Rechtliche Vorgaben bei der Arbeit auf Abruf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtliche Vorgaben bei der Arbeit auf Abruf"

Transkript

1 Rechtliche Vorgaben bei der Arbeit auf Abruf Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Regelung Gesetzliche Mindestvoraussetzungen Bestimmtes Arbeitszeitvolumen Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Dauer der täglichen Arbeitszeit Fiktion der Arbeitszeit Abruf unter Einhaltung der Ankündigungsfrist Tarifvorbehalt Grenzen der Vereinbarung Rechtsfolgen Vergütungsanspruch Annahmeverzug bei Nichtausschöpfung des Arbeitszeitdeputats Übertragung von Zeitguthaben Entgeltfortzahlung bei Krankheit Feiertagsvergütung Urlaub Zusammenfassung Autor(en): RA/ FAArbR Marion Leising, Ludwigsburg Unter "Arbeit auf Abruf" versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hat. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese entweder einseitig zu bestimmen oder mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer ist dementsprechend verpflichtet, innerhalb des mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zeitrahmens zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. Mit "Arbeit auf Abruf" kann der Arbeitgeber zielgenau auf vorhersehbare oder unvorhersehbare Arbeitsspitzen innerhalb eines Kalenderjahres reagieren und muss weder eine Über- noch eine Unterbeschäftigung befürchten. Nachfolgend soll erörtert werden, welche rechtlichen Vorgaben er dabei zum Schutze der Arbeitnehmer beachten muss. Gesetzliche Regelung Eine gesetzliche Regelung über die Arbeit auf Abruf findet sich in 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Gemäß dieser Norm muss die Befugnis, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Bedarf abzurufen, zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart sein. Das Arbeitgeberweisungsrecht umfasst sie nicht (Buschmann, in: Das Recht der Teilzeitarbeit, 2. Aufl. 2001, 12 TzBfG Rdn. 50). Die Vereinbarung über Arbeit auf Abruf ist ein Vertrag, dessen allgemeine Regeln über das Zustandekommen von Verträgen bestimmt wird (Jacobs, in: Annuß/Thüsing, Teilzeit- u. Befristungsgesetz-Komm., 2002, 1 Rdn. 18). 12 TzBfG erfordert keine Schriftform für die Vereinbarung der Arbeit auf Abruf. Gesetzliche Mindestvoraussetzungen

2 Arbeit auf Abruf erfordert gem. 12 TzBfG eine Vereinbarung deren Inhalt bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss. Hierzu gehören die Festsetzung eines bestimmten Arbeitsvolumens und der Abruf unter Einhaltung der Ankündigungsfrist. Bestimmtes Arbeitszeitvolumen Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf muss nach 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Während früher gesetzlich lediglich festgelegt war, dass der Arbeitsvertrag "eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit" festsetzte, die nach h.m. auf die Zeiteinheit Tag, Woche, Monat oder Jahr bezogen werden konnte gibt 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einen Bezugszeitraum von einer Woche vor. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Vereinbarung monatlicher oder jährlicher Bezugszeiträume nicht mehr zulässig ist. Ein Teil des Schrifttums hält aufgrund dieser Vorschrift nunmehr die Vereinbarung monatlicher oder jährlicher Bezugszeiträume nicht mehr für zulässig. Ein anderer Teil hält Durchschnittsregelungen, die sich zum Beispiel einerseits auf das Jahr als Bezugszeitraum beziehen, aber andererseits zugleich eine durchschnittliche Wochenanzahl fixieren ("bezogen auf das Jahr durchschnittlich x Stunden wöchentlich"), weiterhin für möglich, wenn der Arbeitgeber auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit kontinuierlich eine monatliche Vergütung zahlt. Zur Unzulässigkeit von Durchschnittregelungen vgl.: Zwanziger, in: Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, Komm. für die Praxis, 5. Aufl. 2001, 12 TzBfG Rdn.13 Zur Zulässigkeit von Durchschnittregelungen vgl.: Schüren, in: Richardi/Wlotzke, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Ergänzungsband, 2. Aufl. 2001, 166 Rdn.20ff., 29ff. Würde man der zuerst genannten Ansicht folgen, wäre fast jede Möglichkeit einer Flexibilisierung der Arbeitszeit im Anwendungsbereich des 12 TzBfG ausgeschlossen. Ist nämlich die Arbeitszeit für die jeweilige Kalenderdauer und den jeweiligen Arbeitstag festgelegt, so würde sich der "Abruf" darauf beschränken, die Arbeitszeit innerhalb der Woche bei vorgegebener Dauer der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen festzulegen. Die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit ist jedoch bereits nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen Gegenstand des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Für jedes flexible Arbeitsverhältnis ist es wesenstypisch, dass im Arbeitsvertrag gerade nicht im Voraus im Einzelnen bestimmt wird, an welchem Tag der Woche und für welche Dauer des jeweiligen Arbeitstages die Arbeitsleistung zu erbringen ist. 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist somit richtigerweise dahingehend zu verstehen, dass die regelmäßige Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zu definieren ist, um so die Höhe der Vergütungspflicht des Arbeitgebers festzulegen. Dies schließt aber nicht aus, dass die tatsächliche Arbeitszeit auf die einzelnen Tage und Wochen unterschiedlich verteilt wird. Da gesetzlich kein Ausgleichszeitraum festgelegt wurde, kann nach der hier vertretenen Auffassung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit weiterhin auch auf einen Jahreszeitraum abgestellt werden (ebenso Schüren, a.a.o., 166 Rdn. 20 ff., 29 ff.; Hanau, NZA 2001 S (1175); Jacobs, a.a.o., 12 TzBfG Rdn. 22). Allerdings wird ein Jahresbezugszeitraum nur akzeptabel, wenn er durch eine Langzeitplanung zumindest partiell konkretisiert wird (Schüren, a.a.o., 166 Rdn. 31).

3 Bei der Bestimmung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Fixierung einer konkreten Stundenzahl pro Woche erforderlich. Das Gesetz sieht dabei keine Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit vor. Ob eine Berechnung nach Prozentsätzen - etwa auf die tarifliche Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bezogen - ausreichend bestimmt und bei der Arbeit auf Abruf zulässig ist (so Buschmann, a.a.o., 12 TzBfG Rdn. 62 f.; Zwanziger, a.a.o., 12 TzBfG Rdn. 15), ist umstritten (dagegen Heyn, in: Meinel/Heyn/Herms, TzBfG 2002, 12 Rdn. 28). Unzulässig sind jedenfalls sog. Bandbreitenregelungen die eine wöchentliche Mindest- oder Höchstarbeitszeit, z.b. mindestens 10 höchstens 30 Stunden, festlegen (Heyn, a.a.o., 12 Rdn. 29; Schüren, a.a.o., 166 Rdn. 10; Worzalla, a.a.o., 12 Rdn.3). Dauer der täglichen Arbeitszeit Die Arbeitsvertragsparteien müssen zudem vereinbaren, dass der Arbeitnehmer im Fall des Abrufs an diesem Tag für eine bestimmte Mindestarbeitszeit eingesetzt wird. "Tag" bedeutet eine Schicht am Kalendertag. Auch hier ist die Festlegung einer konkreten Stundenzahl erforderlich. Die Stundenzahl kann unter der Zahl von drei Stunden liegen, ihr entsprechen oder darüber hinaus reichen. Die tägliche Arbeitsleistung muss nicht am Stück erbracht werden. Eine Vereinbarung über eine zusammenhängende Tätigkeit ist nicht erforderlich. Fiktion der Arbeitszeit Ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut des 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Fiktion greift aber nur dann, wenn eine Vereinbarung fehlt. Zu beachten ist allerdings, dass die Vereinbarung über Arbeit auf Abruf auch konkludent getroffen werden kann. Die Fiktion des 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG greift deshalb nur ein, wenn sich nicht aus der tatsächlichen Vertragsabwicklung auf eine bestimmte Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit schließen lässt (vgl. Buschmann, a.a.o., 12 TzBfG Rdn. 74; Heyn, a.a.o., Rdn. 36; Schüren, a.a.o., 166 Rdn. 23ff.). Ist die Mindestarbeitszeit am Abruftag nicht vereinbart, so hat der Arbeitgeber gem. 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Auch diese Grenze kann durch Vereinbarung unterschritten werden und gilt nur mangels anderweitiger Vereinbarung. Eine zeitliche Grenze nach unten i.s. einer Mindestarbeitszeit existiert nicht (Jacobs, a.a.o., 12 TzBfG, Rdn. 24, a.a.o., m.w.n.). Abruf unter Einhaltung der Ankündigungsfrist Die Verteilung der Arbeitszeit im vereinbarten Bezugszeitraum ist bei der Abrufarbeit vereinbarungsgemäß dem Weisungsrecht des Arbeitgebers überlassen. Die Arbeitspflicht wird durch den Abruf der Arbeit konkretisiert, der an bestimmte Voraussetzungen, besonders an die Einhaltung einer Ankündigungsfrist, gebunden ist. 12 Abs. 2 TzBfG sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Die Viertagesfrist des 12 Abs. 2 TzBfG berechnet sich nach den Vorschriften der 186 ff. BGB. Bei der Berechnung des Vier-Tage-Zeitraums zählt der Tag, an dem dem Arbeitnehmer die Mitteilung des Arbeitgebers zugeht, nicht mit ( 187 Abs. 1 BGB). Der Tag der Arbeitsleistung wird ebenfalls nicht mitgezählt. Ist innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag ( 193

4 BGB).Beispiel: Wenn der C die Arbeit des A für den 6. eines Monats (= Dienstag) abrufen möchte, muß er dem A am 1. des Monats (= Donnerstag) Bescheid geben um die Frist des 12 Abs. 2 TzBfG einzuhalten. Denn der Tag an dem der A den Abruf (der 1.) erhält, sowie der Tag an dem der A die Arbeitsleistung erbringen soll (der 6.), werden bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Tarifvorbehalt 12 Abs. 3 TzBfG lässt Abweichungen von den Abs. 1 und 2 des 12 TzBfG auch zuungunsten des Arbeitnehmers durch Tarifvertrag ausdrücklich zu. Allerdings nur dann, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Grenzen der Vereinbarung Der Gesetzgeber hat in 12 TzBfG keine speziellen Grenzen für die Vereinbarung über Abrufarbeit vorgesehen. Es gelten allein die allgemeinen Schranken für das Zustandekommen von Verträgen. Der Abruf der Arbeit erfolgt nach billigem Ermessen gem. 315 BGB. Rechtsfolgen Folgende Rechtsfolgen ergeben sich aus einer Vereinbarung von Abrufarbeit : Vergütungsanspruch Annahmeverzug bei Nichtausschöpfung des Arbeitszeitdeputats Grundsätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze, die jedes Arbeitsverhältnis erfassen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die von ihm geleisteten Arbeitsstunden. Für den Fall, dass der Arbeitgeber das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeitdeputat nicht abruft, bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers erhalten ( 615 Satz 1 BGB). Übertragung von Zeitguthaben Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten aus einer Abrechnungsperiode in die nächste ist zulässig, wenn sie von den Vertragspartnern im Einzelfall vereinbart wird. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber dabei eine unbillige Vereinbarung durchsetzt. Unbilligkeit wird beispielsweise indiziert, wenn der Arbeitnehmer durch die potentielle Arbeitszeitverteilung gehindert wird, andere beabsichtigte Erwerbstätigkeiten auszuüben (BAG, Urteil v , AP Nr. 6 zu 2 KSchG 1969) oder zwingenden familiären Pflichten nachzukommen (vgl. Schüren, a.a.o, 16 Rdn. 34). Eine allgemeine Abrede über die Übertragung von Zeitguthaben und -defiziten wird stets einer strengen Inhaltskontrolle zu unterwerfen sein. Sie ist nach h.m. aber nicht grds. ausgeschlossen, solange eine kontinuierliche Vergütung gewährleistet ist. Denn wenn es zulässig ist, den Bezugszeitraum bis zur Obergrenze eines Kalenderjahres auszudehnen, dann wäre es ein Wertungswiderspruch, die begrenzte Übertragung von Zeitguthaben und -defiziten generell zu untersagen (Hanau, RdA 1987 S. 25 (28); a.a. Mikosch, in: Gemeinschaftskommentar zum Teilzeitarbeitsrecht von Friedrich Becker, 1987, 4 BeschFG Rdn. 53). Der Zeitausgleich sollte aber innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen werden (vgl. Jacobs, a.a.o., 12 Rdn. 45 m.w.n., der einen Zeitraum von drei Monaten benennt). Die Übertragung kann automatisch vorgesehen oder an eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers

5 gekoppelt werden. Ist die Übertragungsvereinbarung unwirksam, bleibt die Vereinbarung der Arbeitszeit wirksam. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er nicht das volle Arbeitszeitdeputat abruft (Jacobs, a.a.o., 12 Rdn. 45). Entgeltfortzahlung bei Krankheit Nach 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bleibt dem Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch erhalten. Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts richtet sich nach 4 EFZG. Dabei ist auf das modifizierte Entgeltausfallprinzip abzustellen, d.h. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die regelmäßige Vergütung, die er bei Arbeitsfähigkeit erhalten hätte. Hatte der Arbeitgeber bereits den konkreten Einsatz festgelegt, so bleibt dem Arbeitnehmer bei Krankheit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhalten. Schwierigkeiten ergeben sich bei Abrufarbeitsverhältnissen, in denen lange Bezugszeiträume von einem Monat, mehreren Monaten oder gar einem Jahr vereinbart worden waren. Bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers könnte hier der Arbeitgeber vom Abruf der Arbeit absehen, mit der Folge, dass auch kein Entgeltanspruch besteht. Durch die in 12 TzBfG nunmehr vorgenommene Beschränkung des Bezugszeitraums auf die Woche werden diese Schwierigkeiten ausgeräumt. Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach 3 EFZG richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Zwanziger, a.a.o., 12 TzBfG Rdn. 34). Feiertagsvergütung Der Anspruch richtet sich nach 2 EFZG. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Feiertagsvergütung, wenn er an diesem Tag zur Arbeit eingeteilt worden wäre. Regelmäßig wird der Arbeitgeber es vermeiden, den Einsatztag auf einen Feiertag zu legen, so dass es ihm auch bei festgelegter Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit möglich ist, das vereinbarte Arbeitszeitdeputat pro Woche auf die verbleibenden Tage zu legen. Das BAG hat allerdings entschieden, dass der Arbeitgeber der Zahlung von Feiertagslohn nicht dadurch ausweichen kann, dass er die Arbeitszeit mit Blick auf den Feiertag entsprechend umverteilt (BAG, Urteil v , NZA 1986 S. 397 [398]). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung muss auf das Abrufverhalten des Arbeitgebers in der Vergangenheit abgestellt werden. Wenn sich daraus mit einiger Sicherheit ergibt, dass der Arbeitnehmer z.b. immer an dem auf den Feiertag fallenden Wochentag abgerufen wurde, dann besteht auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung vgl.: Schüren, a.a.o, 166 Rdn. 67; Kittner/Däubler/Zwanziger, a.a.o., 12 TzBfG Rdn. 34; Boewer, 12 TzBfG Rdn.67; a.a. Jacobs, a.a.o., 12 TzBfG Rdn. 33, der von einer Durchschnittsberechnung in Analogie zu 11 Abs.2 EFZG ausgeht. Urlaub Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag Abrufarbeit vorsieht, haben Anspruch auf entsprechend der Arbeitsleistung gekürzten Erholungsurlaub. Nach dem BUrlG haben sie auch Anspruch auf eine zusammenhängende Freistellung (vgl. 7 Abs.2 BurlG). Zusammenfassung Die Arbeit auf Abruf ist eine von Arbeitgeberseite bevorzugte Form der flexiblen Teilzeitarbeit. Kennzeichnend für diese Arbeitsform ist, dass ausschließlich der Arbeitgeber

6 den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers bestimmt. Mit ihr kann der Arbeitgeber zielgenau auf vorhersehbare oder unvorhersehbare Arbeitsspitzen innerhalb eines Kalenderjahres reagieren. Mit Arbeit auf Abruf kann nur eine Flexibilisierung der Verteilung der Arbeitszeit, nicht aber des Umfangs der Arbeitszeit vereinbart werden. Die Arbeit auf Abruf ist in 12 TzBfG gesetzlich geregelt. Die Norm enthält zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer entsprechende Vorgaben und Beschränkungen für die Anwendung von Abrufarbeit. Richtig angewendet, verschafft die Arbeit auf Abruf dem Arbeitgeber finanzielle Vorteile. Hält der Arbeitgeber sich jedoch nicht an die gesetzlichen Vorgaben, geht er das Risiko hoher Nachzahlungen ein. Zum Schutz des Arbeitnehmers ist nämlich 12 Abs. 1 TzBfG unabdingbar. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitsvergütung nach 611 BGB, die prinzipiell kontinuierlich und unabhängig vom Arbeitsanfall und der Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten auf spätere Bezugszeiträume monatlich zu zahlen ist. Überstunden sind entsprechend zu vergüten, nicht dagegen die "Abrufbereitschaft", die der Arbeit auf Abruf immanent ist. Weder kann der Arbeitnehmer einseitig auf das gesetzlich festgelegte Mindestarbeitsvolumen verzichten, noch verliert er seinen Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeit nicht abruft. In diesem Fall befindet der Arbeitgeber sich gem. 615 BGB im Annahmeverzug, d.h. er muss die vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Stundenzahl vergüten. Nur wenn die Vertragsparteien ausnahmsweise die Übertragung nicht abgerufener Stunden auf den nächsten Zeitraum bereits im Arbeitsvertrag vereinbart haben, kann der Arbeitgeber den Annahmeverzug verhindern. Praxistipp: Der Arbeitgeber sollte sich das Recht zur Übertragung nicht abgerufener Stunden auf den nächsten Zeitraum bereits im Arbeitsvertrag vorbehalten, um so die Wirkungen des Annahmeverzugs zu vermeiden. Der Arbeitgeber kann allerdings nur nach billigem Ermessen gem. 315 BGB hiervon Gebrauch machen, d.h. er muß alle wesentlichen Fakten des Falles abgewogen haben und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt haben. Diese Ermessensausübung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Mehr zum Thema: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011

Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011 Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag?

Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag? Zusätzlicher freier Arbeitstag für Schichtarbeiter bei zeitlichem Zusammenfall einer Arbeitsfreistellung und einem Wochenfeiertag? Arbeitnehmer und Angestellte, die im Schichtdienst tätig sind, leisten

Mehr

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Entstehung des Arbeitsverhältnisses Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss : Die Inhaber von vertragskoenig24.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage. Die Verwendung erfolgt vollständig auf

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr