April Überblick. Aktuelle Termine:
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- Max Ursler
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1 April 2015 Aktuelle Termine: 29. April 2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen 4. Mai 2015 Unternehmenskultur und Mitarbeiterbindung Überblick Informationen für den Unternehmer 1 Argumente zu Unternehmensfragen 2 - Arbeits- und Wegeunfälle 2013 Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialrecht 3 Syndicus Personaler Die Stimme Netzwerker
2 1. Informationen für den Unternehmer Referent: Ort: Gebühr: Beendigung von Arbeitsverhältnissen am Mittwoch, 29. April 2015, 09:00 13:00 Uhr Rechtsanwalt Jasper Strauß, AWV FTWV e.v., Kieler Straße 74 Haus des Handwerks, Wilhelmshaven 150,00 Euro (Mitgliedsfirmen erhalten 15% Rabatt) Die mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehenden Probleme, Möglichkeiten und Begrifflichkeiten werden in diesem Seminar praxisnah erläutert und dargestellt. Das Seminar behandelt: Formulierungsvorschläge für eine einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvereinbarung? Darf bei Ablehnung der einvernehmlichen Beendigung die Kündigung angedroht werden? Muss der Arbeitnehmer bei einer einvernehmlichen Beendigung mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen? Was ist eine Sprinterklausel? Formulierungsvorschläge für Sprinterklauseln Welche Arten der Freistellung gibt es? Unter welchen Voraussetzungen empfiehlt sich eine Freistellung, und in welcher Situation sollte man welche Freistellung aussprechen? Wann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen und was passiert mit Urlaubsund Überstundenanspruch? Weitere Informationen per oder unter (Nachrichten) Unternehmenskultur und Mitarbeiterbindung Montag 4. Mai 2015, 09:00 17:00 Uhr Referent: Ort: Volker Schmidt, PUMA Coaching, Huntlosen IHK. Die Weiterbildung, Moslestraße 4, Oldenburg Gebühr: 235,00 Euro (inkl. Seminarunterlagen) Das Seminar behandelt: Grundlagen der Motivation und der sozialen Bindung Menschliche Grundbedürfnisse und ihre Bedeutung für Loyalität und Leistungsbereitschaft in Unternehmen Systemische Prinzipien und die Rolle von Führungskräften Mythos vom unschlagbaren Angebot: Warum gehen Mitarbeiter wirklich? Und wer trotzdem bleibt. Führung und Bindung, Loyalität und Einsatz im Tierreich: Wie Sie die Erfolgsrezepte der Natur in Ihrem Unternehmen nutzen Kultur und Motivation lassen sich nicht verordnen: Praktische Hinweise für die Entwicklung Ihrer eigenen Unternehmenskultur Weitere Informationen per oder unter (Nachrichten) ALLGEMEI NER WI RTSC HAFTSVERB AND WI L HELMSHAVEN-FRI ESLAND WI TTMUND E.V. VI RC HOWSTR ASSE WI LHELMSHAVEN TEL. (04421) TELEFAX (04421) E- Mail : se -w hv.de I n te rn et : ww w.aw v-wh v.de
3 2. Argumente zu Unternehmensfragen Argumente zu Unternehmensfragen ist eine Rubrik, die Informationen für die betriebliche Praxis liefert und monatlich von dem Institut der Deutschen Wirtschaft aus Köln veröffentlicht wird. Thema des Monats April: Arbeits- und Wegeunfälle 2013 Trend setzt sich fort: Mit durchschnittlich 23,5 Arbeitsunfällen je Vollarbeiter liegt der Wert für 2013 in der gewerblichen Wirtschaft auf einem historischen Tiefstand. Die Investitionen der Unternehmen in den Arbeitsschutz und in die Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter zahlen sich aus. Den gesamten Artikel finden Sie im Mitgliederbereich der AWV-Internetseite Anmelden Mitgliederbereich Argumente zu Unternehmensfragen (Benutzername: mitglied, Passwort: awv2009) Zugang wird Ihnen kostenlos vom AWV zur Verfügung gestellt. 3. Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialrecht Betriebserwerber an einzelvertragliche Klausel über Bezugnahme auf Tarifvertrag in jeweils geltender Fassung gebunden LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom , Az.: 24 Sa 1126/14 Eine arbeitsvertraglich vereinbarte unbedingte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung bindet im Fall eines Betriebsübergangs nach 613 a BGB den Betriebserwerber. Ihre Wirkung wird nicht durch den Abschluss von Haustarifverträgen beseitigt, die nicht kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Das Unionsrecht stehe dem nicht entgegen. Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag kann nach 307 BGB unwirksam sein BAG, Urteil vom , Az.: 6 AZR 82/14 Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird und ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Denn dann benachteiligt der formularmäßige Klageverzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage BAG, Urteil vom , Az.: 2 AZR 788/13 formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung des Arbeitgebers stellt eine unangemessene Benachteiligung nach 307 I BGB dar. Ein Klageverzicht bedarf nicht notwendig der Schriftform gemäß 623 BGB. ALLGEMEI NER WI RTSC HAFTSVERB AND WI L HELMSHAVEN-FRI ESLAND WI TTMUND E.V. VI RC HOWSTR ASSE WI LHELMSHAVEN TEL. (04421) TELEFAX (04421) E- Mail : se -w hv.de I n te rn et : ww w.aw v-wh v.de
4 3. Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialrecht Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März AZR 99/14 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 16. Januar Sa 516/13 - Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i.s.v. 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG*, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. alkoholabhängige Herr L., der Mitglied der klagenden Krankenkasse ist, war seit dem Jahr 2007 bis zum 30. Dezember 2011 Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin. Herr L. wurde am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Die Klägerin leistete an Herrn L. für die Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld i.h.v ,36 Euro. Die Klägerin macht in dieser Höhe Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht ( 115 SGB X) gegenüber der Beklagen geltend. Sie meint, ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte habe bestanden, da es an einem Verschulden des Herrn L. für seinen Alkoholkonsum am 23. November 2011 fehle. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft isd. 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegt, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden "Suchtdruck" ausgeschlossen. * 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lautet: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. -> Pressemitteilungen -> 15/15 ALLGEMEI NER WI RTSC HAFTSVERB AND WI L HELMSHAVEN-FRI ESLAND WI TTMUND E.V. VI RC HOWSTR ASSE WI LHELMSHAVEN TEL. (04421) TELEFAX (04421) E- Mail : se -w hv.de I n te rn et : ww w.aw v-wh v.de
5 3. Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialrecht Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März AZR 67/14 -Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. August Sa 269/13 - Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente i.h.v. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von Euro verurteilt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ->Pressemitteilungen -> 16/15 ALLGEMEI NER WI RTSC HAFTSVERB AND WI L HELMSHAVEN-FRI ESLAND WI TTMUND E.V. VI RC HOWSTR ASSE WI LHELMSHAVEN TEL. (04421) TELEFAX (04421) E- Mail : se -w hv.de I n te rn et : ww w.aw v-wh v.de
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