Hauptsatzung der Gemeinde Muldestausee

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1 Hauptsatzung der Gemeinde Muldestausee Aufgrund des 7 i. V. m. 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name, Bezeichnung Die Gemeinde führt den Namen Muldestausee. Sie hat ihren Sitz im Ortsteil Pouch. 2 Dienstsiegel Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet Gemeinde Muldestausee, Landkreis Anhalt-Bitterfeld. II. ABSCHNITT ORGANE 3 Vorsitz im Gemeinderat (1) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und bestimmt zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. (2) Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates. (3) Der Vorsitzende kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen. Die Stellvertreter können durch Beschluss abberufen werden. Eine Nachbesetzung ist unverzüglich vorzunehmen. 4 Ausschüsse des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1. als beschließende Ausschüsse den Haupt- und Finanzausschuss gemäß 47 Abs. 1 GO LSA den Bau-, Vergabe-, Ordnung und Umweltausschuss gemäß 47 Abs. 1 GO LSA den Betriebsausschuss für Angelegenheiten des Eigenbetriebes Muldestausee (KEMU) gemäß 8 Eigenbetriebsgesetz 2. als beratende Ausschüsse gemäß 48 Absatz 1 GO LSA den Ausschuss für Soziales, Schule, Kultur, Jugend und Sport 1

2 den Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus 5 Beschließende Ausschüsse (1) Der Hauptausschuss- und Finanzausschuss besteht aus acht Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Der Ausschuss bestimmt aus den ehrenamtlichen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Ausschuss berät die Beschlüsse des Gemeinderates vor. Abschließend entscheidet er über: 1. die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, deren Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt, jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von Euro, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, deren Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt, jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von Euro, 3. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nr. 7 und 10 GO LSA, wenn sie die Wertgrenze von Euro übersteigen, jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von Euro 4. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nr. 13 GO LSA, wenn sie die Wertgrenze von Euro übersteigen, jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von Euro, es sei denn es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, 5. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nr. 16 GO LSA, wenn sie die Wertgrenze von Euro übersteigen, jedoch nur bis zu einer Wertgrenze von Euro 6. Stundung von Forderungen im Einzelfall bei einer Höhe von mehr als Euro bis zu Euro und bei mehr als 12 bis zu 24 Monaten (2) Der Bau-, Vergabe-, Ordnungs- und Umweltausschuss besteht aus neun Gemeinderäten, von denen einer dem Ausschuss vorsitzt. Die Zuteilung des Ausschussvorsitzes erfolgt nach der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d'hondt. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Gemeinderäte der Fraktion. Soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, entscheidet der Bau- und Vergabeausschuss abschließend über: 1. die Erteilung des Einvernehmens zu Ausnahmen und zur Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ( 36 i. V. m. 31 BauGB); 2. die Erteilung des Einvernehmens zu Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften ( 85 Absatz 2 Bau LSA); 3. die Erteilung des Einvernehmens zu Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes ( 36 i. V. m. 33 BauGB); 4. die Erteilung des Einvernehmens zu Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist ( 36 i. V. m. 34 BauGB); 5. die Erteilung des Einvernehmens zu Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung ist ( 36 i. V. m. 35 BauGB); 6. Prüfung der Anregungen im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB und Einwendungen bei Verfahren der Widmung, Einziehung, Teileinziehung und Umstufung von Straßen nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt; 7. alle Vergabeangelegenheiten von Bauleistungen nach der VOB, alle anderen Vergaben nach der VOF und VOL sowie über die Vergabe von Leistungen nach der HOAI und anderer Honorarordnungen, deren voraussichtlicher Auftragswert

3 Euro (ohne Mwst.) übersteigt bis zu einem Auftragswert von Euro im Einzelfall. (3) Die Gemeinde unterhält den Eigenbetrieb - Kommunaler Eigenbetrieb Muldestausee Nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes wird für den Eigenbetrieb ein Betriebsausschuss gebildet. Der Betriebsausschuss besteht aus fünf Gemeinderatsmitglieder, dem Bürgermeister oder ein von ihm namentlich bestimmten Vertreter sowie einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person. Der Bürgermeister oder ein von ihm namentlich bestimmter Vertreter ist stimmberechtigter Vorsitzender des Betriebsausschusses. Die Aufgaben bestimmen sich nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Satzung des Kommunalen Eigenbetriebes Muldestausee. (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. (5) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderates bekannt gegeben. (6) Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden. 6 Beratende Ausschüsse (1) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus sieben Gemeinderäten. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (2) Den beratenden Ausschüssen 1. Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur, Jugend und Sport 2. Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus sitzt jeweils ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderates vor. (3) Der Ausschussvorsitz wird den Fraktionen im Gemeinderat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Gemeinderates zieht. Die Fraktion bestimmt den Vorsitzenden aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Gemeinderäte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Gemeinderäte der Fraktion. (4) Im beratenden Ausschuss werden durch den Gemeinderat vier sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen, sie sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird. (5) Für die Besetzung der Organe von Verbänden mit gemeindlichen Vertretern wird auf das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) verwiesen, insbesondere auf die 11 und Geschäftsordnung Der Gemeinderat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten und die der Ausschüsse. Die Geschäftsordnung gilt für die Ortschaftsräte entsprechend. 3

4 8 Bürgermeister Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von Rechtsvorschriften wahrzunehmenden Aufgaben und den vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, 2. die Einstellung, Ernennung und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in vergleichbaren Entgeltgruppen 1-8 TVöD, 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, deren Vermögenswert im Einzelfall Euro nicht übersteigt 4. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, deren Vermögenswert im Einzelfall Euro nicht übersteigt 5. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nr. 7 und 10 GO LSA, deren Vermögenswert im Einzelfall Euro nicht übersteigt 6. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nr. 13 GO LSA, deren Vermögenswert im Einzelfall Euro nicht übersteigt, es sei denn es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung 7. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nr. 16 GO LSA, deren Vermögenswert im Einzelfall Euro nicht übersteigt 8. Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu einer Höhe von Euro und bis zu 12 Monaten 9. alle Vergabeangelegenheiten von Bauleistungen nach der VOB, alle anderen Vergaben nach der VOF und VOL sowie über die Vergabe von Leistungen nach der HOAI und anderer Honorarordnungen, deren voraussichtlicher Auftragswert Euro (ohne Mwst.) nicht übersteigt 10. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte 11. den Nachweis der Nichtausübung oder des Nichtbestehens eines gemeindlichen Vorkaufsrechts 12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung keine besondere Bedeutung hat ( 36 BauGB i.v.m. 34 BauGB) 13. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung keine besondere Bedeutung hat ( 36 i. V. m. 35 BauGB) Nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß Nummer 12 und 13 ist der Bau-, Vergabe-, Ordnungs- und Umweltausschuss darüber zu informieren. 9 Zulassung von Bewerbern für die Wahl zum Bürgermeister Der Gemeinderat entscheidet nach Vorberatung durch den Hauptausschuss über die Zulassung der Bewerbungen für die Wahl zum Bürgermeister auf der Grundlage der 4

5 geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. 10 Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. (4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Vorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und den Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt. III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER 11 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. (3) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 12 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat hält im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab. Der Vorsitzende des Gemeinderates legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (2) Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, zu stellen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Gemeinderates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. 5

6 13 Bürgerentscheid Ein Bürgerentscheid findet ausschließlich über die in 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt genannten wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde Muldestausee statt. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER 14 Ehrenbürger Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. ABSCHNITT ORTSCHAFTSVERFASSUNG 15 Ortschaftsverfassung (1) Die Gemeinde Muldestausee führt in folgenden Ortsteilen gemäß 4 Abs. 3 der Gebietsänderungsvereinbarung zur Bildung der Gemeinde Muldestausee die Ortschaftsverfassung auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch zum Ende der zweiten Wahlperiode des Gemeinderates nach der Neubildung ein: Ortsteil Burgkemnitz Ortsteil Friedersdorf Ortsteil Gossa Ortsteil Gröbern Ortsteil Krina Ortsteil Mühlbeck Ortsteil Muldenstein Ortsteil Plodda Ortsteil Pouch Ortsteil Rösa und Ortsteil Brösa wird zur Ortschaft Rösa Ortsteil Schmerz Ortsteil Schlaitz Ortsteil Schwemsal. (2) In den unter Absatz 1 genannten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet. Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt gem. 86 Abs. 5 GO LSA 1. in Ortschaften mit bis zu 500 Einwohnern 3 2. in Ortschaften mit mehr als 500, aber nicht mehr als 1000 Einwohnern 5 3. in Ortschaften mit mehr als 1000 Einwohnern 7 (3) Die ehrenamtlichen Bürgermeister der bisherigen Gemeinden werden gem. 58 Abs. 6

7 1b GO LSA für den Rest ihrer ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode nach der Neubildung Ortsbürgermeister dieser Ortschaften. Die im Jahr 2009 gewählten Gemeinderäte der bisherigen Gemeinden nehmen für den Rest ihrer Wahlperiode die Aufgaben der Ortschaftsräte wahr. Für die Ortschaften Gossa und Schmerz werden Ortschaftsräte und aus deren Mitte der jeweilige Ortsbürgermeister gewählt 16 Aufgaben der Ortschaftsräte (1) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf die gedeihliche Entwicklung der Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen und ist zu wichtigen Angelegenheiten, die in 87 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1-7 GO LSA aufgeführt sind, zu hören. (2) Den Ortschaftsräten werden gem. 87 Abs. 2 GO LSA folgende weitere Aufgaben im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Erledigung übertragen: 1. die Förderung und Pflege des öffentlichen Brauchtums und der kulturellen Traditionen, 2. die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, 3. die Förderung der örtlichen Vereinigungen und Entwicklung des kulturellen Lebens, 4. die Pflege vorhandener Partnerschaften, 5. Beschlussfassung über die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich Beleuchtungsanlagen, 6. Entscheidungen über Verträge bis zu einer Wertgrenze von Euro über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen, welches durch die jeweils aufgelöste Gemeinde eingebracht wurde, 7. Entscheidungen über die Veräußerung von beweglichem Vermögen, welches durch die jeweils aufgelöste Gemeinde eingebracht wurde bis zu einer Wertgrenze von Euro Zur Finanzierung der Aufgaben 1 bis 4 wird den Ortschaften für das erste Jahr nach wirksamer Bildung der neuen Gemeinde ein Betrag in Höhe von 8,00 Euro pro Einwohner im Jahr 2010 zur Verfügung gestellt. Der sich insoweit ergebende Gesamtbetrag ist im Haushaltsplan getrennt nach Ortschaften und nach den Aufgaben zu veranschlagen. Dieser Betrag soll sich in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Muldestausee auch in den Folgejahren an 8,00 Euro/pro Einwohner anlehnen. Diese Pro-Kopf-Pauschale wird auf der Basis der in der jeweiligen Ortschaft aus dem Melderegister ermittelten Einwohnerzahl zum des Vorjahres errechnet. (3) Der Bürgermeister bereitet im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor und führt sie aus. 17 Vertretung Bei repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft kann sich der Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister vertreten lassen; im Übrigen soll der Ortsbürgermeister hinzugezogen werden 7

8 VI. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 18 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlicherforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Gemeinde Muldestausee. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Gemeinde den bekannt zu machenden Text enthält. (2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder lässt sich eine bekannt zu machende Angelegenheit wegen ihrer Eigenart nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Textform darstellen, so kann diese durch Auslegung im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Muldestausee, Ortsteil Pouch, Neuwerk 3 in Muldestausee während der Dienststunden ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung). Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt der Gemeinde spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. (3) Auf die veröffentlichten Satzungen und die verkündeten Verordnungen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften nicht wie unter Abs. 1 Satz 1 bekannt gemacht worden sind, wird gemäß 19 Abs. 1 hingewiesen. (4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß 51 Abs. 4 Satz 5 GO LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung durch Aushang an den unter Abs. 5 genannten Aushangkästen / Bekanntmachungstafeln. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, sieben Tage. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an der/den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Der Aushang darf frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. ( 50 Abs. 4 GO LSA) (5) Die Bekanntmachungen der einzelnen Ortschaften erfolgen in den jeweiligen Aushangkästen/Bekanntmachungstafeln der Ortschaften: Ortschaft Burgkemnitz: Ortschaft Friedersdorf: 1. Ernst-Thälmann-Straße, gegenüber Haus-Nr. 16a (Thomas-Müntzer-Platz) 2. Platz des Friedens Einmündung Straße des Friedens in die Schlaitzer Straße Schaukasten Kirchplatz Ortschaft Gossa: Hauptstraße 10 Ortschaft Gröbern: Bergstraße 2a 8

9 Ortschaft Krina: 1. Gossaer Straße 1 (Bushaltestelle) 2. Dorfstraße 12 Ortschaft Mühlbeck: 1. Dorfplatz Bushaltestelle Karl-Marx-Straße/Ecke Gartenstraße Ortschaft Muldenstein: Jeßnitzer Straße 21 Ortschaft Plodda: Alte Hauptstraße 32 Ortschaft Pouch: Alt-Pouch 5 Ortschaft Rösa: 1. OT Rösa, Krinaer Weg gegenüber Haus-Nr OT Brösa, Alte Dorfstraße 21 Ortschaft Schmerz: Ortschaft Schlaitz: Ortschaft Schwemsal: Schkönaer Straße gegenüber Haus-Nr. 8 (Saal des Gasthofes Schmerz) August-Bebel-Straße 7 (Parkplatz Kaufhalle) Dübener Landstraße Str. 1a (ehemaliges Gemeindeamt) VII. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 19 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 20 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Muldestausee, gez. Döring Bürgermeister -Siegel- 9

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