AMTSBLATT. Vorfreude auf die neue Kindertagesstätte Knirpsenkiste in Harsleben. der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden

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1 Schwanebeck Groß Quenstedt AMTSBLATT Wegeleben der mit den Mitgliedsgemeinden Harsleben Ditfurt Hedersleben Selke-Aue 6. Jahrgang Nummer 2 Donnerstag, den 19. Februar 2015 Vorfreude auf die neue Kindertagesstätte Knirpsenkiste in Harsleben

2 2 Nr. 2/2015 Hauptsatzung der Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBI. LSA S. 288) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Vorharz in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name Die Verbandsgemeinde führt den Namen Vorharz. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der zeigt in Blau drei silberne Wellenpfähle, dazwischen zwei goldene Ähren mit je zwei Halmblättern. Die Hauptfarbe des Wappens sind - abgeleitet vom Hauptwappenmotiv (Wellenpfähle) und Schildfarbe Silber (Weiß)/Blau. (2) Die Flagge der Verbandsgemeinde zeigt die Farben blau-weiß-blau (1:4:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht verlaufend, Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Wappen der Verbandsgemeinde belegt. (3) Das Gemeindesiegel enthält das Gemeindewappen nach Abs. 1, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet:. II. ABSCHNITT ORGANE 3 Verbandsgemeinderat (1) Der Verbandsgemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung Erster bzw. Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Verbandsgemeinderates. (2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse Der Verbandsgemeinderat entscheidet über 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ende der Probezeit, der Beamten in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall ,00 Euro übersteigt, 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall ,00 Euro übersteigt, 4. Rechtsgeschäfte i. S. v. 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall ,00 Euro übersteigt, 5. Rechtsgeschäfte i. S. v. 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert den in 9 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Betrag übersteigt, 6. Rechtsgeschäfte i. S. v. 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall ,00 Euro übersteigt, 7. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Verbandsgemeinde, wenn der Vermögenswert 500,00 Euro übersteigt. 5 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates (1) Der Verbandsgemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1. als beschließenden Ausschuss: den Haupt- und Vergabeausschuss 2. als beratende Ausschüsse den Schul- und Sozialausschuss den Brandschutzausschuss den Bauausschuss. (2) Der Verbandsgemeinderat kann jederzeit zeitweilige Ausschüsse bilden. 6 Beschließender Ausschuss (1) Dem beschließenden Ausschuss sitzt der Verbandsgemeindebürgermeister vor. (2) Der beschließende Ausschuss soll innerhalb seines Aufgabengebietes die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates in den ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten vorberaten. (3) Der Haupt- und Vergabeausschuss besteht aus 8 Verbandsgemeinderäten und dem Verbandsgemeindebürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Verbandsgemeindebürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Verbandsgemeindebürgermeister im Vorsitz vertritt. Der Haupt- und Vergabeausschuss beschließt über: 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 7 bis 8 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu der in 4 Nr. 2 genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert im Einzelfall ,00 Euro übersteigt, 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu der in 4 Nr. 3 genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert im Einzelfall ,00 Euro übersteigt, 4. die Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 handelt und der Wert im Einzelfall ,00 Euro nicht übersteigt, (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

3 Nr. 2/ Beratende Ausschüsse (1) Den beratenden Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Verbandsgemeinderates vor. (2) Die Vorsitze der Ausschüsse, denen ein ehrenamtliches Mitglied des Verbandsgemeinderates vorsitzt, werden den Fraktionen im Verbandsgemeinderat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Verbandsgemeinderäte. Die Ausschussmitglieder benennen aus ihrer Mitte einen Vertreter für den Verhinderungsfall. (3) Der Schul- und Sozialausschuss, der Brandschutzausschuss und der Bauausschuss bestehen jeweils aus 8 Verbandsgemeinderäten. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (4) Zusätzlich und widerruflich können durch den Verbandsgemeinderat sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen werden: Schul- und Sozialausschuss 5 sachkundige Einwohner Brandschutzausschuss 5 sachkundige Einwohner Bauausschuss 5 sachkundige Einwohner. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Verbandsgemeinderates. (5) Für die zeitweiligen Ausschüsse gelten die Absätze 1 4 entsprechend. 8 Geschäftsordnung Das Verfahren im Verbandsgemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Verbandsgemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 9 Verbandsgemeindebürgermeister (1) Der Verbandsgemeindebürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Verbandsgemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von ,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen: 1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß 68 i. V. m. 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, 2. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD 3. die Entscheidung über die in 4 Ziff. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie in 6 Abs. 3 Satz 4 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden und über die in 4 Ziff. 5 genannten Rechtsgeschäfte im Rahmen der in Satz 2 festgelegten Wertgrenze, 4. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Verbandsgemeindewappens durch Dritte. Der Verbandsgemeinderat Vorharz ist über die Genehmigung für die Verwendung des Wappens zu informieren. (2) Für Auskunftserteilungen nach 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA gilt eine Frist von sechs Wochen. 10 Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Verbandsgemeinderat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zugleich Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde wahr. (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Verbandsgemeinderat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Verbandsgemeindebürgermeister unterstellt. (4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Verbandsgemeindebürgermeisters im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeinderat festgelegt. III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER 11 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Verbandsgemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Verbandsgemeindebürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß 15 Abs. 3 bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden. (3) Der Verbandsgemeindebürgermeister unterrichtet den Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 12 Einwohnerfragestunde (1) Der Verbandsgemeinderat sowie sein beschließender Ausschuss führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

4 4 Nr. 2/2015 (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Verbandsgemeindebürgermeister oder den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. (6) Auf die Einwohnerfragestunde im beschließenden Ausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates tritt der Ausschussvorsitzende. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER 13 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Verbandsgemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsgemeinderates. V. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 14 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dein das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz den bekanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Verwaltungsgebäudes im Amtsblatt der und an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dein der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. (2) Auf die veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 hingewiesen werden (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus Wegeleben, Markt 7, Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. (3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgen - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5. Auf dein Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs, an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 folgt, bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden. (4) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dein Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 folgt, bewirkt. (5) Als Standorte der Bekanntmachungstafeln werden festgelegt: - Ditfurt, Bahnstraße 5 - Gemeinde Selke-Aue, OT Hausneindorf, Hauptstraße 35 - Gemeinde Selke-Aue, OT Heteborn, Ernst-Thälmann-Straße, Bushaltestelle - Gemeinde Selke-Aue, OT Wedderstedt, Quedlinburger Straße 10 - Groß Quenstedt, Parkplatz Kreuzgasse - Harsleben, Lange Straße 15 - Hedersleben, Magdeburger Straße 3 - Schwanebeck, Marktstraße 1 - Schwanebeck, OT Nienhagen, Ernst-Thälmann-Straße 28 - Wegeleben, Markt 7 - Wegeleben, OT Adersleben, Dorfstraße, Bushaltestelle - Wegeleben, OT Deesdorf, Straße der Freundschaft 67 - Wegeleben, OT Rodersdorf, Am Park VI. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 15 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 16 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Vorharz vom zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom außer Kraft. Wegeleben, Verbandsgemeindebürgermeister Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß 10 Abs. 2 KVG LSA: Die Genehmigung des Landkreises Harz als hierfür zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wurde mit Bescheid vom (AZ ) erteilt. Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Anlage Dienstsiegelabdruck nach 2 Abs. 3

5 Nr. 2/ Hauptsatzung der Gemeinde Hedersleben Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hedersleben in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name, Bezeichnung Die Gemeinde führt den Namen Hedersleben. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Hedersleben zeigt in Silber zwei mit einem rot-silbern doppelreihig geschachten Schrägrechtsbalken belegte, schräglinke blaue Wellenbalken über einer roten Zuckerrübe mit drei grünen Blättern. (2) Die Flagge der Gemeinde Hedersleben in Längsform ist weiß-rot-weiß (1,75 : 5 : 1,75), längsgestreift und mittig mit dem Gemeindewappen belegt. (3) Das Gemeindesiegel enthält das Gemeindewappen nach Abs. 1 mit der Umschrift Gemeinde Hedersleben, Landkreis Harz das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. II. ABSCHNITT ORGANE 3 Gemeinderat (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertritt. (3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Festlegung von Wertgrenzen Der Gemeinderat entscheidet über 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt, 3. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 übersteigt. 5 Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: als beschließender Ausschuss den Hauptausschuss als beratende Ausschüsse den Bauausschuss den Sozialausschuss. 6 Beschließender Ausschuss (1) Dem beschließendem Ausschuss sitzt der Bürgermeister vor. (2) Der Hauptausschuss soll innerhalb seines Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates vorberaten. (3) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Der Hauptausschuss beschließt über: 1. Rechtsgeschäfte im Sinne des 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt, 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des 45 Abs. 2 Nr. 13 und 16 KVG LSA, deren Vermögenswert Euro nicht übersteigt, 3. die Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 8 Abs. 1 handelt und der Wert im Einzelfall von Euro nicht übersteigt. (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 7 Beratende Ausschüsse (1) Den beratenden Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderates vor. (2) Jeder Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder benennen aus ihrer Mitte einen Vertreter für den Verhinderungsfall. (3) Der Bauausschuss besteht aus 2 Gemeinderäten und dem Vorsitzenden. Der Sozialausschuss besteht aus 4 Gemeinderäten und dem Vorsitzenden. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (4) Der Bauausschuss sowie der Sozialausschuss sollen die Beschlüsse des Gemeinderates innerhalb ihres Aufgabengebietes vorberaten. (5) In die beratenden Ausschüsse können zusätzlich und widerruflich durch den Gemeinderat jeweils zwei sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen werden. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates. 8 Geschäftsordnung Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 9 Bürgermeister (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in 4 Ziff. 1 bis 3 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. (2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vorn Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von sechs Wochen im Rahmen des Erfüllungsberichts.

6 6 Nr. 2/ Gleichstellungsbeauftragte Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der. Die von der Verbandsgemeinde gemäß 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Hedersleben zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER 11 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß 13 Abs. 3 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 12 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat sowie der beschließende Ausschuss führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER 13 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 14 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz den bekanntzumachenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Verwaltungsgebäudes im Amtsblatt der und an der Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. (2) Auf die veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann an der Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5 hingewiesen werden (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Intemetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus Wegeleben, Markt 7, Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. (3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgen - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - durch Aushang an der Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs, an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5 folgt, bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden. (4) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5 treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5 folgt, bewirkt. (5) Als Standort der Bekanntmachungstafel wird festgelegt: Hedersleben, Magdeburger Straße 3 VI. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 15 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 16 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

7 Nr. 2/ (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Hedersleben vom in der Fassung der 11. Satzungsänderung vorn außer Kraft. (3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: Gemeinde Selke-Aue, Landkreis Harz. II. ABSCHNITT ORGANE 3 Gemeinderat Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß 10 Abs. 2 KVG LSA: Die Genehmigung des Landkreises Harz als hierfür zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wurde mit Bescheid vom (AZ ) erteilt. Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Anlage Dienstsiegelabdruck nach 2 Abs. 3: (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertritt. (3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Festlegung von Wertgrenzen Der Gemeinderat entscheidet über 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt, 3. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100 übersteigt. 5 Geschäftsordnung Hauptsatzung der Gemeinde Selke-Aue Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Selke-Aue in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name, Bezeichnung (1) Die Gemeinde führt den Namen Selke-Aue. (2) Die Gemeinde Selke-Aue umfasst die Ortsteile Hausneindorf, Heteborn und Wedderstedt. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Selke-Aue zeigt über mit einer blauen Wellenleiste belegtem silbernen Schildfuß in Blau vorn einen schwarzgefugten silbernen Turm mit spitzer Haube und schwarzer Fensteröffnung, mittig ein steigendes goldenes Eichenblatt und hinten einen schwarzgefugten silbernen Turm mit Walmdach und schwarzer Fensteröffnung. Die Hauptfarben des Wappens sind Silber (Weiß)/Blau. (2) Die Gemeinde führt eine Flagge. Diese ist blau-weiß-blau (1:4:1) gestreift (Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit Gemeindewappen belegt. Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 6 Bürgermeister (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in 4 Ziff. 1 bis 3 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. (2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von sechs Wochen im Rahmen des Erfüllungsberichts. 7 Gleichstellungsbeauftragte Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der. Die von der Verbandsgemeinde gemäß 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Selke-Aue zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

8 8 Nr. 2/2015 III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER 8 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß 13 Abs. 3 bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 9 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER 10 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. V. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 11 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz den bekannt zu machenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Verwaltungsgebäudes im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz und an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. ie Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält. (2) Auf die veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kann an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 hingewiesen werden (Hinweisbekanntmachung). Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus Wegeleben, Markt 7, Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. (3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgen - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs, an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5 folgt, bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden. (4) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz bekannt zu machen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 5 treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel gemäß Absatz 5 folgt, bewirkt. (5) Als Standorte der Bekanntmachungstafeln werden festgelegt: - Selke-Aue, OT Hausneindorf, Hauptstraße 35 - Selke-Aue, OT Heteborn, Ernst-Thälmann-Straße, an der Bushaltestelle - Selke-Aue, OT Wedderstadt, Quedlinburger Straße 10 VI. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 12 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 13 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Selke-Aue vorn in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom außer Kraft. Selke-Aue,

9 Nr. 2/ Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß 10 Abs. 2 KVG LSA: Die Genehmigung des Landkreises Harz als hierfür zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wurde mit Bescheid vom (AZ ) erteilt. Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Dienstsiegelabdruck nach 2 Abs. 3 für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der derzeit geltenden Fassung der Wahlausschuss beschlussfähig ist, wenn außer dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin mindestens 2 Beisitzer/in oder ihre Stellvertreter/ innen anwesend sind. Schwanebeck, Brockelt Stadtwahlleiter Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Schwanebeck I. Über die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses der Stadt Schwanebeck für die Wahl der Bürgermeisterin/Bürgermeister der Stadt Schwanebeck 2015 Gemäß 4 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen- Anhalt (KWO LSA) in der derzeit geltenden Fassung gebe ich hiermit die Zusammensetzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt: Vorsitzender Herr Harald Brockelt Beisitzer/in Frau Britta Schweimer Herr Uwe Hoffmann Herr Lutz Gnade Herr Knut Buschhüter stellvertretende Vorsitzende Frau Verena Schaltke stellvertretende/r Beisitzer/in Frau Gerhild Biethahn Frau Monika Haustein Frau Gudrun Schuster Frau Ingrid Kühne II. Über die Sitzungen des Stadtwahlausschusses Nach 5 Abs. 3 KWO LSA gebe ich hiermit die Sitzungen des Stadtwahlausschusses zur Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses der Wahl Bürgermeister/in 2015 der Stadt Schwanebeck öffentlich bekannt. Die Zulassung der Bewerbungen erfolgt nach 30 Abs. 5 KWG LSA am Mittwoch, 25. Februar 2015, 13:30 Uhr. Die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl Bürgermeister/in 2015 der Stadt Schwanebeck durch den Stadtwahlausschuss erfolgt am Dienstag, 24. März 2015, 16:00 Uhr. Im Falle einer Stichwahl erfolgt die Zulassung der Bewerbungen nach 30a Abs. 2 KWG LSA am Dienstag, 24. März 2015, 16:00 Uhr. Die Feststellung des Wahlergebnisses der Stichwahl erfolgt am Dienstag, 21. April, 16:00 Uhr. Die Sitzungen finden jeweils im Sitzungszimmer des Verwaltungsgebäudes der in Schwanebeck, Kapellenstr. 16 statt. Die Sitzungen sind öffentlich. Zu den Sitzungen hat jedermann Zutritt. Ich weise darauf hin, dass gemäß 10 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Schwanebeck über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 22. März Das Wählerverzeichnis zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters liegt in der Zeit vom bis während der Dienststunden in der Einwohnermeldestelle der Verbandsgemeinde Vorharz in Schwanebeck, Kapellenstr. 16 zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. Die wahlberechtigte Person kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme der Tag der Geburt unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum , 12:00 Uhr bei der Verbandsgemeinde Vorharz, Markt 7, Wegeleben einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel bei zubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen Anhalt. 3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. 4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält,

10 10 Nr. 2/2015 b) wenn sie nach dem 35. Tage vor der Wahl ( ) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einen anderen Wahlbezirk verlegt, c) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. 4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, wenn sie eine ihr bei Wohnortwechsel erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. Wahlscheine können bis zum 20. März 2015, 18:00 Uhr schriftlich oder mündlich in der Einwohnermeldestelle der Verbandsgemeinde Vorharz in Schwanebeck Kapellenstr. 16, beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche Antragsstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 Buchst. a) und b) angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach weisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. 5. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder durch Briefwahl wählen. Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. ihren/seinen Wahlschein 2. den Stimmzettel in dem Wahlumschlag so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise sind auf dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen. Schwanebeck, Brockelt Stadtwahlleiter Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Schwanebeck Am 22. März 2015 findet die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Stadt Schwanebeck ist in folgende 02 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Wahlbezirk 001 Stadt Schwanebeck Wahlraum Grundschule, Baumgarten 4 Wahlbezirk 002 OT Nienhagen Wahlraum Rathaus, Ernst-Thälmann-Str. 28 In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk/Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. 1. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen. 3. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat der/die Wähler/in sich auszuweisen. 4. Der Stimmzettel wird amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Sie enthalten die zugelassenen Bewerbungen und jeweils ein Feld für jeden/jeder Bewerber/in zur Kennzeichnung. 5. Bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters - hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme; - muss der/die Bewerber/in, dem die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet sein. Jedoch nicht mehr als eine Stimme, der Stimmzettel ist ansonsten ungültig! 6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk (Wahllokal) oder b) durch Briefwahl teilnehmen 7 Wer durch Briefwahl wählen will, - muss sich von der, in der Einwohnermeldestelle Kapellenstr. 16 in Schwanebeck die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und - diese in dem verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen, - kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben, wenn die Briefwahlunterlagen bei der, in der Einwohnermeldestelle, persönlich abgeholt werden, - wegen einer körperlichen Beeinträchtigung jedoch nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen oder nicht lesen kann, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen, auf dem Wahlschein hat der/die Wähler/in oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet worden sind, - sich in einem Krankenhaus, Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim, Erholungsheim, in einer sozial-therapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält, muss Gelegenheit haben, die Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den entsprechenden Wahlumschlag zulegen.

11 Nr. 2/ Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 9. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 10. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Wegeleben, Brockelt Stadtwahlleiter Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Der Gemeindewahlleiter Öffentliche Bekanntmachung zum Sitzübergang im Verbandsgemeinderat der Gemäß 47 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i. V. m. 75 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in den derzeit geltenden Fassungen gebe ich Folgendes bekannt: Frau Ursula Witt (CDU) Mitglied des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Vorharz aus dem Wahlbereich I legte ihr Mandat nieder. Gemäß dem vom Gemeindewahlausschuss zur Wahl des Verbandsgemeinderates am festgestellten endgültigen Wahlergebnis geht der Sitz des Wahlvorschlages der Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands - CDU im Wahlbereich I auf die nächst festgestellte Bewerberin Frau Peggy Kappe über. Wegeleben, Der Gemeindewahlleiter Öffentliche Bekanntmachung zum Sitzübergang im Stadtrat der Stadt Wegeleben Gemäß 47 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i. V. m. 75 Abs. 3 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in den derzeit geltenden Fassungen gebe ich Folgendes bekannt: Frau Ursula Witt (CDU) Mitglied des Stadtrates der Stadt Wegeleben legte ihr Mandat nieder. Gemäß dem vom Gemeindewahlausschuss zur Wahl des Stadtrates Wegeleben am festgestellten endgültigen Wahlergebnis ist für den Wahlvorschlag der Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands - CDU kein nächst festgestellter Bewerber mehr vorhanden. Der Sitz bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl unbesetzt. Wegeleben, Brockelt Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Brockelt Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter zugänglich. Bei der ist zum die Stelle der/ des Leiterin/Leiters für die Kindertagesstätte Pfiffikus OT Hausneindorf, Am Mühlenberg 3, Selke-Aue neu zu besetzen. In der umweltpädagogisch orientierten Kindertageseinrichtung werden zz. 8 Krippenkinder, 12 Kindergartenkinder und 15 Hortkinder betreut. Die Kita wird seit mehreren Jahren als Haus der kleinen Forscher ausgezeichnet. Persönliche Anforderungen: 1. staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) mit Zusatzqualifizierung für Leiterinnen/Leiter oder höherwertige Abschlüsse auf dem Gebiet der Pädagogik, insbesondere der Früh- und Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit sowie verwandte Gebiete im Sinne des 21 Abs. 3 Nr. 2 KiFöG LSA 2. Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern von 0 bis 10 Jahren 3. Leitungserfahrung erwünscht 4. Aus- bzw.- Fortbildung zum Bildungsprogramm Bildung: elementar-bildung von Anfang an 5. Fachliche Kompetenz 6. Teamfähigkeit, persönliche Führungsqualitäten und Durchsetzungskraft 7. Organisationsfähigkeit 8. Kommunikative Offenheit in Zusammenarbeit mit Eltern, Mitarbeitern sowie Träger 9. Physische und psychische Belastbarkeit 10. Bereitschaft zur Fortbildung und Mehrarbeit 11. Kenntnisse im Umgang mit MS Office Programmen

12 12 Nr. 2/ aktuelle Erste-Hilfe-Aus- bzw.- Fortbildung 13. Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz Die Stelle ist unbefristet. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Die Vergütung richtet sich nach TVÖD VKA. EG S 7 bei einer Belegung von momentan durchschnittlich 32 Plätzen. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Ihre aussagefähige Bewerbung mit Lebenslauf, Zeugniskopien und Arbeitszeugnissen senden Sie bitte bis zum an die z. Hd. Frau Schaltke Markt Wegeleben oder per an verena.schaltke@vorharz.net. Mit der Bewerbung verbundene Kosten können leider nicht erstattet werden. Die Bewerbungsunterlagen werden nur zurückgeschickt, wenn ein ausreichend frankierter, mit Adresse versehener Rückumschlag in angemessener Größe beigefügt wurde. Andernfalls werden die Unterlagen nach 3 Monaten vernichtet. Pesselt Verbandsgemeindebürgermeisterin Amtliche Bekanntmachung Gemeinde Harsleben Bebauungsplan Industriegebiet Harsleben - West - Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufhebung befindlichen Bebauungsplan Industriegebiet Harsleben - West der Gemeinde Harsleben Der Gemeinderat der Gemeinde Harsleben hat in seiner Sitzung am zur Sicherung der Planungsabsichten für den gesamten Geltungsbereich des in Aufhebung befindlichen Bebauungsplans Industriegebiet Harsleben - West die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Veränderungssperre in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB). Die Satzung über die Veränderungssperre wird in der Verbandsgemeinde Vorharz, Verwaltungsgebäude Wedderstedt, Zimmer 14, Quedlinburger Straße 10, Selke-Aue OT Wedderstedt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich wird die Satzung über der Veränderungssperre auch im Rathaus der Gemeinde Harsleben, Lange Straße 15 in Harsleben zur Einsichtnahme bereitgehalten. Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach 18 BauGB und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gemäß 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach 8 Absatz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KVG LSA, zustande gekommen sind, die Verletzung als unbeachtlich gilt, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hinweis: Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter html zugänglich. Gemeinde Harsleben, Bauermeister Bürgermeister Anlage: Satzung der Gemeinde Harsleben über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufhebung befindlichen Bebauungsplan Industriegebiet Harsleben - West Satzung der Gemeinde Harsleben über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufhebung befindlichen Bebauungsplan Industriegebiet Harsleben West Der Gemeinderat der Gemeinde Harsleben hat in seiner Sitzung am aufgrund der 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Zu sichernde Planung Der Gemeinderat der Gemeinde Harsleben hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Industriegebiet Harsleben West der Gemeinde Harsleben aufzuheben. Zur Sicherung der Planung wird für das in 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre beschlossen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich des in Aufhebung befindlichen Bebauungsplan Industriegebiet Harsleben - West. Die Abgrenzung ist im Lageplan ersichtlich, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Ausnahme zugelassen werden. 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

13 Nr. 2/ Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Harsleben, Bauermeister Bürgermeister Anlage Lageplan mit Geltungsbereich 999/16, 999/17, 999/18, 999/19, 999/20, 999/21, 999/22, 999/23, 999/24, 999/25, 999/26, 999/27, 999/28, 999/29, 999/30, 999/31, 999/32, 999/33, 999/34, 999/35, 999/36, 999/37, 999/38, 999/39, 1000/1, 1000/2, 1000/8, 1001/13, 1001/20, 1001/25, 1001/29, 1001/31, 1169/1, 1169/2, 1170, 1243/2, 1243/3, 1260/996, 1261/996, 1262/996, 1263/996, 1264/996, 1265/996, 1266/996, 1267/996, 1268/996, 1269/996, 1270/996, 1271/996, 1272/996, 1273/996, 1274/996, 1275/996, 1276/996, 1277/996, 1278/996, 1279/996 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 27,2001 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: 97 Gemarkung Westerhausen, Flur 1, die Flurstücke 78/1, 79, 80/1, 81/1, 84, 87, 89, 92/1, 93, 96/1, 96/2, 99, 100, 101, 115/83, 116/83, 117/91, 118/91, 119/91, 120/91, 123/95, 124/95, 126/95, 127/95, 128/95, 129/67, 132/68, 134/77, 150/81, 154/85, 166/98, 167/98, 168/98, 169/98, 170/98, 171/80, 174/80, 175/80, 176/80, 177/80, 179/92, 180/92, 181/92, 182/92, 183/92, 184/103, 185/103, 186/103, 188/103, 189/103, 190/95, 191/95, 192/78, 193/78, 204/85, 205/85, 215/82, 216/82, 217/82, 218/85, 219/85, 228/95, 229/95, 233/90, 234/90, 236/96, 237/96, 238/96, 245/81, 247/91, 296/102, 298/103, 299/103, 312/94, 313/94, 314/94, 316/81, 317/102, 318/102 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 26,1776 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: 79 Gemarkung Westerhausen, Flur 2, die Flurstücke 272/1, 273/1, 397/270, 401/273, 402/273, 406/276, 407/276, 409/276, 492/275, 493/275, 494/275, 599/271, 600/271, 601/271, 602/271, 694/270, 695/270, 696/274, 697/274, 723/272, 726/272, 757/276, 758/276, 837/277, 838/269, 957/272, 1140/272, 1141/272 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 8,5992 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: 28 Anordnung des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens nach 91 FlurbG Verf.Nr. HZ 0086 Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (Flurneuordnungsbehörde) Große Ringstraße Halberstadt Bei Antwort bitte angeben: Halberstadt, den Az.: B1 -HZ0086 Öffentliche Bekanntmachung Anordnung des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Helsunger Bruch, Stadt Thale und Stadt Blankenburg, Landkreis Harz, Verfahrensnummer HZ 0086 und Aufforderung zur Anmeldung von unbekannten Rechten 1. Anordnunqsbeschluss Aufgrund der 91 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794), wird hiermit das Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren Helsunger Bruch, Stadt Thale und Stadt Blankenburg, Landkreis Harz, nach 93 FlurbG angeordnet. Dem Zusammenlegungsverfahren unterliegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Blankenburg, Flur 15, die Flurstücke 988/1, 988/2, 989, 990, 991, 992, 993, 994, 995, 997/3, 997/5, 997/6, 997/7, 997/8, 997/9, 997/10, 997/11, 997/12, 997/13, 997/14, 997/15, 997/16, 997/17, 997/18, 997/19, 997/20, 997/21, 997/22, 997/23, 999/5, 999/6, 999/7, 999/8, 999/9, 999/10, 999/11, 999/12, 999/13, 999/14, 999/15, Das Zusammenlegungsgebiet ist rund 62 ha groß. Es sind 204 Flurstücke am Verfahren beteiligt. Die Flächen Gemarkung Blankenburg, Flur 15, Flurstücke 997/17, 999/6, 999/11, 999/13, 1001/13, 1001/20, 1001/25, 1001/29 waren bereits Bestandteil der Flurbereinigung Vorharz Mitte 3 (WR 005). Die Fläche Gemarkung Westerhausen, Flur 1, Flurstück 183/92 ist Bestandteil der Flurbereinigung Vorharz Mitte 4 (QLB 115). Die dort verfügten Entscheidungen bleiben bestehen. Das Zusammenlegungsgebiet ist in der Gebietskarte dargestellt (Anlage 1). Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Mit diesem Beschluss entsteht die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus den Eigentümern der Grundstücke und Gebäude sowie aus den Erbbauberechtigten gebildet wird. Die Teilnehmergemeinschaft führt die Bezeichnung: Teilnehmergemeinschaft des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Helsunger Bruch, Landkreis Harz Sie hat ihren Sitz in der Stadt Thale, Ortsteil Westerhausen. Die Bildung eines Vorstandes unterbleibt, die Aufgaben des Vorstandes unterliegen nach 95 FlurbG der Versammlung der Teilnehmer. Der zersplitterte Grundbesitz ist unter Beachtung der Interessen der Beteiligten großzügig zusammenzulegen. Zu diesem Zweck sollen nach Möglichkeit Vereinbarungen mit den Beteiligten herbeigeführt werden. 2. Begründung Dieses beschleunigte Zusammenlegungsverfahren wird nach 91 FlurbG angeordnet, um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen. Wesentliche Teile des Zusammenlegungsgebietes unterliegen dem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes vom LBP-Maßnahme Helsunger Bruch, die eine naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahme zum Neubau der B 6n, hier

14 14 Nr. 2/2015 Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 8.1 vom , darstellt. Der Planfeststellungsbeschluss zur LBP-Maßnahme Helsunger Bruch sieht eine Umwandlung extensiv genutzter Feuchtgrünlandflächen in naturnahe Nasswiesen, die Entwicklung eines Biotops, unter anderem für den Wachtelkönig, die Regenerierung von Kalkflachmooren durch Umwandlung extensiv genutzter Feuchtgrünlandflächen mit Röhricht und Ried, der Umwandlung bewirtschafteter Grünlandflächen in Nassstandorte mit Röhricht- und Gehölzaufwuchs durch Sukzession sowie Nutzungseinschränkungen einer Intensivgrünlandfläche, gemäß der Grünlandextensivierungsrichtlinie vor. Aufgrund des verpflichtenden Charakters dieser naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahme aus dem Planfeststellungsbeschluss ist die Maßnahme notwendig. Durch vorbereitende Gespräche haben Teilnehmer erklärt, ob sie im Rahmen dieses primär privatnützigen Verfahrens Flächen aus den vorgenannten naturschutzfachlichen Gründen verkaufen oder mit wertgleichem Land an anderer Stelle abgefunden werden wollen. Das Zusammenlegungsgebiet besteht bei einer Größe von rund 59 ha aus rund 200 Flurstücken. Die Flurstücksstruktur wird zergliedert durch Wasserflächen, Abzugsgräben, Feldgehölzen und anderen Landschaftselementen. Eine flurstücksbezogene Realisierung der naturschutzfachlichen Ziele unter Berücksichtigung der individuellen Interessen einzelner Eigentümer ist aufgrund der Kleinteiligkeit der Rechtssituation in Verbindung mit der vorgefundenen kleinteiligen Örtlichkeit nicht möglich. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren verfolgt das Ziel, durch Zusammenlegung einzelner Flurstücke Flächeneinheiten zu schaffen, die es ermöglichen, die naturschutzfachlichen Ziele unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Ansprüche und Erwartungen möglichst umfassend umsetzen zu können. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren dient ausschließlich der Schaffung der Voraussetzungen der tatsächlichen Umsetzung der planfeststellungsrechtlichen Auflagen. Die tatsächliche Umsetzung bleibt den hierfür zuständigen Behörden überlassen. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sowie die beiden beteiligten Gemeinden, die ebenfalls Grundstückseigentümer sind, sind vor der Verfahrensanordnung in Einzelgesprächen angehört worden. Die Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung ist veranlasst. Die Flächen Gemarkung Blankenburg, Flur 15, Flurstücke 997/17, 999/6, 999/11, 999/13, 1001/13, 1001/20, 1001/25, 1001/29 waren bereits Bestandteil der Flurbereinigung Vorharz Mitte 3. Die Fläche Gemarkung Westerhausen, Flur 1, Flurstück 183/92 ist Bestandteil der Flurbereinigung Vorharz Mitte 4. Durch diese Verfahren sind die vorgenannten Flächen als Tauschland bereitgestellt worden. Sie werden jetzt zur Erfüllung der wertgleichen Landabfindung verschiedener Grundstückseigentümer benötigt. Da diese Regelungen im Zusammenhang mit dem Handlungsbedarf im Helsunger Bruch stehen, sind diese Flächen diesem Verfahren zuzuordnen. 3. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses, unter Angabe der Verfahrensnummer beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, Halberstadt anzumelden ( 14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht: a) Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z.b. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte ( 10 Nr.2 d FlurbG); b) Im Grundbuch einzutragende Rechte an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hütungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasseroder Fischereirechte usw., die vor dem begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften; c) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines gem. 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist ( 14 Abs. 3 FlurbG). Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. 4. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, Halberstadt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstraße 17-19, Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt Halle, Ernst-Kamieth-Straße 2, Halle/Saale, gewahrt. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung ( 115 FlurbG i. V. m. 187 Abs. 1 BGB). Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist. Bernd Weber

15 Nr. 2/ Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren für den geplanten Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt - Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf; Landkreis Harz Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes vom , Az: F Der o. g. Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom bis einschließlich während der Dienststunden Montag 8.30 Uhr Uhr, Uhr Uhr Dienstag 8.30 Uhr Uhr, Uhr Uhr Donnerstag 8.30 Uhr Uhr, Uhr Uhr Freitag 8.30 Uhr Uhr in der, Lange Straße 15, in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 2. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Stellungnahmen und Einwendungen entschieden worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes sowie durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung zugestellt. 3. Mit dem Ende der vorgenannten Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss (gemäß 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 74 Abs. 4 VwVfG) auch den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt. 4. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ergehen nachfolgende straßenrechtlichen Entscheidungen (auf Teil A, VII des Planfeststellungsbeschlusses wird verwiesen). Widmungen 4.1 Die im Gebiet der Stadt Halberstadt und der Gemeinde Harsleben (), Landkreis Harz, neu geplante Teilstrecke der Ortsumfahrung Halberstadt - Harsleben im Zuge der Bundesstraße B 79 von ihrem Abzweig vom bisherigen Verlauf südlich der Gemeinde Harsleben bei Netzknoten , Station 0,422, bis zum Knoten mit der Bundesstraße B 81 östlich der Stadt Halberstadt bei Netzknoten , Station 0,000, mit einer Länge von m, wird zur Bundesstraße als Bestandteil der Bundesstraße B 79 gewidmet. 4.2 Die Äste (Auf- und Abfahrtsrampen einschl. der Verzögerungsund Beschleunigungsfahrstreifen) zur Verknüpfung der neu gebauten Teilstrecke der Bundesstraße B 79 mit anderen Straßen bei Netzknoten , Station 0,000 und Netzknoten , Station 0,000, mit einer Gesamtlänge von m, werden zur Bundesstraße als Bestandteil der Bundesstraße B 79 gewidmet. 4.3 Der neu gebaute Kreisverkehrsplatz am Knoten Ast Bundesstraße B 79 (neu)/bundesstraße B 79 (alt) bei Netzknoten , Station 0,000, mit einer Länge von 141 m, wird zur Landesstraße als Bestandteil der L 24 gewidmet. Umstufungen 4.4 Die für den weiträumigen Verkehr entbehrlich werdende Teilstrecke der Bundesstraße B 79 vom Knoten Bundesstraße B 79/ Landesstraße L 24 bei Netzknoten , Station 0,000, bis Knoten Bundesstraße B 79/B 81 bei Netzknoten , Station 0,000, mit einer Länge von m, wird zur Landesstraße als Bestandteil der Landesstraße L 24 abgestuft. 4.5 Die für den weiträumigen Verkehr entbehrlich werdende Teilstrecke der Bundesstraße B 79 vom Ende der Einziehungsstrecke bei Netzknoten , Station 1,367, bis Knoten Bundesstraße B 79/Landesstraße L 24 bei Netzknoten , Station 0,000, mit einer Länge von 294 m, wird zur Gemeindestraße der Gemeinde Harsleben abgestuft. Einziehung 4.6 Die für jeglichen Verkehr entbehrlich werdende Teilstrecke der Bundesstraße B 79 vom Abzweig der Neubaustrecke der Bundesstraße B 79 von ihrer bisherigen Linie bei Netzknoten , Station 0,422, bis zum Beginn der zur Gemeindestraße abgestuften Teilstrecke der bisherigen Bundesstraße B 79 bei Netzknoten , Station 1,367, mit einer Länge von 945 m, wird eingezogen. gez. Bösken

16 16 Nr. 2/2015 Die traditionelle Frühjahrssprechstunde des Bürgermeister der Stadt Wegeleben findet in den Ortsteilen am 20. März von Uhr bis Uhr im Gemeindehaus Deesdorf am 27. März von Uhr bis Uhr im Gemeindehaus Rodersdorf statt. Die letzte Sprechstunde vor diesen Terminen in den Ortsteilen findet folglich in Wegeleben am 13. März 2015 statt. Danach erst wieder durch den Feiertag (Karfreitag) vor Ostern am 10. April 2014 zu den bekannten Zeiten statt. Ich bitte um Beachtung. Zimmer Bürgermeister Stadt Wegeleben Schule, Jugend, Kindergärten Neues aus dem Storchennest in Wedderstedt Nachträglich wünschen wir allen Lesern ein gesundes und glückliches Jahr Nun ein kurzer Rückblick auf das letzte Halbjahr Der Sommer war vorbei und wir feierten ein buntes Herbstfest in der Kita. Dann das Ernte-Danke-Fest, die mitgebrachten Körbe der Kinder waren übervoll mit Obst und Gemüse. Eine selbst zubereitete Suppe und Kartoffelpuffer waren deshalb ein Muss und schmeckte allen Kinder doppelt so lecker. Nun kam die schöne Weihnachtszeit: Basteln, singen, viele Heimlichkeiten und ein gemütlicher Bastelabend bei Glühwein mit den Eltern, verkürzte das Warten auf den Weihnachtsmann. Dieser kam dann auch zu unseren Kindern in die Einrichtung und brachte einen Sack voller Geschenke mit. Eine Weihnachtsfeier mit unseren Eltern bei Kerzenschein und selbst gebackenen Plätzchen, ließ das Jahr 2014 ausklingen. Ein weiterer Höhepunkt zum Jahresende war unser Nikolausmarkt. Bei Glühwein, Schmorwurst und vielen, vielen Lichtern kam, dann bei allen Weihnachtsstimmung auf.auch besuchten uns unsere ehemaligen Vorschüler mit ihren Eltern. Große Überraschung dann bei allen Kindern als der Nikolaus kam. Für jeden hatte er ein Geschenk dabei, eine Taschenlampe, die dann gleich zum Einsatz kam. Aber was wäre unsere Einrichtung ohne ihre fleißigen Helfer? Danke sagen wir zu R. Görnandt, sie nähte eine Wimmelkette für den Garten und übernimmt des öfteren Aufgaben für die Einrichtung. Weiterhin bedanken möchten wir uns bei: D. Leichert, er verputzte Wände un unserem Spielzeugschuppen. Ch. Görnandt und S. Gabriel übernahmen dann die Malerarbeiten im Schuppen. E. Mulkowsky, er spendierte Kinderpunsch und versorgt uns auch ab und zu mit leckerem Saft. Danke schön dem Weihnachtsmann Tino Bock und dem Nikolaus Christian Görnandt. Aber jetzt noch ein ganz besonders großes Dankeschön. Dieses gilt der guten Seele unseres Hauses, Frau Jutta Stang - Tante Jutta. Sie ist in ihren wohlverdienten Ruhestand gegangen, hat damit eine große Lücke in unserem Team hinterlassen. Liebe Jutta, wir danken dir für deine langjährige Unterstützung, deiner Umsichtigkeit, deiner liebevollen freundlichen Art im Umgang mit unseren Kindern, den Eltern und Erziehern. Alle Eltern, alle Kinder und wir natürlich, möchten uns für dein immer offenes Ohr und deine helfenden Hände bedanken. Wir wünschen dir und deiner Familie eine schöne Zeit bei bester Gesundheit. Das Erzieherteam der Kita Storchennest Wedderstedt Zeit sparen Familienanzeigen ONLINE: Nächster Erscheinungstermin: Donnerstag, der 19. März 2015 Nächster Redaktionsschluss: Donnerstag, der 5. März 2015 IMPRESSUM Das Amtsblatt der erscheint monatlich und wird an alle erreichbaren Haushalte kostenlos verteilt. - Herausgeber:, Markt 7, Wegeleben - Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon ( ) Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Bürgermeisterin der, Frau Pesselt - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche insbesondere aus Schadenersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen.

17 Nr. 2/ Vereinsleben Burgadvent in Hausneindorf Am 6. Dezember 2014 fand, wie in jedem Jahr am Samstag vor dem 2. Advent, der Burgadvent auf der Burg in Hausneindorf statt. Auch wenn das Wetter so gar nicht weihnachtlich sein wollte, verbreiteten Kaffee- und Glühweinduft, bunte Lichter und weihnachtliche Dekoration schnell die Weihnachtsstimmung. An liebevoll gestalteten Ständen konnte man Bastel- und Handarbeiten, Kleinigkeiten aus Filz, Marmelade und Kräuter und leckeren Räucherfisch kaufen. Und auch die Weihnachtsbäume fanden wieder reißenden Absatz. Das Kuchenbuffet in der ehemaligen Getreidesortierung war wieder reich gefüllt und in der Treckergarage schmeckten Fischbrötchen, Würstchen, Pommes und Kartoffelpuffer einfach nur super. Der Höhepunkt des Nachmittages war der Auftritt des Kirchenchors unter Leitung von Gudrun Schlegel. Instrumental begleitet wurde der Chor in diesem Jahr von einer Violinistin. Und so sangen wir gemeinsam in einen wunderbaren Advent. Vielen Dank an die Sängerinnen und Sänger und die talentierte Violinistin! Von so viel weihnachtlicher Musik wurden natürlich auch der Weihnachtsmann und sein fröhlicher Weihnachtsengel angelockt. Sie verteilten kleine Geschenke an die vielen kleinen und großen Kinder. Viele weihnachtlich gestimmte Menschen bevölkerten den Burghof, genossen die familiäre Atmosphäre und fanden sich bei Speis und Trank in der Treckergarage und in unserem beheizten Festraum in der Getreidesortierung zusammen. Und wer Lust hatte, schwang auch kräftig das Tanzbein. Bis in die frühe Morgenstunde klangen frohe Stimmen vom Burghof. Wir bedanken uns herzlich bei allen Mitwirkenden vor und hinter den Kulissen und natürlich ganz besonders bei unseren Gästen aus nah und fern. Wir freuen uns schon aufs nächste Jahr! Der Heimatverein Hausneindorf e. V. Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Schwanebeck Am Samstag, dem fand die alljährliche Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr Schwanebeck im Gerätehaus statt. Pünktlich um 19:00 Uhr eröffnete der Kamerad Uwe Hoffmann die Versammlung und begrüßte alle Anwesenden, darunter die Bürgermeisterin der Stadt Schwanebeck Frau Brehmer, Herr Buschhüter aus der Verwaltung sowie Herr Ferfert stv. Abschnittsleiter des Brandabschnittes Ost. Weiterhin alle anwesenden Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr. Im Anschluss übergab er das Wort an Peter Quedenfeld Wehrleiter der Feuerwehr Schwanebeck. In seinem Bericht ging er auf die 29 Einsätze im zurückliegenden Jahr ein. Sie gliederten sich in 10 Brandeinsätze, 19 Technische Hilfeleistungen (Verkehrsunfälle/ Sturmschäden). Es wurden rund 160 Einsatzstunden sowie 666 Stunden in der Ausbildung ehrenamtlich für die Bürger der Stadt geleistet. Alle Kameraden erbrachten zusammen 1654 Stunden. Die Feuerwehr Schwanebeck verfügt zur Zeit über 23 aktive Mitglieder, darunter erfreulicherweise 5 Frauen, die ihre Freizeit in den Dienst der Feuerwehr stellen. Auch ging er auf den Nachwuchs ein, dort befinden sich zur Zeit 8 Mädchen und Jungen, die sich in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Im Anschluss gab den stv. Wehrleiter Gerald Brocka einen Überblick über die geleistete Ausbildung im Jahr Des Weiteren stellte er fest, dass die Kreisausbildung im Bezug auf die Verlässlichkeit sehr zu wünschen übrig lässt. Daran anschließend berichteten zwei Kameradinnen der Jugendfeuerwehr, dass die Ausbildung, in der auch der Spaß eine große Rolle spielt. Die Aktivitäten der Jugendfeuerwehr umfassen Wettkämpfe, Fachausbildung, Zeltlager, Spiele. Sie stellen ihr Können auch innerhalb der aktiven Feuerwehr unter Beweis, unter anderem beim Osterfeuer, was auch in diesem Jahr am geplant ist. Nach der Jugendfeuerwehr bedankten sich die anwesenden Gäste für die in der Wehr geleistete Arbeit. Der Kamerad K. Lingsminat sollte im Anschluss zum Löschmeister befördert werden. Da er verhindert war, wird das bei passender Gelegenheit nachgeholt. Bevor es einen kleinen Imbiss gab, wurde noch einmal zur Diskussion aufgerufen. Dort kamen Themen wie Mitgliedsgewinnung, schwierige Zuwegung zum Gerätehaus mit den Einsatzfahrzeugen sowie die ausgesprochen gute Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeindewehrleitung sowie der Verwaltung an sich auf den Tisch. Zum Schluss wünschte der Wehrleiter ein unfallfreies 2015 und bedankte sich bei den Angehörigen der Feuerwehrkameraden für ihr Verständnis. Mit kameradschaftlichem Gruß Steffi Hucke/Mareike Neuhaus Ortsfeuerwehr Schwanebeck

18 18 Nr. 2/2015 Veranstaltungskalender der Gemeinde Hedersleben Uhr bis Uhr Blutspende in der Grundschule Uhr Punktspiel Bohlekegeln Frauenmannschaft vs. Heudeber im Hederslebener Hof für leibliches Wohl ist gesorgt Uhr Punktspiel Bohlekegeln Frauenmannschaft vs. Ilsenburg im Hederslebener Hof für leibliches Wohl ist gesorgt Frauentagsfeier der Gemeinde im Hederslebener Hof Uhr Punktspiel Bohlekegeln 3. Herrenmannschaft vs. Halberstadt im Hederslebener Hof für leibliches Wohl ist gesorgt Uhr bis Uhr Blutspende in der Grundschule Tag der offenen Tür FFW Hedersleben Romantischer Abend im Garten der kath. Kirche Uhr bis Uhr Blutspende in der Grundschule Gertrudesmal in der kath. Kirche Hedersleben St. Martins Lampionumzug Uhr bis Uhr Blutspende in der Grundschule Advent bei Gärtnerei Fehse und Geschäft Lindner Advent in St. Gertrud Termine Volkssolidarität Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Seniorennachmittag Uhr Night and Day Ansprechpartner für den Veranstaltungskalender: Michael Schmidt Schulstraße 15, Hedersleben kontakt@schmidt-qlb.de Tel.: im Februar Schwanebecker Seniorenheim Vorbereitung der Heimbeiratswahl Schützenverein Schwanebeck e. V. Harzpokal im KK-Schießen auf dem Schießstand in Schwanebeck Dorfgemeinschaftsverein Nienhagen Partnerschaftstreffen im DGH Schwanebecker Seniorenheim Frauentagsfeier Schulhort Am Baumhof 19 Uhr - Elternabend für die 1. Klassen Schulhort und Grundschule Am Baumhof Frühlingsfest mit Schulgalerie und Frühlingskonzert (ab Uhr) Schwanebecker Seniorenheim Osterfeier mit unterschiedl. Bräuchen Freiwillige Feuerwehr Schwanebeck Osterfeuer auf dem Gelände der Feuerwehr Schützenverein Schwanebeck e. V. Traditionsturnier der Jugend Luftgeweh/Luftpistole, Schießstand Schwanebeck Heimatverein Schwanebeck von 2013 e.v Hundeverein Schwanebeck Maifeuer auf der Amtschen Wiese Benefinzveranstaltung zu Gunsten der Petrikirche auf dem Kirchplatz ab Uhr im Mai Schwanebecker Seniorenheim Vatertag unter dem Motto Dem Hahn im Korb gerecht werden Schützenverein Schwanebeck e. V. Huypokalschießen mit KK-Gewehr, Mannschaftswettbewerb, Schießstand Schwanebeck Männergesangsverein 28. Frühlingskonzert auf der Huysburg Puppenmuseum Nienhagen 3-Tagesfahrt (u. a. Besuch Teddy-Steiff u. Augsburger Puppenkiste) begrenzte Plätze, Info u. Anmeldung unter SchützenvereinSchwanebeck e. V. Königsschießen zum Schützenfest (Teilnahme für alle Bürger der Stadt möglich) Schwanebecker Seniorenheim Sportfest mit den Kindern der Grundschule Männergesangsverein 3. Musikalischer Frühschoppen im Garten der Familie Thölert, Mühlenstraße 13./ Heimatverein Schwanebeck von 2016 e. V. Veranstaltungen 2015 in Schwanebeck und Nienhagen Große Veranstaltung im Huyweg, am Abend des Tanzveranstaltung in der Kornhalle der Agrargenossenschaft Puppenmuseum Nienhagen Sonntagskonzert mit Jodlermeister Andreas Knopf und Gesangspartnerin Martina Weber (ab 15 Uhr)

19 Nr. 2/ im Juli Schwanebecker Seniorenheim Sommerfest mit den Angehörigen Schulhort Am Baumhof Abschlussfeier der 4. Klasse Schulhort Am Baumhof Abschlussfeier der 4. Klasse Schützenverein Schwanebeck e. V. Schützenfest im August Schwanebecker Seniorenheim Grillnachmittag 22./ Puppenmuseum Nienhagen 5 Jahre Puppen- und Teddybärmuseum - große Jubiläumsausstellung im Museum und DGH Nienhagen (ab 10. Uhr) im September Schwanebecker Seniorenheim Erntedankfest Schützenverein Schwanebeck e. V. Adlerschießen f. Jedermann auf dem Schießstand in Schwanebeck Kleintierzuchtverein Schwanebeck e. V. Ausstellung G Freundeskreis Erntedank Erntedankfest im Oktober Schwanebecker Seniorenheim Drachenbasteln und Drachenfest Schützenverein Schwanebeck e. V. 2. Runde Wanderpokal der Jugend, Schießstand in Schwanebeck Schwanebecker Seniorenheim Erntedankgottesdienst im November Schwanebecker Seniorenheim Buchlesung - Lesecafé Grundschule Am Baumhof Unser Weihnachtshaus - Tag der offenen Tür (ab Uhr) im Dezember Schwanebecker Seniorenheim Weihnachtsfeier Geschichten am Kamin Puppenmuseum Nienhagen Weihnachtsmarkt Schützenverein Schwanebeck e. V. Weihnachtsfahrt (Termine ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten) Der Heimatverein Schwanebeck von 2013 e. V. informiert!!! Die Heimatstube des Heimatvereines in der Breiten Straße ist für Besucher, Geschichtsinteressierte sowie Neugierige ab März 2015 wie folgt geöffnet: jeden 1. Sonntag im Monat von bis Uhr. Bei Interesse werden auch Führungen außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt, bitte wenden Sie sich an Petra Hein (Tel ) oder Jürgen Kreißig (Tel. 235). Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Petra Hein Vorsitzende Anno 1345 wurde vom damaligen Bischof die Genehmigung zum Bau der Petrikirche erteilt, deren Fertigstellung 1349 erfolgte. Im Oktober letzten Jahres wurde die Spitze der Schwanebecker Petrikirche wegen baulicher Mängel abgenommen und steht seither auf dem Kirchplatz. Sanierungsarbeiten am Turm sowie Reparaturarbeiten an der freiliegenden Turmspitze sind dringend notwendig. Die Petrikirche ist ein Wahrzeichen unserer Stadt und den Schwanebeckern liegt sehr viel an ihrem Erhalt. Die Kirchengemeinde hat bereits zu einer Spendenaktion aufgerufen; auf dem Adventsmarkt bei O. Bendler sammelte die CDU-Ortsgruppe spontan für die Sanierung ein erstaunliches Sümmchen, welches an die Evangelische Kirchengemeinde weitergegeben wurde. Für diese Arbeiten muss ein erheblicher finanzieller Betrag bereitgestellt werden, der von der Gemeinde allein nicht zu stemmen ist, deshalb plant der Heimatverein Schwanebeck 1349 bis Jahre Petrikirche Schwanebeck Aufruf!!!! v e. V. am 26. April 2015 eine Benefizveranstaltung und ruft hiermit alle im Ort ansässigen Gewerbetreibenden und Firmen, Vereine und Institutionen auf, sich an der Spendenaktion zu beteiligen. Beginnen soll der Sonntag mit einem Eröffnungsgottesdienst um 10 Uhr in der Petrikirche, zu dem alle recht herzlich eingeladen sind. Für das leibliche Wohl und eine musikalische Umrahmung auf dem Kirchengelände ist auf jeden Fall gesorgt. Alle, die bei dieser Aktion mitmachen wollen, sollten sich dringend beim Heimatverein melden - Petra Hein (Tel ) und Jürgen Kreißig (Tel. 235) haben ein offenes Ohr für tolle Ideen sowie Aktionen. Wir würden uns freuen, wenn sich die Schwanebecker Vereine, Firmen und Privatpersonen bei uns melden, damit die Planung so schnell wie möglich beginnen kann. Petra Hein Vorsitzende Zustand des Kirchturmes der Petrikirche Schwanebeck seit Oktober 2015

20 20 Nr. 2/ Jahre gibt es uns nun schon, die Seniorensportgruppe Gut drauf in Harsleben. Was vor Jahren von unserem Bürgermeister als Spaß-Adresse gemeint war, ist uns zum Motto geworden, nämlich gut drauf zu sein. Dank unseres sehr kompetenten Trainers, Bernd Grelle, sind wir im Alltag sehr viel beweglicher geworden und unsere Lebensqualität hat sich verbessert. Wir, das sind etwa 20 Frauen und 2 Männer, zwischen 60 und 93 Jahren, die sich jeden Donnerstag um 10:15 Uhr im Rathaus zum Sport treffen. Einige von ihnen fahren noch zusätzlich alle 2 Wochen am Montag zu einer anderen, auch von Bernd Grelle geleiteten Gruppe nach Halberstadt, wo auf in Harsleben nicht so sehr beliebten Matten Übungen stattfinden. Gut drauf in Harsleben Unser Fazit: 9 Jahre jede Woche Sport hält gesund und fit und macht fröhlich, denn der Spaß kommt bei den Übungen auch nicht zu kurz. Hoffentlich gibt es unsere Gruppe noch recht lange. Das wünschen wir uns sehr. Wir wünschen uns auch, daß Bernd Grelle uns noch viele Jahre so ausgezeichnet trainieren und uns auch zu Fragen gesunder Ernährung beraten kann. Die Seniorensportgruppe Harsleben Achtung Gartenfreunde des Kleingartenvereins Moorweg e. V.! Bekanntmachung Am ab Uhr findet die Stromzählerablesung in den jeweiligen Gärten satt. Die Kassierung der Beiträge, Aufbaustunden, Pacht und Energie ist am von Uhr. Im Anschluss trifft sich der Vorstand von Uhr. Beitrag und Pacht kann auch auf unser Konto Harzsparkasse IBAN: DE , BIC: NOLADE21HRZ überwiesen werden. ACHTUNG NEUE BANKVERBINDUNG! Mit freundlichen Grüßen A. Feldmann Telefon Die Interessengemeinschaft Harsleben informiert Während unserer letzten Zusammenkunft haben die Vereine und Institutionen die einzelnen Veranstaltungen für das Jahr 2015 besprochen und abgestimmt. Dabei ist ein volles Programm entstanden. Leider konnten wir noch nicht alle Veranstaltungen genau mit einem Termin versehen. Sicherlich wird auch noch die eine oder andere Aktion dazu kommen. Auf unserer Internetseite können sie sich aber aktuell informieren. Dort ist der Veranstaltungskalender hinterlegt und wird laufend aktualisiert. Veranstaltung Braunkohlwanderung durch die Harsleber Berge Treffpunkt ist um 9:30 Uhr, am Schützenhaus, Senioren Modenschau in Wolfshagen im Harz Osterfeuer organisiert vom Hundesportverein Harsleben Seniorenausflug zum Landtag nach Magdeburg Tag der offenen Tür der Freiwilligen Feuerwehr Harsleben im Gerätehaus der Feuerwehr, Seniorenfahrt nach Salzwedel Wann Sonnabend, den 21. Februar Dienstag, den 3. März Sonnabend, den 4. April Donnerstag, den 23. April Freitag, den 1. Mai Tag der offenen Tür in der KITA Knirpsenkiste Mai 2015 Hähnewettkrähen der Harsleber Kleintierzüchter Ausflug der Senioren nach Braunschweig mit Floßfahrt auf der Oker Traditionsreiches Schützenfest der Schützenbrüderschaft von 1494 Große Helgolandfahrt der Senioren offenes Volleyballturnier der Harsleber Vereine organisiert von der Abteilung Volleyball des SV Germania 08 Sommerfest der Senioren mit dem Spielmannszug auf dem Gelände des Hundesportvereines Abendsingen auf dem Alexanderplatz gestaltet durch den Chor Harmonie Harsleben Dienstag, den 19. Mai Sonnabend, den 30. Mai Dienstag, den 16. Juni Juni Juli Juli 2015 Juli - August im August

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