Titel: Aufhebung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten strafprozessualen dinglichen Arrests mit Insolvenzeröffnung

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v Ws 561/12 Titel: Aufhebung des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten strafprozessualen dinglichen Arrests mit Insolvenzeröffnung Normenketten: StPO 111b 111d Abs. 2 StPO 111d StPO 73 Abs. 1 Satz 2 StGB 89 Abs. 1 InsO 111d Abs. 2 StPO 111d StPO 73 Abs. 1 Satz 2 StGB 89 Abs. 1 InsO Leitsätze: 1. Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben, da er hierdurch seine "Platzhalterfunktion" für die Ansprüche der durch die Straftat Geschädigten nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschädigten selbst bereits insolvenzfeste Sicherheiten erlangt haben oder nicht. (amtlicher Leitsatz) 2. Die Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb rechtfertigen im Fall der Schuldnerinsolvenz keine Aufrechterhaltung der durch Vollzug des strafprozessualen dinglichen Arrests für den Staat begründeten Pfändungspfandrechte. (amtlicher Leitsatz) 3. Eine auf Grund der strafprozessualen dinglichen Arrestanordnung auf dem Rechtshilfeweg im Ausland erreichte Kontensperrung führt in der Regel nicht zum Entstehen eines Pfändungspfandrechts des Staates. (amtlicher Leitsatz) 4. Kommt eine Rückgewinnungshilfe infolge Schuldnerinsolvenz nicht mehr in Betracht, kann die strafprozessuale dingliche Arrestanordnung nicht mehr als Grundlage einer im Ausland erreichten Sicherung von Vermögenswerten dienen. Dies gilt selbst dann, wenn der Insolvenzverwalter ein eigenes Interesse an der weiteren Sicherung hat, bis er selbst im Wege der Rechtshilfe auf die ausländischen Vermögenswerte zugreifen kann. (amtlicher Leitsatz) 5. Eine gegen die Ablehnung der Anträge von Geschädigten auf Zulassung der Arrestvollziehung gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Rückgewinnungshilfe, Dinglicher Arrest, Insolvenzeröffnung, Aufhebung, Beschlagnahme, Pfändungspfandrecht, Kontensperre, Ausland, Verfügungsgewalt, Beschwerde, Verletzter, Staatsanwaltschaft/Beschwer Fundstellen: ZInsO 2013, 882 ZInsO 2013, 833 ZIP 2013, 748 NZG 2013, 952 NZWiSt 2013, 297 LSK 2013, NZI 2013, 552

2 WM 2013, 1238 Tenor I. Die gegen Nr. I des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2012 gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird insoweit als unzulässig verworfen, als mit ihr beantragt wird, die Nr. I des genannten Beschlusses dahin zu ändern, dass die Aufhebung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der X AG i. L., H. (Schweiz) nur mit Wirkung zum 13. September 2011 erfolgen soll. Im Übrigen wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth als unbegründet verworfen. II. Die gegen Nr. I des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2012 gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der X AG i. L., H. (Schweiz) wird als unzulässig verworfen. III. Die gegen Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2012 gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird als unzulässig verworfen. IV. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG i. L. hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen. Gründe A. Der Angeklagte H. K. ist Präsident, der Angeklagte K. Z. ist Vizepräsident der mittlerweile in Insolvenz befindlichen X AG i. L. mit Sitz in H. (Schweiz). Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legt (verkürzt dargestellt) in der Anklageschrift vom den beiden sowie weiteren elf Angeklagten zur Last, auf der Grundlage eines gemeinsam gefassten Entschlusses zur fortgesetzten Tatbegehung in der Zeit vom November 2009 bis November 2010 in insgesamt Fällen Kapitalanleger durch bewusst wahrheitswidrige Angaben und falsche Versprechungen zum Kauf von sogenannten Blockheizkraftwerken zur Sicherung einer dauerhaften Erwerbsquelle veranlasst zu haben, um den Großteil der in der Folge bezahlten Kaufpreise ohne Gegenleistung für sich zu vereinnahmen. Mit Beschluss vom (Az. 58 Gs /10) hat das Amtsgericht Nürnberg - Ermittlungsrichter - (künftig: Amtsgericht) gemäß 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. 73 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 73a StGB sowie 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Gläubiger - den dinglichen Arrest in Höhe von in das Gesellschaftsvermögen der X AG,, CH- H. - Schuldner - angeordnet. Diese Maßnahme gründet sich (verkürzt dargestellt) auf den Verdacht, dass die X AG von den Angeklagten H. K.und Z. (als verantwortliche Verwaltungsräte) genutzt wurde, um (vermeintlich) in betrügerischer Weise erlangte Anlagegelder ins Ausland zu transferieren. Da das Erlangte bei der Gesellschaft nicht mehr individuell vorhanden ist, habe sie nach 73a StGB Wertersatz zu leisten. Es seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten gemäß 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB vorliegen. Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche sei anzuordnen, da zu befürchten sei, dass bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage die spätere Vollstreckung dieser Ansprüche vereitelt oder wesentlich erschwert würde ( 111d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO).

3 In Vollzug des dinglichen Arrestes pfändete die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (künftig: Staatsanwaltschaft) mit Pfändungsbeschlüssen vom im Inland die Ansprüche der X AG auf Herausgabe von zwei Kraftfahrzeugen der Marken B.Typ A... T (Schätzwert ) und M.Typ G. T. S (Schätzwert: ) gegen die M GmbH, N., und auf Herausgabe eines Kraftfahrzeuges der Marke B. Typ C. 3W F. S. S., b. (Schätzwert ) gegen die A GmbH, M., für den Fall der Bezahlung der ausstehenden Forderungen sowie des im Fall der Verwertung der Fahrzeuge durch den jeweiligen Drittschuldner erzielten Mehrerlöses abzüglich der ihm zustehenden Forderungen und angefallenen Gebühren bis zur Höhe von Die Zustellung der Pfändungsbeschlüsse an die Drittschuldner erfolgte am 9. und Im Auftrag der Staatsanwaltschaft pfändete die Gerichtsvollzieherin am zwei weitere durch die Polizei sichergestellte Kraftfahrzeuge der Marken B.Typ C. 3W F. S. S., s. (Schätzwert ) und M. Typ G. C. (Schätzwert ) im Inland. Am wurden im Wege der Rechtshilfe von der Staatsanwaltschaft des Kantons S (Schweiz) drei Konten der X AG bei der S. G. Kantonalbank (Kontostände zum : CHF ,60; CHF ,01; CHF 0) gesperrt. Das Kantonsgericht von A (Schweiz) hat mit Entscheid vom infolge Mängel in der Organisation der X AG deren Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und mit Entscheid vom mit Wirkung ab dem , 9.00 Uhr, den Konkurs über die bereits aufgelöste Gesellschaft eröffnet. Mit in der Zeit vom bis ergangenen - im Tenor des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom (12 KLs 507 Js 1612/10) unter Nr. II näher bezeichneten - Beschlüssen hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Forderungen der dort genannten Personen den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen unter anderem der X AG angeordnet. Aufgrund dieser Arrestbefehle beantragten diese Personen beim Amtsgericht mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die aus der Zeit vom bis datieren, die Zwangsvollstreckung in die oben genannten Vermögenswerte der X AG i. L. (Kraftfahrzeuge, Ansprüche auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen, Bankguthaben in der Schweiz) zuzulassen. Das Amtsgericht hat über die Anträge nicht mehr entschieden, sondern sie, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (im Folgenden: Landgericht) erhoben hat, mit Verfügung vom zuständigkeitshalber gemäß 126 Abs. 2 Satz 1 StPO an diese weitergeleitet. Am ist der Antrag der X GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X AG beim Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - eingegangen. Das Kantonsgericht von A (Schweiz) hat mit Entscheiden vom und vom die Konkursverfahren über das Vermögen der X AG i. L. mangels Aktiven eingestellt. Am ist die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV (Schweiz) von Amts wegen gelöscht worden. Mit Beschluss vom (Az. 821 IN 1587/11) hat das Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - am um Uhr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X AG i. L. angeordnet und Herrn Rechtsanwalt H. R., E., zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom beantragte der Insolvenzverwalter zunächst die Aufhebung des Arrestes hinsichtlich der beiden Fahrzeuge B. C. F. S. S., b. und s., sowie des M. G. C., und mit Schriftsatz vom schließlich die vollständige Aufhebung des Arrestes an allen fünf Fahrzeugen, die zur Insolvenzmasse gehören. In ihrer per am hierzu abgegebenen Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, den Arrestbefehl allenfalls nur mit Wirkung ab einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X AG aufzuheben und hinsichtlich des in der Schweiz belegenen Vermögens der Gesellschaft aufrechtzuerhalten.

4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom unter Nummer I des Tenors den Beschluss des Amtsgerichts vom (Az. 58 Gs /10) aufgehoben, unter Nummer II die Anträge von 13 Personen, die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten zwei Kraftfahrzeuge sowie in die gepfändeten Ansprüche auf Herausgabe der drei weiteren Kraftfahrzeuge sowie in die gesperrten Kontokorrentkonten der X AG i. L. bei der S. G.Kantonalbank zuzulassen, abgelehnt, und unter Nummer III die Aussetzung der Vollziehung der Nummer I bis angeordnet. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der dingliche Arrest sei im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuheben. Weil der Erlass und der Vollzug eines Arrestbefehls der Sicherung eines Geldanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung dienten, werde er von dem gemäß 89 Abs. 1 InsO nach Verfahrenseröffnung geltenden Verbot der Einzelzwangsvollstreckung erfasst. Ein vor Verfahrenseröffnung ergangener Arrest sei aufzuheben, da er wegen 89 Abs. 1 InsO nicht mehr vollzogen werden könne. Das gelte zwar nicht, soweit der Arrestgläubiger bereits vor Beginn des in 88 InsO bezeichneten Monatszeitraums infolge der Arrestvollziehung Pfandrechte erlangt habe, die gemäß 80 Abs. 2 Satz 2 InsO auch nach Insolvenzeröffnung bestehen bleiben und ihn gemäß 50 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigen. Soweit die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung einzelner Verletzter gemäß 111g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen worden sein sollte, hätten diese aber nicht den dinglichen Arrest des Amtsgerichts vom , sondern Titel anderer Gerichte vollzogen. Der Aufhebung des Arrestes stünden auch nicht die durch die Forderungs- und Sachpfändungen zugunsten des Freistaats Bayern entstandenen Arrestpfandrechte entgegen. Da der dingliche Arrest ausschließlich zur Sicherung der Ansprüche der vermeintlich deliktisch Geschädigten diene, könne der Staat hieraus keine eigenen Rechte für sich geltend machen. Der Verfallsanordnung stehe 73 Abs. 1 Satz 2 StPO entgegen. Die erworbenen Pfandrechte stellten einen reinen Platzhalter für die potenziell Geschädigten dar, denen die Durchsetzung ihrer aus der Tat erwachsenen Ansprüche nicht abgenommen sondern lediglich ermöglicht oder zumindest erleichtert werden sollte. Insofern bestehe ein wesentlicher Unterschied zum Fall der Arrestanordnung zur Sicherung des Verfalls gemäß 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Haben die Verletzten bis zur Insolvenzeröffnung noch nicht vollstreckt, könnten sie dies wegen 89 Abs. 1 InsO währen der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr tun. Da die Rückgewinnungshilfe somit aus Rechtsgründen nicht mehr durchgeführt werden könne, sei sie obsolet geworden. Da ein Sicherungsbedürfnis der Geschädigten nicht mehr bestehe, könne die Arretierung von in die Insolvenzmasse gefallenen Vermögenswerten nach 111d StPO zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr aufrecht erhalten bleiben. Dies gelte auch für die in Vollziehung des Arrestbeschlusses erfolgten Pfändungen. Das Erfordernis der Aufhebung des dinglichen Arrestes sei nicht auf das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen der X AG i. L. zu beschränken, da das Insolvenzverfahren nach dem Universalitätsprinzip des 35 InsO das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners, zu dem auch das Auslandsvermögen gehöre, Die Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der X AG seien zu versagen. In Anbetracht der Aufhebung des dinglichen Arrestes und der im Zusammenhang damit stehenden Rückgängigmachung der erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen fehle es den Antragstellern am Rechtschutzbedürfnis. Unabhängig hiervon seien die Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in die von der Staatsanwaltschaft des Kantons S. G. gepfändeten Kontokorrentkonten auch unbegründet. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung bzw. Arrestvollziehung durch einen Verletzten gemäß 111g Abs. 2 StPO könne nur soweit erfolgen, wie die Beschlagnahme nach 111b, 111c StPO tatsächlich durchgeführt bzw. der dingliche Arrest nach 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung tatsächlich vollzogen sei. Die Sperrung der schweizerischen Konten der X AG i. L. stelle jedoch keine Vollziehung des dinglichen Arrestes vom dar, die im Interesse des daraus Berechtigten erfolgt sei und deshalb zu dessen Disposition stehe, sondern sei durch ein originäres und eigenverantwortliches Tätigwerden der schweizerischen Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines Rechtshilfeersuchens und in Anwendung von Art. 11, 12 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in Verbindung mit Art. 63 des

5 schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Art. 263 der schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt. Demgemäß handele es sich nicht um eine staatliche Maßnahme zur Durchsetzung eines materiellen Anspruchs, die durch die Zulassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Anweisung zur Freigabe zugunsten bestimmter Personen zur Disposition der deutschen Gerichte stehe. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat hinsichtlich der Nr. I des Beschlusses des Landgerichts vom Beschwerde und hinsichtlich Nr. II dieses Beschlusses sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, Nr. I dieses Beschlusses dahin abzuändern, dass die Aufhebung des dinglichen Arrestes nur mit Wirkung zum , also einen Monat vor dem am beim Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - eingegangenen Insolvenzantrag erfolgen und nicht das in der Schweiz belegene Vermögen der X AG erfassen solle. Zur Begründung führt sie aus, der Arrest müsse bis zum Ablauf des bestehen bleiben. Zugunsten des Freistaats Bayern seien durch die Forderungs- und Sachpfändungen am Pfandrechte nach 111d Abs. 2 StPO i. V. m. 930 Abs. 1, 804 ZPO entstanden. Obwohl der dingliche Arrest als Maßnahme der Rückgewinnungshilfe angeordnet wurde, seien die Pfandrechte nicht nur Platzhalter für die potenziell Geschädigten, sondern sicherten darüber hinaus den staatlichen Auffangrechtserwerb nach 111i Abs. 5 StPO, denn die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Verfalls des Wertersatzes sei vorliegend allein deshalb nicht in Betracht gekommen, weil Ansprüche der potenziell Geschädigten im Sinne des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegengestanden hätten. Überdies dürfte die Aufhebung des dinglichen Arrestes nicht das in der Schweiz belegene Vermögen der X AG i. L. erfassen. Das durch die Insolvenzordnung erstrebte Ziel der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger werde durch den strafprozessualen dinglichen Arrest derzeit nicht nachteilig tangiert, weil die Konten in der Schweiz lediglich gesperrt seien. Im Gegenteil werde durch den strafprozessualen dinglichen Arrest sichergestellt, dass die auf den schweizerischen Konten befindlichen Beträge noch zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Der dingliche Arrest sollte daher erst dann aufgehoben werden, wenn der Insolvenzverwalter auf die in der Schweiz befindlichen Beträge zugreifen könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt ferner, Nr. II des genannten Beschlusses dahingehend abzuändern, dass die Anträge der (potenziell) Geschädigten als unbegründet verworfen werden, soweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung in die gesperrten Kontokorrentkonten bei der S. G. Kantonalbank begehrt wird. Die Anträge der potenziell Geschädigten auf Zulassung der Zwangsvollstreckung seien zulässig. Insbesondere bestehe ein Rechtschutzbedürfnis, da die Aufhebung des strafprozessualen dinglichen Arrestes nur mit Wirkung zum hätte erfolgen dürfen, jedoch unbegründet, soweit es um die Kontokorrentkonten bei der S. G. Kantonalbank gehe. Insoweit fehle es an der Vollziehung des strafprozessualen dinglichen Arrestes. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollziehung der Nr. I über den hinaus beantragt. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG i. L. hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom , eingegangen beim Landgericht am , gegen Nr. I des Beschlusses vom Beschwerde eingelegt, soweit über die mit Schreiben vom sowie beantragte teilweise Aufhebung des Arrestes hinaus der Beschluss des Amtsgerichts vom , mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der X AG i. L. angeordnet wurde, aufgehoben worden ist. Hilfsweise beantragt er, den angefochtenen Beschluss in Nummer I aufzuheben und in Abänderung hiervon festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom , mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der X AG i. L. angeordnet wurde, gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Rechtswirkungen entfalte und im Übrigen aufrechterhalten werde. Gleichzeitig hat er beantragt, die Aussetzung der Vollziehung von Punkt I des angefochtenen Beschlusses anzuordnen.

6 Zur Begründung führt der Insolvenzverwalter unter anderem aus, er sei, da das gesamte in- und ausländische Vermögen der Gemeinschuldnerin dem Insolvenzbeschlag unterfalle, verpflichtet, auch die Kontoguthaben der X AG i. L. in der Schweiz in Verwahrung zu nehmen und zu verwerten, um sie vor dem Zugriff Dritter oder auch von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin zu schützen. Diese Pflicht eröffne ihm auch eine Beschwerdebefugnis. Aufgrund der durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden erfolgte Kontensperrung habe der Konkursbeamte im Rahmen der schweizerischen Konkursverfahren nicht auf die Kontoguthaben zugreifen können. Auch ihm, dem Insolvenzverwalter, werde von der S... G.Kantonalbank der Zugriff auf die dortigen Kontoguthaben verwehrt. Da die Durchführung eines Schweizer Konkursverfahrens und auch die Beantragung eines Anerkennungsverfahrens gemäß Art. 166 IPRG mit der Folge eines sog. Minikonkurses nicht möglich seien (beide würden mangels Aktiven eingestellt), versuche er derzeit, eine Sicherung der Guthaben mittels Rechtshilfeersuchens zu erreichen. Die Entscheidung hierüber sei durch das Konkursgericht ausgesetzt worden, bis über ein Rechtshilfegesuch in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei. Derzeit seien die Vermögenswerte in der Schweiz vor dem Zugriff weiterer Personen geschützt. Mit der Aufhebung des Arrestes in vollem Umfang und dem in der Folge zu befürchtenden Wegfall der durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden erfolgten Kontensperrung entfiele dieser Schutz. Dritte aber auch die Beschuldigten selbst könnten hierauf Zugriff nehmen, wenn der Arrest in vollem Umfang aufgehoben werde und die Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters im Ausland nicht anerkannt werde. Im Hinblick auf das weiterhin bestehende Sicherungsbedürfnis der Geschädigten sei der Arrest aufrechtzuerhalten, soweit er Vermögenswerte in der Schweiz betreffe, jedenfalls insoweit, dass weiteren Personen außer dem Insolvenzverwalter kein Zugriff ermöglicht werde. Der Arrest sei somit nur insoweit aufzuheben, als er den Befugnissen des Insolvenzverwalters entgegenstehe ( 80 Abs. 2 Satz 1 InsO), nicht jedoch über dieses Maß hinaus, zumal es auch denkbar sei, dass das Insolvenzverfahren beendet werde, bevor die ausländischen Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gezogen worden seien oder dass es dem Insolvenzverwalter gar nicht gelinge, hierauf zuzugreifen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Vollziehung der Nummer I des Beschlusses vom über den hinaus auszusetzen, abgelehnt und der gegen Nummer I gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen. Ergänzend verwies die Kammer darauf, dass die Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe gerade nicht dazu dienten, staatliche Ansprüche zu sichern oder durchzusetzen. Mit Beschluss vom hat das Landgericht der Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht abgeholfen und dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Nummer I des Beschlusses vom ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Insolvenzverwalter sei durch die Aufhebung des Arrestbeschlusses nicht beschwert. Die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe diene dem durch eine Straftat Verletzten. Der Beschwerdeführer sei nicht Verletzter im Sinne des 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Er repräsentiere nicht das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person, in das ein Täter (möglicherweise) durch eine verbotene Handlung unmittelbar eingegriffen habe, sondern das Vermögen, das von einer solchen Handlung möglicherweise profitiert habe. Soweit er Gläubigerinteressen vertrete, beschränke sich dies nicht auf die Interessen der Straftatgeschädigten, sondern gelte für alle Gläubiger. Darüber hinaus habe er auch die Interessen des Schuldners zu wahren. Die Aufhebung des Arrestbeschlusses sei im Übrigen notwendig, um dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf das zur Insolvenzmasse gehörende ausländische Vermögen zu ermöglichen, wie die mangels Zugriffsmöglichkeit des schweizerischen Konkursbeamten auf die Kontoguthaben erfolgte Einstellung der schweizerischen Konkurse mangels Aktiven zeige. Der Senat hat mit Beschluss vom die Vollziehung der Nummer I des Beschlusses des Landgerichts über den hinaus bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den genannten Beschluss ausgesetzt.

7 Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat beantragt, die Beschwerde des Insolvenzverwalters als unbegründet zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom nahm dieser hierzu Stellung. Der Senat nimmt im Übrigen vollumfänglich auf die genannten Entscheidungen, Stellungnahmen, Schreiben und Schriftsätze Bezug. B. I. 1. Die gegen Nr. I des Beschlusses des Landgerichts vom gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist statthaft (Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., 111c Rdn. 26). Die Beschwerde ist jedoch insoweit unzulässig, als die Staatsanwaltschaft mit ihr das Ziel einer Aufhebung des dinglichen Arrestes nur mit Wirkung zum verfolgt. Für einen solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da er ins Leere geht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom den Beschluss des Amtsgerichts vom aufgehoben, ohne damit auszusprechen, dass der durch diesen Beschluss angeordnete dingliche Arrest von Anfang an unwirksam gewesen wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den Gründen dieser Entscheidung. Somit ist davon auszugehen, dass die Aufhebung des Arrestes frühestens mit dem Erlass des Beschlusses vom und damit nach dem von der Staatsanwaltschaft begehrten Zeitpunkt wirksam wurde. Im Übrigen (soweit die Arrestaufhebung nicht das in der Schweiz belegene Vermögen der X AG i. L. erfassen soll) ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig. 2. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unzulässig ( 304 Abs. 1 StPO), Das Rechtsmittel ist zwar statthaft, da auch dem nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligten, durch eine Arrestanordnung jedoch Betroffenen die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung gegeben sein muss (OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 10 nach juris). Der Insolvenzverwalter ist jedoch - worauf bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen hat - durch die Aufhebung des dinglichen Arrestes nicht beschwert. Vielmehr ist er durch den Fortbestand des Arrestes beschwert, da er hierdurch auf die arretierten Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin keinen Zugriff hat, um sie zur Masse zu ziehen (wie die arrestbedingte Pfändung der Kraftfahrzeuge im Inland zeigt). Durch die in Folge des im Inland angeordneten Arrestes in der Schweiz erreichte (strafprozessuale) Kontensperre wird gerade verhindert, dass der Insolvenzverwalter die Bankguthaben zur Masse ziehen und verwerten kann. Er mag zwar an einer weiteren Sicherung der Kontoguthaben vor dem nicht näher konkretisierten Zugriff Dritter solange interessiert sein, bis er selbst auf die Guthaben zugreifen kann. Diese Motivlage begründet aber kein rechtlich schützenswertes Interesse des Insolvenzverwalters an einer Aufrechterhaltung des im Wege der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe für die aus der Straftat mutmaßlich Geschädigten angeordneten Arrestes zugunsten der ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens, zumal es hierfür an jeglicher Rechtsgrundlage fehlt. 3. Eine Beteiligung der Tatgeschädigten am Beschwerdeverfahren oder deren Anhörung kommt nicht in Betracht, da diese keine Verfahrensbeteiligten sind (OLG München NJW 2004, 1119 Rdn. 12 ff. nach juris; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348 Rdn. 4 nach juris). II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen unbegründet. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der vom Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom angeordnete dingliche Arrest in das Gesellschaftsvermögen der X AG i. L. im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dieses Vermögen aufzuheben ist und somit auch keine strafprozessuale Grundlage mehr für eine Aufrechterhaltung der Sperrung der Konten der X AG i. L. bei der S. G.Kantonalbank besteht. 1. Zunächst muss davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz am erfolgte Anordnung über die Auflösung der X AG und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs und der

8 Entscheid vom über die Konkurseröffnung über das Vermögen der X AG im Ergebnis keine Auswirkungen auf den Bestand des mit Beschluss des Amtsgerichts vom angeordneten dinglichen Arrestes und das Schicksal der hierdurch zugunsten des Freistaats Bayern im Inland entstandenen Pfandrechte und die im Wege der Rechtshilfe am erfolgte Sperrung der in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte der X AG (Kontoguthaben bei der S.G. Kantonalbank) entfaltete. Zwar werden gemäß Art. 198 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs (künftig: SchKG) Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes zur Konkursmasse gezogen. Nach Art. 199 Abs. 1 SchKG fallen gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände in die Konkursmasse. Gemäß Art. 219 Abs. 1 SchKG werden die pfandgesicherten Forderungen aus dem Ergebnis der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. Diese Regelung ist mit dem Absonderungsrecht der deutschen Insolvenzordnung vergleichbar (vgl. OLG München KTS 1982, 313, 318). Dies ist aber nicht geschehen. Denn das Kantonsgericht von A. A. hat mit Entscheiden vom und vom die Konkursverfahren über das Vermögen der X AG i. L. mangels Aktiven eingestellt, ohne dass deren in der Schweiz beschlagnahmten Kontoguthaben oder gar deren in der Bundesrepublik Deutschland gepfändeten Vermögenswerte verwertet wurden. Auch die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen am hatte keinen Einfluss auf die gesicherten Vermögenswerte. Es erfolgte jedenfalls keine Mitteilung der schweizerischen Behörden, wonach die Konten freigegeben oder verwertet worden wären. Vielmehr weist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG i. L. in seiner Beschwerdebegründung vom darauf hin, dass die S. G. Kantonalbank ihm die rechtliche Befugnis abspreche, auf die dort verwahrten Gelder der Insolvenzschuldnerin zuzugreifen und er derzeit versuche, eine Sicherung der Guthaben zu erreichen. Die Guthaben sind also nach wie vor vorhanden. 2. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X AG i. L. durch das Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - am ist die Grundlage für die zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe erfolgte Anordnung des dinglichen Arrestes entfallen. a. Die Rückgewinnungshilfe im Interesse des Verletzten richtet sich nach 111b ff. StPO. Diese Vorschriften sehen zur Sicherstellung von Gegenständen, für die grundsätzlich der Verfall gemäß 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB (einschließlich des Verfalls des Wertersatzes gemäß 73a StGB) anzuordnen ist, die Beschlagnahme ( 111b Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Anordnung des dinglichen Arrestes ( 111b Abs. 2 StPO) vor. Ist der Verfall gemäß 73 Abs. 1 Satz 2 StGB wegen entgegenstehender Ansprüche der aus der rechtswidrigen Tat Verletzten ausgeschlossen, erfolgt gemäß 111b Abs. 5 StPO die Sicherstellung der nämlichen Gegenstände zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ebenfalls durch Beschlagnahme und dinglichen Arrest, um zu gewährleisten, dass die Verletzten ihrerseits nach Erwirkung eines eigenen Vollstreckungstitels und gerichtlicher Zulassung ( 111g StPO) in die sichergestellten Gegenstände die Zwangsvollstreckung betreiben können. Demgemäß erfolgte im vorliegenden Fall die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der X AG i. L. als juristischer Person, die mutmaßlich durch das Handeln der Angeklagten etwas aus den angeklagten Straftaten erlangt hat, gemäß 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. 73 Abs. 3 und 1 Satz 2, 73a StGB. b. Im Fall der Insolvenz des Eigentümers der sichergestellten Gegenstände (oder des Rechteinhabers in Bezug auf diese) ist die Reichweite des durch die staatliche Sicherung bewirkten Schutzes unterschiedlich, je nachdem ob diese Gegenstände im Wege der Rückgewinnungshilfe lediglich beschlagnahmt wurden oder ein dinglicher Arrest angeordnet wurde, und je nachdem ob und wann dieser vollzogen wurde. Darüber hinaus ist entscheidend, ob und wann die Verletzten ihrerseits die Zwangsvollstreckung in die sichergestellten Gegenstände betrieben haben. aa. Eine Sicherstellung durch Beschlagnahme zur Sicherung der den Verletzten aus einer Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche ( 111b Abs. 1 und 5, 111c StPO) ist nicht insolvenzfest, auch

9 wenn sie bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, der außerhalb der insolvenzrechtlichen Anfechtungsfristen liegt. Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 InsO hat ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt ( 135, 136 BGB), im Insolvenzverfahren keine Wirkung. 111c Abs. 5 StPO knüpft an die strafprozessuale Beschlagnahme gemäß 111b Abs. 1 und 5, 111c StPO lediglich ein solches relatives Veräußerungsverbot (vgl. BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 13 ff. nach juris mit zustimm. Anm. Malitz, EWiR 2007, 693 f.; OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 57 nach juris; Ott/Vuia, in: MünchKommInsO, 2. Aufl., 80 Rdn. 154 m. w. N.; FK-InsO/App, 7. Aufl., 80 Rdn. 33). Dies folgt bereits daraus, dass 111c Abs. 5 StPO auf 136 BGB verweist, wonach ein von einem Gericht oder einer Behörde erlassenes Veräußerungsverbot einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in 135 BGB bezeichneten Art gleichsteht. 135 BGB wiederum regelt die Wirkung eines gesetzlichen Veräußerungsverbots, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Die Insolvenzfestigkeit der Beschlagnahme folgt auch nicht aus 80 Abs. 2 Satz 2 InsO. Danach bleiben die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Damit sollte klargestellt werden, dass die Regelung des 80 Abs. 2 Satz 1 InsO weder die Pfändung von beweglichen Sachen oder Rechten noch die Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung in Frage stellt. Diese Vollstreckungsmaßnahmen gewähren im Insolvenzverfahren ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (BT-Drucks. 12/2443, S. 135). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit 80 Abs. 2 Satz 2 InsO für eine Beschlagnahme nach 111c Abs. 1 bis 4 StPO von vornherein nicht anwendbar. Denn die gemäß 111c Abs. 3 Satz 2 StPO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffen nur den Pfändungsvorgang als solchen, während die Rechtsfolgen der Pfändung in 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung (statt Pfändungspfandrecht nur Veräußerungsverbot) geregelt sind (BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 21 ff. nach juris). Im Ergebnis verliert somit auch eine zunächst wirksame Beschlagnahme gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung (BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 20 nach juris). Eine absolute Wirkung des 111c Abs. 5 StPO würde zudem in erster Linie den Fiskus privilegieren. Die Geschädigten, die sich auf 111g Abs. 3 Satz 1 StPO berufen, leiten ihre Rechtsstellung von derjenigen des Fiskus ab. Vorrechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einführung der Insolvenzordnung gerade beseitigt werden (so ausdrücklich BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 20 nach juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443, S richtig: S. 90; s. a. S.106 f.). bb. Auch die Anordnung und Vollziehung eines dinglichen Arrestes zugunsten des Staates zur Sicherung der den Verletzten aus einer Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche ( 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e StPO) begründet lediglich ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne von 136 BGB (OLG Frankfurt ZIP 2009, 1582 Rdn. 12 f. nach juris; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., Vor 111b ff. Rdn. 48; 111i Rdn. 8; s. a. OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 57 nach juris). Denn die Vollziehung des Arrestes nach 111d StPO wirkt gemäß 111g Abs. 1 StPO nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die aufgrund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgt. Hiermit wird ein Rangrücktritt des Staates zugunsten des Verletzten normiert (vgl. BT-Drucks. 16/700, S. 13). 111g Abs. 3 Satz 1 StPO ordnet ausdrücklich die Geltung des (relativen) Veräußerungsverbots des 111c Abs. 5 StPO zugunsten des die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung betreibenden Verletzten an, und zwar gemäß 111 Abs. 3 Satz 6 StPO auch hinsichtlich der Wirkung des Pfandrechts, das durch die Vollziehung eines Arrestes ( 111d StPO) in das bewegliche Vermögen entstanden ist. Auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten spricht für diese Auffassung (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2009, 1582 Rdn. 13 nach juris). Dort wird zu 111g Abs. 1 bis 4 StPO ausgeführt, dass alle nach dem Zeitpunkt der Arrestvollziehung erfolgenden Verfügungen anderer Gläubiger, insbesondere solche aus Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gegenüber dem nach Absatz 2 zugelassenen Verletzten relativ unwirksam sind (BT-Drucks. 16/700, S. 13).

10 cc. Im Gegensatz zur Rechtslage bei der Beschlagnahme geht die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe rechtzeitig vor Stellung des Insolvenzantrags (s. dazu unten dd.) aufgrund eines dinglichen Arrestes gemäß 111b Abs. 2, 111d StPO i. V. m. 930 ZPO ein beweglicher Gegenstand oder eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht ( 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach 49, 50 InsO i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 2, 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 42 ff. nach juris, mit zustimm. Anm. Schmerbach EWiR 2005, 357, 358; KG NJW 2005, 3734 Rdn. 9 nach juris; KG NZI 2008, 691 Rdn. 3 nach juris; OLG Frankfurt ZIP 2009, 1582 Rdn. 14 nach juris; LG Saarbrücken ZIP 2009, 1638 Rdn. 27 nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., 111d Rdn. 15a; Gercke, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., 111d Rdn. 18; Hees/Albeck ZIP 2000, 871, 875; Greier ZInsO 2007, 953, 955; FK-InsO/Imberger, 7. Aufl., 50 Rdn. 36; von Gleichenstein ZIP 2008, 1151, 1159; weitere Nachweise bei Rönnau ZInsO 2012, 509, 516 Fn. 70; zweifelnd Rönnau ZInsO 2012, 509, 516 ff.). Aus insolvenzrechtlicher Sicht ist dies konsequent. Das relative Veräußerungsverbot ist zwar in der Insolvenz wirkungslos ( 80 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies stellt aber die Wirkungen einer Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Frage ( 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). Sofern nicht die Rückschlagsperre des 88 InsO eingreift und soweit die Zwangsvollstreckung vor dem anfechtungsrelevanten Zeitraum (s. unten dd.) bewirkt worden ist, gewähren die hierdurch erlangten Sicherheiten im Insolvenzverfahren grundsätzlich ein (unanfechtbares) Recht auf abgesonderte Befriedigung nach 49, 50 Abs. 1 InsO (vgl. FK-InsO/App, a. a. O., 80 Rdn. 33; Ott/Vuia, in: MünchKommInsO, a. a. O., 80 Rdn. 158; s. a. s. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 804 Rdn. 1; zur Arrestpfändung vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdn. 816, 554 ff.). Dem folgend wird in der strafprozessualen Kommentarliteratur zutreffend die Ansicht vertreten, dass die Pfändung beweglicher Sachen aufgrund eines strafprozessualen dinglichen Arrestes eine Beschlagnahme (Verstrickung) mit der Folge eines relativen Veräußerungsverbotes nach 135, 136 BGB sowie (gemäß 111d Abs. 2 StPO i. V. m. 930 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ein Arrestpfandrecht mit den in 804 Abs. 2, 3 ZPO bestimmten Wirkungen zugunsten des Staates begründet (Mayer, in: KMR-StPO 111d Rdn. 20; SK- StPO/Rogall, a. a. O., 111g Rdn. 8; so auch Hees/Albeck ZIP 2000, 871, 873). Dies steht auch im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtanwendbarkeit des 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bei der Beschlagnahme (BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 21 ff. nach juris). Zwar verweist auch 111d Abs. 2 StPO auf die sinngemäße Geltung von Vorschriften der Zivilprozessordnung. Anders als 111c Abs. 5 StPO zählt 111d Abs. 2 StPO diese jedoch einzeln auf, teilweise unter Nennung des konkret anwendbaren Absatzes (etwa 920 Abs. 1, 934 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Vorschriften befinden sich nicht lediglich solche, die das Verfahren, sondern auch solche, die die Voraussetzungen der Arrestanordnung (etwa 917 ZPO) und dessen Wirkungen regeln. Zu letzteren gehört 930 ZPO, auf dessen sinngemäße Geltung 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich verweist, ohne diesbezüglich Einschränkungen anzuordnen. Hieraus kann gefolgert werden, dass nicht nur 930 Abs. 1 Satz ZPO anzuwenden ist, wonach die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen durch Pfändung bewirkt wird, sondern auch 930 Abs. 1 Satz 2 ZPO Geltung erlangt, wonach die Pfändung nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung erfolgt und ein Pfandrecht mit den im 804 ZPO (Pfändungspfandrecht) bestimmten Wirkungen begründet. dd. Der strafprozessuale dingliche Arrest ist somit insolvenzfest, wenn durch dessen Vollziehung ein zur Absonderung im Insolvenzverfahren berechtigendes Arrestpfandrecht oder Pfändungspfandrecht entsteht (vgl. OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 14 und 41 nach juris). Auf den strafprozessualen dinglichen Arrest und dessen Vollstreckung finden - wie bereits aufgezeigt - gemäß 111d Abs. 2 StPO im Wesentlichen die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung (OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 43 nach juris; KG NJW 2005, 3734 Rdn. 9 nach juris). Die Vollziehung in das bewegliche Vermögen und Forderungen wird durch Pfändung bewirkt ( 930 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Die Vollziehung des Arrestes in Forderungen des Schuldners richtet sich nach 829 ff. ZPO, diejenige in bewegliche Sachen nach 808 ff. ZPO. Demgemäß kann der strafprozessuale dingliche Arrest ausschließlich durch eine Einzelzwangsvollstreckung vollzogen werden kann (KG NJW 2005, 3734 Rdn. 9

11 nach juris; s. a. Meyer-Goßner, a. a. O., 111d Rdn. 12a). Eine solche ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß 89 Abs. 1 InsO unzulässig (OLG Frankfurt ZIP 2009, 1582 Rdn. 9 nach juris; OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 14 nach juris; KG NJW 2005, 3734, Rdn. 5, 9, 13 nach juris; LG Saarbrücken ZIP 2009, 1638 Rdn. 27 nach juris, bestätigt durch OLG Saarbrücken ZInsO 2009, 1704 Rdn. 21 nach juris; Meyer-Goßner, a. a. O., 111d Rdn. 1). Darüber hinaus wird gemäß 88 InsO auch eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners, die der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, mit Verfahrenseröffnung unwirksam (sog. Rückschlagsperre). Außerdem ist nach 130, 131 InsO eine innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung vorgenommene Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Die Entstehung insolvenzfester Pfandrechte muss somit grundsätzlich vor Beginn des Drei-Monatszeitraums vor Insolvenzantragstellung erfolgt sein. Demzufolge wird ein vor Verfahrenseröffnung ergangener, aber innerhalb der genannten Fristen vor Stellung des Insolvenzantrags noch nicht vollzogener dinglicher Arrest vom Verbot der Einzelzwangsvollstreckung erfasst, weil er der Sicherung eines Geldanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung dient. Er wäre aufzuheben, da er wegen 89 Abs. 1 InsO nicht mehr vollzogen werden könnte (vgl. OLG Köln ZIP 2004, 2013 Rdn. 14, 42, 55 nach juris; KG NJW 2005, 3734 Rdn. 9 und 13 nach juris; Breuer, in: MünchKommInsO, a. a. O., 89 Rdn. 13). An diesen Grundlagen (Vorrang des Insolvenzverfahrens vor der Einzelzwangsvollstreckung, sofern nicht absonderungsfähige Rechte entstanden sind) ändert sich nichts dadurch, dass die staatliche Vermögenssicherstellung im Interesse der Straftatgeschädigten erfolgt. Auch in diesem Fall muss sich das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren gegenüber der Rückgewinnungshilfe durchsetzen, um eine Masseschmälerung und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung zu vermeiden (OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 54 nach juris; Hees ZIP 2004, 298, 301; Rönnau ZInsO 2012, 509, 511 m. w. N.). c. Dies vorausgeschickt, gilt für den durch Beschluss des Amtsgerichts vom angeordneten dinglichen Arrestes folgendes: Hinsichtlich der am im Inland gepfändeten Herausgabeansprüche und Kraftfahrzeuge sind zugunsten des Freistaats Bayern als Arrestgläubiger (Arrest-) Pfandrechte nach 111d Abs. 2 StPO i. V. m. 930 Abs. 1 Satz 2, 804 ZPO jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, der weit vor dem Dreimonatszeitraum vor der am erfolgten Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - (diese ist dann am erfolgt) liegt. Damit hat der Staat durch den Vollzug des Arrestes Sicherheiten erlangt, für die ihm grundsätzlich ein Absonderungsrecht zusteht. Anders verhält es sich hinsichtlich der in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Beschlagnahme der Kontoguthaben der X AG i. L. bei der S. G. Kantonalbank. aa. Eine insolvenzfeste Vollziehung des Arrestes liegt insoweit nicht vor. Die im Wege der Rechtshilfe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons S.G. (S.) vollzogene Sperrung der Konten führte nicht zur Entstehung eines insolvenzfesten Pfändungspfandrechts. (1) Gemäß Nr. II.1. der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons S. G. vom (RH ) richtete sich die Rechtshilfe mit Deutschland nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, dem mit Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrag sowie subsidiär nach dem (schweizerischen) Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), des Weiteren in Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) sowie des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom (GwUe). Gemäß Nr. II.3. der Schlussverfügung führte der Vollzug des Ersuchens zur Sperrung der dort näher bezeichneten Konten. Nach Nr. II.4. der Schlussverfügung bleiben die genannten Vermögenswerte solange beschlagnahmt/gesperrt, bis ein rechtskräftiger und

12 vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSG). Allenfalls könne auch eine Einverständniserklärung der Kontoinhaber zu einer Transferierung vorgelegt werden. (2) Die Kontensperrung ist somit - wie bereits das Landgericht im Beschluss vom zutreffend festgestellt hat - eine Form der (strafprozessualen) Beschlagnahme. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons S. G. vom (RH ) wie aus den dort genannten angewendeten Rechtshilfenormen. Nach Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG kommen als Rechtshilfemaßnahmen namentlich unter anderem die Beschlagnahme und nach Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten in Betracht. Gemäß Art. 74a Abs. 1 IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d IRSG) zur Einziehung oder Rückerstattung herausgegeben werden. Gemäß Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG umfassen Vermögenswerte nach Abs. 1 auch den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmäßigen Vorteil. Gemäß Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Nach Art. 11 GwUe trifft eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in Bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden könnte. Gemäß Art. 12 GwUe werden die in Art. 11 GwUe genannten Maßnahmen grundsätzlich nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Die Beschlagnahme ist wiederum in Art. 263 ff. der schweizerischen Strafprozessordnung geregelt. Die Entstehung eines Pfandrechts zugunsten des ersuchenden Staates ist aus keiner der genannten Vorschriften ableitbar. Art. 74 Abs. 4 i. V. m. Art. 60 IRSG ist insoweit ersichtlich nicht einschlägig. (3) Ob die im Wege der Rechtshilfe erfolgte Beschlagnahme durch die schweizerischen Behörden die Rechtsfolgen der strafprozessualen Beschlagnahme deutschen Rechts zeitigen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch eine zunächst wirksame Beschlagnahme verlor gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X AG i. L. ihre Wirkung (s. oben 2.b.aa). bb. Die Staatsanwaltschaft ist zwar der Ansicht, das Ziel der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger werde derzeit durch den strafrechtlichen Arrest nicht nachteilig berührt, weil die Schweizer Konten lediglich gesperrt seien. Vielmehr werde hierdurch sichergestellt, dass die auf den Schweizer Konten befindlichen Beträge noch zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stünden. Der dingliche Arrest sollte insoweit daher erst aufgehoben werden, wenn der Insolvenzverwalter auf diese Beträge zugreifen könne. Für eine weitere Beschlagnahme der Schweizer Konten gibt es aber - wie aufgezeigt - nach deutscher Rechtslage im Rahmen des Strafverfahrens keine Grundlage mehr. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Zulassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Anweisung der schweizerischen Behörden zur Freigabe der gesperrten Konten zugunsten bestimmter Personen, etwa des Insolvenzverwalters über das Vermögen der X AG i. L. nicht in Betracht kommt. Die Herausgabe der von den schweizerischen Behörden beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt (wie ausgeführt) nur dann, wenn ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt. Ein solcher (etwa nach 111i StPO) kann aber wegen des deutschen Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen. Ob eine Einverständniserklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der X AG i. L. für die Gesellschaft als Kontoinhaber zu einer Transferierung der Bankguthaben auf seine Konten zu einer Freigabe ausreicht, bedarf im Rahmen des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keiner

13 Entscheidung. Die Frage, ob der deutsche Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz auf deren dort befindliche Vermögenswerte zugreifen kann, ist eine solche des internationalen Insolvenzrechts, die mit den Mitteln der strafprozessualen Arretierung und Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht gelöst werden kann. cc. Soweit der Insolvenzverwalter sich in seiner (nicht zulässigen) Beschwerde darauf beruft, der dingliche Arrest bewirke als solcher lediglich ein ihm gegenüber nicht wirksames relatives Veräußerungsverbot, so dass seine Aufrechterhaltung im Hinblick auf die gesperrten schweizerischen Konten einer Verwertung durch ihn im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht entgegenstehe, trifft dies zwar zu. Die beschränkten Wirkungen des Arrestes gegenüber dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Vermögenswerte in der Schweiz rechtfertigen aber nicht seine Aufrechterhaltung als Grundlage für eine weitere Kontensperrung in der Schweiz. Dem steht bereits entgegen, dass die von den schweizerischen Behörden in Form der Beschlagnahme der Konten gewährte Rechtshilfe auf einer strafprozessualen Arrestanordnung beruht, deren Zweck, das sichergestellte Vermögen vorrangig zur Entschädigung der durch die Straftat Verletzten zu verwenden, aufgrund des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger nicht mehr erreicht werden kann. Eine Sicherstellung der Bankguthaben durch die schweizerischen Behörden zum Zwecke deren Verwertung im Insolvenzverfahren ist aber nicht erfolgt. Insofern ist auch die Argumentation des Insolvenzverwalters widersprüchlich, indem er einerseits das Sicherungsbedürfnis der Straftatgeschädigten hervorhebt, andererseits aber die sichergestellten Vermögenswerte zur Masse ziehen muss und will. Auch wenn es wünschenswert wäre, das in der Schweiz beschlagnahmte Vermögen der Gemeinschuldnerin solange zu sichern, bis der Insolvenzverwalter auf dem Wege der Rechtshilfe selbst eine Zugriffsmöglichkeit erlangt, bietet der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete dingliche Arrest hierfür keine Grundlage. ff. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken können zwar Belange des Opferschutzes in bestimmten Fällen die Fortdauer des dinglichen Arrestes gebieten. Dies gelte etwa dann, wenn nicht gewährleistet sei, dass der Insolvenzverwalter innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch eigenes Tätigwerden eine dem strafprozessualen Arrest gleichwertige Sicherheit erlangen kann (ZInsO 2009, 1704 Rdn. 27 nach juris), aber (etwa aufgrund der Angaben im Arrestbeschluss, der Arrest werde zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche angeordnet) sichergestellt sei, dass die im Weg des dinglichen Arrestes erlangte Sicherung keine Sondervorteile zugunsten einzelner Gläubiger eröffnet (a. a. O. Rdn. 22 nach juris). Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Mitgesellschafters einer insolventen GbR betraf, also nicht in das (Sonder-)Vermögen der insolventen GbR selbst (vgl. die Vorinstanz LG Saarbrücken ZIP 2009, 1638 Rdn. 30 nach juris). d. Auch soweit der Freistaat Bayern durch den Vollzug des dinglichen Arrestes im Inland insolvenzfeste Sicherheiten erlangt hat, ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen Aufrechterhaltung mit dem Argument der Sicherung von Schadensersatzansprüchen der durch die Straftat Geschädigten nicht zu rechtfertigen. aa. Zunächst würde es keinen Grund für die Aufrechterhaltung des Arrestes darstellen, wenn die durch einzelne Verletzte betriebene Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gemäß 111g Abs. 2 Satz 1 StPO in die durch den Staat arretierten Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin bereits zugelassen worden sein sollte (wofür allerdings nichts ersichtlich ist). Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verletzten nicht den dinglichen Arrest des Amtsgerichts vom , sondern andere - selbst erwirkte - Titel vollzogen hätten. Denn der strafprozessuale dingliche Arrest diente nur der Sicherung der Vermögenswerte zugunsten der aus der Straftat Geschädigten. Diese müssen ihrerseits die ihnen zustehenden zivilrechtlichen Forderungen eigenständig durchsetzen. Soweit sie dies insolvenzbeständig getan haben, also selbst Absonderungsrechte erwirkt haben (s. sogleich unter bb), ist der strafprozessual angeordnete dingliche Arrest nicht mehr erforderlich. Haben die Verletzten aber vor dem anfechtungsrelevanten Zeitraum von drei Monaten bzw. vor dem einmonatigen Zeitraum der Rückschlagsperre vor Insolvenzantragstellung noch nicht selbst vollstreckt,

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