gegen die Studienbeiträge kommt, ist derzeit wohl noch offen.

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1 Satzung der Fachhochschule Landshut zur Erhebung von Studienbeiträgen vom Kommentiert: Text der Satzung schwarz Kommentierung rot Andere Gesetzestexte blau Die Studienbeiträge in werden in Bayern ab dem SS 07 erhoben. Für die Erhebung sind die Hochschulen zuständig. Alle Studierenden, für die ein Befreiungsgrund in Betracht kommt, sollten rechtzeitig Befreiungsanträge bei der Fachhochschule Landshut stellen. Gewährung oder Ablehnung der Befreiung sind Verwaltungsakte. Gegen die Ablehnung der Befreiung ist der Rechtsweg offen. Falls Sie die Ablehnung als rechtswidrig erachten, ist bei der Fachhochschule Widerspruch einzulegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist gegen die Fachhochschule Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg zu erheben. Verwaltungsakte sind schriftlich und mündlich zulässig. Sie sollten einen ablehnenden Bescheid in Schriftform verlangen, weil Sie nur so die Rechtsansicht der Hochschule nachweisbar erhalten und überprüfen können. Studierende, die die Studienbeiträge für rechtswidrig halten, sich aber nicht auf einen Befreiungstatbestand berufen können oder wollen, müssen gegen ihren Studienbeitrag Widerspruch einlegen und nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid das Klageverfahren durchführen, wenn sie eine Chance haben wollen, ihre Beiträge zurückzubekommen. In der folgenden Kommentierung wird nur auf die Befreiungen eingegangen. Wegen der Ablehnung der Studienbeiträge aus anderen Gründen wird auf verwiesen. Ob es in Bayern zu einer Popularklage gegen die Studienbeiträge kommt, ist derzeit wohl noch offen. Aufgrund des Art. 71 Abs. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Landshut folgende Satzung: 1 Erhebung Die Fachhochschule Landshut als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt ab dem Sommersemester 2007 von den Studierenden Studienbeiträge. 2 Höhe Die Höhe des Studienbeitrages beträgt 400,-- für jedes Semester. 3 Beitragspflichtige (1) 1 Beitragspflichtig ist jeder Studierende, mit Ausnahme der in Art. 71 Abs. 5 Satz 1 Ziffern 1 bis 5 BayHSchG genannten Fälle. 1

2 Art 71 Abs. 5 lautet: (5) 1 Die Beitragspflicht besteht nicht 1. für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind (Art. 48 Abs. 2 und 4), 2. für Semester, in denen überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3 absolviert wird, 3. für Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird, 4. für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt, 5. für Semester, in denen Studierende auf Grund des Art. 43 Abs. 8 immatrikuliert sind. 2 Die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit sind vom Studierenden nachzuweisen. Für die Studierenden der Fachhochschule bedeutet dies, dass sie nicht von Amts wegen befreit werden, sondern immer einen Befreiungsantrag stellen müssen, wenn sie Beurlaubt sind, Nr. 1 In den praktischen Studiensemestern sind, Nr. 2 Die Fachhochschule hat für diese Befreiungsanträge ein Formular entwickelt, findet sich unter... An der Fachhochschule Landshut gibt es kein Medizinstudium, kein Promotionsstudium und kein Vorbereitungsstudium, Art. 43 Abs. 8, deshalb kommen die Befreiungen nach den Nrn. 3, 4 und 5 für Studierende an der FH Landshut nicht in Betracht. (2) 1 Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Studierende an einer anderen Hochschule beitragspflichtig ist, es sei denn, das Studium erfolgt auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen; in diesem Fall ist der Beitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebotes liegt. Studierende des Studiengangs EBS zahlen nur an der Hochschule, an der sie akktuell studieren. 2 Ist kein Schwerpunkt feststellbar, werden Beitragspflicht und Verteilung der Beiträge von den beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung geregelt. 2

3 4 Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Antrag auf Immatrikulation bzw. der Anmeldung zum Weiterstudium (Rückmeldung). Nach 6 Abs. 2, Satz 3 der Satzung hat ein Befreiungsantrag keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Fachhochschule verlangt, dass die Studierenden zunächst einmal den Beitrag zu zahlen. Im Fall einer Befreiung erhalten sie ihn wieder zurück. Diese Vorausleistungspflicht bedeutet, dass die 400 zunächst einmal aufgebracht werden müssen. Das kann unzumutbar sein, wenn eine Befreiung offenkundig in Betracht kommt, weil ein Befreiungsgrund eindeutig erfüllt ist. Stellen Sie deshalb so früh wie möglich Ihre Befreiungsanträge und bitten Sie um Verbescheidung bis zur Rückmeldung. (2) 1 Bei der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung ist die Zahlung des Beitrages bis zu dem durch amtliche Bekanntmachung festgesetzten Termin in einer Summe zu leisten. 2 Auf Art. 46 Nr. 5 und 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG wird hingewiesen. Art. 46 Nr. 5 BayHSchG lautet Die Immatrikulation ist durch die Hochschule zu versagen, 5. wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht. Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG lautet 2) Studierende sind von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn 1. sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen oder bei der Rückmeldung die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreichen, Das bedeutet, dass Studierende nicht immatrikuliert bzw. exmatrikuliert werden, wenn sie die 400 nicht bezahlen. (3) 1 Bei Wiederimmatrikulation an der Fachhochschule Landshut ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 der Beitrag bereits mit dem Antrag auf Wiederimmatrikulation fällig. 2 Offene Beiträge für frühere Semester müssen bei Antragstellung auf Wiederimmatrikulation beglichen sein. (4) 1Der Zahlung zum Fälligkeitstermin gem. Abs. 1 steht gleich, wenn der Studierende 3

4 einen verbindlichen Antrag auf ein Studienbeitragsdarlehen im Verfahren nach Art. 71 Abs. 7 Satz 3 BayHSchG stellt und der Beitrag durch den Darlehensgeber wie folgt geleistet wird: 1. Ersteinschreiber: für das Wintersemester bis zum , für das Sommersemester bis zum Rückmelder: für das Wintersemester bis zum 1.10., für das Sommersemester bis zum 1.4. Art. 71 Abs. 7 BayHSchG lautet: (7) 1 Zur Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen wird ein Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet und von der LfA Förderbank Bayern verwaltet. 2 Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. 3 Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen. 4 Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, 10 v.h. ihrer Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen an den Sicherungsfonds abzuführen. 5 Der Vomhundertsatz nach Satz 4 ist jeweils im Abstand von drei Jahren - erstmals im Jahre zu überprüfen und in angemessener Weise an den Bedarf anzupassen, wenn sich das Verhältnis der Fondsmittel zu den voraussichtlichen Kosten für die Deckung der Leistungen wesentlich verändert hat; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben. 6 Das Nähere, insbesondere die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung findet sich im Anhang Die Darlehensberechtigung ist in 3 StudDaVO geregelt. Wer ein Darlehen in Anspruch nehmen will, muss nach derzeitiger Rechtsgestaltung den Antrag bei der Fachhochschule einreichen, 4 StudDaVO. Nicht alle Studierenden werden Darlehen erhalten: - Nichtdeutsche Studierende, die nicht aus einem EU Land kommen, erhalten möglicherweise kein Darlehen. - Auch Studierende, die im SS 07 im elften oder einem höheren Semester studieren, bekommen das Darlehen ebenfalls möglicherweise nicht. - Studierende, die 2006 ihren 40. Geburtstag feierten, erhalten kein Darlehen. - Studierenden, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, gegen die 4

5 ein Haftbefehl auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt ist oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, kann das Darlehen verweigert werden, 5 StudDaVO, Anhang. Studierende, die kein Darlehen erhalten, könnten Härtefälle sein, wenn sie in wirtschaftlicher Not sind und sollten Befreiungsanträge stellen. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass auf Grund des Darlehensvertrages in den Folgesemestern die Entrichtung des Beitrags durch den Darlehensgeber gewährleistet ist. (5) Eingehende Zahlungen, die nicht eindeutig zuzuordnen sind, werden jeweils in der Reihenfolge der Fälligkeiten zunächst auf Studienbeiträge, dann auf Verwaltungskostenbeiträge und schließlich auf Studentenwerkbeiträge verrechnet. 5 Folgen der Nichtzahlung (1) Die Fachhochschule Landshut nimmt die Rückmeldung bzw. die Wiederimmatrikulation nur vor, wenn fällige und rückständige Beiträge zum Fälligkeitstermin bezahlt sind (vgl. Art. 46 Nr. 5 BayHSchG). (2) 1 Die Immatrikulation wird hinsichtlich fristgerechter Zahlung auflösend bedingt vorgenommen. 2Sie erlischt rückwirkend bei nicht fristgerechter Zahlung. Siehe oben bei 4 Abs. 2 6 Befreiungen (1) Von der Beitragspflicht können auf Antrag für Zeiträume nach Antragstellung einschließlich des laufenden Semesters befreit werden: Für alle Befreiungen muss ein Antrag gestellt werden Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. 2Zum Nachweis hat der Studierende insbesondere einen Auszug aus dem Familienbuch, die Geburtsurkunde des Kindes, die Adoptionsurkunde, Urkunden über die Pflege oder den Feststellungsbescheid vorzulegen. Nr. 4 Satz 2 Buchst. a) gilt entsprechend. Dieser Befreiungstatbestand entspricht Art. 71 Abs. 2 Nr. 1 Bay HG: 1. 5

6 1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, Nach dem Wortlaut müssen Studierende mit Kindern über 10 Jahren Studienbeiträge zahlen. Unter dem Gesichtspunkt der Elternpflichten verstößt diese Altersgrenze möglicherweise gegen die Elternrechte, Art 6 Abs. II GG. Betroffene Studierende sollten einen Befreiungsantrag nach 6 Abs. 1 Nr. 1 analog stellen Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind. 2 Zum Nachweis hat der Studierende eine Bescheinigung über den Kindergeldbezug oder die Dienstbescheinigung vorzulegen. 3 Ausländische Studierende haben gleichwertige Urkunden ihrer Heimatbehörden vorzulegen. Dieser Befreiungstatbestand entspricht Art. 71 Abs. 2 Nr. 2 Bay HG 2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, Nach bürgerlichem Rechts können gegenüber Studierenden unterhaltspflichtig sein Die Verwandten in gerader Linie, bei Studierenden in der Regel Vater und Mutter und noch nicht die eigenen Kinder. Die Ehegatten und Ehegattinnen. Die eingetragenen Lebenspartner und partnerinnen Die Mütter und Väter der nichtehelichen Kinder, die von den Studierenden gepflegt und erzogen werden Im Formblatt sieht die Fachhochschule nur eine Befreiung wegen der Unterhaltspflichten von Eltern der Studierenden vor. Die Satzung sieht auch keine Befreiung für kinderreiche Studierende vor. Sie sollten nicht anderes behandelt werden wie die kinderreichen Unterhaltspflichtigen Studierender 3. Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind. Dieser Befreiungstatbestand entspricht Art. 71 Abs. 2 Nr. 2 Bay HG 6

7 3. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, Die Fachhochschule sieht diesen Befreiungstatbestand in ihrem Formblatt vor Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt. Dieser Befreiungstatbestand entspricht Art. 71 Abs. 2 Nr. 4 Bay HG 4. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt. Die Fachhochschule Landshut hat die Härtefallregelung wie folgt teilweise präzisiert. 2 Dies sind insbesondere: a. Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert sind. Zum Nachweis hat der Studierende den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde vorzulegen. Nicht-EU-Ausländer haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes vorzulegen aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vomhundertsatz ergeben. In Zweifelsfällen kann die Fachhochschule Landshut die Vorlage eines Gutachtens des Vertrauensarztes verlangen. Schwerbehinderung bedeutet einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr Die Fachhochschule sieht diesen Befreiungstatbestand in ihrem Formblatt vor. Über den Wortlaut der Satzung hinaus verlangt sie einen Nachweis über Mehraufwand auf Grund der Schwerbehinderung. Dies ist vom Wortlaut der Satzung nicht gedeckt. Probleme können für Studierende entstehen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind. Soweit ihre Lebenslage der Schwerbehinderter gleicht, sollten sie einen Befreiungsantrag nach 6 Abs. 1 Nr. 4 a analog stellen. b. Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen erbringen. Die Fachhochschule sieht diesen Befreiungstatbestand in ihrem Formblatt vor. 7

8 Danach handelt es sich im SS 07 um einen Härtefälle, wenn Studierende die Prüfung im Wintersemester 06/ 07 (oder früher) bestanden haben und die Diplomarbeit bis zum abgegeben haben. Entsprechendes gilt für die folgenden Semester. c. Studierende, die innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen. Die Fachhochschule sieht diesen Befreiungstatbestand in ihrem Formblatt vor. Hintergrund für die Regelung, bei Exmatrikulation bis zu einem Monat nach Semesterbeginn einen Härtefall anzunehmen, ist die geringfügige Inanspruchnahme von Leistungen der Hochschule. Neben Exmatrikulation kann es auch aus anderen Gründen zu einer geringfügigen Inanspruchnahme von Hochschulleistungen kommen, z.b. weil nur eine oder zwei Prüfungen oder Leistungsnachweise ausstehen. Unter dem Gesichtspunkt, dass ein Monat ein sechstel Semester ist und in einem Vollzeit - Semester von Studierenden 30 Credits erwartet werden, dürfte auch für Studierende, die nur bis zu 5 Credits im Semester erwerben dürfen oder müssen, ein Härtefall vor. Sie sollten einen Befreiungsantrag nach 6 Abs.1 Nr. 4 c analog stellen. 5. 1Ausschließlich finanzielle oder wirtschaftliche Gründe werden nicht anerkannt. Neben Schwerbehinderung und geringer Inanspruchnahme der Hochschule nennt die Satzung keine weiteren Beispiele für Härtefälle trotz Studiendarlehens, sondern legt lediglich fest, dass ausschließlich finanzielle oder wirtschaftliche Gründe nicht als Härtefall anerkannt werden. Diese Regelung dürfte Art. 71 Abs. 2 Nr. 4 Bay HG nicht entsprechen. Wirtschaftliche und finanzielle Gründe können auch unter Berücksichtigung des Studienbeitragsdarlehens zu einem Härtefall führen. Studierende in wirtschaftlicher Notlage können Härtefälle sein, denen die Aufnahme eines Studienbeitragsdarlehens nicht zumutbar ist. Sie sollten Befreiungsanträge nach Art 71 Abs. 2 Nr 4 Bay HG in Verbindung mit 6 Abs. 1 Nr 4 der Satzung der FH stellen. 2Besonders bedürftige Studierende, die kein Darlehen erhalten können, können auf Antrag auch aus finanziellen Gründen von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie 8

9 überdurchschnittliche Studienleistungen oder sonst herausragende Leistungen für die Hochschule erbringen. Nach dem Wortlaut gewährt diese Regelung bedürftigen Studierenden, die kein Darlehen erhalten, nur dann Befreiung, wenn sie überdurchschnittliche Studienleistungen haben oder für die Hochschule herausragenden Leistungen erbringen. Diese Einschränkung dürfte gegen Art. 71 Abs. 2 Nr 4 Bay. HG verstoßen. Die Befreiung armer Studierender darf nicht von Noten oder Engagement abhängig gemacht werden. StudienanfängerInnen, die kein Darlehen erhalten, wären so z.b. von der Befreiung abgeschnitten. Studierende in wirtschaftlicher Notlage, die kein Darlehen erhalten, sollten deshalb Befreiungsanträge stellen nach Art 71 Abs. 2 Nr 4 Bay HG in Verbindung mit 6 Abs. 1 Nr 4 der Satzung der FH stellen. (2) 1 Befreiungsanträge werden für das laufende Semester nur berücksichtigt, wenn sie bei der Fachhochschule Landshut bis (für das Wintersemester) bzw (für das Sommersemester) eingegangen sind. 2 Tritt der Befreiungsgrund später ein, werden Anträge bis (für das Wintersemester) bzw (für das Sommersemester) berücksichtigt. 3 Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung. Siehe oben bei 4 Abs. 2. Dass ein Befreiungsantrag keine aufschiebende Wirkung hat, erledigt sich, wenn der Antrag so rechtzeitig gestellt ist, dass die Hochschule darüber vor dem Termin zur Rückmeldung entscheiden kann. (3) 1Auf Antrag werden außerdem befreit: 1. 1 Studierende, die an dieser Hochschule mindestens drei volle Amtszeiten als gewählte Mitglieder eines Kollegialorgans i.s. des BayHSchG tätig waren, für diese Zeit. 2Der Antrag auf Befreiung ist im Semester, das auf das Ende der Amtszeit oder der Mitwirkung folgt, zu stellen. Dieser Befreiungsgrund kommt nach dem Wortlaut frühestens in sechs Semestern nach den SS 07 zum Tragen, also zum SS Erst ab diesem Zeitpunkt steht fest, dass ein/e Studierende/r, die / der Studiengebühren bezahlt hat, drei Jahre Mitglied eines Kollegialorgans war. Aktuelles Engagement in der Selbstverwaltung oder sonst soll aus der Sicht der Satzung nicht zu einer Befreiung von Studienbeiträgen führen. Ob das aufrechterhalten bleiben kann, ist offen. 9

10 2. 1 Studierende dieser Hochschule, die hier mindestens vier Semester Beiträge bezahlt haben, ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen haben und zu den besten 10 % ihres Prüfungstermins in ihrem Studiengang gehören, in Höhe aller hier bezahlten Beiträge. 2 Dem Antrag sind das Prüfungszeugnis und eine Bestätigung des zuständigen Prüfungsamtes beizulegen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller zu den besten 10 % seines Prüfungstermins gehört. 3 Der Antrag auf Befreiung ist spätestens ein Jahr nach erfolgreicher Abschlussprüfung zu stellen. Dieser Befreiungsgrund kommt erst zum Tragen für Studienabschlüsse ab dem SS Das ist der früheste Zeitpunkt, in dem Studierende bei ihrem Abschluss vier Semester Studienbeiträge bezahlt haben können. Studierende, die im SS 07 im vierten oder fünften Semester sind, vier weitere Semester Studienbeiträge bezahlen, und im achten oder neunten Semester gut abschließen, sind die ersten, die eine Chance haben, in den Genuss dieser Befreiung zu kommen. Höhere Semester haben keine Chance, sich durch Leistung die Studiengebühren zurückzuholen. Aktuelle überdurchschnittliche Studienleistungen sollen aus der Sicht der Satzung nicht zu einer Befreiung von Studienbeiträgen führen. Ob das aufrechterhalten bleiben kann, ist offen. (4) 1 Nachweise sind, soweit nichts anderes geregelt ist, vom Studierenden durch öffentliche Urkunden zu erbringen. 2 Fremdsprachigen Urkunden sind vollständige Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers beizufügen. (5) Die Befreiung ist zu versagen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht mit der Antragstellung bzw. innerhalb einer von der Fachhochschule Landshut gesetzten Frist vorgelegt werden. (6) Die Studierenden haben der Fachhochschule Landshut Änderungen im Befreiungsgrund, die zu einer Beitragspflicht führen, unverzüglich mitzuteilen. (7) 1 Im Falle der Beitragsbefreiung werden bezahlte Beiträge zurückerstattet. 2 Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht. 7 Verwendung (1) Das Beitragsaufkommen wird der Fachhochschule Landshut als staatlicher Einrichtung von der Körperschaft nach Abführung der Mittel für den Sicherungsfonds gem. Art. 71 Abs. 7 BayHSchG zum Zweck der Verbesserung der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. (2) Von den verbleibenden Mitteln werden vorweg die Personal-, Raum- und Sachkosten für die Beitragserhebung und -verwaltung abgezogen. 10

11 (3) 1Im Rahmen der Zweckbindung werden von den nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Mitteln 30 % für zentrale Maßnahmen verwendet. 2Über deren Verwendung entscheidet die Hochschulleitung unter Mitwirkung von Studierenden, die entsprechend Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 benannt werden. 3 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. (4) cüber die Verwendung der verbleibenden und nicht durch frühere Beschlüsse gebundene Mittel entscheidet ein Auswahlausschuss auf der Grundlage von begründeten Anforderungen. 2Der Auswahlausschuss besteht aus 1. der erweiterten Hochschulleitung gem. 24 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, 2. dem/der Vorsitzenden des studentischen Konventes, 3. den Studentenvertreter/innen, die bei der Wahl zu den jeweiligen Fakultätsräten die meisten Stimmen erhalten haben, 4. durch den Konvent in seiner jeweiligen konstituierenden Sitzung zu benennende Vertreter/innen in der zum Erreichen einer paritätischen Mitwirkung erforderlichen Anzahl. 3Der/die Vorsitzende des Auswahlausschusses ist der Präsident/die Präsidentin. 4Der Auswahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6Der Auswahlausschuss kann Mittel mit und ohne Zweckbindung zuweisen. (5) 1 Über die fakultätsinterne Verwendung nicht gebundener Mittel entscheidet der Dekan im Benehmen mit dem Studiendekan. 2 Zu den Beratungen mit dem Studiendekan zieht der Dekan die Vertreter der Studierenden im Fakultätsrat bei. 3 Der Fakultätsrat ist vor der Entscheidung zu hören. 4Bei der internen Mittelverteilung sind die gesetzlichen Zweckbindungen und die entsprechenden Zielvorgaben zu berücksichtigen. (6) Dem Auswahlausschuss ist jährlich zu Beginn des Wintersemesters über die Mittelverwendung im vorausgegangenen Studienjahr Rechnung zu legen. 8 Überprüfung Die Höhe des Beitrags nach 2 wird im Abstand von 3 Jahren - erstmals im Jahr überprüft und in angemessener Weise an den Bedarf angepasst. 9 In Kraft Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Landshut vom

12 Landshut, den Professor Dr. Blum Diese Satzung wurde am in der Fachhochschule Landshut niedergelegt, die Niederlegung am durch Anschlag in der Fachhochschule Landshut bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der Anhang Studienbeitragsdarlehenverordnung Auf Grund von Art. 71 Abs. 7 Satz 6 und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: Abschnitt I Geltungsbereich 1 Geltungsbereich bayerischer Studienbeitragsdarlehen (1) Zur Gewährleistung eines sozialverträglichen Darlehenssystems für die Finanzierung von Studienbeiträgenschließt der Freistaat Bayern mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge und sichert die im Rahmen der Kooperationsverträge bgeschlossenen Darlehensverträge durch einen Sicherungsfonds. (2) Die Studienbeitragsdarlehen dienen der Finanzierung der Studienbeiträge durch Studierende an bayerischen staatlichen Hochschulen sowie an nichtstaatlichen Hochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Beteiligung am Sicherungsfonds gemäß Art. 80 Abs. 2 BayHSchG zugelassen hat. (3) Kreditinstitut im Sinne dieser Verordnung ist jedes Kreditinstitut, das auf Grund eines Kooperationsvertrags nach Art. 71 Abs. 7 Satz 2 BayHSchG sozialverträgliche Studienbeitragsdarlehen ausreicht. Abschnitt II Kooperationsverträge 2 Kooperationsvertrag Im Kooperationsvertrag ist zu regeln, dass nach Maßgabe der 3 bis 11 das Kreditinstitut sozialverträgliche Studienbeitragsdarlehen ausreicht und die Studierenden einen Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages haben. 3 Darlehensberechtigung (1) 1Darlehensberechtigt sind folgende Studierende, die an einer Hochschule im Sinne von 1 Abs. 2 immatrikuliert sind, soweit sie nicht gemäß Art. 71 Abs. 5 BayHSchG von der Beitragspflicht befreit sind: 12

13 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind, 3. Ausländer, die als Familienangehörige von Deutschen oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Recht auf Aufenthalt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950,1986), geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) haben, 4. Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschen Schule in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und 5. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. (2) 1Das Studienbeitragsdarlehen wird für die Dauer eines grundständigen Erststudiums einschließlich eines daran anschließenden Masterstudiums (konsekutiv oder nichtkonsekutiv) an einer Hochschule im Sinne von 1 Abs. 2, höchstens jedoch für zehn Hochschulsemester ausgezahlt. 2Eine Verlängerung der Auszahlungsdauer ist um bis zu vier Semester möglich, wenn die Hochschule bescheinigt, dass das Studium in dieser Zeit voraussichtlich abgeschlossen wird. 3Auf die maximale Auszahlungsdauer sind die Hochschulsemester anzurechnen, die nach dem Wintersemester 2006/2007 absolviert werden. 4Semester, in denen der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin für die gesamte Dauer beurlaubt ist, sind nicht anzurechnen. 5Die maximale Auszahlungsdauer verlängert sich um die Zahl der Semester, in denen ein Teilzeitstudiengang absolviert wird, höchstens jedoch um vier Semester. (3) 1Das Studienbeitragsdarlehen kann letztmals für das Wintersemester ausgezahlt werden, das in dem Kalenderjahr endet, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin das 40. Lebensjahr vollendet. 2Dies gilt auch, wenn die maximale Auszahlungsdauer nach Abs. 2 noch nicht erreicht ist. (4) Das Studienbeitragsdarlehen kann pro Semester nur einmal in Anspruch genommen werden. (5) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die zur Prüfung der Darlehensberechtigung erforderlichen Nachweise vorzulegen und versichert die Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt. 4 Vorprüfung der Darlehensberechtigung durch die Hochschulen (1) 1Die Hochschule wirkt beim Abschluss des Darlehensvertrags mit, indem sie den an das Kreditinstitut gerichteten Antrag auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens entgegennimmt. 2Sie bestätigt die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 bis 4, teilt die Höhe des Studienbeitrags mit und leitet den Antrag an das vom Antragsteller oder der Antragstellerin gewählte Kreditinstitut ( 1 Abs. 3) weiter. 3Die Prüfung wirkt nicht als Bewilligung gegenüber dem oder der Studierenden. (2) Die Hochschule kann die Aufgaben nach Abs. 1 im Rahmen einer Vereinbarung auf das für sie zuständige Studentenwerk übertragen. 5 Kontrahierungszwang (1) Leitet die Hochschule den Antrag gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 weiter, darf das Kreditinstitut die Gewährung eines Darlehens nur ablehnen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die eidesstattliche 13

14 Versicherung nach 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat, über sein oder ihr Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder eine Haftanordnung nach 901 der Zivilprozessordnung vorliegt. (2) Ist der Antragsteller oder die Antragstellerin minderjährig, darf das Kreditinstitut die Gewährung eines Darlehens nicht wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit ablehnen, wenn eine Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten und die Genehmigung des Familiengerichts vorliegen. (3) 1Eine weitere Bonitätsprüfung erfolgt nicht. 2Das Kreditinstitut darf die Stellung von Sicherheiten nicht verlangen. 6 Darlehensbedingungen (1) 1Das Studienbeitragsdarlehen wird ausschließlich in voller Höhe des jeweils zu entrichtenden Studienbeitrags ausgezahlt. 2Über die Fortführung oder Unterbrechung der Auszahlung kann der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin für jedes Semester entscheiden. (2) 1Der Zinssatz muss sozialverträglich sein. 2Er wird auf der Basis des 6-Monats-EURIBOR unter Einbeziehung insbesondere von Bearbeitungskosten und Risikomarge festgelegt; ergänzend darf das Kreditinstitut einen adäquaten Festzins anbieten. 3Der Nominalzins per anno darf zum Angebotszeitpunkt bei variabler Verzinsung maximal 50 Basispunkte über dem durchschnittlichen Zinssatz der zu diesem Zeitpunkt angebotenen Darlehen liegen, die durch den Sicherungsfonds abgesichert werden; die Gewichtung erfolgt entsprechend dem Darlehensbestand. 4Der Darlehenszinssatz darf für die Dauer von 15 Jahren einen vorab festgelegten fixen Höchstsatz nicht übersteigen. 5Das Kreditinstitut muss allen neuen Darlehensnehmern und Darlehensnehmerinnen eines Semesters einheitliche Konditionen anbieten. 6Eine Differenzierung der Konditionen auf Grund einer Risikoeinschätzung darf nicht erfolgen. 7Mit weiteren Kosten darf das Kreditinstitut den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nicht belasten. (3) Vor Beginn der Rückzahlungsphase des Darlehens werden Zinsen nicht fällig. (4) Die Studierenden haben sowohl die Hochschule als auch das Kreditinstitut unverzüglich über alle Änderungen des Studienbeitragsdarlehens und der für das Studienbeitragsdarlehen bedeutsamen Tatsachen zu unterrichten. 7 Auszahlung des Studienbeitragsdarlehens (1) 1Das Kreditinstitut zahlt das Studienbeitragsdarlehen bei der Ersteinschreibung für das Wintersemester am 15. Dezember und für das Sommersemester am 15. Juni, bei der Rückmeldung für das Wintersemester am 1. Oktober und für das Sommersemester am 1. April an die Hochschule aus. 2Fällt einer dieser Tage auf einen arbeitsfreien Tag und ist eine Wertstellung zu diesem Termin nicht möglich, zahlt das Kreditinstitut am darauf folgenden Arbeitstag aus. 3Die Hochschule erstattet Darlehenszahlungen, die ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung von Studienbeiträgen erfolgt sind, unverzüglich an das Kreditinstitut zurück. 4Für diesen Zeitraum eventuell angefallene Zinsen trägt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin. (2) Die Auszahlung endet mit Ablauf der maximalen Auszahlungsdauer ( 3 Abs. 2), es sei denn, 1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin stellt einen Antrag beim Kreditinstitut, vorher die Auszahlung des Darlehens zu beenden, 2. die Darlehensberechtigung liegt nicht vor oder fällt nachträglich weg, 3. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin überschreitet die Altersgrenze nach 3 Abs. 3, 4. der Darlehensvertrag wird gekündigt oder 5. das Kreditinstitut erhält Kenntnis vom Vorliegen oder vom Eintritt eines der Ausschlussgründe des 5 Abs. 1 Satz 1. 8 Rückzahlungsmodalitäten 14

15 (1) 1Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 18 bis 24 Monate nach Beendigung des Studiums, Erreichen der maximalen Auszahlungsdauer nach 3 Abs. 2 oder Erreichen der Altersgrenze nach 3 Abs. 3 (Karenzphase). 2Auf Wunsch des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin kann die Karenzphase auf bis zu sechs Monate verkürzt werden. (2) 1Das Darlehen wird in monatlichen Raten zurückgezahlt, die so zu bemessen sind, dass Zins und Tilgung innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitraums von höchstens 25 Jahren geleistet werden. 2Die monatliche Rate beträgt mindestens 20. (3) Im Darlehensvertrag ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzusehen. 9 Stundung (1) 1Die Rückzahlung des Darlehens wird auf Antrag gestundet, wenn das Einkommen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin die Beträge nach 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809) zuzüglich 100 nicht übersteigt. 2Für die Dauer der Stundung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin von der Zinszahlung freigestellt. 3Dies gilt nicht, wenn das Darlehen gekündigt wurde. (2) Die Voraussetzungen für eine Stundung hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin gegenüber dem Kreditinstitut nachzuweisen. (3) Die Einzelheiten, insbesondere die maximale Dauer der Stundung, sind im Kooperationsvertrag zu regeln. 10 Erlass (1) Bei Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin wird die Darlehensschuld einschließlich aufgelaufener Zinsen auf Antrag des Erben oder der Erbin erlassen. (2) Auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin wird die Darlehensschuld einschließlich aufgelaufener Zinsen erlassen, wenn festgestellt ist, dass er oder sie voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706) ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. (3) 1Auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin wird die Darlehensschuld erlassen, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach 17 Abs. 2 BAföG und die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Studienbeitragsdarlehen einschließlich aufgelaufener Zinsen zusammen die Höchstgrenze nach 17 Abs. 2 BAföG zuzüglich übersteigen. 2Der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ist dem Kreditinstitut rechtzeitig vor Beginn der Tilgungsphase vorzulegen. (4) Das Kreditinstitut prüft die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 und entscheidet über den Erlass. 11 Datenschutz (1) Zwischen der Hochschule einerseits und dem jeweils beteiligten Kreditinstitut andererseits dürfen zur Verwirklichung des Vertragszwecks folgende personenbezogenen Daten gegenseitig übermittelt werden: a) Personalien 15

16 b) Staatsangehörigkeit c) Ausweisdaten d) Anschriften e) Kontaktdaten f) Studierendenstatus g) Status des Darlehens beim Kreditinstitut (2) 1Die erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin sind bei Vertragsschluss einzuholen. 2Die datenschutzrechtlichen Einwilligungen müssen den Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS I), zuletzt geändert durch 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405) entsprechen. (3) Eine Verwendung des in Abs. 1 näher beschriebenen Datenbestands zu anderen Zwecken ist unzulässig. Abschnitt III Sicherungsfonds 12 Sicherungsfonds (1) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst errichtet hiermit zum 1. Januar 2007 gemäß Art. 71 Abs. 7 Satz 1 BayHSchG einen Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der von der LfA Förderbank Bayern (LfA) verwaltet wird. (2) Der Sicherungsfonds dient der Sicherung der Ansprüche von Kreditinstituten, die nach Maßgabe eines Kooperationsvertrags nach Art. 71 Abs. 7 Satz 2 BayHSchG über einen privatrechtlichen Darlehensvertrag sozialverträgliche Studienbeitragsdarlehen an Studierende ausreichen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. (3) 1Die Hochschulen führen in den Sicherungsfonds 10 v. H. der Einnahmen aus den Studienbeiträgen ab, jeweils für die im Zeitraum 11. April bis einschließlich 10. Oktober eingegangenen Zahlungen zum 20. Oktober, für die im Zeitraum 11. Oktober bis einschließlich 10. April eingegangenen Zahlungen zum 20. April. 2Die Hochschulen teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst jeweils zum Stichtag die Anzahl der beitragspflichtigen Studierenden und die Höhe der Beitragseinnahmen sowie der Rückzahlungen mit. 3Werden Studierende rückwirkend von der Beitragspflicht befreit und bereits entrichtete Studienbeiträge erstattet, vermindern die Rückzahlungen die Einnahmen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum gemäß Satz 1, in dem die Rückzahlungen erfolgen. (4) 1Die LfA verwaltet den Sicherungsfonds mit banküblicher Sorgfalt gemäß einer mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst abgestimmten Anlagestrategie. 2Erträge wachsen dem Sicherungsfonds zu. 3Die Kosten der Verwaltung durch die LfA trägt der Sicherungsfonds. 4Näheres wird in einer Vereinbarung mit der LfA geregelt. (5) Die LfA gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht zur Entwicklung des Sicherungsfonds gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen ab. 13 Überprüfung der Ausstattung des Sicherungsfonds (1) Die LfA teilt dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen unverzüglich mit, wenn eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds nicht mehr gewährleistet scheint. 16

17 (2) 1Unbeschadet des Abs. 1 erstellt die LfA als Grundlage für die Überprüfung des Vomhundertsatzes nach Art. 71 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BayHSchG alle drei Jahre, erstmals zum Ende des Wintersemesters 2011/2012, ein Gutachten über die Entwicklung des Sicherungsfonds, aus dem sich das Verhältnis der Fondsmittel zu den voraussichtlichen Kosten für die Deckung der Leistungen ergibt. 2Hierbei sind insbesondere die Anzahl der auf Grund von Kooperationsverträgen vergebenen Studienbeitragsdarlehen, die Höhe der bisherigen Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die angefallenen Kosten und eine Prognose der erwarteten Entwicklung einzubeziehen. 3Das Gutachten muss einen Vorschlag zur Höhe des Vomhundertsatzes nach Art. 71 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BayHSchG enthalten und ist dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. (3) 1Reicht die Ausstattung des Sicherungsfonds für die Begleichung fälliger Forderungen von Kreditinstituten nicht aus, stellt der Freistaat Bayern die erforderlichen Mittel vorübergehend zur Verfügung. 2Diese werden aus dem Sicherungsfonds ausgeglichen; die Ausgleichsforderung ist mit sechs v. H. für das Jahr zu verzinsen. 14 Inanspruchnahme des Sicherungsfonds (1) 1Der Sicherungsfonds kann vom Kreditinstitut für ein Darlehen in Anspruch genommen werden, das den Anforderungen dieser Verordnung und des Kooperationsvertrags entspricht. 2Der Sicherungsfonds trägt 1. die während einer Stundung nach 9 anfallenden Zinsen, 2. die erlassene Darlehensschuld einschließlich Zinsen, soweit der Erlass nach 10 reicht, 3. die noch fällige Darlehensschuld einschließlich der Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen sowie die im Kooperationsvertrag vereinbarten Beitreibungskosten auf der Grundlage der Regelungen im Kooperationsvertrag bei Leistungsstörungen und 4. Zinsstundungskosten, angemessene Bearbeitungskosten sowie sonstige Kosten, die nicht in der Marge nach 6 Abs. 2 enthalten sind, soweit dies im Kooperationsvertrag vereinbart ist, bis zum Zeitpunkt der Abtretung gemäß Nr. 3. Die Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zur Darlehensvaluta stehen. 3Das Kreditinstitut hat Forderungen gegen den Sicherungsfonds spätestens zum übernächsten Halbjahresultimo nach Kenntnis der Tatsachen, die zur Haftung des Sicherungsfonds führen, gegenüber der LfA geltend zu machen. (2) Das Kreditinstitut hat die gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Freistaat Bayern abgetretenen Forderungen im Namen und für Rechnung des Freistaats Bayern gegen Ersatz der entstehenden Kosten weiter zu verfolgen. (3) Das nähere Verfahren zur Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, insbesondere zu Zahlungsterminen, Fristen, Kontrollmöglichkeiten und Nachweispflichten, ist im Kooperationsvertrag zu vereinbaren. Abschnitt IV Inkrafttreten 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. München, den 18. September 2006 Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Dr. Thomas G o p p e l, Staatsminister 17

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