Kreisjagdverein Hubertus Melsungen e.v. Satzung und Disziplinarordnung
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- Herta Heinrich
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1 Kreisjagdverein Hubertus Melsungen e.v. Satzung und Disziplinarordnung
2 Satzung des Jagdkreisvereins Hubertus Melsungen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kreisjagdverein Hubertus Melsungen e.v. und soll im Vereinsregister eingetragen sein. 2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Melsungen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung eines landschaftlichen den landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen im Rahmen des Jagd-, Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzrechtes. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Förderung und Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes im Rahmen des Satzungszweckes; b) Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, des jagdlichen Schrifttums und der jagdkulturellen Einrichtungen sowie Einleitung, Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft im Rahmen des Satzungszweckes; c) Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Satzungszweckes; d) Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung des Vereins im Rahmen des Satzungszweckes. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, belastet werden.
3 7. Dieser Zwecke soll insbesondere erreicht werden durch: a) Abhaltung regelmäßiger Zusammenkünfte b) Vorträge und Informationsveranstaltungen c) Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft d) Veranstaltungen von Lehrgängen e) Durchführung von Übungs- und Wettkampfschießen f) Anschluss an den Landesjagdverband Hessen e.v. 1. Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder b) außerordentliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder d) Zweitmitglieder 3 Mitgliedschaft 2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. 3. Zweitmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die bereits ordentliches Mitglied in einem anderen Jagdverein sind und bleiben, der dem Landesjagdverband Hessen e.v. angeschlossen ist. 4. Langjährige Vereinsmitglieder, die sich um die Vereinsziele verdient gemacht haben und Vereinsmitglieder, die sich um die Vereinsziele und Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5. Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechtes sowie sonstige an der Jagd interessierte Vereinigungen können außerordentliche Mitglieder werden.
4 4 Aufnahme Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Im Falle der Ablehnung, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die abschließend entscheidet. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Mitglied ist berechtigt, ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftliche Vollmacht zu erteilen, die dem Vorstand vor Eintritt in die Tagesordnung zu übergeben ist. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) Die Satzung des Vereins anzuerkennen. b) Die Beschlüsse der Versammlung und des Vorstandes zu beachten. 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod des Mitglieds. 6 Ende der Mitgliedschaft b) Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. c) Ausschluss aa) Bei gröblichen Verletzungen gegen die Satzung oder bb) der Vereinsinteressen, sowie den Regelungen des 1 der Disziplinarordnung des LJV in der jeweils gültigen Fassung. cc) Im Falle des Ausschlusses durch ein Disziplinarausschuss des Landesjagdverbandes dd) Im Falle der Säumnis des Beitrages trotz einmaliger Abmahnung kann der Ausschluss durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene Beschwerde binnen eines Monats schriftlich nach Bekanntgabe einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5 2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht. 7 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. 2. Im Fall der erstmaligen Begründung der Mitgliedschaft im Kreisjagdverein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Aufnahmegebühr kann nach Unterbrechung der Mitgliedschaft erneut fällig werden. 3. Zur Finanzierung von Neuanschaffungen, zur Bildung von Vereinsvermögen und zur Überbrückung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kreisjagdvereins können Umlagen erhoben werden. 4. Für die Benutzung von Vereinseinrichtungen können Benutzungsgebühren erhoben werden. 5. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Erhebung und die Höhe der Aufnahmeund Benutzungsgebühren, sowie von Sonderumlagen und deren Fälligkeit, entscheidet die Mitgliederversammlung. 6. Ihre Mitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. 7. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass anstelle von Sonderumlagen, Arbeitsleistungen erbracht werden können. 8. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der engere Vorstand 3. der erweiterte Vorstand.
6 9 Mitgliederversammlung 1. Ein Mal im Geschäftsjahr muss eine Mitgliederversammlung abgehalten werden, in der über alle nicht dem Vorstand vorbehaltenen Angelegenheiten beschlossen wird. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß und mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Zu allen Beschlüssen bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit soweit gesetzlich zulässig oder die Satzung nicht ¾ Mehrheit vorsieht. Bei folgenden Beschlüssen bedarf es der ¾ Mehrheit: a) Änderung der Satzung. b) Bestimmung von Ehrenmitgliedschaften. c) Auflösung des Vereins. Beschlüsse werden offen gefasst, soweit keine Mitgliedschaft der offenen Beschlussfassung widerspricht. Über den Gang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll schriftlich zu fassen. In die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere aufzunehmen: a) Der Jahresbericht über das verflossene Geschäftsjahr. b) Der Kassenbericht und ein Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer über deren vorgenommene Revision der Kassenvorgänge des verflossenen Geschäftsjahres. c) Antrag auf Entlastung des Vorstandes. d) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern. 1. Den engeren Vorstand bilden: a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Geschäftsführer d) der Schatzmeister e) der Schriftführer 10 Vorstand
7 2. Den erweiterten Vorstand bilden die zu 1. genannten Mitglieder, die Stellvertreter des engeren Vorstandes sowie: a) Der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit und Presse oder dessen Stellvertreter. b) Der Obmann für das Schießwesen oder dessen Stellvertreter. c) Der Obmann für das Jagdhornblasen oder dessen Stellvertreter. d) Der Obmann für das Jagdhundewesen oder dessen Stellvertreter. e) Der Obmann für Wildäsungs- und Wildschadensangelegenheiten oder dessen Stellvertreter. f) Der Beauftragte für Naturschutz und Umwelt und/oder dessen Stellvertreter. g) Die Leiter der Hegegemeinschaft oder deren Stellvertreter, die im Gebiet des Kreisjagdvereines ihren Sitz haben. h) Der für den Bereich des Kreisjagdvereines Hubertus Melsungen e. V. zuständige Kreisjagdberater oder dessen Stellvertreter. i) Der Ausbildungsleiter der Jungjäger. j) Die Sachkundigen der Hegegemeinschaften, die ihren Sitz in Gebiet des Kreisjagdvereins haben. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen Mitglieder eines Jagdvereins im Schwalm-Eder-Kreis sein. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktionen. 3. Der Vorstand beschließt über Vereinsangelegenheiten mit Stimmenmehrheit soweit nicht die Mitgliederversammlung beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. Der Vorstand ist stets beschlussfähig. 4. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter und vom Schriftführer oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. 5. Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB ist der engere Vorstand. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. 6. Der Schatzmeister führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat für die Einziehung der Beiträge zu sorgen und der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden. Für Zahlung über 500,00 ist die vorherige Zustimmung des engeren Vorstandes erforderlich.
8 7. Vorstand, ob Männer und Beauftragte sowie deren Stellvertreter, ausgenommen die im 9 Abs. 2 g bis i genannten Personen, werden in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Die Wahl erfolgt offen soweit kein Mitglied widerspricht. Für die Wahl des ersten Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Im Übrigen leitet der Vorsitzende die Wahl. 8. Ist die Besetzung eines Obmanns- oder Beauftragtenbereichs nicht möglich, kann dieses Ressort auf Vorstandsbeschluss bis zum nächsten Mal von einem Mitglied des engeren oder erweiterten Vorstandes mitverwaltet werden. 9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben aber Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben im Verein entstanden sind. Die Erstattung dieser und etwaiger sonstiger Kosten bedarf der vorherigen Genehmigung durch den engeren Vorstand. 11 Disziplinarordnung Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten ist die jeweils gültige Disziplinarordnung des Landesjagdverbandes Hessen e.v. verbindlich. Die z. Zt. gültige Disziplinarordnung ist dieser Satzung im Anhang beigefügt. 12 Auflösung des Vereins Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur durch den Vorstand oder durch mindestens die Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Zu dem Beschluss der Auflösung ist es notwenig, dass in der dazu ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und von diesen mindestens ¾ dem Antrag auf Auflösung zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Verein Naturlandstiftung Hessen e.v., Kreisverband Schwalm-Eder, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Mit in Kraft tretender Satzung tritt die bisherige Satzung vom außer Kraft. Melsungen, den gez. Ullrich Goetjes 1. Vorsitzender gez. Herbert Schmidt stellv. Vorsitzender gez. Klaus Lehmann stellv. Vorsitzender
9 Disziplinarordnung des DJV Der DJV hat aufgrund Artikel 2 Absatz 5 seiner Satzung folgende Disziplinarordnung beschlossen: I Abschnitt Grundsätze 1 Pflicht eines jeden Jägers ist es insbesondere, a) die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerks zu beachten, b) darüber hinaus namentlich auch in seinem Verhalten anderen Jägern gegenüber alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der Jägerschaft gröblich zu verletzen. 2 Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen 1 können als Pflichtwidrigkeit im Disziplinarverfahren mit 1. Verwarnung, 2. Geldbuße bis zu 5.000,- DM, 3. Aberkennung von Ämtern und Funktionen in der Jägerschaft bzw. Ruhen der Wählbarkeit, 4. zeitlichem Ruhen der Mitgliedschaftsrechte, 5. Ausschluss geahndet werden. Im Fall zu Ziffern kann zugleich die Veröffentlichung des erkennenden Teils des Spruches in der Verbandspresse angeordnet werden. (2) Geben die Ermittlungen Anlass zur Einleitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren, ist dies unverzüglich dem Landesjagdverband mitzuteilen. (3) Entstehende Verfahrenskosten können ganz oder teilweise dem Betroffenen auferlegt werden. (4) Im Fall des Absatzes 1 Ziffern 4. und 5. darf der Betroffene in keinem anderen Landesjagdverband bzw. dessen Untergliederungen als Mitglied aufgenommen werden.
10 3 Die Verfolgung einer Pflichtwidrigkeit verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtwidrigkeit begangen worden ist. 4 (1) Die in den Landesjagdverbänden und ihren Untergliederungen über diese Disziplinarordnung hinausgehende satzungsmäßig zustehende Ordnungsgewalt bleibt unberührt. Eine vereinsrechtliche Doppelahndung ist unstatthaft. (2) Unberührt von dieser Disziplinarordnung bleibt ferner das Recht der Landesjagdverbände, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Anträge an Gerichte oder Behörden zu stellen oder Anregungen zu geben. II. Abschnitt Disziplinarausschuss 5 Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten werden in jedem Landesjagdverband Disziplinarausschüsse in der notwendigen Anzahl gebildet. 6 (1) Ein Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein. (2) Die Ausschussmitglieder und eine ausreichende Zahl von Stellvertretern werden vom Landesjagdverband für die Dauer der Amtsperiode des Landesjagdverbands- Vorstandes berufen. Erneute Berufung ist zulässig. (3) Die Ausschussmitglieder dürfen nicht dem Vorstand des Landesjagdverbandes und nicht dem Vorstand der örtlichen Untergliederung angehören, in welcher der vom Verfahren Betroffene Mitglied ist. (4) Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Auslagenund Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen ihres Landesjagdverbandes.
11 III. Abschnitt Verfahren 7 (1) Der Disziplinarausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied führen die Ermittlungen auf Antrag selbst durch. Antragsberechtigt ist ein Landesjagdverband sowie jede natürliche und/oder juristische Person, mittelbar oder unmittelbar Mitglied eines Landesjagdverbandes oder seiner Untergliederungen ist. (2) Auf Verfahrensbeschleunigung ist Wert zu legen. Ein Verfahren vor ordentlichen oder Verwaltungsgerichten sowie den Verwaltungsbehörden bedingt keine Aussetzung des Disziplinarverfahrens. (3) Vor Abschluss der Ermittlungen ist dem Betroffenen schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Äußerung mit einer Frist von zwei Wochen zu geben 8 (1) Der Disziplinarausschuss entscheidet aufgrund des Ermittlungsergebnisse. Eine mündliche Verhandlung soll stattfinden. (2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so unterliegt diese den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahrensregeln. (3) Der Betroffene kann sich auf seine Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. (4) Der Spruch des Disziplinarausschusses ergeht im Namen des Landesjagdverbandes. Er hat eine Kostenentscheidung zu enthalten, in der die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsteller, dem Betroffenen oder dem Landesjagdverband ggf. anteilig aufzuerlegen sind. Er ist schriftlich, kurz und unter Angabe der wesentlichen Gründe niederzulegen, von allen Disziplinarausschussmitgliedern zu unterzeichnen und dem Betroffenen, dem Landesjagdverband und dem Antragsteller mitzuteilen. (5) Abstimmungen erfolgen geheim durch Mehrheitsbeschluss. (6) Eine Einstellung des Verfahrens kommt nur analog 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung in Betracht. 9 Die Verfahrenskosten sind bare Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Schreibarbeiten und Porti sowie Kosten für vom Betroffenen beantragte besondere Beweiserhebungen.
12 IV. Abschnitt Berufungsinstanz 10 (1) In jedem Landesjagdverband ist ein Berufungsausschluss zu bilden. 6 gilt entsprechend. (2) Der Betroffene sowie der Landesjagdverband können gegen eine Einstellung des Verfahrens sowie gegen jeden Spruch eines Disziplinarausschusses binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufungsausschuss schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist binnen weiterer zwei Wochen nach Einlegung zu begründen. (3) Auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss finden die Vorschriften des Abschnittes III. entsprechende Anwendung. V. Abschnitt Schlussvorschriften 11 (1) Der Landesjagdverband hat für die Vollziehung des Spruchs zu sorgen. (2) Geldbußen sind dem Landesjagdverband oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen und notfalls unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte beizutreiben. (3) Der Inhalt des auf zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaftsrechte oder auf Ausschluss lautenden rechtskräftigen Spruches soll von der zuständigen Ortsorganisation und vom Landesjagdverband auf der nächsten Mitgliederversammlung oder auf andere Weise an die nachgeordneten Gliederungen bekanntgegeben werden. (4) Entscheidungen zu 2 Absatz 1 Ziffern Sind von den Landesjagdverbänden unverzüglich an den DJV und die anderen Landesjagdverbände mitzuteilen. (5) Für Betroffene, die aufgrund eines drohenden oder schwebenden Disziplinarverfahrens aus der Organisation des Landesjagdverbandes ausgetreten sind, wird das Disziplinarverfahren und die Mitteilung zu Absatz 4 trotzdem durchgeführt. Verabschiedet am , zuletzt geändert am
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