Umsetzungsempfehlung zur Prüfung von kodifizierten Zusatzqualifikationen. Eine Handreichung der IHK-Organisation
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- Jesko Scholz
- vor 8 Jahren
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1 Umsetzungsempfehlung zur Prüfung von kodifizierten Zusatzqualifikationen Eine Handreichung der IHK-Organisation 1
2 DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Breite Straße Berlin Telefon: Telefax: Stand: September
3 Inhalt Kodifizierte Zusatzqualifikationen... 4 Rechtlicher Rahmen... 4 Berufe mit kodifizierten Zusatzqualifikationen... 5 FAQs... 6 Anlage 1: Musterbescheinigung Zusatzqualifikation Anlage 2: Musterformular zur Abfrage- bzw. Anmeldung der Zusatzqualifikation Anlage 3: Musterzeugnis mit ausgewiesenen Wahlqualifikationen
4 Kodifizierte Zusatzqualifikationen Seit der BBiG-Novellierung im Jahr 2005 besteht die Möglichkeit, in Ausbildungsordnungen die zusätzliche Prüfung von Zusatzqualifikationen vorzusehen (sog. kodifizierte Zusatzqualifikationen, vgl. 5 Abs. 2 Nr. 5 BBiG). Seit 2009 gibt es in der Ausbildungsordnung Musikfachhändler kodifizierte Zusatzqualifikationen. Ab 1. August 2011 gilt dies auch für die Tourismuskaufleute (bisher: Reiseverkehrskaufleute), die Buchhändler, die Medientechnologen Druck und Medientechnologen Siebdruck. Die Verankerung kodifizierter Zusatzqualifikationen ist im Rahmen zukünftiger Neuordnungen auch für weitere Berufe zu erwarten (z. B. beim Holzmechaniker). Die Unternehmen und Auszubildenden haben damit die Möglichkeit, eine nicht gewählte Wahlqualifikationseinheit als Zusatzqualifikation auszuwählen, wenn sie glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die nachfolgende Umsetzungsempfehlung gibt einen Überblick über die derzeit von kodifizierten Zusatzqualifikationen betroffenen Berufe, bietet eine FAQ-Liste und Mustervorlagen. Rechtlicher Rahmen Zusatzqualifikationen müssen gem. 49 Abs. 1 BBiG gesondert geprüft und bescheinigt werden. Sie sind dementsprechend von den Abschlussprüfungen getrennt zu beurteilen. Das Ergebnis der Abschlussprüfung bleibt von dem Ergebnis der Zusatzqualifikationen unberührt. Gem. 49 Abs. 2 BBiG sind auf kodifizierte Zusatzqualifikationen die Vorschriften über die Zusammensetzung von und die Bewertung durch Prüfungsausschüsse anzuwenden ( BBiG). Es wird in 49 Abs. 2 BBiG zudem auf 37 Abs. 3 BBiG verwiesen. Dementsprechend sind die Bescheinigungen über die Ablegung der Zusatzqualifikation auf Antrag in englisch oder französisch auszustellen ( 49 Abs. 2, 37 Abs. 3 BBiG). Sofern sich auch die Berufsschule an der Vermittlung einer Zusatzqualifikation im Rahmen der Berufsausbildung beteiligt, kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf Antrag auf der Bescheinigung ausgewiesen werden ( 49 Abs. 2, 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG). Durch den Verweis auf 37 Abs. 4 BBiG wird festgelegt, dass auch die Prüfung der Zusatzqualifikation für die Auszubildenden grundsätzlich gebührenfrei ist ( 37 Abs. 4 BBiG). Gem. 32 MPO-A gilt diese auch für Zusatzqualifikationen entsprechend. Die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsordnung ergibt sich aus 49 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit 47 BBiG. Die Vorschriften der Musterprüfungsordnung für Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen (MPO-A) gelten für die Abnahme von Prüfungen von Zusatzqualifikationen gem. 32 MPO-A entsprechend. 4
5 Berufe mit kodifizierten Zusatzqualifikationen Buchhändler/-in Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist vorgesehen, dass der Prüfling auf der Grundlage ein Konzept erstellen muss, welches er am Tag der Prüfung vorstellt und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führt (in insgesamt höchsten 30 Minuten). Die Aufgabe wird dem Prüfling sieben Kalendertage vor der Prüfung mitgeteilt. Kaufmann/-frau für Büromanagement Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist vorgesehen, dass der Prüfling ein fallbezogenes Fachgespräch in insgesamt höchsten 20 Minuten führt. Zur Vorbereitung des Fachgespräches kann der Prüfling wählen, ob er einen höchstens dreiseitigen Report über eine betriebliche Fachaufgabe für den Prüfungsausschuss erstellen oder sich für eine von zwei vom Prüfungsausschuss vorgegebenen praxisbezogenen Aufgaben entscheiden möchte. Werden die praxisbezogenen Aufgaben gewählt, ist dem Prüfling am Tag der Prüfung eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten Dauer einzuräumen. Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheit nach 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden ( 9 der VO). Dies bedeutet, dass prinzipiell alle Wahlqualifikationen der Auswahlliste II als Zusatzqualifikation geprüft werden können. Der Auszubildende könnte demnach in der regulären Abschlussprüfung im großformatigen Digitaldruck geprüft werden und als Zusatzqualifikation die Tapetendruck-Produktion wählen. Der Auszubildende absolviert dabei eine Arbeitsaufgabe mit einer Prüfungszeit von sieben Stunden. In dieser Zeit findet ein situatives Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 10 Minuten statt. Für die Zusatzqualifikation gelten die Vorgaben des ZFA Druck-Medien. Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck Wenn im Rahmen der Berufsausbildung der Tampondruck bzw. der Großformatige Digitaldruck nicht als Wahlqualifikationseinheit gewählt wurde, kann diese Wahlqualifikationseinheit als Zusatzqualifikation geprüft werden ( 4 Absatz 2 Abschnitt B i.v.m. 9 der VO). Der Prüfungsteilnehmer erstellt dabei jeweils ein Prüfungsstück mit einer Prüfungszeit von vier Stunden. Für die Zusatzqualifikation gelten die Vorgaben des ZFA Druck-Medien. Musikfachhändler/-in Der Prüfling muss zu einer von zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben ein fallbezogenes Fachgespräch (Kundenberatung) durchführen; die Prüfungszeit hierfür beträgt höchstens 30 Minuten. Tourismuskaufmann/-frau (bisher: Reiseverkehrskaufleute) Wie Musikfachhändler/-in; die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten. 5
6 FAQs 1. Ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung eine zwingende Voraussetzung für die Prüfung der Zusatzqualifikation? Nein, weder das Berufsbildungsgesetz noch die einzelnen Ausbildungsordnungen sehen das Bestehen der Abschlussprüfung als zwingende Voraussetzung für die Prüfung der Zusatzqualifikation vor. 2. Hat der Auszubildende einen Rechtsanspruch auf eine Zusatzqualifikation? Nein, die Vermittlung der zusätzlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Weder im Berufsbildungsgesetz noch in den Ausbildungsordnungen ist ein Rechtsanspruch festgelegt. 3. Wann muss die IHK über den Wunsch informiert werden, eine Zusatzqualifikation ablegen zu wollen? Die Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation sollte spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgen. 4. Kann die Prüfung der Zusatzqualifikation auch schon während der Ausbildung abgelegt werden? Nein, das ist nicht möglich, weil laut den jeweiligen Ausbildungsordnungen die Zusatzqualifikationen zwar gesondert, aber im Rahmen der Abschlussprüfungen geprüft werden. 5. Ist eine separate Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation erforderlich? Ja, da die Prüfung der Zusatzqualifikation gem. 49 Abs. 1 BBiG zwar im Rahmen, aber gesondert zur Abschlussprüfung erfolgt. Diese Formulierung legt nahe, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben sein muss. Eine Ablegung der ZQ-Prüfung ist jedenfalls dann in aller Regel nicht mehr möglich, wenn sie zeitlich in den der Abschlussprüfung nachfolgenden, nächsten Prüfungszeitraum oder später fällt. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation ist die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie entsprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung die Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Wurde dies ausreichend glaubhaft gemacht, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. 6. Ist die Ablegung von Zusatzqualifikationen im Rahmen der Externenprüfung möglich? In den jeweiligen Ausbildungsordnungen ist hierzu formuliert, dass [ ] eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation [ ] als Zusatzqualifikation vermittelt werden [kann]. sowie Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft [ ]. Dies legt nahe, dass eine kodifizierte Zusatzqualifikation im Sinne des 49 BBiG nur im Rahmen einer Berufsausbildung durchgeführt und geprüft werden kann. Soweit organisatorisch realisierbar, ist es aber auch möglich, die Prüfung einer Zusatzqualifikation im Rahmen der Externenprüfung durchzuführen. Die anfallenden zusätzlichen Kosten können dem Prüfling auferlegt werden. 6
7 7. Wie muss glaubhaft gemacht werden, dass die Inhalte der Zusatzqualifikationen vom Betrieb vermittelt wurden? Der Nachweis der Glaubhaftmachung liegt im Ermessen der IHK. In der Regel sollte das Unternehmen die Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Anmeldung zur Prüfung schriftlich bestätigen. 8. Können auch mehrere Zusatzqualifikationen absolviert werden? Bei den Berufen Buchhändler, Tourismuskaufmann und Musikfachhändler ist dies möglich. Bei den Berufen Medientechnologe Druck, Medientechnologe Siebdruck und Kaufmann für Büromanagement ist nur die Wahl einer Zusatzqualifikation möglich. 9. Wer zahlt die Gebühren für das Ablegen der Zusatzqualifikation? Die Ablegung der Prüfung muss für den Auszubildenden grundsätzlich gebührenfrei erfolgen ( 49 Abs. 2, 37 Abs. 4). Gebühren können aber vom Ausbildenden erhoben werden, soweit die Gebührenordnung dies vorsieht. 10. Muss beim Buchhändler die siebentägige Vorbereitungszeit zur Konzepterstellung für die Wahlqualifikation und die Zusatzqualifikation zeitlich nacheinander erfolgen? Ja, da die Prüfung der Zusatzqualifikation gem. 49 Abs. 1 BBiG gesondert von der Abschlussprüfung erfolgen muss, sollten die Vorbereitungszeiten für die Konzepterstellung nicht miteinander vermischt werden, sondern hintereinander erfolgen. 11. In welchen Berufen ist es sinnvoll, die Prüfung der Zusatzqualifikation schon kurz vor dem Termin der Abschlussprüfung abgelegen zu lassen? Bei den Berufen Medientechnologe und Buchhändler könnte dies ratsam sein, da die Vorbereitung der ZQ-Prüfung die Anwesenheit im Betrieb voraussetzt. Da mit absolvierter Abschlussprüfung die Ausbildung endet, könnte der Prüfling bei Nichtübernahme nicht mehr in seinen ehemaligen Ausbildungsbetrieb, um die ZQ-Prüfung vorzubereiten. 12. Gilt für die Prüfung der Zusatzqualifikation auch die Geheimhaltungsrichtlinie? Ja, da die gewählten Zusatzqualifikationen im gleichen Prüfungstermin für andere Prüflinge zur normalen Abschlussprüfung zählen, sind die Vorgaben der Geheimhaltungsrichtlinie auch hier verbindlich. 13. Wurde die Abschlussprüfung nicht bestanden und ein Verlängerungsanspruch geltend gemacht, kann in diesem Zeitraum mit einer Zusatzqualifikation begonnen werden? Ja. Da die Ausbildung weiter läuft, ist auch die Vermittlung der zusätzlichen Kenntnisse möglich. 7
8 14. Wenn die Abschlussprüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in der Wahlqualifikationseinheit nicht bestanden wurde, die Prüfung der Zusatzqualifikation aber bestanden wurde, kann dann die bestandene Zusatzqualifikation mit der nicht bestandenen Wahlqualifikation getauscht werden? Nein, das ist nicht möglich. Die Prüfung der Zusatzqualifikation erfolgt zwar im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung, ist aber inhaltlich davon zu trennen. Im Gegensatz zur Wahlqualifikation werden mit der Zusatzqualifikation zusätzliche Kenntnisse vermittelt, die zu den regulären Inhalten der Ausbildungsordnung hinzukommen. Dies kann nicht nachträglich getauscht werden. 15. Wenn die Abschlussprüfung bestanden wurde: wie lange danach kann die Prüfung zur Zusatzqualifikation abgelegt werden? Da die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Zusatzqualifikation im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgen muss, kann sie nur in diesem Zusammenhang abgelegt werden. Nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung ist nachträgliche Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation nicht mehr möglich. 16. Wenn zwar die Abschlussprüfung bestanden, aber die Prüfung der Zusatzqualifikation nicht bestanden wurde, kann letztere dann wiederholt werden? Ja, auch die Prüfung der Zusatzqualifikation kann wiederholt werden, da gem. 32 MPO-A die Vorschriften der Musterprüfungsordnung für die Wiederholung einer Prüfung entsprechend gelten. 17. Was ist, wenn der Teilnehmer am Tag der Prüfungsleistung (Ablegen der Zusatzqualifikation) entschuldigt oder unentschuldigt fehlt? Gem. 32, 23 MPO-A wird bei einem unentschuldigten Fehlen die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. Wird der wichtige Grund hingegen unverzüglich nachgewiesen, kann die Prüfung am nächst möglichen Termin abgelegt werden. 18. Wie sehen die bundeseinheitliche Niederschrift und das bundeseinheitliche Zeugnis für den jeweiligen Beruf aus? Es wird jeweils eine separate Niederschrift und eine eigene Bescheinigung für die kodifizierte Zusatzqualifikation entwickelt. Ein Musterbeispiel für den Beruf Tourismuskaufmann ist in der Anlage 1 beigefügt. Ein Muster für ein Anmeldeformular zur Zusatzqualifikation beinhaltet Anlage 2. Ferner wird für alle Berufe, in deren Verordnung die Option einer kodifizierten Zusatzqualifikation vorgesehen ist, ein angepasstes Abschlussprüfungszeugnis bereitgestellt, das die (tatsächlich geprüfte) Wahlqualifikationseinheit ausweist (vgl. Anlage 3). Der Grund ist, dass nur so der Bezug der Zusatzqualifikationsbescheinigung zum Abschlussprüfungszeugnis deutlich wird. 8
9 19. Wenn die Prüfung der Zusatzqualifikation zwar bestanden, die Abschlussprüfung insgesamt aber nicht bestanden wurde, wann wird dann die Bescheinigung für die Zusatzqualifikation ausgegeben? Da die Prüfung der Zusatzqualifikation unabhängig von der Abschlussprüfung erfolgt, kann die Bescheinigung der Zusatzqualifikation unmittelbar nach der Prüfung der Zusatzqualifikation ausgegeben werden. 20. Gelten dieselben Aufbewahrungsfristen wie bei den originären Niederschriften? Gem. 32, 31 MPO sind die Prüfungsarbeiten 1 Jahr und die Niederschriften 10 Jahre aufzubewahren. 21. Kann eine Zusatzqualifikation auf einen darauf aufbauenden Fortbildungsabschluss angerechnet werden? Nein, da gem. 56 Abs. 2 eine vergleichbare Prüfung gefordert wird, die hier nicht vorliegt. 9
10 Anlage 1: Musterbescheinigung Zusatzqualifikation 10
11 Anlage 2: Musterformular zur Abfrage- bzw. Anmeldung der Zusatzqualifikation 11
12 Ausbildende 12
13 Anlage 3: Musterzeugnis mit ausgewiesenen Wahlqualifikationen 13
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