Anlage 3. Vergütungsvereinbarung. zum Vertrag nach 125 Abs. 2 SGB V SGB V vom 4. November 2010 über die Erbringung und Vergütung von Heilmitteln

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1 Anlage 3 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 125 Abs. 2 SGB V SGB V vom 4. November 2010 über die Erbringung und Vergütung von Heilmitteln zwischen dem Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK) e. V., Köln, -handelnd für seine Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern, Berlin-Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen-, dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V., Bochum, dem Verband Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e. V., Hamburg, -handelnd für seine Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern, Berlin-Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen-, dem VDB-Physiotherapieverband, Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie e. V., Bonn, -handelnd für seine Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern, Berlin-Brandenburg und Ost (Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)-, (nachstehend Berufsverbände benannt) und der Knappschaft in Bochum. 1 Gegenstand, Geltungsbereich 1. Diese Vereinbarung regelt die Vergütung von Leistungen der physikalischen Therapie, die an Versicherte der Knappschaft in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen abgegeben werden. 2. Die Vergütung der Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung richtet sich nach den in dieser Vergütungsvereinbarung vereinbarten Preisen. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des 125 SGB V. 2 Abrechnung der Leistungen 1. Die fünfstelligen Positionsnummern entsprechen denen im Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnis. Die erste Stelle der Positionsnummer beschreibt den Leistungserbringer. Abhängig von der Art des Leistungserbringers sind statt des X folgende Ziffern zu verwenden: 1 bei Leistungserbringung durch Masseure/Med. Bademeister 2 bei Leistungserbringung durch Krankengymnasten/Physiotherapeuten. 2. Die mit * ) gekennzeichneten Leistungsarten sind nur abrechenbar, sofern der Leistungserbringer einen über die Berufsausbildung hinausgehenden Nachweis über einen abge-

2 -2- schlossenen, von den Partnern der Vereinbarung anerkannten Weiterbildungslehrgang nachgewiesen hat. 3. Die in dieser Anlage vereinbarten Leistungen sind im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern mit der Knappschaft abzurechnen. Die hierfür anzugebene Preislistennummer (Schlüssel Tarifkennzeichen der Anlage 3 - Schlüsselverzeichnis - zu den Abrechnungsrichtlinien nach 302 SGB V) lautet: (Leistungen von Masseuren / med. Bademeistern) (Leistungen von Physiotherapeuten / Krankengymnasten) 3 Inkrafttreten, Laufzeit 1. Die neue Vereinbarung tritt in zwei Stufen in Kraft. 2. Die 1. Stufe der Vereinbarung tritt am 1. März 2015 in Kraft und findet Anwendung für alle Verordnungen mit einem Behandlungsbeginn nach dem 28. Februar Für Verordnungen mit einem Behandlungsbeginn bis zum 28. Februar 2015 richtet sich der Höchstpreis für das verordnete Heilmittel nach der Vergütungsvereinbarung vom 28. Oktober 2013 bzw. 6. November 2013 (für Thüringen). 3. Die 2. Stufe der Vereinbarung tritt am 1. Februar 2016 mit folgenden Regelungen in Kraft: 3.1. Mit Ausnahme der Hausbesuchspositionen X9933 und X9934 sowie der Position X0202 (MLD - 60 Min.) erhöht sich der jeweilige bis zum 31. Januar 2016 gültige Preis je Leistungsposition auf 100 % des Mindestvertragspreises West. Maßgebend für die Berechnungsgrundlage des Mindestvertragspreises West (Referenzbetrag) sind die Beträge, die der Berechnung der 1. Stufe zu Grunde lagen, jeweils erhöht um 0,75%. Sofern hierbei der bis zum 31. Januar 2016 gültige Vertragspreis unterschritten wird, gilt der bisherige Vertragspreis (1. Stufe dieser Vereinbarung) als Besitzstand Die 2. Stufenregelung findet Anwendung für alle Verordnungen mit einem Behandlungsbeginn nach dem 31. Januar Für Verordnungen mit einem Behandlungsbeginn bis zum 31. Januar 2016 richtet sich der Höchstpreis für das verordnete Heilmittel nach der 1. Stufe dieser Vergütungsvereinbarung. 4. Die Fälligkeit der Zuzahlung ( 32 SGB V) richtet sich nach dem Tag der Leistungserbringung. 5. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich, frühestens zum 30. April 2017 gekündigt werden. Bei einer Kündigung gelten die Preise bis zum Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.

3 -3- Bochum, Bonn, Hamburg, Köln, den 13. Januar 2015 Knappschaft Die Geschäftsführung I.A Friedrich Stodt VDB-Physiotherapieverband e.v., Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie Physio Deutschland Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e.v. Verband Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.v. Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) e.v.

4 -4- I.1 Höchstpreisvereinbarung vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2016 Pos.-Nr. Leistungsart Höchstpreis in Euro Massagetherapie X0106 Klassische Massagetherapie (KMT) 9,04 X0107 Bindegewebsmassage (BGM) 9,04 X0108 Reflexzonenmassage, Segment-, Periost-, Colonmassage 9,04 X0102 Unterwasserdruckstrahlmassage 14,73 Manuelle Lymphdrainage * ) X0205 X0201 X0202 X0204 X0301 X0401 X0305 X0402 X0405 X Teilbehandlung Großbehandlung Ganzbehandlung Kompressionsbandagierung einer Extremität Bewegungstherapie Übungsbehandlung Gruppenbehandlung (bis 5 Personen) Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppenbehandlung (bis 3 Patienten) Gruppenbehandlung (4-5 Personen) Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) Voraussetzung für die Abrechnung ist der Nachweis über einen abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung. Krankengymnastik Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage Gruppenbehandlung (2-5 Patienten) 14,25 21,38 30,00 5,63 5,21 3,51 11,24 8,78 8,00 9,22 13,72 5, Krankengymnastik in der Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (2-4 Kinder) Diese Behandlungsmethode ist nur abrechenbar, sofern ein über die Berufsausbildung hinausgehender Nachweis über einen abgeschlossenen speziellen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder einer gleichartigen Fortbildung sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie erbracht wird. 7,43

5 Krankengymnastik im Bewegungsbad Gruppenbehandlung (2-5 Patienten) 13,07 8, Krankengymnastik (Atemtherapie) 33, Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) * ) 23,95 Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (KG-ZNS-Kinder) * ) BOBATH VOJTA Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahres (KG-ZNS) * ) BOBATH VOJTA PNF 21,68 21,68 17,20 17,20 17, Manuelle Therapie * ) 15, Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzeltherapie 3,06 Elektrotherapie X1302 Elektrotherapie/-behandlung einzelner / mehrerer Körperteile 3,49 X1303 Elektrostimulation bei Lähmungen Der Preis ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Muskelnerveinheiten. 7,52 X1312 Hydroelektrisches Vollbad (z.b. Stangerbad) 11,81 X1310 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad) 6,07 X1714 Kohlensäurebad 11,22 X1732 Kohlensäuregasbad (vormals als Pos. x1712 vereinbart) 11,71 X1801 Inhalationstherapie als 3,66 Thermotherapie (Wärme- und Kältetherapie) X1517 Wärmeanwendung mittels Strahler bei einem oder mehreren Körperteilen 3,12 X1501 Warmpackung einzelner oder mehrerer Körperteile 7,67 X1530 Heiße Rolle 5,69 X1531 Ultraschall-Wärmetherapie 6,18

6 -6- X1532 X1533 Bäder (Voll- oder Teilbäder) mit Peloiden Vollbad Teilbad 23,97 18,17 X1534 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen 5, Standardisierte Heilmittelkombination D1 * ) 30, X9933 X9934 Leistung außerhalb der Heilmittelversorgung Unterweisung zur Geburtsvorbereitung Für die Abrechnung dieser Leistung ist eine separate Rechnung zu erstellen. Hausbesuch Ärztlich verordneter Hausbesuch inkl. Wegegeld Ärztlich verordneter Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (z.b. Alters- oder Pflegeheim) pro Tag und Patient inkl. Wegegeld Sofern der Praxissitz des Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. 6,47 9,50 4,75

7 -7- I.2. Höchstpreisvereinbarung vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2017 Pos.-Nr. Leistungsart Höchstpreis (lt. 3 Ziffer 3) in Euro Massagetherapie X0106 Klassische Massagetherapie (KMT) 9,36 X0107 Bindegewebsmassage (BGM) 9,36 X0108 Reflexzonenmassage, Segment-, Periost-, Colonmassage 9,36 X0102 Unterwasserdruckstrahlmassage 14,73 Manuelle Lymphdrainage * ) X0205 X0201 X0202 X0204 X0301 X0401 X0305 X0402 X0405 X Teilbehandlung Großbehandlung Ganzbehandlung Kompressionsbandagierung einer Extremität Bewegungstherapie Übungsbehandlung Gruppenbehandlung (bis 5 Personen) Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppenbehandlung (bis 3 Patienten) Gruppenbehandlung (4-5 Personen) Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) Voraussetzung für die Abrechnung ist der Nachweis über einen abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung. Krankengymnastik Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage Gruppenbehandlung (2-5 Patienten) 14,25 21,38 30,00 5,74 5,53 3,51 11,24 8,78 8,00 9,39 14,33 5, Krankengymnastik in der Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (2-4 Kinder) Diese Behandlungsmethode ist nur abrechenbar, sofern ein über die Berufsausbildung hinausgehender Nachweis über einen abgeschlossenen speziellen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder einer gleichartigen Fortbildung sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie erbracht wird. 7,43

8 Krankengymnastik im Bewegungsbad Gruppenbehandlung (2-5 Patienten) 13,07 8, Krankengymnastik (Atemtherapie) 33, Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) * ) 24,49 Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (KG-ZNS-Kinder) * ) BOBATH VOJTA Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahres (KG-ZNS) * ) BOBATH VOJTA PNF 22,52 22,52 17,91 17,91 17, Manuelle Therapie * ) 15, Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzeltherapie 3,06 Elektrotherapie X1302 Elektrotherapie/-behandlung einzelner / mehrerer Körperteile 3,49 X1303 Elektrostimulation bei Lähmungen Der Preis ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Muskelnerveinheiten. 7,52 X1312 Hydroelektrisches Vollbad (z.b. Stangerbad) 11,81 X1310 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad) 6,07 X1714 Kohlensäurebad 11,22 X1732 Kohlensäuregasbad (vormals als Pos. x1712 vereinbart) 12,00 X1801 Inhalationstherapie als 3,66 Thermotherapie (Wärme- und Kältetherapie) X1517 Wärmeanwendung mittels Strahler bei einem oder mehreren Körperteilen 3,12 X1501 Warmpackung einzelner oder mehrerer Körperteile 7,67 X1530 Heiße Rolle 5,69 X1531 Ultraschall-Wärmetherapie 6,41

9 -9- X1532 X1533 Bäder (Voll- oder Teilbäder) mit Peloiden Vollbad Teilbad 23,97 18,17 X1534 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen 5, Standardisierte Heilmittelkombination D1 * ) 30, X9933 X9934 Leistung außerhalb der Heilmittelversorgung Unterweisung zur Geburtsvorbereitung Für die Abrechnung dieser Leistung ist eine separate Rechnung zu erstellen. Hausbesuch Ärztlich verordneter Hausbesuch inkl. Wegegeld Ärztlich verordneter Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (z.b. Alters- oder Pflegeheim) pro Tag und Patient inkl. Wegegeld Sofern der Praxissitz des Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. 6,47 9,50 4,75 II. Erläuterung zu einzelnen Leistungsarten Positionen (x0106 und x0107) Massagen mittels Gerät sind von der Verordnung ausgeschlossen. Massagen des gesamten Körpers sind als Heilmittel im Rahmen der ärztlichen Versorgung nicht verordnungsfähig und somit als Vertragsleistung im Rahmen dieses Vertrages nicht abrechenbar. III. Absichtserklärung Gegenstand der Verhandlungen war die von den Leistungserbringern gesehene Notwendigkeit, das Vergütungsniveau in den neuen Bundesländern stärker als in den alten Bundesländern anzuheben. Das mit dieser Vereinbarung erzielte Ergebnis zur Vergütung betrachten die Vereinbarungspartner als einen weiteren Schritt der Ost-West-Angleichung und kommen überein, in diesem Sinne, die Vergütung für das laufende Jahr 2017 einvernehmlich weiter zu entwickeln. Dazu werden die Verhandlungen ab 1. April 2017 aufgenommen.

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