffboxen im Innenbereich; grüne Kunststoffboxen im Außenbereich) sind wichtiger Teil der Abwehrmaßnahmen gegen das Eindringen von Schädlingen. Diese Fallen dürfen erst nach Zustimmung des Hygieneverantwortlichen (QM) bzw. dessen Stellvertreter (1. Braumeister) entfernt bzw. versetzt werden. Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
6 Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 6 von 6 10 In die Produktionsbereiche darf ausschließlich sauberes Werkzeug gebracht werden. Insbesondere vor der Verwendung an produktführenden Anlagen sind diese detailliert zu begutachten und ggf. zu reinigen Bekleidungsvorschriften: Für alle Fremdfirmen gelten folgende Bekleidungsvorschriften: Arbeitsmantel (geschlossen) und Bundhose / Latzhose sowie entsprechende Oberbekleidung Das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung (Hygienebereich A: Hygienehaube bzw. im Lager; Hygienebereich B und C: Schirmkappen) ist für alle Personen im Produktionsbereich erforderlich. Das Tragen von geeignetem Schuhwerk (Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe) ist im gesamten Produktions- und Lagerbereich unbedingt erforderlich. 4. Allgemeine Betriebshygiene Hygienekritische Bereiche befinden sich rund um die jeweiligen Füllmaschinen. Für das Betreten dieser Bereiche sind, je nach Tätigkeit, die entsprechenden Bekleidungs- und Hygienevorschriften zu beachten. Im gesamten Produktions-, Labor- und Lagerbereich herrscht ein behördlich auferlegtes Rauchverbot. Davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Raucherbereiche. Bei Eingriffen in fahrende Maschinen oder bewegliche Teile dürfen keine Armkettchen, Uhren und Ringe von Fremdmonteuren und Technikern getragen werden. 5. Besucher Betriebsfremden Personen ist der Zutritt in die Produktions- und Lagerräume untersagt. Technisches Fremdpersonal hat sich in der Produktionsleitung / Leitung Technik / Projektleiter anzumelden Jeder Mitarbeiter ist dazu angehalten, betriebsfremde Personen auf die Einhaltung der allgemeinen Betriebs- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Allgemeine Hinweise: Jeder Mitarbeiter, der sich nicht an diese Anweisungen hält, oder die notwendigen Korrekturmaßnahmen zur Behebung unsicherer Situationen ausführt, muss mit persönlichen Konsequenzen rechnen (Verweiß vom Firmengelände, Abbruch der Arbeiten). Mit meiner Unterschrift in der Sammelliste bestätige ich, dass ich die besprochenen Punkte verstanden habe und bei meiner Arbeit gewissenhaft berücksichtigen werde. 6. Beilagen Arbeitsplatzbezogene Gefahrenunterweisung Leitlinie zur Sicherstellung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
7 Arbeitsplatzbezogene Gefahrenunterweisung OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 1 von 1 Zweck Damit Angehörige von Fremdfirmen Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln können, werden sie auf die individuellen arbeitsplatzbezogenen Gefahren gemäß ASchG 8 hingewiesen. Diese Unterweisung ist ein wichtiges Instrument zur Förderung des sicherheits- und gesundheitsbewussten Umgangs mit individuellen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz. Grundlage für die arbeitsplatzbezogene Gefahrenunterweisung ist das Dokument: - Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen Bestätigung Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich eine Unterweisung für die jeweiligen relevanten arbeitsplatzbezogenen Gefahren sowie geltenden Hygienevorschriften erhalten habe, alle besprochene Punkte verstanden habe und diese bei meiner Arbeit gewissenhaft berücksichtigen werden. Name des Unternehmens: Leiharbeiter (Anzahl): Fremdfirma (Anzahl): Arbeitsbereich innerhalb der OB: Blockschrift: Unterschrift: Unterwiesener: Blockschrift: Unterschrift: Unterweiser: Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 3 Freigegeben am: Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
8 Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Veröffentlicht mit Erlass: BMG 75220/0034 II/B/7/2009 vom Seite 1 von 11
9 INHALTSVERZEICHNIS Seite: 1. Tätigkeitshindernisse 3 2. Lebensmittel 3 3. Belehrung und Dokumentation 4 ANHANG 5 6 ERLÄUTERUNGEN 7 11 Seite 2 von 11
10 Diese Leitlinie (Grundlage: 24 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idgf.) dient als Empfehlung für die praktische Umsetzung der personalhygienischen Anforderungen des Anhanges II Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 idgf. 1. Tätigkeitshindernisse 1.1. Personen, die an durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht infizierte Wunden aufweisen oder an Hautkrankheiten leiden, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger oder potentiell pathogene Besiedelungsflora auf oder in Lebensmittel übertragen werden können, sofern keine Möglichkeit der sicheren Abdeckung möglich ist bestimmte Krankheitserreger 2 ausscheiden, dürfen nicht tätig sein, wenn sie beim Umgang mit den in Absatz 2 beispielsweise genannten Lebensmitteln sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist Die Tätigkeitshindernisse gelten auch für den Bereich der Direktvermarktung. 2. Lebensmittel Lebensmittel im Sinne dieser Leitlinie sind beispielsweise Fleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse daraus Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings und Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost, Rohkost und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. 1 Typhus (Abdominaltyphus), Paratyphus, Cholera, bakterielle Lebensmittelvergiftungen (z.b. Infektionen durch Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Yersinien, enterohämorrhagische Escherichia coli), virale Lebensmittelvergiftungen (z.b., Noroviren, Enteroviren oder Rotaviren) übertragbare Ruhr (Amöbenruhr) infektiöse Hepatitis A und E. Die aufgezählten Erkrankungen sind anzeigepflichtig gemäß 1 Abs.1 Epidemiegesetz 1950 idgf., Offene Tuberkulose ist melde pflichtig gemäß 3 Tuberkulosegesetz 1968 idgf. 2 Erreger von bakteriellen Lebensmittelvergiftungen (siehe Fußnote 1), Typhus, Paratyphus, übertragbarer Ruhr (bekannt zu geben gemäß 2, Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 idgf.). Seite 3 von 11
11 3. Belehrung und Dokumentation 3.1. Personen dürfen im Sinne dieser Richtlinie nur dann Tätigkeiten ausüben, wenn sie über die unter 1. genannten Tätigkeitshindernisse und über die damit verbundenen Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form belehrt wurden und nach der Belehrung nachweislich (siehe Anhang) erklärt haben, dass ihnen ihre Person betreffend keine Tatsachen für Tätigkeitshindernisse im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person derartige Tätigkeitshindernisse bestehen, soll durch eine medizinisch mikrobiologische Untersuchung beurteilt werden, ob solche nicht oder nicht mehr bestehen Treten bei Personen nach Beginn Ihrer Beschäftigung Tätigkeitshindernisse im Sinne dieser Leitlinie auf, sind sie verpflichtet, diese ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen Werden dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitshindernis im Sinne dieser Leitlinie begründen, so leitet dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen ein Personen, einschließlich Vorgesetzte und Arbeitgeber, die eine Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ausüben, werden nach Aufnahme ihrer Tätigkeit jährlich über die Tätigkeitshindernisse und über die damit verbundenen Verpflichtungen belehrt. Die Belehrung wird in Form des Anhangs Schriftliche Belehrung nachweislich dokumentiert. Ein Exemplar dieser Dokumentation wird beim Arbeitgeber aufbewahrt. Eine Gleichschrift wird der im Sinne dieser Leitlinie tätigen Person vor Aufnahme der Tätigkeit und nach jeder Belehrung ausgehändigt Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Hygieneschulung des Personals, die in den für Lebensmittelteilbereiche geltenden Hygieneverordnungen gefordert wird. Seite 4 von 11
12 ANHANG der Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Fa. (Firmenwortlaut)(Adresse) Der Unterzeichnete, (Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers), bestätigt, über folgende Inhalte belehrt worden zu sein: 1. Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln können Personen Krankheitserreger auf diese übertragen, wenn sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben. 2. In diesen Fällen müssen sie den Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten daher unverzüglich melden, wenn sie folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben: Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle oder virale Lebensmittelvergiftung); blutig schleimige Durchfälle, Bauchkrämpfe, gewöhnlich ohne Fieber (Amöbenruhr) hohes Fieber mit starken Bauch oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus oder Paratyphus); reiswasserartige Durchfälle (leicht getrübte, nahezu farblose Flüssigkeit mit kleinen Schleimflocken) mit hohem Flüssigkeitsverlust (Verdacht auf Cholera); Seite 5 von 11
13 Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Verdacht auf Hepatitis A oder E); infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen (gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen); lang anhaltender chronischer Husten mit Auswurf, Gewichtsverlust Nachtschweiß (Verdacht auf Tuberkulose). 3. Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krankheitserreger ausgeschieden werden. 4. Tritt oder trat eine der unter 2. genannten Krankheitsanzeichen auf, muss unbedingt der Rat eines Arztes in Anspruch genommen werden. Der Arzt ist auch über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Lebensmitteln zu informieren. 5. Personen, die an durch Lebensm ittel übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht, die infizierte Wunden aufweisen, die an chronischen Hautkrankheiten leiden oder bestim m te Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tätig sein, wenn sie bei ihrer Tätigkeit m it Lebensm itteln sowie m it den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kom m en, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensm ittel zu befürchten ist. 6. Der Unterfertigte erklärt, dass ihm seine Person betreffend keine Tatsachen für Tätigkeitshindernisse im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind. Datum Unterschrift Seite 6 von 11
14 ERLÄUTERUNGEN zur Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Einschlägige Fragen und Antworten 1. Welche Personen müssen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vorsichtsmaßnahmen beachten? Personen, die beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln Umgang haben: Fleisch, und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse daraus Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus. Eier und Eiprodukte. Säuglings oder Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durch erhitzter Füllung oder Auflage Feinkost, Rohkost und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Gebrauchsgegenstände (z.b. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist. Dies schließt auch die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés, in sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung und in der Direktvermarktung ein. Die Personen müssen zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß der Leitlinie beim Umgang mit Lebensmitteln den Anhang mit der schriftlichen Belehrung zur Kenntnis genommen haben. 2. Warum müssen von Personen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden? Die schriftliche Belehrung soll den Betroffenen helfen, Tätigkeitshindernisse im Sinne der Leitlinie zu erkennen und soll die Begründung vermitteln, warum Personen, die grundsätzlich geeignet erscheinen, in der Lebensmittelproduktion zu arbeiten, trotzdem während einer fieberhaften Erkrankung, mit Wunden oder chronischen Hauterkrankungen, durch die sie Krankheitserreger in Lebensmittel einbringen können oder wenn sie an einer Darminfektion leiden, nicht tätig sein dürfen. Seite 7 von 11
15 In diesen Fällen haben sie einen Arzt aufzusuchen, der feststellen wird, ob eine durch Lebensmittel übertragbare Erkrankung vorliegt. Dieser oder im Falle des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Erkrankung der zuständige Amtsarzt wird zu entscheiden haben, wann sie nach Ausheilung der Erkrankung (wieder) tätig sein können. Solcherart erkrankte Personen können, wenn sie nicht vom Produktionsprozess ferngehalten werden, Lebensmittel mit krankheitserregenden Mikroorganismen kontaminieren (verunreinigen). In den oben genannten Lebensmitteln können bestimmte Krankheitserreger überleben oder sich vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen kontaminierten Lebensmitteln können wiederum Menschen an Lebensmittelinfektionen oder vergiftungen schwer erkranken. Auch in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und bei der Direktvermarktung kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden. 3. Welche Krankheiten stellen Tätigkeitshindernisse für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln dar? Personalhygienische Forderungen der Verordnung für allgemeine Lebensmittelhygiene (VO (EG) 852/2004 idgf.) bestimmen daher, dass Personen beim Umgang mit Lebensmitteln die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei ihnen festgestellt hat: o Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst z.b. durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Campylobacter, Yersinien, Noroviren, Rotaviren o Typhus oder Paratyphus o Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) o Vorhandensein von infizierten Wunden oder Vorliegen einer chronischen Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger Lebensmittel kontaminieren und somit in weiterer Folge direkt oder deren Toxine auf andere Menschen übertragen werden können. o Nachweis einer Ausscheidung der folgenden Krankheitserreger bei erfolgter o Untersuchung einer Stuhlprobe (ohne sich krank fühlen zu müssen): z.b. Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagische Escherichia coli, Choleravibrionen, Campylobacter, Yersinien Seite 8 von 11
16 4. Welche Krankheiten stellen Tätigkeitshindernisse für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln dar? Typhus abdominalis, Paratyphus Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome sind Kopf, Bauchund Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich Verstopfung auftreten, später bestehen häufig erbsbreiartige Durchfälle. Die Erreger sind Salmonella typhi und S. paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit kontaminiert sind. Aufgrund der guten Wasser und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger in Österreich nicht verbreitet. Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich; allerdings sind die Symptome bei Paratyphus weniger schwer. Beide Erkrankungen werden in der Regel aus endemischen Gebieten (Afrika, Südamerika, Südostasien) oft als Reiseerkrankung importiert. Gegen Typhus steht eine Schutzimpfungen zur Verfügung. Bei beruflichen oder privaten Reisen in betroffene Länder sollte der Rat des Arztes für Allgemeinmedizin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Beratungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit einer Impfung eingeholt werden. Andere Salmonellen Infektionen Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute Brech Durchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Erreger sind verschiedene Salmonellen Typen die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren (z.b. Fleisch, Eier, Rohmilch) aufgenommen werden. Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen; häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten. Cholera Die Infektion verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl ist reiswasserartig ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen, stehende Hautfalten). Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die Erkrankung kommt in Gegenden mit schlechten hygienischen Voraussetzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Teile von Ostasien, Südamerika, Afrika). Deshalb sollte bei Reisen in ein Risikogebiet der Rat des Arztes für Allgemeinmedizin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Beratungsstelle eingeholt werden. Seite 9 von 11
17 Shigellose (Bakterielle Ruhr) Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf und krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d.h. um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien. In Kindereinrichtungen kommen immer wieder Epidemien vor. Hepatitis A oder E Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Nahrungsmittel, die mit Hepatitis A oder E Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Während das Hepatitis A Virus auch in Europa zirkuliert, kommt das Hepatitis E Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen!). Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich; die Übertragungswege sind gleich. Vor Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor beruflichen oder privaten Reisen in betroffene Länder sollte der Rat des Arztes für Allgemeinmedizin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Beratungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit einer Impfung eingeholt werden. Gastroenteritis durch andere Erreger (bakterielle und virale Lebensmittelinfektionen Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen können auch durch andere Bakterienarten (z.b. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z.b. Noro, Rota, Adenoviren) verursacht werden. Tuberkulose Lungen Tuberkulose äußert sich durch lang anhaltenden chronischen Husten, insbesondere Husten mit produktivem Auswurf. Dazu kommen Allgemeinsymptomen wie ungewollter Gewichtsverlust und Nachtschweiß. Seite 10 von 11
18 5. Bei welchen Krankheitserscheinungen sind Tätigkeitshindernisse für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln gegeben? Solche liegen bei folgenden Erkrankungserscheinungen vor: o Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber (typisch für bakterielle und virale Lebensmittelvergiftungen) o hohes Fieber mit starken Kopf, Bauch oder Gelenkschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus oder Paratyphus) o reiswasserartige Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust (typisch für Cholera) o Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Hinweis auf Hepatitis A oder E Virus Infektion) o Wunden oder entzündete Stellen von Hauterkrankungen infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind. 6. Welche Verpflichtungen ergeben sich bei Feststellung oder Verdacht einer Erkrakung oder bei Auftreten von Krankheitserscheinungen für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln? Treten die genannten Krankheitszeichen auf, ist unbedingt sofort der Rat eines Arztes für Allgemeinmedizin oder Facharzt in Anspruch zu nehmen. Dieser ist auch über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Lebensmitteln zu informieren. Außerdem besteht die Verpflichtung, unverzüglich den Vorgesetzten über die Krankheitsanzeichen zu informieren. Seite 11 von 11
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