Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
|
|
- Rolf Hase
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung Für die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung im Bereich der Abrufarbeit ist auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen, wonach gemäß 611 und 616 des BGB der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers auch für solche verhältnismäßig nicht erhebliche Zeiträume bestehen bleibt, in denen dieser aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Hat der Arbeitgeber bereits den Einsatztag des Arbeitnehmers bestimmt und somit von seiner Abrufbefugnis Gebrauch gemacht und ist der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum i.s.d. 616 BGB verhindert, so bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers weiterhin bestehen. Der Arbeitgeber kann seiner Vergütungspflicht dann nicht mehr durch eine Änderung des Abrufs entgehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitgeber bereits im Voraus bekannte Verhinderungsgründe mitzuteilen, so dass der Arbeitgeber diese bei der Planung des Arbeitseinsatzes mitberücksichtigen kann. Dem Arbeitgeber steht es dann auch frei, in Kenntnis der Verhinderungsgründe einen alternativen Abruftermin festzusetzen. Seite 1/5
2 Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Grundsätzlich gelten für das Abrufarbeitsverhältnis die allgemeinen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Insbesondere ist unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar nur für einen Teil der Arbeitsperiode arbeitsunfähig erkrankt, der Arbeitgeber ihn jedoch zuvor bereits aufgefordert hat, an diesen Tagen zu arbeiten. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung dagegen noch nicht abgerufen und steht der Arbeitnehmer nur für einen Teil des Bezugszeitraums krankheitsbedingt nicht zur Verfügung, herrscht Uneinigkeit. Nach einer Ansicht besteht in diesem Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitszeit noch erfüllen kann. Insoweit müsse man dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, den Arbeitnehmer an den verbleibenden Tagen innerhalb des Bezugszeitraumes anzufordern. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat zwei Tage die Woche zu arbeiten. Wird der Arbeitnehmer nun Montag bis Mittwoch krank, so hat der Arbeitgeber weiter die Möglichkeit, den Arbeitnehmer am Donnerstag und Freitag zu beschäftigen, so dass eine Entgeltfortzahlung gemäß 3 (1) EntgFG auszuscheiden hat. Seite 2/5
3 Arbeit auf Abruf - Regelung der Feiertagsvergütung Anspruch auf Feiertagsvergütung entsteht dann, wenn sich aus dem vorangegangenen Abrufverhalten mit einiger Sicherheit ergibt, dass der Arbeitnehmer an dem besagten Tag ansonsten eingesetzt worden wäre. Problematisch und umstritten ist, wie sich die in 2 EntgFG normierte Feiertagsvergütung bei Abrufarbeitsverhältnissen auswirkt. Gemäß Absatz 1 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Entgelt zu zahlen, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Bei Abrufarbeitsverhältnissen besteht jedoch die Gefahr, dass der Arbeitgeber der Zahlung der Feiertagsvergütung zu entgehen versucht, in dem er die Arbeitszeit umverteilt und so die Regelung unterläuft. Seite 3/5
4 Arbeit auf Abruf - Arbeitsrechtliche Beurteilung des BAG zur Feiertagsvergütung Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass eine derartige - vom Arbeitgeber gerade mit Blick auf die potentiell anfallende Feiertagsvergütung vorgenommene - Umverteilung der Arbeitszeit des Beschäftigten unzulässig ist. In der Literatur herrscht dagegen Uneinigkeit. Ein Teil nimmt an, dass es gerade in der Natur der Abrufarbeit liege, dass i.d.r. keine Feiertagsvergütungsansprüche entstünden und ein solches Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Diesbezüglich wird jedoch zu Recht vorgebracht, dass sich für diese Annahme kein rechtlich erheblicher Anknüpfungspunkt finden lässt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass man es auch im Rahmen von gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen mit regelmäßigen Arbeitszeiten durch geschickte Umverteilung erreichen könnte, dass keine Arbeitszeit mit einem Feiertag zusammenfiele. Seite 4/5
5 Arbeit auf Abruf - Beweislast im Streitfall bei der Feiertagsvergütung Dass der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, hat im Streitfalle der Arbeitnehmer zu beweisen. Nach Ansicht des BAG rechtfertigen auch Schwierigkeiten bei der Darlegung nicht die Zahlung einer Durchschnittsvergütung ohne Rücksicht auf die konkret ausgefallenen Stunden. Den Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers trägt das Bundesarbeitsgericht durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast Rechnung. Danach ist davon auszugehen, dass die Arbeit wegen des Feiertags ausgefallen ist, wenn der Arbeitgeber keine objektiven Gründe außer dem, dass an einem Feiertag nicht gearbeitet wird, auf das Tatsachenvorbringen des Arbeitnehmers, das auf eine hohe Wahrscheinlichkeit des Arbeitsausfalls wegen Feiertags schließen lässt, vorbringt. Seite 5/5
Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen
ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrKrankheit von Arbeitnehmern
Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrInformationsveranstaltung im Arbeitsrecht. Montag, 24.11.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Informationsveranstaltung im Arbeitsrecht Montag, 24.11.2014 1 Das deutsche Arbeitsrecht Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht)
MehrNeuregelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 Neuregelung
MehrRechtliche Fragen zum Thema Sucht am Arbeitsplatz
Rechtliche Fragen zum Thema Sucht am Arbeitsplatz RA Andreas Buchberger, Verbandsjurist, SACHSENMETALL Ass. Silke Deisenroth, Verbandsjuristin, SACHSENMETALL Dresden, 01.09.2015 Leipzig, 03.09.2015 Chemnitz,
MehrNach 1 Jahr ist Frau Meinert nach Entgeltgruppe 8 höhergruppiert worden.
Arbeits- und Tarifrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Dauer: 180 Minuten Hilfsmittel: TVöD, Kündigungsschutzgesetz, BGB, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz Frau Gabriele Meinert,
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrRechtliche Vorgaben bei der Arbeit auf Abruf
Rechtliche Vorgaben bei der Arbeit auf Abruf Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Regelung Gesetzliche Mindestvoraussetzungen Bestimmtes Arbeitszeitvolumen Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Dauer der täglichen
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrZusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag?
Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag? Arbeitnehmer und Angestellte, die im Schichtdienst tätig sind, leisten
MehrGesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
MehrEntstehung des Arbeitsverhältnisses
Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung
MehrKrankheit von Arbeitnehmern
Krankheit von Arbeitnehmern Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent bis zur Dauer von sechs Wochen. Die gesetzliche Grundlage bildet
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrBEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015
BEM Das betriebliche dadfadsafasdsf Eingliederungsmanagement Köln, den 03.11.2015 B E M - Ü b e r s i c h t B E M W a s i s t d a s? B E M R e c h t s g r u n d l a g e B E M Vo r a u s s e t z u n g e
MehrDie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Da steht sie wieder vor der Tür, die dunkle Jahreszeit mit Temperaturen um den Gefrierpunkt und Niederschlägen in verschiedenster Form. Oder anders ausgedrückt:
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrDadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.
Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen
Mehrb) Bei welcher Art von Kündigung muss zuvor grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen?
Wiederholungsfragen IV 1. Abmahnung a) Ist die Abmahnung gesetzlich geregelt? Die Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt. b) Bei welcher Art von Kündigung muss zuvor grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen?
Mehr5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?
5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem
MehrARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer)
ARBEITSVERTRAG Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Seite
MehrVertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts
Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts 1 Der Begriff der Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit ist gesetzlich nicht definiert oder geregelt! Allgemein versteht man unter Vertrauensarbeitszeit
MehrNewsletter Nr. 01/05. Der "unterdurchschnittliche" Arbeitnehmer. Jörg Schleifer Rechtsanwalt Taylor Wessing, Düsseldorf.
Newsletter Nr. 01/05 Der "unterdurchschnittliche" Arbeitnehmer Jörg Schleifer Rechtsanwalt Taylor Wessing, Düsseldorf Seite 1 von 7 Einleitung Das Kündigungsschutzrecht ist für viele Arbeitgeber immer
MehrA R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E
A R B E I T S V E R T R A G für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E zwischen Frau / Herrn in (Name der/des ärztlichen Arbeitgeberin/Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in
MehrVorlesung Arbeitsrecht. 4 Arbeitsvertrag. 2. Gegenseitiger Vertrag: 320 ff. BGB gelten, aber mit Modifikationen:
Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (1.12.2009, 4/Teil 1) Vorlesung Arbeitsrecht 4 Arbeitsvertrag I. Charakteristika: 1. Schuldrechtlicher Vertrag 2. Gegenseitiger Vertrag: 320 ff. BGB gelten, aber
MehrArbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte
Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte zwischen Frau/Herrn... (Name des ärztlichen Arbeitgebers) * in... (Praxisanschrift) und Frau/Herrn... (Name) in... (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrKrankenentgelt der Angestellten/Arbeiter Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen. Dr. Klaus Gaig Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH
Krankenentgelt der Angestellten/Arbeiter Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen 8430 Leibnitz, Wagnastraße 1, Telefon: +43/ (0)3452/82 3 33, Fax: +43/ (0)3452/82 3 33 +3 www.gaig.at, office@gaig.at,
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWochen-Frist im Fall von Ermittlungen. 2. Privatnutzung von Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
An die Geschäftsleitungen unserer Mitgliedsunternehmen Hannover, 26.04.2011 +49 (0) 511 98490-34 info@acu-nord.de ACU informiert - Recht 02/2011 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem ACU informiert
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrAlkoholkonsum aus arbeitsrechtlicher Sicht
Alkoholkonsum aus arbeitsrechtlicher Sicht Step Smart Sounding Board Marktzugang neuer Arzneimittel Am besonderen Beispiel der Alkoholentwöhnung mit Nalmefene Hamburg, den 3. April 2012 Peter Buschmann,
MehrArbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Zwischen der/dem, vertreten durch - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - wird folgender Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung geschlossen: 1 Beginn des
MehrM e r k b l a t t. Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen UNTERNEHMERVERBAND DEUTSCHES HANDWERK
UNTERNEHMERVERBAND DEUTSCHES HANDWERK M e r k b l a t t Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen Abteilung: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Berlin, Juni 2013 - 2 - I N H A L T S V E R
MehrInformationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs
Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen
MehrMini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat
Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: E-Mail: Eintrittsdatum: Berufsbezeichnung:
Mehr1. Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
MehrBetriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2
Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so
MehrUrlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.
Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz
MehrBei der Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, kommt es darauf an,
MERKBLATT Recht und Fairplay KRANKHEIT ALS KÜNDIGUNGSGRUND Krankheitsbedingte Fehlzeiten von Mitarbeitern können Ihren Betrieb finanziell und organisatorisch sehr belasten. Beabsichtigen Sie daher eine
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) vom 08. Januar 1963 (BGBl I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) 1 Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer
MehrKinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 01.06.11 Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
MehrOrtstagung Hamm am 10. September 2014
1 Ortstagung Hamm am 10. September 2014 Das Bundesarbeitsgericht hat sich in jüngerer Zeit intensiv mit weiteren Erfordernissen befasst, die bei einer Massenentlassung zu beachten sind. Dabei hat es die
MehrÄnderungen beim Kurzarbeitergeld Chancen für die Zeitarbeit verbessert
Rechtsinfo für igz-mitgliedsunternehmen Münster, den 14.11.2008 Änderungen beim Kurzarbeitergeld Chancen für die Zeitarbeit verbessert 1. Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber
MehrRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010
Betriebliche Übung I. Grundsatz Die betriebliche Übung ist das Ergebnis einer richterlichen Entwicklung. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf eine Zahlung oder sonstige Zuwendung ergibt und
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: November 2008 Wer bezahlt was bis
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1013-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Adolf Kainrath und Johann Knapp Buchprüfungs und Steuerberatungs
Mehrhiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:
Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Arbeitgeber z.hd. Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW Sehr geehrte/r Frau/Herr, hiermit beantrage
MehrMindestlohngesetz (MiLoG)
Bürger können sich jetzt auch per Telefon über den ab Anfang 2015 geltenden Mindestlohn informieren. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) startete nach Angaben ihres Ministeriums am Donnerstag eine
MehrAußerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
MehrPersonenbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung Häufig müssen sich die Arbeitsgerichte mit den personenbedingten Kündigungen befassen, da der Schwerpunkt hier auf der krankheitsbedingten Kündigung liegt. Meistens geht es darum,
MehrUrlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte
MehrBefristeter Arbeitsvertrag für kurzfristige Beschäftigte Platzmarshall
Hinweis: Der nachfolgende Mustervertrag ist lediglich als Orientierungshilfe gedacht und muss durch die Ergänzung und/oder das Weglassen einzelner Bestimmungen jeweils an die Bedürfnisse des Einzelfalls
MehrKIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften
KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches
MehrSozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht Ca. 2.700 Paragraphen im SGB Mehrere 100 noch nicht ins SGB überführte Normen (z.b. 1 14 BEEG gem. 11 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 und 2, 68 Nr. 15 und 15a SGB I) Hunderte von Vorschriften
MehrMuster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs
Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz
Mehr1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?
1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?
MehrGlauben Sie dem Arztzeugnis?
Glauben Sie dem Arztzeugnis? Dr. Markus Hugentobler Die Beweislast: Die Voraussetzungen für Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht sind durch die Arbeitnehmenden nachzuweisen, d.h. insbesondere -
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger
MehrDie personenbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die personenbedingte Kündigung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel), d. h. der Arbeitgeber
MehrBundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:
MehrA N T R A G. auf Auslagenersatz über fortgezahltes Arbeitsentgelt
A N T R A G auf Auslagenersatz über fortgezahltes Arbeitsentgelt von einem privaten Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Falkenberg-Höhe an einem Einsatz
Mehr1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrBehandlung des Freizeitausgleichs für Ruhezeiten nach Bereitschaftsdiensten Berechnung von Arbeitszeithöchstgrenzen und Stellen /Personalbedarf
1 Behandlung des Freizeitausgleichs für Ruhezeiten nach Bereitschaftsdiensten Berechnung von Arbeitszeithöchstgrenzen und Stellen /Personalbedarf Ursula Wessel, München Freizeitausgleich für Ruhezeiten
MehrEntlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten?
Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten? RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e. V. Ausgabe: Juli 2011 Die technischen Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf dem aktuellen
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-
Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrArGUS Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz. ArGUS. Mein Kollege hat einen Arbeitsunfall was nun, was tun, Betriebsrat?
ArGUS Mein Kollege hat einen Arbeitsunfall was nun, was tun, Betriebsrat? Versicherter Personenkreis Unfallunterschide Unfallnachverfolgung Wegeunfall / Arbeitsunfall Leistungen der Gesetzlichen Unfallkassen
MehrRundschreiben 21.02.2013
Rundschreiben 21.02.2013 Sehr geehrte Damen und Herren, die Verwaltung der Universität Trier möchte Sie durch dieses Rundschreiben aus aktuellem Anlass über Ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Arbeitskampfes
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrPersonalfragebogen FIRMA. Name. Adresse. Geburtsdatum. Rentenversicherungs-Nummer. Geburtsort Staatsangehörigkeit. Eintritt am
Personalfragebogen Mini-Job FIRMA Name Adresse Geburtsdatum Rentenversicherungs-Nummer falls keine bekannt: Geburtsname Geschlecht: Geburtsort Staatsangehörigkeit weiblich O männlich O Eintritt am Berufsbezeichnung/Tätigkeit
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrEine Haftung für den Inhalt der Musterverträge kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Musterverträge sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht
MehrBetriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3
Betriebsratswahl BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Zu den vom Arbeitgeber nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen
MehrNr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis
Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrHinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber
Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber (Zunächst werden die Hinweise der Bundesknappschaft zitiert, dann folgen Hinweise zu den Einstellungen, die in PA32 vorzunehmen sind.) Arbeitgeberversicherung
MehrAuswirkungen der Arbeitszeitreduzierung für gesetzlichen Wochenfeiertag auf Überstundenvergütung nach TVöD (Bund)
Auswirkungen der Arbeitszeitreduzierung für gesetzlichen Wochenfeiertag auf Überstundenvergütung nach TVöD (Bund) Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT, bewirkt dies gleichzeitig
MehrSicherung einer Abfindung bei Insolvenz
www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen
MehrGeringfügige Beschäftigsverhältnisse ( Minijobs ) sind vollwertige Arbeitsverhältnisse!
Geringfügige Beschäftigsverhältnisse ( Minijobs ) sind vollwertige Arbeitsverhältnisse! Jürgen Jendral (HMAV) (Stand: Juli 2014) Über die arbeitsrechtliche und mitbestimmungspflichtige Behandlung geringfügiger
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Betriebsrat: An Schulungstagen gucken Teilzeiter auf ihre Vollzeitkollegen Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bis einschließlich
MehrNewsletter arbeitsrecht
Juli 2012 Seite: 1 Newsletter arbeitsrecht JULI 2012 BAG, Urteil vom 15.02.2012 7 AZR 774/10 Die Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit geleistet wurde, legt der Arbeitgeber
MehrVerweigerung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Verweigerung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Regressmöglichkeit der Krankenkasse bei unberechtigter Verweigerung Horst Marburger 1 Im Fall der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit haben Arbeitnehmer
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrAb- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern 1. Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich
MehrVorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17
Vorwort.............................................. 5 Abkürzungsverzeichnis.................................. 13 Literaturverzeichnis..................................... 17 I. Fragen zur Begründung
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
Mehrfür Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen
ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net
MehrDr. Stefan Sasse. Der kranke Arbeitnehmer Rechte, Pflichten und Probleme
Der kranke Arbeitnehmer Rechte, Pflichten und Probleme Dr. Stefan Sasse Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg Copyright 2013 Göhmann Rechtsanwälte - Notare
MehrArbeitsvertrag. Hinweis:
Arbeitsvertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt
MehrRechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen Newsletter 1-2009 37073 Göttingen 14.05.09 Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de niemann-rechtsanwaelte@t-online.de
MehrVerordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung
Mehr