Titel: Aufhebung des zur Rückgewinnhilfe angeordneten strafprozessualen dinglichen Arrests

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v Ws 508/13 Titel: Aufhebung des zur Rückgewinnhilfe angeordneten strafprozessualen dinglichen Arrests Normenketten: StGB 73 III StPO 111b II, 111c, 111d, 111e, 111i V, 307 InsO 50, 88, 89, i Abs. 5 StPO 89 Abs. 1 InsO 73a StGB 111i Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO Leitsatz: 1. Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 = NZWiSt 2013, 297= WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790). (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Rückgewinnungshilfe, Dinglicher Arrest, Insolvenzverfahren, Pfändungsmaßnahme, Kapitalanleger, wahrheitswidrige Angabe, Blockheizkraftwerk, Absonderungsrecht, Teilungsmasse Fundstellen: ZIP 2013, 2489 ZInsO 2014, 96 wistra 2014, 116 DZWir 2014, 126 NStZ-RR 2014, 84 NZI 2014, 89 NZG 2014, 514 LSK 2014, Tenor Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom wird als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Angeklagte K.ist Präsident, der Angeklagte Z. ist Vizepräsident der mittlerweile in Insolvenz befindlichen X AG i.l. mit Sitz in H (Schweiz). Sie sind beide auch Aktionäre dieser Gesellschaft. Diese ist Alleingesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB eingetragenen G. GmbH mit dem Sitz in N. (Geschäftsanschrift D., N. künftig: G. D. GmbH).

2 Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (künftig auch: Staatsanwaltschaft) legt (verkürzt dargestellt) in der Anklageschrift vom den Angeklagten K., Z. sowie weiteren elf Angeklagten zur Last, auf der Grundlage eines gemeinsam gefassten Entschlusses zur fortgesetzten Tatbegehung in der Zeit vom November 2009 bis November 2010 in insgesamt Fällen Kapitalanleger durch bewusst wahrheitswidrige Angaben und falsche Versprechungen zum Kauf von sogenannten Blockheizkraftwerken zur Sicherung einer dauerhaften Erwerbsquelle veranlasst zu haben, um den Großteil der in der Folge bezahlten Kaufpreise ohne Gegenleistung für sich zu vereinnahmen. Um den Geschädigten einen real existierenden, erfolgreich operierenden Geschäftsbetrieb vorzuspiegeln, hätten die Angeklagten einen umfangreichen Firmenkomplex mit Sitz in N. geschaffen, den sie selbst als G.-Group bezeichneten. Diese habe im Gesamtzeitraum vom Dezember 2009 bis rund 52 Mio. an Anlagegeldern täuschungsbedingt vereinnahmt. Die Gelder seien zunächst auf Konten der G. Gesellschaft für erneuerbare Energien mbh sowie der G. E. AG gutgeschrieben und dann über ein umfangreiches Netz an Konten weiterverteilt worden, die die Angeklagten für verschiedene von ihnen gegründete Unternehmen aber auch für sich selbst privat eröffnet hätten, um an den Anlagegeldern zu partizipieren. In diesem Zusammenhang hätten die Angeklagten K. und Z. im Juni/Juli 2010 die X AG und diese wiederum am (als Tochtergesellschaft) die G. D. GmbH gegründet. Von den Anlagegeldern sei im Zeitraum bis von einem Konto der G. E. AG ein Gesamtbetrag von auf ein Konto der G. D. GmbH überwiesen worden, ohne dass ein Rechtsgrund hierfür erkennbar sei. Mit Beschluss vom (58 Gs /10) hat das Amtsgericht Nürnberg - Ermittlungsrichter - (künftig auch: Amtsgericht) gemäß 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. 73 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 73a StGB sowie 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Gläubiger - den dinglichen Arrest in Höhe von in das Gesellschaftsvermögen der G. D. GmbH angeordnet. Zur Begründung bezieht sich das Amtsgericht zusammengefasst unter anderem darauf, dass die Angeklagten K. und Z. als Aktionäre der X AG auch die wirtschaftlich Berechtigten der Tochtergesellschaft G. D. GmbH seien. Diese Gesellschaft sei lediglich gegründet worden, um inkriminierte Gelder durchzuleiten. Sie habe aus den dargelegten Betrugsstraftaten den genannten Betrag im Sinne des 73 Abs. 3 StGB erlangt. Da das Erlangte bei der Gesellschaft nicht mehr individuell vorhanden sei, habe sie nach 73a StGB Wertersatz zu leisten. Es seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten gemäß 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB vorlägen. Zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche sei der dingliche Arrest anzuordnen. Es sei nämlich zu befürchten, dass bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage die spätere Vollstreckung dieser Ansprüche durch weitere Vermögensverschiebungen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde ( 111d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO). In Vollzug des dinglichen Arrestes pfändete das Amtsgericht Nürnberg mit Pfändungsbeschluss vom (58 Gs /10) für den Freistaat Bayern sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der G. D. GmbH - Schuldner - aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots etc.), insbesondere aus dem Konto Nr. 2 bei der O AG L., Zweigniederlassung Bayern, O. 38 in M. - Drittschuldner - (künftig: O. AG) in Höhe von Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin erfolgte am Laut Auskunft der O. AG vom unterhielt der Schuldner am Tag der Pfändungszustellung Kontokorrentguthaben in Höhe von ,73. Am hat die X AG i.l. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. D. GmbH gestellt. Mit Beschluss vom (Az. 821 IN 853/12) hat das Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - am um Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. D. GmbH eröffnet und Rechtsanwalt D. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Verfügung vom hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, vor der gegenwärtig die Hauptverhandlung gegen K., Z. und 11 weitere Angeklagte durchgeführt wird, angeregt, die Aufhebung des Arrestes bezüglich der G. D. GmbH zu prüfen.

3 Die 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom unter Nr. I den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom (58 Gs /10), mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der G. D. GmbH angeordnet worden war, und unter Nr. II den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom (58 Gs /10), mit dem sämtliche Forderungen der G. D. GmbH gegen die O AG gepfändet worden waren, aufgehoben. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. D. GmbH sei die Grundlage für die ausschließlich zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe erfolgte Anordnung des dinglichen Arrestes entfallen. Der Arrestbefehl sei deshalb aufzuheben. Der Arrestbefehl vom könne während der Dauer des Insolvenzverfahrens aufgrund des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung ( 89 Abs. 1 InsO) nicht vollzogen werden. Auch die bereits erfolgte (Arrest-) Pfändung rechtfertige es nicht, die Arrestanordnung aufrecht zu erhalten. Mit Arrestaufhebung verlören die auf ihn gegründeten Vollzugsmaßnahmen ihre rechtliche Grundlage. Einer Aufhebung des Arrestbefehls stehe nicht entgegen, dass zugunsten des Freistaats Bayern als Arrestgläubiger ein insolvenzfestes Arrest- Pfandrecht entstanden sei. Denn dieses diene nur als Platzhalter für die potenziell Geschädigten, welche - sofern sie ihrerseits bis zur Insolvenzeröffnung noch nicht vollstreckt haben sollten - dies wegen 89 Abs. 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr tun könnten. Auch der Auffangrechtserwerb des Staates gemäß 111i Abs. 5 StPO rechtfertige im Insolvenzfall keine Aufrechterhaltung der Arrestanordnung. Die in Vollziehung des Arrestbeschlusses erfolgte Pfändung sei aufzuheben bzw. ihr Entfallen zumindest deklaratorisch auszusprechen. Dieser Beschluss ist dem Insolvenzverwalter formlos und der Staatsanwaltschaft am übermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom , das am beim Landgericht Nürnberg- Fürth einging, gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der Punkte I und II des Beschlusses bis zur Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom Ws 190/13, in juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790), wonach abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom Ws 561/12 und 590/12) trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens der dingliche Arrest bei insolvenzfesten Pfandrechten des Staates aufrecht zu erhalten sei. Mit Beschluss vom hat das Landgericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen und deren Antrag, die Vollziehung der Punkte I und II des Beschlusses vom auszusetzen, zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrags hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Verfügung vom nicht abgeholfen hat. Mit Verfügung vom beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, vorab gemäß 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, hilfsweise auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Punkt II des Beschlusses vom aufzuheben und den Vollzug des Beschlusses auszusetzen und auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom den Beschluss vom aufzuheben. Der Insolvenzverwalter nahm mit Schriftsatz vom zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung. Der Senat hat mit Beschluss vom die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts vom bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen diesen Beschluss ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die genannten Beschlüsse, Schriftsätze und Stellungnahmen Bezug genommen.

4 II. Die gegen Nr. I und II des Beschlusses des Landgerichts vom gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft (Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., 111c Rdn. 26) und zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen - einen gleichgelagerten Sachverhalt aus demselben Tatkomplex betreffenden - Beschluss vom (Az. 2 Ws 561/12 und 590/12, ZInsO 2013, 882 = WM 2013, 1238 = NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 mit ablehnender Anm. Köllner; zustimmend Markgraf NZG 2013, 1014) Bezug. Der Senat hält trotz der mittlerweile hieran geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung fest, dass die im Wege der Rückgewinnungshilfe zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten erfolgte Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen einer juristischen Person dann aufzuheben ist, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser juristischen Person eröffnet wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in 111i Abs. 5 StPO angeordneten Auffangrechtserwerbs des Staates. 1. Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe rechtzeitig vor Stellung des Insolvenzantrags aufgrund eines dinglichen Arrestes gemäß 111b Abs. 2, 111d StPO i. V. m. 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht ( 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach 49, 50 InsO i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 2, 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom Ws 561/12, 590/12, Rdn. 47 nach juris m. w. N..; KG, Beschluss vom Ws 190/13, Rdn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom Ws 80/13, Rdn. 21 nach juris). Der strafprozessuale dingliche Arrest ist somit insolvenzfest, wenn durch dessen Vollziehung ein zur Absonderung im Insolvenzverfahren berechtigendes Arrestpfandrecht oder Pfändungspfandrecht entsteht (vgl. OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 14 und 41 nach juris). 2. Im Gegensatz zur genannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts bleibt der Senat jedoch bei seiner Ansicht, dass auch dann, wenn der Staat durch den Vollzug des dinglichen Arrestes insolvenzfeste Sicherheiten erlangt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen Aufrechterhaltung mit den Argumenten der Sicherung von Schadensersatzansprüchen der durch die Straftat Geschädigten und des Auffangrechtserwerbs des Staates nicht zu rechtfertigen ist. a. Das Oberlandesgericht Hamm (a. a. O.. Rdn. 22 nach juris) vertritt die Auffassung, das fortbestehende Pfändungspfandrecht des Staates sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in Ansehung der Rangordnung des 39 InsO nicht materiell wertlos geworden, sondern berechtige den Arrestgläubiger auch im laufenden Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung gemäß 49 ff. InsO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe nicht zu einem Fortfall des Zwecks des Arrestes. Zur Begründung führt es aus, dass zum einen die Rückgewinnungshilfe durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht notwendig endgültig unmöglich geworden sei und zum anderen der Zweck des Arrestes nicht ausschließlich in der Durchführung der Rückgewinnungshilfe, sondern auch in der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs bestehe. aa. Im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (a. a. O.. Rdn. 74 ff. nach juris) geht auch das Oberlandesgericht Hamm (a. a. O.. Rdn. 29 nach juris) davon aus, dass die Rückgewinnungshilfe Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen der Verletzten voraussetzt ( 111g Abs. 1, 111h Abs. 1 StPO) und dass die Forderungen der Verletzten im Insolvenzverfahren nicht in der Weise gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern privilegiert sind, dass zu ihrer Durchsetzung erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt der sogenannten Rückschlagsperre des 88 InsO und der Geltendmachung von Anfechtungsrechten stünden oder sie vom Vollstreckungsverbot des 89 Abs. 1 InsO nicht erfasst wären. Zutreffend führt das Oberlandesgericht Hamm (a. a. O.. Rdn. 30 ff.) auch an, dass 89 Abs. 1 InsO Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht endgültig unterbindet, sondern nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( 200 InsO) können somit die Insolvenzgläubiger, soweit sie nicht innerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt worden

5 sind, ihre Forderungen - abgesehen vom Fall eines nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahrens ( 201 Abs. 3 InsO i. V. m. 286 ff. InsO) - wieder uneingeschränkt geltend machen ( 201 Abs. 1 InsO). bb. Die nur zeitweise Unterbindung der Einzelzwangsvollstreckung kann aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass der Zweck der Rückgewinnungshilfe durch die Insolvenzeröffnung nicht wegfällt. Denn diese Ansicht führt unter Umgehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Privilegierung der durch die Straftat Geschädigten, die ihrerseits keine insolvenzfesten Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus einem Massegegenstand erwirkt haben, gegenüber den sonstigen einfachen Insolvenzgläubigern, wenn sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf die arretierten Vermögenswerte zugreifen könnten. Sie ist deshalb abzulehnen (so auch Markgraf NZG 2013, 1014, 1015). Das aus der Vollziehung des dinglichen Arrests entstandene Pfändungspfandrecht des Staates am Kontoguthaben der G... D. GmbH ( 111d Abs. 2 StPO i. V. m. 930 Abs. 1 Satz 2, 804 ZPO) begründet grundsätzlich (siehe aber unten b) ein Absonderungsrecht nach 49, 50 InsO. Dieses Recht des Staates zur abgesonderten Befriedigung aus einem Massegegenstand führt zu einer Schmälerung der Teilungsmasse, also des Bestandes der Insolvenzmasse, die nach Durchführung von Aufrechnungen, abgesonderten Befriedigungen, Freigaben und nach Befriedigung der Massegläubiger zur Verteilung unter den Insolvenzgläubigern zur Verfügung steht (vgl. Peters, in: MünchKommInsO, 3. Aufl., 35 Rdn. 21). Wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung können die Straftatgeschädigten, die nicht selbst rechtzeitig ein Pfändungspfandrecht erworben haben, das an die Stelle des staatlichen Pfändungspfandrechts tritt ( 111g Abs. 1 StPO; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom , Rdn. 46 nach juris) auf die dem staatlichen Pfändungspfandrecht unterliegenden Vermögenswerte während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zugreifen. Könnten sie dies nach dessen Abschluss tun, ohne dass sie selbst vor Insolvenzantragstellung insolvenzfeste Absonderungsrechte erworben haben, führt dies gerade zu der vom Oberlandesgericht Hamm selbst abgelehnten Privilegierung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern. Letztlich würde damit die insolvenzfeste dingliche Arretierung durch den Staat allen Straftatgeschädigten den Vorrang vor den einfachen Insolvenzgläubigern verschaffen, gleichgültig ob sie selbst insolvenzfeste Absonderungsrechte erworben haben oder nicht. Dies steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/700, S. 14 und hierzu Senatsbeschluss vom , Rdn. 74 ff. nach juris). bb. Das Oberlandesgericht Hamm geht des Weiteren zwar zutreffend davon aus, dass die Anordnung und Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes kraft Gesetzes auch dem Zweck dient, die Realisierung des staatlichen Auffangrechtserwerbs nach 111i Abs. 5 StPO zu sichern (a. a. O.. Rdn. 33 nach juris). Dies beantwortet aber noch nicht die Frage des Verhältnisses von Insolvenzverfahren und Auffangrechtserwerb. Lehnt man im Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm übereinstimmend eine Privilegierung der (nicht rechtzeitig vor Insolvenzantragstellung selbst einen Titel erwirkenden und auch vollstreckenden) Straftatgeschädigten im Insolvenzverfahren ab, ließe sich ein fortbestehendes Absonderungsrecht des Staates nur dann rechtfertigen, wenn dieser wegen des Auffangrechtserwerbs selbst abgesonderte Befriedigung aus den arretierten Vermögenswerten beanspruchen könnte. (1) Dies führt aber dazu, dass diese Vermögenswerte denjenigen Tatgeschädigten, die lediglich einfache Insolvenzgläubiger sind, endgültig entzogen werden. Im Gegensatz hierzu geht das Oberlandesgericht Hamm davon aus, die Verletzten hätten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und vor Ablauf der gemäß 111i Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO gesetzten Dreijahresfrist exklusiv die Chance, auf das arretierte Vermögen zuzugreifen. Das Oberlandesgericht Hamm begründet dies damit, dem Gesetz sei nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass zuvor während der gesamten Dauer der Dreijahresfrist die erforderliche Einzelzwangsvollstreckung auch rechtlich (insbesondere im Hinblick auf 89 InsO) möglich gewesen sein müsste (a. a. O. Rdn. 39 nach juris). Damit setzt sich das Oberlandesgericht Hamm aber wiederum in Widerspruch zu seiner Prämisse, dass die Tatgeschädigten im Insolvenzverfahren nicht privilegiert werden. Wenn die Geschädigten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf das durch den Staat arretierte Vermögen des Täters oder diesem nahestehender Unternehmen zugreifen können, steht ihnen eine exklusive Sondermasse zur Verfügung, aus der sie unter Umständen eine volle Befriedigung ihrer

6 Schadensersatzansprüche erreichen können, die sie sonst nur erreicht hätten, wenn sie rechtzeitig vor Insolvenzantragstellung einen Vollstreckungstitel erwirkt und hieraus vollstreckt hätten. (2) Auch für den Fall, dass die Dreijahresfrist des 111i Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO vor oder ohne Wiederzulassung der Einzelvollstreckung verstreichen und damit der Auffangrechtserwerb zugunsten des Staates eintreten sollte, verlange - so das Oberlandesgericht Hamm - der Zweck der Rückgewinnungshilfe, das vom Täter Erlangte möglichst umfassend an die Verletzten zurückfließen zu lassen, nicht die Aufhebung des Arrestes. Insoweit sei zu bedenken, dass die Aufrechterhaltung des Arrestes und der Auffangrechtserwerb für die Täter ein besonderer Anreiz sein könne, die Tatgeschädigten aus eigener Tasche zu befriedigen, da sie die hierzu aufgewendeten Mittel innerhalb einer Frist von (weiteren) drei Jahren gegenüber dem Staat aus dem diesem zugeflossenen Vermögen ersetzt verlangen können (Rdn. 38 nach juris). Diese Argumentation ist jedoch gerade im Hinblick auf die vorhergehende Insolvenz und damit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Täter bzw. der diesen nahestehenden Unternehmen nicht überzeugend. b. Das Kammergericht vertritt im Beschluss vom (2 Ws 190/13, in juris) die Auffassung, die vom Staat erworbenen Pfandrechte stellten nach der Gesetzesänderung im Jahr 2007 und der damit erfolgten Einführung des Auffangrechtserwerbs des Staates nicht nur reine Platzhalter dar (a. a. O.. Rdn. 13 nach juris). Es geht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass die Verletzten vor der Verfahrenseröffnung ein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt haben müssen, damit sich ihre Vorrangstellung im Insolvenzverfahren durchsetzt (KG a. a. O.. Rdn. 19 nach juris). Anders als der Senat ist das Kammergericht jedoch der Ansicht, dem sei nicht zu entnehmen, dass der Staat seine insolvenzfesten Pfändungsrechte aufgeben müsse. Es stellt zwar im Grunde zutreffend darauf ab, dass mit dem in 111i Abs. 5 StPO normierten staatlichen Auffangrechtserwerb nicht bloße fiskalische Interessen des Staates durchgesetzt, sondern sichergestellt werden sollte, dass die aus Straftaten erlangten Vermögenswerte nicht wieder an den Täter zurückfließen (a. a. O.. Rdn. 20 nach juris; so auch Senatsbeschluss vom Rdn. 90 ff. nach juris). Das Kammergericht folgert daraus allerdings (a. a. O.. Rdn. 21 f. nach juris), dass die mit der Änderung des 111i StPO (Einfügung des Auffangrechtserwerbs in Abs. 5) verfolgte Zielsetzung in Fällen des Massenbetruges die Aufrechterhaltung eines insolvenzfesten staatlichen, im Rahmen des Strafverfahrens erworbenen Pfandrechts gebiete. Allein der Vorrang des staatlichen Sicherungsrechts werde dem gesetzgeberischen Anliegen, neben der Wahrung der Verletztenrechte vor allem auch die Abschöpfung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte sicherzustellen, gerecht. Dies zeige sich vor allem in dem Fall des wegen bloßer (vorübergehender) Zahlungsunfähigkeit durchgeführten Insolvenzverfahrens. Das Kammergericht führt hierzu aus, in Massenbetrugsfällen sei häufig das gesamte Tätervermögen durch Straftaten erlangt worden, mit der Folge, dass dieses in der Regel insgesamt zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche arretiert werde. Dieses führe in aller Regel zur Zahlungsunfähigkeit, was wiederum häufig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach sich ziehe. Würde man für diese typische Konstellation fordern, dass der Staat auf sein insolvenzfestes Pfandrecht zugunsten der Insolvenzmasse verzichten müsse, würde zugleich auch der Auffangrechtserwerb des Staates untergehen. Dieses hätte zur Folge, dass in dem Moment, in dem auch nur ein weiterer Gläubiger eine noch so geringfügige Forderung geltend macht, der Auffangrechtserwerb des Staates leerlaufen würde und das kriminell erlangte Vermögen letztendlich nach 199 InsO zu einem großen Teil an die Täter herausgegeben werden müsste. Dies liefe den mit der Änderung des 111i StPO verfolgten Zielen des Gesetzgebers ersichtlich zuwider. Die Gefahr eines Rückfalls der Vermögenwerte an den Täter im Insolvenzfall sei in der Praxis auch nicht äußerst selten (so aber der Senat im Beschluss vom , Rdn. 93, 107 nach juris), sondern stelle den Regelfall dar. Gerade in Massenbetrugsfällen mit für den Einzelnen relativ geringen Schadenssummen würden die Verletzten ihre Ansprüche häufig nicht verfolgen (unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/700, S. 8). Die unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte stünden dann zur Befriedigung der anderen Insolvenzgläubiger zur Verfügung und überstiegen diese regelmäßig um ein Vielfaches. Auch die Tatsache, dass gerade diese Fälle Anlass

7 für die Einführung des staatlichen Auffangrechtserwerbs in 111i Abs. 5 StPO waren, zeige, dass diese Konstellation von dem Gesetzgeber als praxisrelevant erachtet werde. Dieser Argumentation ist darin zuzustimmen, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls rechtlich nicht sichergestellt ist, dass ehedem arretiertes und mit Aufhebung des Arrestes in die Insolvenzmasse fallendes Vermögen nicht an die Täter zurückgelangt (so OLG Hamm Rdn. 42 nach juris und KG a. a. O.. Rdn. 22 ff. nach juris). Dies sowie der Manipulationsanreiz für den Täter, die Aufhebung des Arrestes durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen (OLG Hamm a. a. O.. Rdn. 42 nach juris), ist jedoch mit den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Mitteln - wenn man den Vorrang des Insolvenzverfahrens und dem diesem immanenten Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger beachtet - nicht zu lösen (vgl. Senatsbeschluss vom , Rdn. 107 f. nach juris). Das Kammergericht weist zwar insoweit darauf hin, dass es dem Staat freistehe, sein Auffangrecht nach 111i Abs. 5 StPO nicht vollständig, sondern möglicherweise sogar nur in dem Rahmen geltend zu machen, wie nach 199 InsO der Überschuss nach durchgeführtem Insolvenzverfahren an den Schuldner erfolgen würde, und ansonsten die Vermögenswerte für das Insolvenzverfahren freizugeben. Auf diese Weise würde sowohl die Stärkung der Rechte der Straftatgeschädigten als auch die Vermögensabschöpfung bei Straftaten weitestgehend umgesetzt, ohne auf das effiziente Instrument des Insolvenzverfahrens verzichten zu müssen (a. a. O.. Rdn. 25 nach juris). Die Umsetzung dieser an sich interessengerechten Lösung wirft aber neue Fragen auf. Zunächst erfordert sie ein einvernehmliches Zusammenwirken des Staates (vertreten durch die Staatsanwaltschaft) mit dem Insolvenzverwalter und stellt es damit letztlich in die Verantwortung des Staates, welchen Anteil des arretierten Vermögens er für die Teilungsmasse freigibt. Dies ist insofern problematisch, als der Staat sein Absonderungsrecht regelmäßig während der Dauer des Insolvenzverfahrens (jedenfalls vor Ablauf der nach 111i Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO vom Strafgericht zu setzenden Dreijahresfrist) nicht geltend machen kann. Soweit - wie hier - Ansprüche der Verletzten durch die Arrestvollziehung ( 111d StPO) gesichert wurden, erfolgt der Auffangrechtserwerb nämlich dadurch, dass gemäß 111i Abs. 5 Satz 1 StPO nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist kraft Gesetzes ein Zahlungsanspruch des Staates in Höhe des nach 111i Abs. 2 StPO im Urteil festzustellenden Betrages - abzüglich der noch nach Urteilsverkündung erfolgten Zwangsvollstreckung oder nachweislichen Befriedigung des Verletzten - entsteht (vgl. BT-Drucks. 16/700, Seite 17). Erst zugleich mit Erwerb eines eigenen Zahlungsanspruchs kann der Staat das durch Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht verwerten ( 111i Abs. 5 Satz 2 StPO). Fällt das Insolvenzverfahren in diesen Zeitraum und gibt die Staatsanwaltschaft dem Insolvenzverwalter Teile des arretierten Vermögens vor Ablauf der Dreijahresfrist frei, so würde sie über Vermögenswerte verfügen, die ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustehen. In diesem Zusammenhang würde sich außerdem die Frage stellen, welchen Einfluss der Umstand, dass das zur Absonderung berechtigende Pfändungspfandrecht während des Insolvenzverfahrens (jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des 111g Abs. 1 StPO) nicht durchsetzbare Ansprüche der Geschädigten sowie noch nicht entstandene (künftige) Ansprüche des Staates sichert, auf dessen Schicksal hat (vgl. hierzu Ganter, in: MünchKommInsO, a. a. O.., Vorbem. 49 bis 52 Rdn. 35 ff.). Außerdem ist fraglich, ob die fehlende Durchsetzbarkeit (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2006, 621 Rdn. 6 und 8 nach juris) der Ansprüche der Geschädigten einer Feststellung nach 111i Abs. 2 StPO (vgl. zum Verzicht auf Anordnungen nach 111i Abs. 2 StPO auch BGHSt 58, 152 = NJW 2013, 950 Rdn. 16 nach juris) und damit einer Fristsetzung nach 111i Abs. 3 StPO entgegenstehen. Dies könnte wiederum dem erst mit Ablauf der gemäß 111i Abs. 3 StPO gesetzten Frist eintretenden Auffangrechtserwerb nach 111i Abs. 5 StPO den Boden entziehen. Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn man dem Insolvenzrecht den klaren Vorrang vor der Rückgewinnungshilfe und dem Auffangrechtserwerb einräumt. Der Senat hält somit trotz der im Ergebnis nachvollziehbaren Kritik durch die Rechtsprechung des Kammergerichts an seiner Auffassung fest, dass nach den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Wertungen im Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Auffangrechtserwerb und Insolvenzrecht die zugunsten des Staates entstandenen

8 Sicherungsrechte zurücktreten müssen. Wegen des Vorrangs des Insolvenzrechts kann die in Massenbetrugsfällen bestehende Gefahr eines Rückfalls von arretierten Vermögenswerten an den Täter mit den vorhandenen Mitteln der Strafprozessordnung nicht beseitigt werden. Insoweit wäre der Gesetzgeber, sollte er es kriminalpolitisch für erforderlich halten, berufen, wirksame Instrumente zur Bekämpfung dieser Gefahr zu schaffen.

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