Dienstver. ereinbar. en und Infor. mationen. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbischöf. ugendamtes Bamberg.

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1 1 Dienstver ereinbar einbarung ungen en und Infor orma mationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbischöf höflic lichen Jug ugendamtes Bamberg Stand: Mai 2003

2 2 Dienstver ereinbar einbarung 1. Allgemeine Regelungen Diese Dienstvereinbarung gilt für alle pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbischöflichen Jugendamtes. Analog ist diese Regelung für alle theologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden. 2. Regelarbeitszeit 2.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden pro Woche. Diese kann bis zu 60 Stunden/Woche betragen, ohne dass dadurch Überstunden entstehen. Die Woche ist der Zeitraum von Montag Uhr bis Sonntag Uhr Die übliche Arbeitszeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche ist von Montag bis Freitag. Aufgrund der zielgruppenspezifischen Besonderheiten ist der Dienst auch zu besonderen Zeiten (Samstag, Sonntag und Wochenfeiertage) zu leisten. 2.3 Die Soll-Arbeitszeit im Monat ist auf die Zahl der festgelegten Arbeitstage beschränkt. 3. Arbeitszeitausgleich 3.1 Unterschreitungen oder Überschreitungen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen. 3.2 Unterschreitungen oder Überschreitungen können bis zu 60 % der jeweiligen regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in das nächste Kalenderjahr übernommen werden (Beispiel: Bei einer Arbeitszeit von 38,5 Std./Woche sind dies 23,1 Stunden). 4. Sonntags- und Feiertagsarbeit Im Monat sollen zwei Wochenenden arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 5. Bereitschaftsdienste 5.1 Sofern die Arbeit aufgrund ihrer Eigenart zusammenhängend mehr als einen Tag erfordert (z. B. Seminare, Kurse...) ist im Falle der Teilnahme von Minderjährigen, Bereitschaftsdienst notwendig und gilt als angeordnet. Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden im Rahmen der jeweiligen Maßnahme von den Mitarbeitern/innen selbst festgelegt. Die Arbeit muss im Bedarfsfall aufgenommen werden können Sollte Bereitschaftsdienst bei Maßnahmen - die nicht an mehreren Tagen stattfinden - notwendig sein, ist dies vorher mit dem Jugendamtsleiter abzuklären und von diesem anzuordnen. 6. Überstunden Überstunden sind diejenigen Arbeitszeiten, die über eine betriebsmögliche Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche hinausgehen. Diese sind im voraus vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin zu beantragen und gegebenenfalls vom Jugendamtsleiter zu genehmigen. (Bitte beachten: KAZO 5, Abs.1) 1 Für Teilzeitkräfte gilt: Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche entspricht den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Pro Woche sollte die Arbeitszeit um nicht mehr als bis zu einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit überschritten werden. Dabei ist zu beachten: Bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden entstehen Mehrarbeitsstunden, ab 38,5 Stunden/Woche handelt es sich um Überstunden. Diese sind zu beantragen und bedürfen der Genehmigung. 2 In diesem Zusammenhang ist auch die Grenze der Höchstarbeitszeit von zehn Stunden zu beachten.

3 3 7. Anrechnung von Arbeitszeiten 7.1 Bei Freizeitverlagerung bzw. Freizeitausgleich wegen der Arbeit an einem Sonntag oder Wochenfeiertag wird der Tag der Freizeitverlagerung mit dem jeweiligen prozentualen Anteil der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung und Fünf-Tage-Woche 7,7 Stunden) angerechnet. 7.2 Gleiches gilt für die Stundenanrechnung je genehmigtem Urlaubstag und im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Die Zeiterfassung erfolgt über ein zu führendes Stundenblatt. Dieses und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sind Gegenstand dieser Dienstvereinbarung. 8.2 Gemäß 18 ABD ist ein Fernbleiben von der Arbeit nur mit vorheriger Zustimmung (Antrag auf Zeitausgleich) des Jugendamtsleiters möglich. Dies gilt nur beim geplanten Fernbleiben von ganzen Arbeitstagen. 8.3 Jede/r Mitarbeiter/in ist für die sachliche und rechnerische Richtigkeit seiner/ihrer Zeiterfassung verantwortlich. Missbrauch stellt ein schweres Dienstvergehen dar und berechtigt zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 8.4 Die Büropräsenszeiten sind pro Woche auf zwei halbe Tage - möglichst am Nachmittag - festzulegen. Änderungen sind dem Leiter des Erzbischöflichen Jugendamtes schriftlich mitzuteilen. 8.5 Die Arbeitszeit ist - wenn nichts Anderes vereinbart ist - von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach den dienstlichen Erfordernissen selbst festzulegen. 8.6 Die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und einzuhalten. 8.7 Inkrafttreten: Die Dienstvereinbarung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Bamberg, den Klaus Achatzy Vorsitzender der Mitarbeiter/innenvertretung (MAV)-Jugend Michael Endres Leiter des Erzbischöflichen Jugendamtes

4 4 Dienstver ereinbar einbarung über die Regelung elung der Arbeitszeit für Verw erwaltungskr altungskräfte 1. Die Regelarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche, bei fünf Arbeitstagen 7,7 Stunden pro Tag, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind. 2. Allgemein wird die Möglichkeit der gleitenden Arbeitszeit vereinbart. 3. Für Mitarbeiter/innen, die aufgrund dienstlicher Erfordernisse nicht an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, gelten vom Arbeitgeber festgelegte - mit Zustimmung der MAV vereinbarte - Arbeitszeiten. 4. Für Vollzeitkräfte, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 50 Stunden. 5. Überstunden Überstunden/Mehrarbeitsstunden bedürfen der besonderen, im Regelfall schriftlichen Anordnung. 6. Rahmenzeit, Kernzeiten, Gleitzeiten 6.1 Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Sie ist festgelegt: Montag bis Freitag bis Uhr. 6.2 Kernzeit ist die Zeit, in der die Mitarbeiter/innen grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend bzw. erreichbar sein müssen. Kernzeiten sind: Montag bis Donnerstag: bis Uhr und bis Uhr Freitag: bis Uhr Konferenzen und Besprechungen sind möglichst in die Kernzeiten zu legen. Dienstgänge und Besorgungen sind auf Anordnung der/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten (= Fachaufsicht) auch innerhalb der Kernzeit möglich. 6.3 Daraus ergeben sich folgende Gleitzeiten: Montag bis Donnerstag: bis Uhr bis Uhr Freitag: bis Uhr bis Uhr bis Uhr Innerhalb der Gleitzeit können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Mittagspause ohne vorherige Ankündigung selbst bestimmen, jedoch unter Beachtung der dienstlichen Gegebenheiten und Erfordernisse. 6.4 Erfordern dienstliche Gründe die Anwesenheit der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters während der Rahmenarbeitszeit, dürfen sie von der Möglichkeit des Gleitens keinen Gebrauch machen. Der Jugendamtsleiter bzw. die unmittelbaren Dienstvorgesetzten (= Fachaufsicht) können die entsprechenden Anordnungen treffen. Die Mitarbeiter/innen sind rechtzeitig davon zu informieren. 6.5 Arbeit außerhalb der Rahmenzeit: Arbeit außerhalb der Rahmenzeit, insbesondere an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, bedarf der Anordnung oder der Genehmigung durch den Jugendamtsleiter. An Tagen, an denen Abenddienst zu leisten ist, kann der Dienst ohne Einhaltung der Kernzeit geleistet werden, wenn abzusehen ist, dass sich sonst eine Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden ergibt. 7. Ruhezeiten Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn ist eine Mindestruhe von elf Stunden einzuhalten. Sofern ein erforderlicher Abenddienst nach Uhr endet, besteht für den Dienstbeginn am folgenden Tag keine Verpflichtung zur Einhaltung der Kernzeit am Vormittag.

5 5 8. Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte ist die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit möglich. 9. Arbeitszeitausgleich 9.1 Die tatsächliche monatliche Arbeitszeit soll die monatliche Sollstundenzahl erreichen. 9.2 Unter- oder Überschreitungen der monatlichen Sollstundenzahl können bei Vollzeitbeschäftigten im Saldo bis zu maximal 25 Stunden in den folgenden Monat übernommen werden. In Sonderfällen nach Genehmigung durch den Jugendamtsleiter auch darüberhinaus (der Ausgleichszeitraum ist in der Regel also der folgende Kalendermonat). Für Teilzeitbeschäftigte gilt die gleiche Regelung. 9.3 Der Ausgleich soll grundsätzlich in der Rahmenzeit erfolgen; nach Absprache mit der Fachaufsicht ist er im Einzelfall auch in der Kernzeit möglich. Dienstlich angeordnete Arbeitsstunden am Samstag/Sonntag/Wochenfeiertag können grundsätzlich auch während der Kernzeit ausgeglichen werden. Für geleistete Arbeitsstunden an Sonn- und Wochenfeiertagen gilt 15 Abs. 6 ABD. 9.4 Zeitausgleich, der sich über einen halben oder ganzen Arbeitstag erstreckt, ist schriftlich zu beantragen. 9.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll das Zeitkonto ausgeglichen sein. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, wird ein Zeitguthaben abgegolten, ein Zeitdefizit von der Vergütung einbehalten. 10. Zeiterfassung Die Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit erfolgt durch einen Zeiterfassungsbogen. Dieser ist zusammen mit den entsprechenden Erläuterungen Gegenstand dieser Dienstvereinbarung. 11. Inkrafttreten Die Dienstvereinbarung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Bamberg, den Klaus Achatzy Vorsitzender der Mitarbeiter/innenvertretung (MAV)-Jugend Michael Endres Leiter des Erzbischöflichen Jugendamtes

6 6 6 Allgemeine Infor orma mationen zur Arbeitszeit nach ABD 1 und KAZO 2 1. Werktägliche (Höchst-)Arbeitszeit: 3 KAZO Die Arbeitszeit kann auch auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn acht Stunden täglich im Durchschnitt eines Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr nicht überschritten werden. (Bemerkung: Damit sind zehn Stunden als tägliche Höchstarbeitszeit festgelegt! Ausnahmen sind ausschließlich im Blick auf eine begrenzte Zahl von Wochenenden zugelassen, siehe Wochenendarbeit.) 2. Wochenendarbeit: ABD 4 KAZO Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Nach dem Arbeitszeitgesetz müssen 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein! Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen Uhr und Uhr. Ausgleich von Sonntagsarbeit: Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag, ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs.1) gezahlt. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit: Sofern die Arbeit aufgrund ihrer Eigenart zusammenhängend mehr als einen Tag erfordert (z. B. Seminare, Kurse...) und diese zielgruppenbedingt nicht ausschließlich an Werktagen vorgenommen werden kann, kann an bis zu zehn Wochenenden (Freitag Uhr bis Sonntag Uhr) im Kalenderjahr wie folgt vom ArbZG abgewichen werden. Für die Dauer von solchen Unternehmungen gelten folgende Arbeitszeiten: a) Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. b) Abweichend von a) kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von bis zu einem Jahr im Durchschnitt acht Stunden arbeitstäglich nicht überschritten werden. c) Abweichend von a) oder b) kann bis zu viermal im Kalenderjahr auf maximal zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen die das Maß des Abs. b) übersteigenden Arbeitsstunden ausgeglichen werden; im Übrigen ist nach Abs. b) zu verfahren. 3. Feiertagsarbeit: Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. Werden Mitarbeiter/innen an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu nehmen ist. Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem/der Angestellten, dem/der diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem/der Mitarbeiter/in wird an Mariä Himmelfahrt ganztägig unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen Arbeitsbefreiung erteilt. Dem/der Mitarbeiter/in, dem/der diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. 1 ABD = Arbeitsvertragrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen 2 KAZO = Kirchliche Arbeitszeitordnung

7 7 4. Nachtarbeit: 15 ABD Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen Uhr und Uhr. 5. Ruhepausen: 6 KAZO Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter/innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 6. Ruhezeiten: 4+7 KAZO Mitarbeiter/innen müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Abweichungen: Normale Arbeitstage: Die Ruhezeit kann bis zu siebenmal innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit durch entsprechende Verlängerung der Ruhezeit innerhalb von zwei Kalendermonaten oder acht Wochen ausgeglichen wird, insbesondere dann, wenn der/die Mitarbeiter/in den Zeitpunkt der dienstlichen Inanspruchnahme nicht selbst bestimmen kann. Wochenenden: Die Dauer der Ruhezeit kann an bis zu vier Wochenenden im Kalenderjahr um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes, die nicht mehr als fünf Stunden betragen, können zu anderen Zeiten innerhalb der Frist von vier Wochen ausgeglichen werden. Fahrten, Reisen, Freizeiten: Die Dauer der Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes, die nicht mehr als fünf Stunden betragen, können zu anderen Zeiten innerhalb der Frist von vier Wochen ausgeglichen werden. 7. Bereitschaftsdienst: 15 ABD Der/die Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v. H. nicht unterschreiten. Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des 3. Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung ( 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. (Bemerkung: Im Erzbischöflichen Jugendamt wird jeder Bereitschaftsdienst mit 25 v. H. bewertet. In Bezug auf die tägliche Höchstarbeitszeit ist zu beachten, dass die Zeiten der Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sind, die zusammen mit der bereits geleisteten Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigen dürfen! Beispiel: Im Rahmen einer Freizeit wurde an einem Tag von bis Uhr gearbeitet. Abzüglich der Pause(n) ergibt sich eine Arbeitszeit von 8,5 Stunden. Von bis Uhr ist Bereitschaftsdienst notwendig. Sollte ein (bzw. mehrere) normaler Arbeitseinsatz innerhalb des Bereitschaftsdienstes zwischen und Uhr notwendig sein, so dürfte(r) dieser 1,5 Stunden nicht überschreiten! Auf diese Grenzen müsste bei der Planung der Arbeit in Zusammenhang mit notwendigen Bereitschaftsdiensten geachtet werden!) 8. Rufbereitschaft: 15 ABD Der/die Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.

8 8 Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der/die Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabs. 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend. 9. Dienstreisen: 17 ABD Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Die über die tägliche dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehende Reisezeit wird wie regelmäßige Arbeitszeit vergütet oder wie Zeiten im Sinne des 15 Abs. 1 ausgeglichen. Dabei wird bei Dienstreisen die Zeit, die für die Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Geschäftsort benötigt wird, bis zu zehn Stunden täglich einschließlich der Arbeitszeit (Montag mit Freitag) angerechnet. Bei Dienstreisen an Samstagen und Sonntagen wird die Reisezeit in vollem Umfang bis 60 Stunden pro Kalenderwoche (Montag mit Sonntag) angerechnet. (Bemerkung: Dienstreisen sind alle Fahrten, die zur Arbeitsaufnahme außerhalb des regelmäßigen Arbeitsbzw. Dienstortes (= Sitz des Büros) notwendig sind. Die Fahrzeit wird bis zur täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden als Arbeitszeit gewertet und verrechnet. Damit gilt für die Berechnung von Arbeitszeit + Fahrzeit wieder die Höchstgrenze von zehn Stunden täglich. Wird diese Höchstgrenze durch Fahrzeiten überschritten, werden diese nicht als Arbeitszeit gewertet. Einzige Ausnahme sind Dienstreisen an Samstagen und Sonntagen, s. o..) 10. Überstunden/Ausgleich: 17 ABD Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung ( 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im Übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden ( 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt. 11. Arbeitsbefreiung/Freie Tage: 52 ABD (1) Als Fälle nach 616 BGB (Vergütungspflicht trotz vorübergehender Dienstverhinderung), in denen der/die Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag und wenn bereits ein Kind unter zwölf Jahren oder eine pflegebedürftige Person in demselben Haushalt lebt, zusätzlich 1 Arbeitstag, b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag, d) 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag, im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, im Kalenderjahr bis zu 4 Arbeitstage, cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

9 9 (1a) Ferner wird der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt bei: a) aa) Übernahme des kirchlichen Patenamtes bei Taufe oder Firmung, bb) Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation oder kirchliche Eheschließung eines Kindes, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt, insgesamt im Kalenderjahr nur 1 Arbeitstag, b) kirchlicher Beerdigung eines Kindes oder des Ehegatten, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt, 1 Arbeitstag, c) kirchlicher Eheschließung des Angestellten, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt, 1 Arbeitstag, d) Teilnahme an aa) Exerzitien oder Einkehrtagen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr. Auf Arbeitsbefreiungen nach diesem Buchstaben sind Arbeitsbefreiungen zur Teilnahme an Exerzitien oder Einkehrtagen nach diözesanen Regelungen anzurechnen. bb) Deutschen Katholikentagen bzw. Deutschen Evangelischen Kirchentagen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, bis zu 2 Arbeitstage im Kalenderjahr. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (4) Der Angestellte kann unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 6 Werktage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme an a) Sitzungen des Vorstandes eines überörtlichen kirchlichen Berufsverbandes, der berufliche und fachliche Interessen von Angestellten vertritt oder b) Tagungen eines kirchlichen Berufsverbandes, der berufliche und fachliche Interessen von Angestellten vertritt auf überdiözesaner und diözesaner Ebene, Bundes- oder Landesebene, wenn der Angestellte als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt und der kirchliche Berufsverband in seiner Zielsetzung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung nicht widerspricht. Werden mehr als drei Tage Freistellung im Kalenderjahr in Anspruch genommen, werden diese auf einen etwaigen Bildungsurlaub angerechnet. (5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ( 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. (Bemerkung zu Arztbesuchen: Arztbesuche gehören grundsätzlich zu den persönlichen Angelegenheiten einer/s Mitarbeiters/in und sollten deshalb in der Freizeit erfolgen. Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit notwendig (z. B. weil auch kein anderer Termin zu erhalten ist), so wird er als Arbeitszeit gewertet. Dabei gilt für Verwaltungskräfte mit Gleitzeitregelung: Nur der Arzttermin, der in der Kernzeit liegt, gilt als Arbeitszeit. Bei pädagogischen/theologischen Mitarbeitern/innen wird wie folgt verfahren: Fällt ein Arzttermin in einen Zeitraum, in dem der/die Mitarbeiter/in üblicherweise arbeitet, ist er als Arbeitszeit zu werten!) 12. Fortbildung: Jugendplan Für dienstliche Fortbildungen können pädagogische Mitarbeiter/innen bis zu zehn Tage im Jahr Dienstbefreiung beantragen. Die Verwaltungskräfte können bis zu fünf Tage für dienstliche Fortbildungen im Jahr beantragen. Für die Pastoralreferenten/innen gilt die berufsgruppenspezifische Regelung.

10 10 (Bemerkung: Für die einzelnen Tage der Dienstbefreiung wird als Arbeitszeit die durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeiterin/s zugrunde gelegt. Dies bedeutet bei einer Vollzeitkraft 7,7 Stunden, bei einer Teilzeitkraft den entsprechenden Anteil nach dem Beschäftigungsumfang.) 13. Erholungsurlaub: ABD 47 (1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Angestellte vorher ausscheidet. (5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein/ihr jetziges Angestelltenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. (6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muss jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist. Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der/die Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; 37 a Abs. 1 gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder - falls die Krankheit länger dauert - nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ( 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt. (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. 48 (1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt in der Vergütungsgruppe bis zum vollendeten bis zum vollendeten nach vollendetem 30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40 Lebensjahr I und I a Arbeitstage I b bis X Arbeitstage (3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach 50 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach 50 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( 59) oder durch Erreichung der Altersgrenze ( 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Abs. 3 zu vermindern ist. (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. (7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Angestellten während des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt. (8) In den bayerischen (Erz-)Diözesen wird von der Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs gem. 17 Bundeserziehungsgeldgesetz Gebrauch gemacht, wenn der Mitarbeiter den Erziehungsurlaub/Elternzeit in Anspruch nimmt.

11 Sonderurlaub: 50 ABD (1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. Der Sonderurlaub kann längstens bis zu insgesamt zwölf Jahren gewährt werden. Erziehungsurlaubszeiten/Elternzeiten 1 werden auf den Sonderurlaub nicht angerechnet. Der Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden. (2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge, aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. (4) Mitarbeiter, die gem. Abs. 1 und 2 beurlaubt sind, können den Sonderurlaub durch Erziehungsurlaub/Elternzeit 1 unterbrechen, wenn ihnen während des Sonderurlaubes gem. 15 Abs. 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz Erziehungsurlaub/Elternzeit zusteht. Eine Unterbrechung des Sonderurlaubes nach Abs. 1 und 2 mit dem Ziel, während des Beschäftigungsverbotes nach 3 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist dagegen nicht möglich. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt zu dem für das Ende des Sonderurlaubes vorgesehenen Termin, es sei denn, der Erziehungsurlaub/Elternzeit überschreitet das vorgesehene Ende des beantragten Sonderurlaubes. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz kann nicht gewährleistet werden. 15. Arbeitszeitkonto: Teil C Nr. 11 ABD Präambel Bei der Arbeitszeitkontenregelung (AZKR) handelt es sich um eine unter Berücksichtigung von diözesanen Gleitzeitregelungen über 15 ABD Teil A, 1. / 15 ABD Teil B, 1. hinausgehende Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Form von Zeitgutschriften für erbrachte Arbeitsleistungen. Zeitgutschriften können ausschließlich erfolgen: - bei angeordneten Überstunden oder - bei angeordneten Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaftsdiensten oder - zur Abgeltung von Zeitzuschlägen oder - bei mit Zustimmung des Dienstgebers nicht eingebrachten Urlaubstagen. 1Geltungsbereich (1) Die AZKR findet Anwendung im Geltungsbereich des ABD. (2) Die Bestimmungen der AZKR gelten nicht für Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Ausbildungsverhältnissen sowie für Mitarbeiter im Sinne des 3 Abs. 2 MAVO. 2Antragstellung Mitarbeiter können ein Arbeitszeitkonto schriftlich beantragen. Dem Mitarbeiter ist die Einrichtung des Arbeitszeitkontos durch den Dienstgeber zu gewähren, soweit nicht dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe entgegenstehen. 3Arbeitszeitnachweis Mit der Einrichtung des Arbeitszeitkontos verpflichtet sich der Mitarbeiter, einen schriftlichen Arbeitszeitnachweis zu führen. 4Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Durch das Arbeitszeitkonto wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Mitarbeiters nicht berührt. 5Arbeitszeitkonto Für die Mitarbeiter, die das Arbeitszeitkonto in Anspruch nehmen, wird vom Dienstgeber ein Konto über den Arbeitszeitausgleich geführt. Beim Aufbau des Arbeitszeitkontos ist das Arbeitszeitgesetz und die Kirchliche Arbeitszeitordnung (KAZO) zu beachten. 6Anrechenbare Zeiten (1) Dem Arbeitszeitkonto eines vollbeschäftigten Mitarbeiters werden die über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordneten und geleisteten Überstunden gutgeschrieben, sofern kein Zeitausgleich erfolgt. Zeitzuschläge für angeordnete und geleistete volle Überstunden werden dem Arbeitszeitkonto 1 Anmerkung: Ein Sonderurlauf darf - mit Ausnahme der in Abs. 4 geregelten Fälle - nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.

12 12 gutgeschrieben. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern werden die angeordneten und geleisteten Mehrarbeitsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, sofern kein Zeitausgleich erfolgt. Für den Ausgleich ist ein Zeitraum von drei Monaten nach Ableistung der Arbeit zugrunde zu legen. In Einrichtungen bestehende Gleitzeitregelungen werden durch die AZKR grundsätzlich nicht berührt. (2) Dem Arbeitszeitkonto werden die dem Mitarbeiter gem. nach 48 Abs. 1 ABD Teil A, 1. / 48 Abs. 7 ABD Teil B, 1. zustehenden Urlaubstage gutgeschrieben, soweit sie bis 30. September des Folgejahres noch nicht in Anspruch genommen worden sind; dies gilt nicht für Urlaubsansprüche nach dem BUrlG. Die Urlaubstage sind dabei in Stunden umzuwandeln. Die urlaubsrechtlichen Verfallsfristen des ABD finden in diesem Fall keine Anwendung. (3) Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten ( 7) sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ( 8) werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 6a Regelung für Religionslehrer Mit Religionslehrern kann vereinbart werden, dass Wochenstunden gem. 5 Abs. 2 Vergütungsordnung für Religionslehrer, Jahreswochenstunden sowie einzeln anfallende Wochenstunden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Aus organisatorischen Gründen kann der Abbau des Arbeitszeitkontos i. d. R. nur innerhalb eines ganzen Schuljahres erfolgen (d. h. es müssen mindestens 40 Stunden auf dem Konto vorhanden sein). 6b Regelung für den pastoralen Bereich Wird ein Mitarbeiter im pastoralen Dienst aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung durch den Dienstgeber über das Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben herangezogen, die nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden, können diese einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Die Zeitgutschrift ist pauschal festzulegen. 7Arbeit zu besonderen Zeiten (1) 35 ABD Teil A, 1./ 27 ABD Teil B, 1. findet keine Anwendung. (2) Arbeit zu besonderen Zeiten wird für die Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Zeit zuschläge haben, in Form von Zeitgutschriften wie folgt berücksichtigt: für Arbeit an Sonntagen 20 Minuten je vollendete Stunde, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 20 Minuten je vollendete Stunde, für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 10 Minuten je vollendete Stunde, für Arbeit an Samstagen (13 bis 20 Uhr) 10 Minuten je vollendete Stunde. 8 Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaft Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft werden entsprechend den im ABD vorgegebenen Regelungen ausschließlich zeitlich berücksichtigt und dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben. 9 Inanspruchnahme von Zeitguthaben Zeitentnahmen aus dem Arbeitszeitkonto müssen beim Dienstgeber entsprechend der einrichtungsüblichen Urlaubsregelungen beantragt werden. Die zeitliche Festlegung der Entnahme von Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto hat zwischen dem Mitarbeiter und Dienstgeber im gegenseitigen Einvernehmen zu erfolgen. Dabei sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange bzw. dringende einrichtungsspezifische Gründe oder Wünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Dienstgeber den Abbau des Arbeitszeitkontos verlangen. Der Abbau soll in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. 10 Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Beantragt der Mitarbeiter seine Arbeitszeit nach dieser Regelung für sein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so muss der Dienstgeber mit ihm eine Vereinbarung nach beiliegendem Muster (Anlage) schriftlich abschließen. 11 Beschäftigungs-/Einrichtungswechsel/Ausscheiden (1) Wechselt ein Mitarbeiter beim selben Dienstgeber in eine andere Beschäftigung bzw. Einrichtung, und ist sein Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht ausgeglichen, so ist das Zeitguthaben in Freizeit auszugleichen und notfalls abzugelten, sofern nicht durch eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung anderes geregelt ist. (2) Ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss der Mitarbeiter nach Absprache mit dem Dienstvorgesetzten möglichst für einen Abbau seiner Zeitguthaben sorgen. Ein Abbau kann durch Anordnung des Dienstgebers erfolgen. Sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch Zeitguthaben vorhanden, so werden diese abgegolten. 12 Beendigung/Überführung (1) Bei Beendigung des Arbeitszeitkontos gemäß 15 sind die angesparten Zeiten auszugleichen. (2) Wird das Arbeitszeitkonto in Folge des Ablaufs der Befristung bzw. durch Kündigung der Vereinbarung zum Arbeitsvertrag gemäß 10 geschlossen, so werden die angesparten Zeiten in das ursprüngliche Arbeitsverhältnis übernommen. Dabei soll ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von zwei Jahren nach Schließung des Arbeitszeitkontos erfolgen.

13 13 13 Todesfall Beim Tode eines Mitarbeiters werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des 41 ABD Teil A, Abgeltung von Zeitguthaben Bei der Abgeltung findet eine Berechnung auf der Basis der Urlaubsvergütung ( 47 Abs. 2 ABD Teil A, 1.) statt. Maßgeblich ist hierbei der Durchschnittsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beendigung der AZKR. 15 Kündigung des Arbeitszeitkontos (1) Dienstgeber und Mitarbeiter können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende die Führung des Arbeitszeitkontos kündigen. (2) Ab dem Zeitpunkt der Kündigung können keine weiteren Zeitguthaben dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden. 16 Laufzeit Die AZKR tritt am in Kraft und endet zum

14 14 Anlage Vereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Inanspruchnahme der Arbeitszeitkontenregelung ( 10 AZKR) Zwischen dem/der vertreten durch (Arbeitgeber) und Herrn/Frau (Vor- und Zuname) (Arbeitnehmer/in) wird vorbehaltlich 1 folgende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom geschlossen 1 Arbeitszeit Abweichend vom o. a. Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit sowie die Inanspruchnahme von Zeitguthaben bzw. deren Abgeltung in Form der Arbeitszeitkontenregelung vom ab bis vereinbart. 2 Vertragsausfertigung Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages. 1 Ist die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung einer Kirchenstiftungsaufsicht erforderlich, so ist ein entsprechender Vorbehalt anzugeben.

15 15 Sabbatjahrregelung Präambel ABD Teil C 12 Bei der Sabbatjahrregelung (SJR) wird Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum angespart und anschließend durch Freistellung abgerufen. Der Gesamtumfang der Tätigkeit und dementsprechend auch die Bezüge wird während der Laufzeit vermindert. Der Mitarbeiter erbringt zunächst seine Arbeitsleistung im jeweils vereinbarten Umfang und spart dadurch ein Wertguthaben i. S. d. 7 SGB IV an (Ansparphase). Im letzten Jahr der Laufzeit wird der Mitarbeiter von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt (Freizeitphase; sog. Sabbatjahr). Durch Einbeziehung der Freizeitphase entsteht ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Die Bezüge sind während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert; auch während des Sabbatjahres wird die verminderte Vergütung bezahlt. 1 Geltungsbereich (1) Die SJR findet Anwendung im Geltungsbereich des ABD. (2) Die Bestimmungen der SJR gelten für alle Mitarbeiter, deren Beschäftigungsumfang mindestens die Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ( 15 Abs. 1-4 ABD, Teil A, 1. bzw. 15 Abs. 1-4 ABD, Teil B, 1.) umfasst. (3) Die Bestimmungen der SJR gelten nicht für Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, Mitarbeiter in Ausbildungsverhältnissen sowie für Mitarbeiter im Sinne des 3 Abs. 2 MAVO. 2 Antragstellung (1) Mitarbeiter können die Einrichtung und Führung eines Ansparkontos schriftlich beantragen. Dem Mitarbeiter ist die Inanspruchnahme der SJR zu gewähren, soweit nicht dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe entgegenstehen. (2) Der Beginn der Inanspruchnahme erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter. (3) Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz. 3 Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (1) Durch die Inanspruchnahme der SJR wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Mitarbeiters, entsprechend der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) geändert. (2) In der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) ist der Zeitraum der Ansparphase sowie der Zeitraum der Freistellungsphase festzulegen. Die Ansparphase endet in der Regel spätestens mit Ende der Laufzeit der SJR ( 8). Durch einzelvertragliche Vereinbarung kann davon abgewichen werden. 4 Ansparkonto (1) In einem Zeitraum bis zu acht Jahren muss der Mitarbeiter auf einem vom Dienstgeber zu führenden Ansparkonto ( 3) Arbeitszeiten ansparen, aufgrund derer ihm in der Freizeitphase die Fortzahlung seiner Bezüge zu gewähren ist. (2) Angespart wird grundsätzlich die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der für den Zeitraum der Ansparphase vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. (3) Für die Leistung von zusätzlichen Arbeitsstunden sowie für die Dienste zu ungünstigen Zeiten gelten die Regelungen des ABD; diese Ansprüche werden dem Ansparkonto nicht gutgeschrieben; sie sind dem Mitarbeiter nach den einschlägigen Regelungen des ABD zu gewähren. 5 Bezüge Während der Ansparphase und während der Freizeitphase erhält der Mitarbeiter die vereinbarten Bezüge, die ihm aufgrund des Änderungsvertrages (Anlage gem. 4 Abs. 1 SJR) zustehen. Die Beiträge zur Sozialversicherung errechnen sich aus den verminderten Bezügen. 6 Vorzeitige Beendigung/Überführung (1) Wird während der Ansparphase die SJR aus wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen vom Mitarbeiter oder Dienstgeber gekündigt, so werden die angesparten Zeiten entweder entsprechend den einschlägigen Regelungen des ABD als geschuldete Vergütung ausbezahlt oder mit Zustimmung des Dienstgebers einem Arbeitszeitkonto (vgl. AZKR) zugeführt. (2) Will ein/e Mitarbeiter/in während der Freistellungsphase vor deren Ablauf seine Tätigkeit wieder aufnehmen, so ist dies nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Mit noch verbleibenden Zeitanteilen aus der Ansparphase wird gemäß Abs. 1 verfahren. 7 Todesfall Beim Tode eines Mitarbeiters in der Anspar- oder Freistellungsphase, werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des 41 ABD, Teil A, 1. 8 Laufzeit Die SJR tritt zum in Kraft und endet zum

16 16 Anlage Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages zur Inanspruchnahme der Sabbatjahrregelung Zwischen dem/der vertreten durch (Arbeitgeber) und Herrn/Frau (Vor- und Zuname) (Arbeitnehmer/in) wird vorbehaltlich 1 folgende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom geschlossen 1 Arbeitszeit Abweichend vom o. a. Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit (Ansparphase) sowie die Inanspruchnahme der Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) bzw. einer möglichen Abgeltung in Form der Sabbatjahrregelung vom ab bis vereinbart. 2 Beschäftigungsumfang/Ansparphase (1) Der Beschäftigungsumfang von bisher Stunden regelmäßiger durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit wird für den Zeitraum vom bis (Abrechnungszeitraum: Jahre) auf des bisherigen Beschäftigungsumfanges (= Stunden) reduziert. (2) In den Jahren des Abrechnungszeitraumes (Ansparphase) ist eine Arbeitsleistung im zeitlichen Umfang eines/einer entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters/Mitarbeiterin bzw. im zeitlichen Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu erbringen. 3 Freizeitphase Die Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) erfolgt vom bis 4 Bezügezahlung Während der Ansparphase und der Freizeitphase erfolgt die Bezügezahlung nach der reduzierten Arbeitszeit ( 2 Abs. 1). 5 Kündigung / Abgeltung Die für einen bestimmten Zeitraum ( 1 u. 2 Abs. 1) vereinbarte Sabbatjahrregelung kann aus wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen vom Mitarbeiter oder Dienstgeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. In Fällen besonderer familiärer Ereignisse oder bei Wechsel des Arbeitgebers ist der Mitarbeiter berechtigt, im Rahmen der Kündigungsfristen des ABD die Sabbatjahrregelung zu kündigen. Angesparte Stunden sind durch entsprechenden Freizeitausgleich auszugleichen. Ist ein entsprechender Freizeitausgleich nicht möglich, so ist eine Abgeltung gem. 51 Abs. 2 ABD vorzunehmen. 6 Vertragsausfertigung Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages. 1 Ist die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung einer Kirchenstiftungsaufsicht erforderlich, so ist ein entsprechender Vorbehalt anzugeben.

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