Richtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security
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- Emma Heinrich
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1 Richtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security
2 Der Inhalt Aufnahmekriterien für die UG-Video Security wurde durch die Technische Arbeitskommission Video Security (TAK-Video Security) erstellt und als Stand der Technik verabschiedet. Zu beziehen bei der Geschäftsstelle des SES Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen Alpenstrasse Zollikofen/Bern Internet 01_04_Richtlinien_V2_d.doc Seite 2/8
3 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES AUFNAHMEKRITERIEN AN DIE VIDEO SECURITY-FACHFIRMEN ZUR AUFNAHME IN DEN SES-VERBAND, UG-VIDEO SECURITY VORAUSSETZUNGEN VERPFLICHTUNGEN FACHPERSONAL AUFNAHMEVERFAHREN QUALITÄTSSICHERUNG AUSSCHLUSS AUS DER UG VIDEO SECURITY MITGLIEDERLISTE SES-VIDEO SECURITY FACHFIRMEN INKRAFTSETZUNG... 6 ANWENDUNG VON SES-LABEL SES-LABEL ANWENDUNGSBERECHTIGUNG SES-LABEL ABGABE DES SES-Q-LABELS... 7 QUALITÄTSATTEST VIDEO SECURITY-ANLAGE _04_Richtlinien_V2_d.doc Seite 3/8
4 1 Allgemeines Der Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES) regelt die Aufnahmekriterien für Video Security-Facherrichter. Für die Mitgliedschaft im SES gelten die in den Statuten festgelegten Bedingungen. Diese sind nicht Bestandteil von diesen Aufnahmekriterien. 2 Aufnahmekriterien an die Video Security-Fachfirmen zur Aufnahme in den SES-Verband, UG-Video Security 2.1 Voraussetzungen Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein um in den SES-Verband UG- Video Security aufgenommen zu werden: a) Die Firma muss gemäss Statuten den Nachweis über 3 Jahre Erfahrung im Bau von Video Security Anlagen erbringen. b) Die Firma muss an allen Standorten mit Video Security-Aktivitäten über jeweils mindestens eine Video Security-Fachperson verfügen. c) Sie muss für ihr Fachpersonal Ausbildungsnachweise über die von ihr verwendeten Geräte und Systeme erbringen. d) Beim Einsatz von Geräten und Systemen, welche nicht im eigenen Fabrikationsprogramm enthalten sind, ist die Belieferung der Fachfirma mit diesem Fremdmaterial durch den Hersteller vertraglich zu gewährleisten. e) Die Firma muss über ein angemessenes Ersatzteillager verfügen, welches den gesamten Bereich der installierten Geräte abdeckt. f) Um einen minimalen Kompetenznachweis erbringen zu können muss die Firma den Nachweis erbringen, in den letzten 2 Jahren mindestens 2 Anlagen > CHF errichtet zu haben. Über diese Anlagen muss ein schriftliches Abnahmeprotokoll vorliegen. Diese 2 Anlagen müssen folgende Komponenten enthalten: IP-Kameras Übertragungskomponenten Videomanagementsystem Bildspeicherung Bildanalyse (VCA) Visualisierung Schnittstelle zu Fremdsystem 01_04_Richtlinien_V2_d.doc Seite 4/8
5 2.2 Verpflichtungen Die SES Video Security-Fachfirma verpflichtet sich: a) Die Richtlinien und Normen des SES Verbandes für den Bereich Video Security, sowie Weisungen der Technischen Arbeitskommission Video Security (TAK-Video Security) zu befolgen und vollumfänglich einzuhalten. b) Die Firma unterhält einen Störungs- und Wartungsdienst. Störungen, für welche ein Wartungsvertrag mit dem Betreiber abgeschlossen wurde, müssen innerhalb der von ihr vorgegebenen Zeit behoben werden. c) Sie muss über ein eigenes Ersatzteillager verfügen, um innerhalb der im Instandhaltungsvertrag vereinbarten Zeit eine defekte Anlage wieder voll funktionsfähig machen zu können. d) Für gemeldete Video Security-Anlagen muss ein Abnahmeprotokoll mit Unterschrift des Kunden erstellt werden. e) Die Fachfirma verpflichtet sich ferner, während dem laufenden Geschäftsjahr mindestens 5 Anlagen und davon 1 Anlage gemäss Position 2.1 f) zu realisieren. 3 Fachpersonal Eine SES Fachfirma muss jederzeit über mindestens 1 Video Security- Fachperson verfügen. Zur Erlangung und zum Erhalt der SES Video Security Fachkundigkeit müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: a) Der Antragsteller muss pro Filiale/Standort einen MA aufweisen, der die Modulprüfung Security Video Security des SES Lehrganges Projektleiter/in Sicherheitssysteme erfolgreich abgeschlossen hat oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen kann. b) Zum Erhalt der Fachkundigkeit ist der Nachweis über die berufliche Tätigkeit im Fachbereich Video Security, sowie alle 2 Jahre den Nachweis über den Besuch einer fachspezifischen Weiterbildung von mindestens 1 Video Security-Fachschulungstag zu erbringen. 4 Aufnahmeverfahren Die sich um die Aufnahme in die UG Video Security bewerbende Firma hat ein schriftliches Gesuch mit dem Nachweis über die geforderten Punkte unter 01_04_Richtlinien_V2_d.doc Seite 5/8
6 2.1 an den SES zu senden: Der Antrag und die geforderten Nachweise werden geprüft. Der Vorstand des SES entscheidet über die definitive Aufnahme. 5 Qualitätssicherung Die Fachfirma verpflichtet sich wie folgt: c) Jährlich werden mindestens 5 Anlagen mittels Qualitätsattest der Qualitätssicherungs- Fachstelle des SES gemeldet. Eine Kopie des Abnahmeprotokolls mit Unterschrift des Kunden ist beigelegt. d) Von den 5 gemeldeten Anlagen muss jährlich der Nachweis über die Realisierung von 1 Anlage gemäss Punkt 2.1 f) erbracht werden. e) Die Fachfirma führt eine Liste aller gemeldeten Anlagen. f) Alle 2 Jahre ist der Nachweis über den Besuch einer fachspezifischen Weiterbildung gemäss Kap. 3 zu erbringen 6 Ausschluss aus der UG Video Security Der Ausschluss von einem SES-Mitglied im Bereich Video Security kann erfolgen wenn: a) die Voraussetzungen gemäss Aufnahmekriterien nicht erfüllt werden. b) die Firma dem SES Verband falsche Angaben macht. c) die Verpflichtung gemäss Kap. 5 nicht erfüllt werden. 7 Mitgliederliste SES-Video Security Fachfirmen Der SES führt und publiziert eine Mitgliederliste aller SES Video Security- Fachfirmen. Diese Publikation erfolgt auf der SES-Internetplattform und in einem Verzeichnis SES Video Security-Fachfirmen, welches öffentlich aufliegt und an Interessengruppen wie Sachversicherer, Polizeiberatungsstellen, Planer, Hauseigentümer usw. abgegeben wird. 8 Inkraftsetzung Die vorliegende Richtlinie für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 01_04_Richtlinien_V2_d.doc Seite 6/8
7 Anhang 1 zu Richtlinien für die Aufnahme der Mitgliedschaft UG-Video Security Anwendung von SES-Label 1 SES-Label Das SES-Label steht in einer farbigen und schwarz/weissen Ausführung zur Verfügung. In der farbigen Ausführung ist es als Selbstklebeschild in den Abmessungen 32 x 37 mm erhältlich. Für den direkten Aufdruck auf Dokumente oder Produkte ist es in elektronischer Form verfügbar und kann in freien Abmessungen unter Beibehaltung der Proportionen verwendet werden. Bei Bedarf kann das SES-Label mit verbalem Begleittext gemäss nachfolgendem Beispiel ergänzt werden: Für mehrfache Sicherheit: Firma XY plant und installiert von SES anerkannte und geprüfte Sicherheitsanlagen. 2 Anwendungsberechtigung SES-Label Der SES-Qualitätsausweis (Label und Zertifikat) darf nur dort Anwendung finden, wo unmissverständlich davon ausgegangen werden kann, dass die angebotene bzw. erstellte Leistung mit den durch SES gestellten Anforderungen im Einklang steht. Mit der Abgabe des Ausweises bestätigt die Fachfirma eigenverantwortlich, dass die vorgenannte Bedingung erfüllt ist. Bei erstellten Anlagen ist das Anbringen des Labels nur zulässig, wenn die Anlage gleichzeitig der Qualitätssicherungs-Fachstelle des SES (Video Security-QS-FS) mittels Fertigmeldung gemeldet wurde. Im Weiteren kann das SES-Label beispielsweise wie folgt Anwendung finden: Bei Firmenpräsentationen in Verbindung mit Informationen über anerkannte Anlagen und Systeme Bei Prospektmaterial, das eine anerkannte Anlage oder ein anerkanntes System zum Inhalt hat (nicht auf Prospekten für periphere Geräte) Bei Fachartikeln in Fach- und anderen Zeitschriften, wenn diese eine anerkannte Anlage oder ein anerkanntes System zum Thema haben Bei Inseraten, die auf eine anerkannte Anlage oder ein anerkanntes System hinweisen Bei Offerten für anerkannte Anlagen Bei einzelnen Geräten, die bei der betreffenden anerkannten Anlage eine zentrale Funktion einnehmen und für deren Gesamtqualität als repräsentativ angesehen werden dürfen (z.b. Einbruchmeldezentrale, Bedienungsgeräte) Das SES-Label ist derart anzubringen, dass es leicht zu sehen ist und durch Unbefugte nicht beschädigt oder beseitigt werden kann. 3 Abgabe des SES-Q-Labels Die Abgabe des SES-Labels, sowohl als Klebeschild wie auch in elektronischer Form, erfolgt ausschliesslich durch den SES. 01_04_Richtlinien_V2_d.doc Seite 7/8
8 Minder Consulting Frau Doris Minder Stadthausstrasse 1 CH-6003 Luzern Qualitätsattest Video Security-Anlage Fachfirma Hauptsitz Telefon Fax Internet Strasse PLZ / Ort doris.minder@minder-consulting.ch Kontaktstelle Anlagebesitzer Objekt Anlagenummer Anlagedaten Strasse PLZ / Ort Strasse PLZ / Ort Installation > CHF Abnahmeprotokoll (In der Beilage) Erstinstallation Ja Ja Erweiterung Nein Nein IP-Kameras Ja Nein Erneuerung Übertragungskomponenten Ja Nein Videomanagementsystem Ja Nein Bildspeicherung Ja Nein Bildanalyse (VCA) Ja Nein Visualisierung Ja Nein Schnittstelle zu Fremdsystem Ja Nein Bestätigung der Fachfirma Mit der Zustellung dieses Qualitätsattest bestätigt die Fachfirma gegenüber dem SES, dass die Anlage gemäss den zur Zeit gültigen Richtlinien für Video Security- Anlagen entspricht und gegenüber diesem keine Abweichung aufweist Abweichungen aufweist der Anlagebesitzer damit einverstanden ist, dass die Anlage zwecks Qualitätsüberwachung an Minder Consulting, Stadthausstrasse 1, 6003 Luzern gemeldet wird Die Fachfirma teilt überdies mit, dass Verantwortliche Person der Fachfirma das SES-Q-Label angebracht wurde Datum Firmenstempel und rechtsgültige Unterschrift/-en 01_04_Richtlinien_V2_d.doc Seite 8/8
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