Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 8 W 130/ O 555/00 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren sämtlich:... - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - Beklagte und Beschwerdeführer, g e g e n... - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - Klägerin und Beschwerdegegnerin,

2 2 hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht... als Einzelrichter am 9. August 2004 b e s c h l o s s e n : I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 25. März 2004, der den zweiten Rechtszug betrifft, wird nach einem Beschwerdewert von 359,20 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2. wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 25. März 2004, der die Kostenausgleichung zwischen der Klägerin und ihnen für den ersten Rechtszug betrifft, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2002 von der Klägerin an die Beklagten zu 1. und 2. zu erstattenden Kosten werden auf 73,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem 8. März 2004 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Beschwerdewert von 1.114,32 die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 1. und 2. zu 82 %. Für die Gerichtskosten: Die Beschwerde ist nach einem Wert von 1.040,88 zurückgewiesen. III. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3. und 4. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 25.März 2004, der die Kostenausgleichung zwischen der Klägerin und ihnen für den ersten Rechtszug betrifft, wird nach einem Beschwerdewert von 1.022,70 auf Kosten der Beklagten zu 3. und 4. zurückgewiesen. G r ü n d e : Die in einer Beschwerdeschrift enthaltenen drei sofortigen Beschwerden der Beklagten sind zulässig, 104 ZPO, 11, 21 RPflG. Zu einem geringen Teil begründet ist nur die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2., die sich gegen die sie betreffende Kostenausgleichung für den ersten Rechtszug richtet. Im Übrigen sind die Beschwerden im Ergebnis nicht begründet.

3 3 I. Der den zweiten Rechtszug betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin erweist sich nicht zum Nachteil der Beklagten als falsch. Im Ergebnis zu Recht ist die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung von der Kostengrundentscheidung im Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 7. Januar 2004 ausgegangen. Danach sind die Kosten des Berufungsrechtszuges, in dem beiderseits keine eine möglicherweise unterschiedliche Beteiligung der Streitparteien oder Streitgenossen ausweisenden Anträge formuliert worden sind, zwischen der Klägerin einerseits und den 4 Beklagten als Gesamtschuldnern andererseits nach dem festgesetzten Streitwert von ,69 gegeneinander im Verhältnis 92 % : 8 % auszugleichen. Nach dieser Kostengrundentscheidung ist das Berufungsverfahren insgesamt für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dieselbe Angelegenheit i.s.d. 13 Abs. 2, 6 Abs. 1 BRAGO. Ob die Kostengrundentscheidung den möglicherweise unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und 2. einerseits bzw. den Beklagten zu 3. und 4. andererseits hinreichend Rechnung trägt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Allerdings ist der Kostenfestsetzungsbeschluss für den zweiten Rechtszug im Ergebnis falsch, indes nicht zum Nachteil der Beklagten, die die Beschwerde eingelegt haben, sondern zum Nachteil der Klägerin, die den Beschluss nicht angefochten hat. Das ergibt sich aus Folgendem: Die ausgleichungsfähigen Kosten der Klägerin hat die Rechtspflegerin richtig mit 729,02 angesetzt. Wie die Rechtspflegerin zu dem Ansatz ausgleichungsfähiger Kosten der Beklagten von 2.031,97 gelangt ist, lässt sich dem Beschluss - und auch dem sonstigen Akteninhalt - nicht zuverlässig entnehmen. Er ist aus zwei Gründen viel zu hoch. Zum Einen berücksichtigt der Kostenausgleichungsantrag der Beklagten nicht den nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschn. III Maßgabe 26 a zum Einigungsvertrag i.v.m. 1 Ermäßigungssatz-AnpassungsVO vom gebotenen Abschlag von 10 % auf die in 11 BRAGO bestimmten Gebüh-

4 4 ren. Dieser Abschlag ist geboten, weil die Beklagten ihren Wohnsitz im Lande Brandenburg haben und vor einem Gericht des Landes Brandenburg vertreten worden sind. Zum Anderen hat die Rechtspflegerin ersichtlich die in 6 Abs. 1 BRAGO bestimmte "Erhöhungsgebühr" für mehrere Auftraggeber falsch berechnet. Die von den Beklagten ihren Prozessbevollmächtigten für den Berufungsrechtszug geschuldeten Gebühren berechnen sich richtig wie folgt: 13/10 Prozessgebühr, gekürzt um 10 % 709,02 Erhöhung gem. 6 Abs. 1 BRAGO für 3 weitere Auftraggeber: 3 x 0,3 x 709,02 = 638,12 Pauschale gem. 26 BRAGO 20, ,14 zuzüglich Umsatzsteuer gem. 25 BRAGO 218, ,88. Die Beklagten hätten mithin - ohne Ausgleichung gem. 106 ZPO - gegen die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch i.h.v. 92 % = 1.459,01 und bei richtiger Kostenausgleichung abzüglich von ihnen an die Klägerin zu erstattender 8 % von 729,02 = 58,32 einen festzusetzenden Anspruch von nur 1.400,69. Da zu ihren Gunsten 1.811,09 festgesetzt sind, erweist sich ihre Beschwerde als offensich t- lich unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert für diese Beschwerde beläuft sich auf 92 % von (2.422, ,97 =) 390,43, also auf 359,20 II.

5 5 Bei der Festsetzung (Ausgleichung, 106 ZPO) der erstinstanzlichen Kosten sind der Rechtspflegerin einige Verfahrensfehler unterlaufen. 1. Es liegen schon nicht die zur Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor. Voraussetzung der Festsetzung bzw. Ausgleichung ist gem. 103 Abs. 2 ZPO u. a. die Vorlage einer Kostenberechnung, die zwar - wie sich von selbst versteht - nicht in allen Einzelheiten richtig, wohl aber dem Gesetz entsprechend aufgestellt sein muss. Das ist bei den von beiden Parteien vorgelegten Kostenberechnungen ihrer Anwälte nicht der Fall. Die Rechtspflegerin hat zwar, wie ein handschriftlicher Vermerk auf dem Antrag der Beklagten (Bl. 598 d. A.) zeigt, im Ansatz richtig erkannt, dass sich die Kostenberechnung ( 18 BRAGO) gem. 134 BRAGO nach dem im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gebührenrecht zu richten hat. Sie hat aber nicht beachtet, dass die - in den Kostenausgleichungsanträgen der Parteien enthaltenen - Kostenberechnungen diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Den Anwälten beider Parteien ist der Auftrag - ersichtlich - unter der Geltung alten Gebührenrechts erteilt worden. Das bedeutet, dass die Gebühren - nach dem in DM ausgewiesenen Streitwert, den die Zivilkammer deshalb zutreffend auch in DM festgesetzt hat ( 8 BRAGO) - nach der gem. 11 BRAGO in der damals geltenden Fassung entwickelten Tabelle (Anlage zu 11 BRAGO) in DM auszuweisen wären. Die Umrechnung der so ermittelten DM-Beträge in die jetzt geltende Währung Euro hat - vor Ausweis der gesondert zu berechnenden Umsatzsteuer - erst nach der Ermittlung der insgesamt dem Anwalt geschuldeten Vergütung zu erfolgen. Dem entsprechen die Ausgleichungsanträge beider Parteien nicht, weil sie nicht nur die in DM festgesetzten Streitwerte vorab in Euro umrechnen, sondern auch die Anwaltsgebühren in Euro statt in DM berechnen. Die rechnerischen Unterschiede mögen im Ergebnis geringfügig sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Kostenberechnungen formal dem Gesetz nicht entsprechen und folglich als Grundlage der Festsetzung/Ausgleichung an sich nicht taugen.

6 6 Der Senat sieht aus verfahrensökonomischen Gründen davon ab, die angefochtenen Entscheidungen deshalb aufzuheben, sondern stellt selbst die ordnungsgemäßen Berechnungen an. 2. Die beiden die erstinstanzlichen Kosten betreffenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse leiden daran, dass sie eine Kostenausgleichung ( 106 ZPO) nicht wirklich enthalten. Im Gegensatz zu dem den zweiten Rechtszug betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss ist den beiden den ersten Rechtszug betreffenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen eine Anlage, die den rechnerischen Nachvollzug der vorgenommenen Ausgleichung erlaubte, nicht beigefügt. Sie ergibt sich auch nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, aus den den Kostenfestsetzungsbeschlüssen beigefügten Gründen. Zwar werden darin die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. einerseits sowie der Beklagten zu 3. und 4. andererseits mit einem rechnerischen Ergebnis mitgeteilt. Wie die Rechtspflegerin diese Beträge ermittelt hat, lässt sich aber weder aus den Beschlüssen selbst noch sonst aus den Akten nachvollziehen. 3. Im Grundsatz verfahrensfehlerhaft ist es, dass die Rechtspflegerin für den ersten Rechtszug zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen hat. Sinn der Kostenausgleichung, 106 ZPO, ist es, die materiell-rechtliche Aufrechnung der wechselseitigen, je individuellen Kostenerstattungsansprüche der Streitparteien rechtstechnisch im Wege der Verrechnung gegeneinander vorwegzunehmen und die (jeweiligen) Kostenerstattungsansprüche der Parteien, die sich aus dieser Verrechnung ergeben, in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzen. Das gilt auch dann, wenn auf einer Seite - oder auf beiden Seiten - des Rechtsstreits mehrere Streitgenossen beteiligt waren, und auch dann, wenn - nach der maßgeblichen Kostengrundentscheidung - die Streitgenossen der einen Partei oder beider Parteien mit unterschiedlichen Kostenquoten belastet sind. Der Senat belässt es gleichwohl ebenfalls aus verfahrensökonomischen Gründen und zum besseren Verständnis der Parteien bei dieser getrennten Festsetzung/Ausgleichung, zumal der Senat wegen des Verbots der Schlechterstellung den zugunsten der Beklagten zu 3. und 4. ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ändern darf.

7 7 4. Ein weiterer Verfahrensfehler der Rechtspflegerin liegt darin, dass sie bei der Kostenausgleichung weder die Gründe der im Schlussurteil der Zivilkammer vom 4.Dezember 2002 getroffenen Kostengrundentscheidung noch den am selben Tage verkündeten Streitwertbeschluss der Zivilkammer beachtet hat. a) Aus den der Kostengrundentscheidung beigefügten - sehr sorgfältigen - Gründen und aus den Gründen der Streitwertfestsetzung folgt unmissverständlich, dass die Annahme der Rechtspflegerin falsch ist, jeder Beklagte sei am Rechtsstreit gleich hoch beteiligt. Vielmehr ist das Gegenteil richtig, wie der Senat noch näher ausführen wird. b) Dieser Fehler der Rechtspflegerin setzt sich fort in der an sich unzutreffenden Annahme, die anwaltlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten errechneten sich nach einem identischen Streitwert. Zwar wird sich zeigen, dass im Ergebnis dieser Wert zugrunde zu legen sein wird. Doch bedarf das näherer Begründung, die der Senat aufzeigen wird. Der äußeren Form nach enthält der Streitwertbeschluss der Zivilkammer nur die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes von ,53 DM. Nach diesem Wert richten sich auch die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, 8 BRAGO. Anders verhält es sich aber mit den Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die am Rechtsstreit mit unterschiedlichen Werten beteiligt waren. Einen Festsetzungsantrag gem. 10 BRAGO haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gestellt, so dass es an sich an der Grundlage für eine ordnungsgemäße Kostenberechnung und damit für die Kostenausgleichung fehlt. Die Rechtspflegerin hätte die Beklagten an sich hierauf hinweisen und Gelegenheit geben müssen, den Antrag gem. 10 BRAGO nachzuholen. Indes bedarf es letztlich einer Festsetzung gem. 10 BRAGO deshalb nicht, weil der Streitwertbeschluss und das Schlussurteil vom 4.Dezember 2002 alle erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Werte enthalten, die der anwaltlichen Gebührenberechnung zugrunde zu legen sind. Im Streitwertbeschluss ist im Einzelnen aufgeführt, wie und aus welchen Teilbe-

8 8 trägen sich der Gesamtstreitwert ergibt. Im Schlussurteil findet sich die dazugehörige Ausrechnung, wonach nämlich die Beklagten zu 1. und 2. einerseits mit einem Wert von zusammen ,02 DM und die Beklagten zu 3. und 4. andererseits mit einem Wert von zusammen ,89 DM beteiligt waren. In beiden Beträgen ist der Wert der Klageforderung von ,38 DM, an dem alle Beklagten gleichmäßig beteiligt sind, enthalten. 5. Der Senat behebt alle Mängel des erstinstanzlichen Festsetzungsverfahrens und hofft, damit zugleich den Rechtsanwälten für die anwaltliche Kostenberechnung und den Rechtspflegern für die Kostenausgleichung auch für andere Fälle eine Anleitung zu geben. Dazu sind - vor der eigentlichen Berechnung und Ausgleichung - die Grundsätze darzustellen, nach denen sich die Kostenberechnung zu richten hat. a) Ausgangspunkt der Überlegungen hat 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO zu sein, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Der in 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO bestimmten Ausnahme ist im Streitfall Rechnung getragen (s. o. I.). Im Ergebnis zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für alle Beklagten in derselben Angelegenheit tätig geworden sind. Deren abweichende Auffassung beruht auf Rechtsirrtum. Grundsätzlich gilt, dass die Angelegenheit mit einem gerichtlichen Verfahren identisch ist, in dem der Anwalt tätig geworden ist (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 13 BRAGO Rn. 16 m.w.n.). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anwalt für einen oder mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, und auch nicht, ob sich die Tätigkeit auf einen Gegenstand oder auf mehrere Gegenstände bezieht. So handelt es sich namentlich dann um dieselbe Angelegenheit, wenn mehrere Beklagte - wie im Streitfall - als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (Hartmann a.a.o., Rn. 30 m.w.n.; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert in Rn. 25 zu 6 BRAGO, zitiert nach der 14. Aufl.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt oder nicht (von Eicken a.a.o.). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Kläger, der mehrere Beklagte in erster Linie als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, hilfsweise auf deren Verurteilung als Einzelschuldner anträgt. Zum einen ist ein solcher Hilfsantrag eigentlich unsinnig, weil mit ihm nur weniger als mit dem Hauptantrag

9 9 begehrt wird, eine (teilweise) Klagerücknahme wegen des fortbestehenden Hauptantrages damit aber gerade nicht verbunden ist. Zum anderen bestimmt der Hilfsantrag noch nicht einmal einen anderen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und schon gar nicht eine weitere Angelegenheit i.s.d. 13 Abs. 2 BRAGO. Das würde sogar dann gelten, wenn der Kläger seinen Klageantrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung zurücknehmen und nur noch auf einzelschuldnerische Verurteilung antragen würde. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie sich die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten verteidigen. Der Rechtsstreit bleibt dieselbe Angelegenheit auch dann, wenn sich die Beklagten unterschiedlich, auch mit unterschiedlichen Gegenrechten - wie im Streitfall mit Hilfsaufrechnungen - verteidigen. Die Verteidigung mag, worauf noch näher einzugehen ist, einen weiteren Gegenstand in den Rechtsstreit einführen. Zu einer weiteren Angelegenheit wird derselbe Rechtsstreit dadurch nicht. b) Wie soeben angedeutet, ist der Begriff der Angelegenheit von demjenigen des Gegenstandes zu unterscheiden. In derselben Angelegenheit kann sich die Tätigkeit des Anwalts auf mehrere Gegenstände beziehen. Für diesen Fall bestimmt 7 Abs. 2 BRAGO, dass die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Das gilt unabhängig davon, ob die mehreren Gegenstände von demselben Auftraggeber oder gegen ihn verfolgt werden oder ob mehrere Auftraggeber unterschiedliche Gegenstände in den Rechtsstreit einführen. So liegt der Streitfall. Die von den Beklagten zu 1. und 2. einerseits und von den Beklagten zu 3. und 4. andererseits in den Rechtsstreit eingeführten Gegenrechte (Hilfsaufrechnungen) bilden je einen anderen Gegenstand im Verhältnis zum Gegenstand der Klageforderung. Der Rechtsstreit hatte folglich im ersten Rechtszug 3 verschiedene Gegenstände: die Klageforderung, die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1. und 2. und die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 3. und 4. Hätte die Klägerin die Klageforderung nur als Einzelforderungen gegen die Beklagten zu 1. und 2. einerseits und die Beklagten zu 3. und 4. andererseits geltend gemacht, so wären diese beiden - unterschiedlichen - Gegenstände ebenfalls gem. 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen gewesen.

10 10 Für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren im Streitfall werden deshalb die Werte der 3 genannten Gegenstände zusammengerechnet, wie dies im Streitwertbeschluss der Zivilkammer auch geschehen ist. Dies bedeutet freilich nicht, wie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten meinen, dass sie ihre Gebühren nach diesem Wert sowohl den Beklagten zu 1. und 2. als auch den Beklagten zu 3. und 4., also insgesamt zweimal, berechnen dürfen. Ein solches Ergebnis ist weder aus 13 BRAGO noch aus 7 BRAGO zu rechtfertigen. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus anderen gebührenrechtlichen Vorschriften. c) Zunächst bestimmt 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO, dass der von mehreren Auftraggebern beauftragte Anwalt die Gebühren - im Streitfall: nach dem zusammengerechneten Wert, 7 Abs. 2 BRAGO - nur einmal erhält. Es ist deshalb schon vom Ansatz her verfehlt, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die nach dem zusammengerechneten Wert berechneten Gebühren zweimal zur Kostenausgleichung angemeldet haben. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin nicht doppelt erstatten muss, was die Beklagten (zusammen) ihren Anwälten nur einmal schulden. Ein weiterer gedanklicher Fehler liegt darin, dass die Kostenberechnung davon ausgeht, dass die Beklagten zu 1. und 2. auch für die von der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 3. und 4. veranlassten Kosten aufzukommen hätten, obwohl sie an diesem Gegenstand des Rechtsstreits gar nicht beteiligt waren, und die Beklagten zu 3. und 4. für die von der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1. und 2. veranlassten Kosten. Es versteht sich wiederum von selbst, dass der Anwalt dem einzelnen Auftraggeber nicht Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung stellen darf, die ein anderer Auftraggeber veranlasst hat. d) Abweichend von 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO bestimmt S. 2 der Vorschrift, dass sich die Prozessgebühr des Anwalts ( 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 erhöht, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der Tätigkeit derselbe ist.

11 11 Im Streitfall bedeutet das an sich Folgendes: aa) Soweit sich die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf den Gegenstand der Klage bezog, handelt es sich um denselben Gegenstand bei insgesamt 4 Auftraggebern. Die Prozessgebühr erhöht sich deshalb um 3 x 3/10, allerdings nur nach einem Wert von ,38 DM. bb) Soweit sich die Tätigkeit auf den Gegenstand der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1. und 2. bezog, handelte es sich für diese um denselben Gegenstand bei einem weiteren Auftraggeber. Die Prozessgebühr erhöht sich deshalb um 3/10, allerdings nur nach einem Wert von ,64 DM. cc) Entsprechendes gilt für das Verhältnis zu den Beklagten zu 3. und 4. nach einem Wert von ,51 DM. e) Es zeigt sich mithin, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspflegerin auch insoweit vom Ansatz her verfehlt sind, als die Prozessgebühr nach einem Wert von ,53 DM - einem handschriftlichen Vermerk zufolge - um 3 x 3/10 erhöht worden ist. Nur das Ergebnis ist - annähernd - richtig. Das folgt aus 13 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren des Anwalts nach den Teilen des Gegenstandes seiner Tätigkeit gesondert zu berechnen, wenn für die Teile verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind. Der Anwalt erhält jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Die Vorschrift gilt - über ihren Wortlaut hinaus - auch bei der Anwendbarkeit gleicher Gebührensätze (Hartmann a.a.o., 13 BRAGO, Rn. 76) und ist namentlich auch dann (jedenfalls entsprechend) anzuwenden, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, die

12 12 für unterschiedliche Teile nach gleichen oder unterschiedlichen Gebührensätzen dem Anwalt eine Vergütung schulden (vgl. von Eicken a.a.o., Rn. 35). Im Streitfall ist die Kontrollberechnung ( 13 Abs. 3 BRAGO) jedenfalls zweimal anzustellen, wobei außer Betracht bleiben kann, dass die beklagten Ehepaare jeweils wiederum mehrere Auftraggeber i.s.d. 6 BRAGO sind. Zum einen sind die Gebühren zu berechnen, die jedes Ehepaar den Anwälten schulden würde, wenn es die Anwälte allein beauftragt hätte. Die Kontrollberechnung erübrigt sich im Verhältnis der Eheleute eines Paares, weil diese nicht Vergütung für unterschiedlichen Teile und/oder nach unterschiedlichen Gebührensätzen schulden. In einer zweiten Kontrollberechnung sind die je nach Ehepaar berechneten Gebühren den Gebühren gegenüberzustellen, die die Beklagten zusammen nach dem höchsten Gebührensatz und nach der Summe aller Wertteile schulden. Im Einzelnen: aa) Berechnung der Gebühren, die die Beklagten zu 1. und 2. (allein) schulden würden (unter Beachtung des 134 BRAGO): Prozessgebühr ( 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) - getrennte Berechnung: Wert: ,38 DM - Gebühr (1.185 DM), gekürzt um 10 % 1.066,50 DM Erhöhung ( 6 BRAGO): 3 x 0,3 x 1.066,50 = 959,85 DM 2.026,35 DM zuzüglich Wert: ,64 DM - Gebühr (1.425 DM), gekürzt um 10 % 1.282,50 DM Erhöhung: 0,3 x 1.282,50 = 384,75 DM 1.667,25 DM zusammen also: 3.696,60 DM Prozessgebühr - Kontrollberechnung: Wert: ,53 DM - Gebühr (2.125 DM), gekürzt um 10 % Erhöhung: 3 x 0,3 x 1.912,50 = zusammen also 1.912,50 DM 1.721,25 DM 3.633,75 DM

13 13 Höchstgebühr ( 13 Abs. 3 BRAGO): 3.633,75 DM Verhandlungsgebühr ( 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) - nur getrennte Berechnung: Wert: ,94 DM - Gebühr (1.845 DM) gekürzt um 10 % 1.660,50 DM 5.294,25 DM Pauschale gem. 26 BRAGO 40,00 DM 5.334,25 DM entspricht 2.727,36 zuzüglich Umsatzsteuer gem. 25 BRAGO 436,38 Summe: 3.163,74 bb) Berechnung der Gebühren, die die Beklagten zu 3. und 4. (allein) schulden würden Prozessgebühr - getrennte Berechnung Wert: ,38 DM (mit Erhöhung - wie oben) 2.026,35 DM zuzüglich Wert: ,51 DM - Gebühr (805 DM), gekürzt um 10 % 724,50 DM Erhöhung: 0,3 x 724,50 = 217,35 DM zusammen also: 2.968,20 DM Prozessgebühr - Kontrollberechnung: (wie oben) Höchstgebühr ( 13 Abs. 3 BRAGO): 3.633,75 DM 2.968,20 DM Verhandlungsgebühr (nur getrennte Berechnung) Wert: ,89 DM - Gebühr (1.565 DM), gekürzt um 10 % 1.408,05 DM zusammen 4.376,70 DM Pauschale gem. 26 BRAGO 40,00 DM 4.416,70 DM

14 14 entspricht 2.258,22 zuzüglich Umsatzsteuer gem. 25 BRAGO 361,32 Summe 2.619, 53 cc) Kontrollberechnung - Gebühren, die alle Beklagten zusammen nach dem höchsten Wert und den höchsten Gebührensätzen schulden würden: Prozessgebühr (wie unter aa) berechnet) 3.633,75 DM Verhandlungsgebühr Wert: ,53 DM - Gebühr (2.125 DM), gekürzt um 10 % 1.912,50 DM Pauschale gem. 26 BRAGO 40,00 DM 5.546,25 DM entspricht 2.856,20 zuzüglich Umsatzsteuer gem. 25 BRAGO 456,99 Summe 3.313,19 Da dieser Betrag geringer ist als die Summe der unter aa) und bb) errechneten Beträge, stellt er den nach 13 Abs. 3 BRAGO höchstens den Beklagten in Rechnung zu stellenden Betrag der Gebühren dar, wobei anzumerken ist, dass zwar die Pauschale gem. 26 BRAGO sowie die Umsatzsteuer nicht zu den "Gebühren" i.s.d. 13 BRAGO zählen, diese Beträge der besseren Übersicht wegen aber einbezogen worden sind, ohne dass sich an der Höchstbetragsberechnung sachlich etwas ändert. Die Pauschale können die Prozessbevollmächtigten der Beklagten von diesen ohnehin nur einmal fordern, 6 Abs. 2 S. 2 BRAGO. Für die Umsatzsteuer gilt dasselbe. f) In 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO ist bestimmt, dass der Anwalt von jedem seiner Auftraggeber diejenigen Gebühren und Auslagen fordern kann, die dieser schulden würde, wenn er allein den Anwalt beauftragt hätte. Das würde bedeuten, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten von jedem der Beklagten diejenigen Beträge verlangen könnte, die oben unter e) aa) bzw. bb) errechnet worden sind, allerdings ohne die Erhöhungen gem. 6 BRAGO und die darauf entfallende anteilige Umsatzsteuer. In jener Höhe würden sich bei dieser Betrachtung auch die jeweiligen Kostenerstattungsansprüche der je einzelnen Beklagten nach derjenigen Quote errechnen, die sich aus der Kostengrundentscheidung ergibt. Das würde aber zu

15 15 einer ungerechtfertigten zu hohen Belastung der Klägerin führen, weil nach 6 Abs. 2 S. 2 BRAGO alle Beklagten zusammen nur den Betrag schulden, der unter e) cc) errechnet worden ist. Die Frage, wie in solchen Fällen teils obsiegender, teils unterliegender Streitgenossen die Kostenerstattungsansprüche der jeweiligen Streitgenossen zu berechnen sind, hat der BGH (NJW-RR 2003, 1217 = RPfleger 2003, 537) rechtsgrundsätzlich entschieden. Danach kann der obsiegende Streitgenosse von dem Prozessgegner nur denjenigen Bruchteil der Anwaltskosten erstattet verlangen, der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entspricht. Dieser einleuchtend begründeten Entscheidung folgt der Senat. Sie gilt nicht nur für den dort entschiedenen Sachverhalt, dass von zwei Streitgenossen, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, der eine voll obsiegt, während der andere voll unterliegt, sondern auch für den Fall, dass die Streitgenossen jeweils teils obsiegen und teils unterliegen, und erst recht für denjenigen Fall, dass sie nur zu einem Teil als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, während sie - wie im Streitfall - durch jeweils streitwerterhöhende Hilfsaufrechnungen je einzeln und mit unterschiedlichen Werten den Gegenstand des Rechtsstreits erweitern und zu einer Erhöhung der Kosten Veranlassung geben, die nur den jeweiligen Streitgenossen betreffen. Da die mehreren Auftraggeber dem gemeinsamen Anwalt - in den Grenzen des 6 Abs. 2 BRAGO - für dessen Gebühren und Auslagen als Gesamtschuldner haften, bemisst sich der von dem jeweiligen Auftraggeber zu tragende Anteil an den Anwaltskosten nach den Regeln des Gesamtschuldnerinnenausgleichs, 426 BGB. Davon wird nur für den Fall eine Ausnahme gemacht, dass der die Kostenerstattung begehrende Streitgenosse glaubhaft macht ( 294 ZPO), dass der andere den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten nicht aufzubringen vermag (BGH a.a.o.). Für einen solchen Sachverhalt bringen die Beklagten nichts vor. Für den Streitfall bedeutet das: An dem Gegenstand des Rechtsstreits waren alle Beklagten mit einem Wert von ,38 DM beteiligt. Das entspricht einem Anteil am Gesamtstreitwert von 36 %. Die Beklagten zu 1. und 2. zusammen waren mit ihren Hilfsaufrechnungen von insgesamt ,64 DM allein beteiligt. Das entspricht 47 % des Gesamtstreitwertes.

16 16 Die Beklagten zu 3. und 4. zusammen waren mit ihren Hilfsaufrechnungen von ,51 DM allein beteiligt. Das entspricht 17 % des Gesamtstreitwertes. Eine weitere Differenzierung zwischen den Beklagten zu 1. und 2. einerseits und den Beklagten zu 3. und 4. andererseits erübrigt sich, weil die Ehepaare jeweils gemeinsam die Kostenausgleichung beantragen und die Rechtspflegerin dem auch in getrennten Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprochen hat, woran der Senat nichts ändern muss, auch wenn dieses Verfahren nicht ganz der Verfahrensordnung entspricht. Rechnerisch ergibt sich daraus: Die Beklagten zu 1. und 2. haften für die Anwaltskosten (ihrer Prozessbevollmächtigten) mit 18 % (2 Anteile von 36 %) + 47 % = 65 % von 3.313,19, also i.h.v ,57. Das sind ihre dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten. Die Beklagten zu 3. und 4. haften mit 18 % (2 Anteile von 36 %) + 17 % = 35 % von 3.313,19, also i.h.v ,62. Das sind ihre dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten. 6. Kostenausgleichung: a) Berechnung der erstattungsfähigen Beträge Die dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten der Klägerin belaufen sich - bei richtiger Berechnung gem. 134 BRAGO - auf 1976,14. Angesichts der Differenz von nur 1 Cent wird von dem rechnerischen Nachvollzug abgesehen. Nach der Kostengrundentscheidung tragen hiervon die Klägerin selbst 50,8 % 1.003,88, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 37 % 731,17 und die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner 12,2 % 241, ,14.

17 17 Von den dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. i.h.v ,57 tragen die Beklagten zu 1. und 2. selbst 60,4 % 1.300,64 und die Klägerin 39,6 % 852, ,57. Von den dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. i.h.v ,62 tragen die Beklagten zu 3. und 4. selbst 31,6 % 366,44 und die Klägerin 68,4 % 793, ,62. b) Ausgleichung Erstattungsanspruch der Beklagten zu 1. und 2. gegen die Klägerin 852,73 abzüglich Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und ,17 121,56 abzüglich zu verrechnender Gerichtskosten 48,12 mithin von der Klägerin an die Beklagten zu 1. und 2. zu erstatten 73,44. Den Gerichtskostenansatz hat der Senat überprüft. Er erweist sich als richtig. Der von der Klägerin zuviel eingezahlte Vorschuss von 48,12 ist von den Beklagten zu 1. und 2. zu e r- statten, weil die gegen sie angesetzten Gerichtskosten um diesen Betrag geringer sind, als sie nach der Kostengrundentscheidung zu tragen haben. Erstattungsanspruch der Beklagten zu 3. und 4. gegen die Klägerin 793,18 abzüglich Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 3. und ,09 mithin von der Klägerin an die Beklagten zu 3. und 4. zu erstatten 552,09.

18 18 Da die höhere Festsetzung zu Gunsten der Beklagten zu 3. und 4. (892,03 ) von der Klägerin nicht angefochten ist, hat es allerdings bei der höheren Festsetzung zu verbleiben. 7. Die Beschwerdewerte errechnen sich wie folgt: für die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2: 39,6 % von geltend gemachten 2.813,93 : 1.114,32 zuzüglich zu Unrecht gegen sie festgesetzt: 123, ,60 davon erfolgreich (73, ,28 =) 196,72 Wert des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde: 1.040,88 für die Beschwerde der Beklagten zu 3. und 4.: 68,4 % von geltend gemachten 2.813,93 : 1.914,73 abzüglich festgesetzter 892, ,70. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die dafür in 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat folgt der grundsätzlichen Rechtsprechung des BGH. Die Kostenentscheidungen beruhen auf 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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