Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I

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1 G/I Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I Beratungsgebühr gem. 34 Abs. I Nein, es bleibt bei der Beratungsgebühr, weil es dieselbe Angelegenheit ist. c) Es fällt eine erneute Beratungsgebühr an, da dies eine neue Angelegenheit ist. 01 außergerichtliche Tätigkeit 1,3 Geschäftsgebühr gem. 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr VV RVG gerichtliche Tätigkeit 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG (für Mahnbescheid) Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 0,5 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG (für Vollstreckungsbescheid) Ja, es entsteht eine 1,2 Terminsgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG (Vorbemerkung VV RVG) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,00 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 247 BGB) seit dem... zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.... nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom... und beantragen namens des Klägers, nachstehende Kosten gem. 104 ZPO festzusetzen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang dieses Gesuchs mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 247 BGB) zu verzinsen ist, ferner dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. 03 In Sachen K./. Z nehmen wir Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts vom... und beantragen namens des Klägers, die Kosten gem. 106 ZPO auszugleichen und auszusprechen, dass die Kosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 247 BGB) zu verzinsen sind sowie dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.

2 2 Rechtsanwaltsvergütungsberechnung gem. RVG Zwischensumme der Gebührenpositionen 885,00 Zwischensumme netto 905,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 171,95 Gesamtbetrag 1.076, ,3 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 0,5 Terminsgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr (3) VV RVG fällt für beide RAe an ( 333 ZPO) c) 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG für beide RAe d) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde ( 251a Abs. 2 ZPO). Deshalb entstehen für beide Rae: 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG. 05 Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 785,20 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 724,80 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 604,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.114,00 Zwischensumme netto 2.134,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 405,46 Gesamtbetrag 2.539, ,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung 13 RVG, Nr Nrn. 2, 3100 VV RVG 120,00 - Obergrenze 15 III RVG 1,3 aus Wert 8.000,00 berücksichtigt -

3 3 Gegenstandswert: 8.000,00 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 547,20 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 354,00 1,5 Einigungsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 225,00 - Obergrenze 15 III RVG 1,5 aus Wert 8.000,00 berücksichtigt - Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.706,40 Zwischensumme netto 1.726,40 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 328,02 Gesamtbetrag 2.054,42 Wenn die Forderung von 2.000,00 bereits in einem anderen Verfahren anhängig war, fällt die nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach dem Gesamtwert von 8.000,00 an. Außerdem muss eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Anmerkung zu Nr Abs. 2 VV RVG und der Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 2 zu Nr VV RVG auf die entsprechenden Gebühren im Parallelverfahren geprüft werden. 07 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 1,2 Terminsgebühr gem. 2, 13 RVG i. V. m. Nr VV RVG 08 Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.121,90 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.035,60 Gegenstandswert: ,00 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 604,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.761,50 Zwischensumme netto 2.781,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 528,49 Gesamtbetrag 3.309,99 09 Für beide Rechtsanwälte entstehen folgende Gebühren: Zwischensumme der Gebührenpositionen 885,00 Zwischensumme netto 905,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 171,95 Gesamtbetrag 1.076,95

4 4 10 1,6 Verfahrensgebühr, 13 RVG, Nr VV RVG 566,40 Zwischensumme netto 586,40 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 111,42 Gesamtbetrag 697,82 1,6 Verfahrensgebühr, 13 RVG, Nr VV RVG 566,40 1,2 Terminsgebühr, Berufung 13 RVG, Nr VV RVG 424,80 Zwischensumme der Gebührenpositionen 991,20 Zwischensumme netto 1.011,20 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 192,13 Gesamtbetrag 1.203,33 11 Beide Rechtsanwälte können berechnen: 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 354,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.239,00 Zwischensumme netto 1.259,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 239,21 Gesamtbetrag 1.498, ,6 Verfahrensgebühr, 13 RVG, Nr VV RVG 566,40 1,1 Verfahrensgebühr, 13 RVG, Nr I Nrn. 2, 3200 VV RVG 163,20 - Obergrenze 15 III RVG 1,6 aus Wert 8.000,00 berücksichtigt - Gegenstandswert: 8.000,00 1,2 Terminsgebühr, Berufung 13 RVG, Nr VV RVG 547,20 1,3 Einigungsgebühr, Berufung/Revision 13 RVG, Nrn. 1004, 1000 VV RVG 460,20 1,5 Einigungsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 223,80 - Obergrenze 15 III RVG 1,5 aus Wert 8.000,00 berücksichtigt - Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.797,60

5 Zwischensumme netto 1.817,60 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 345,34 Gesamtbetrag 2.162,94 Die Einigungsgebühr beträgt dann 1,3 nach Nr VV RVG für den gesamten Vergleichsbetrag von 6.000,00. Außerdem muss eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Anmerkung zu Nr Abs. 1 Satz 2 VV RVG und der Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 1 zu Nr i. V. m. Anmerkung Abs. 2 zu Nr VV RVG auf die entsprechenden Gebühren im Parallelverfahren geprüft werden. 5

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