Zwangsumzüge verhindern!

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1 Zwangsumzüge verhindern! Rechtliche Grundlagen, Beispiele und Mindeststandards, Handlungsmöglichkeiten 1 22 Sozialgesetzbuch II (1) 2 (1) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. 1

2 Was sind Leistungen für Unterkunft?(1) 3 monatliche Grundmiete, einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen, Betriebskostennachforderungen des Vermieters (s. LPK-SGB II, 22 RZ 18), Aufwendungen für Schönheitsreparaturen / kleine Reparaturen (s. LPK-SGB II, 22 RZ 17; Kruse/ Reinhard/ Winkler, 22 Rz 22), Wartungskosten für Heizungen, Boiler und ähnliche Geräte, wenn mietvertraglich vorgeschrieben, Renovierungen im Fristenplan (i.d.r. alle 3 und 5 Jahre), Stellplatzkosten und Kabelfernsehen gehören nur dann zu den notwendigen Kosten der Unterkunft (KdU), wenn eine Herauslösung aus dem Mietvertrag von Vermieterseite abgelehnt wird. Was sind Leistungen für Unterkunft? (2) 4 In der Regel ergeben sich die Aufwendung für die Unterkunft aus dem Mietvertrag ( 535 ff. BGB). Sonderfälle (Bespiele): Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum Kosten für ein ein möbliertes Zimmer Hotel- oder Pensionskosten (z.b. nach Brand- oder Zwangsräumungsfall, s. LPK-SGB II, 22 RZ 10) Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens und Stellplatzkosten (s. Eicher/Spellbrink SGB II, 22 Rz 20), oder Miet- und Pachtkosten für einen Schrebergarten, soweit dieser zum Wohnen genutzt wird (s. KdU-Richtlinie Krefeld) Kosten und Gebühren für Not- oder Obdachlosenunterkünfte (s. LPK-SGB II, 22 RZ 10) 2

3 22 Sozialgesetzbuch II (2) 5 (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. 22 Sozialgesetzbuch II (3) 6 (2a) -> neue Regelung bei unter 25-Jährigen: Bei einem Umzug werden nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Kostenübernahme vor Abschluss des Mietertages zugesichert hat. Der Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Betroffenen aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können, der Umzug Voraussetzung ist für die Eingliederung in Arbeit, ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Übernahme der KdU wird ausgeschlossen, wenn unter 25-Jährige vor Beantragung der Leistung die Voraussetzungen für den Leistungsbezug durch einen Auszug aus dem Haushalt der Eltern in eine eigene Wohnung herbeiführen. 3

4 22 Sozialgesetzbuch II (4) (3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. (kein Darlehen nach 23 Abs. 1!) 7 22 Sozialgesetzbuch II (5) (4) -> Zahlung der KdU direkt an den Vermieter, wenn eine zweckentsprechende Verwendung nicht gewährleistet ist. (5) Sofern Leistungen nach 22 SGB II erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. (6) -> Regelung wonach der zuständige Leistungsträger bei einer Räumungsklage im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses unverzüglich durch das Gericht benachrichtigt wird. (7) -> Zuschuss für ungedeckte Kosten der Unterkunft für Auszubildende mit Anspruch auf BAB und BAföG (wenn Eltern nicht leistungsfähig ). 8 4

5 Bei den Unterkunftskosten entscheiden die Kommunen (1) 9 Ermessenspielräume bei der Leistungsgewährung Die Angemessenheit der Unterkunft soll festgelegt werden: nach der Größe des Wohnraumes / qm oder Anzahl der Zimmer i. d. R. gelten die folgenden Grenzen als angemessen: Personen qm nach den als angemessenen geltenden örtlichen Mietpreisen -> Orientierung an den durchschnittlichen örtlichen Mieten -> tatsächliche Verfügbarkeit auf dem Wohnungsmarkt, nach den Besonderheiten des Einzelfalles und der Pflicht, eine menschenwürdige Unterkunft sicher zu stellen -> pflichtgemäße Ermessensausübung und Härtefallregelung jede weitere Bei den Unterkunftskosten entscheiden die Kommunen (2) 10 Ermessenspielräume bei der Leistungsgewährung Die Erstattung von Wohnungssuch- und Umzugskosten (wenn der Träger zum Umzug aufgefordert und die neue Unterkunft genehmigt hat): Kosten für Zeitung, Anzeigen, Telefongespräche oder Fahrtkosten Maklergebühr tatsächliche Höhe der Umzugskosten oder Umzugspauschalen Entlohnung Umzugshelfer / Kosten Mietwagen usw. Werden mit dem Umzug verbundene notwendige Renovierungen erstattet und in welcher Höhe? Übernahme der Heizkosten: Heizkostenpauschale / Deckelung der Heizkosten oder die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten und der Nachzahlungen, wenn die Unterkunft als angemessen gilt 5

6 Was ist angemessen? 11 Für die sozialgerichtliche Rechtsprechung gilt, dass es sich beim Begriff der Angemessenheit, den 22 Abs. 1 SBG II und 29 SGB XII (Sozial-hilferecht) verwenden, um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. D.h. keine willkürlich festgelegten Grenzen, sondern hinreichend begründete, an der geltenden Rechtsprechung orientierte Angemessenheitskriterien. Wildwuchs und Willkür und Unübersichtlichkeit (1) 12 Viele kommunale Träger informieren Betroffene nicht über die ihnen zustehenden Leistungen der Unterkunft. Die Angemessenheitsgrenzen stammen noch auch Sozialhilfezeiten, liegen sogar darunter oder werden nach fiskalischen Gesichtspunkten ohne Berücksichtigung der Lage auf dem Wohnungsmarkt festgelegt. Die jeweiligen Richtlinien blenden weite Bereiche des Themas aus und sind höchst unterschiedlich gefasst (Härtefallregelung, Einzelfallentscheidung, selbstgenutztes Wohneigentum, Lage auf dem Wohnungsmarkt usw.). KdU-Richtlinien gibt es fast überall, sie werden von der Verwaltung aber oft ignoriert. Mittelfristige sozialpolitische Ziele werden ausgeblendet (Gettoisierung, das Auflaufen von Miet- und Heizschulden, die Wirtschaftlichkeit von Umzügen und ihre sozialen Folgen). 6

7 Wildwuchs und Willkür und Unübersichtlichkeit (2 Praxisbeispiele) Der Umfang kommunaler Durchführungsrichtlinien variiert von einer A4-Seite bis zum 20-seitigen Vorschriftenkatalog mit detaillierten Regelungen für Sonderfälle und Vorgaben für die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz werden die Unterkunftskosten durch Landesrichtlinien geregelt. In Berlin und vielen anderen Kommunen existieren detaillierte KdU-Richtlinien, die von den Jobcentern und ARGEn aber nicht verbindlich umgesetzt wird. Das in den Behörden übliche Gieskannenprinzip blockiert Einzelfallentscheidung. Interne Sparvorgaben schränken Ermessensspielräume ein. 13 Gute Praxis: Härtefallregelungen bei als unangemessenen eingestuften KdU 14 Gründe und Fundstellen (jeweiligen KdU-Richtlinien) schwere Krankheit oder Behinderung (Berlin), Umzug mit minderjährigen Kindern, wenn soziale Beziehungen gefährdet würden (Rheinland Pfalz), Haushalte, in denen innerhalb des letzten Jahres ein Todesfall eingetreten ist (Bielefeld), kurze Zeit der Hilfebedürftigkeit Beendigung (z.b. durch Arbeitsaufnahme) ist innerhalb von 12 Monaten zu erwaten (Köln), bei bestehenden Schwangerschaften Höchstwert die nächste Stufe (Rheinland Pfalz), langjähriges Mietverhältnis mehr als 10 Jahre (Köln), eine Vielzahl von Leistungsberechtigten (z.b. in einer Großsiedlung) ist betroffen (Dortmund). 7

8 Handlungsmöglichkeiten (1) Information und Transparenz Die Beratungspraxis zeigt: Kommunale KdU-Richtlinien werden von den Behörden nur unzureichend umgesetzt. Schritt 1: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur Offenlegung der KdU-Richtlinien. Schritt 2: Überprüfung der Richtlinien anhand von Leitsätzen der aktuellen Rechtsprechung. Schritt 3: prüfen, ob die Behördenpraxis mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmt. Schritt 4: offensive Information und Unterstützung der Betroffenen, gff. Durchführung eines Musterverfahrens. 15 Handlungsmöglichkeiten (2) Überprüfung der Angemessenheitsgrenzen 16 Woran orientieren sich die örtlichen Angemessenheitsgrenzen? (Wohngeldtabelle scheidet nach BSG-Urteil aus) Bei der Orientierung am örtlichen Mietspiegel: Wie alt ist dieser, welche Preisstufen werden herangezogen? Überprüfung der Verfügbarkeit von Wohnungen in den vorgegebenen Preissegmenten Wohnungsmarktanalyse. Erfassung und Dokumentation des lokalen Wohnungsmarktes über einen längeren Zeitraum. 8

9 Handlungsmöglichkeiten (3) Überprüfung der Gewährungspraxis 17 Beispiel Heizkostenpauschalierung These: Der durchschnittliche Heizenergiebedarf kann nicht als Obergrenze zur Bemessung von Heizkostenpauschalen herangezogen werden. 1. Erwerbslose Menschen sind i.d.r. öfters und damit länger zu Hause als Erwerbstätige. 2. Erwerbslose Menschen wohnen in billigen Wohnungen mit schlechterer Wärmeisolation und höheren Heizkosten. Um die öffentliche Auseinandersetzung auf der Basis von belegbaren Daten aufzunehmen, führt Tacheles zusammen mit Bündnispartnern in Wuppertal eine Umfrage zur Ermittlung des tatsächlichen Energiebedarfs bei LeistungsbezieherInnen durch. Ggf. Musterklage, weil Pauschalierung von Heizkosten rechtswidrig. Kommunale Handlungsmöglichkeiten (Zusammenfassung) 18 Offenlegung der KdU Richtlinien (Informationsfreiheitsgesetz) Überprüfung der Angemessenheitsgrenzen (Freiburger Untersuchung des Wohnungsmarktes) politische Auseinandersetzung um Mindeststandards Umgang mit Heizkostenübername Erstattung von Energiekostennachforderungen usw. Gegeninformationskampagnen, Skandalisierung der Zustände Information und Beratung der Betroffenen Rechtsdurchsetzung Musterverfahren Infos und Links Ergebnisse Studie Linksfraktion und der BA zu den KdU KdU-Richtlinien unter 9

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