Gesetz über die Rekurskommission der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz

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1 Gesetz über die Rekurskommission der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (vom 5. September 000) Der Kantonskirchenrat der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf des Organisationsstatuts vom 8. April 998 beschliesst:. Organisation. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung Die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Begriffe und Bezeichnungen von Personen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechende Funktion bekleiden. Wahl Wahlverfahren und Amtsdauer der Rekurskommission werden durch das Organisationsstatut geregelt. Der Präsident der Rekurskommission muss eine abgeschlossene juristische Hochschulausbildung oder das Anwaltspatent besitzen. Der Rekurskommission können nicht gleichzeitig Personen als Mitglieder angehören, die miteinander verheiratet, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Amtssitz Der Präsident bestimmt den Amtssitz der Rekurskommission. 4 Bestand Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. 5 Besetzung und Beschlussfähigkeit Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. 6 Einzelrichter

2 Der Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Rekurskommission beurteilt Beschwerden und weitere Geschäfte als Einzelrichter in den durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fällen. Im Klageverfahren vor der Rekurskommission führt der Einzelrichter das Sühneverfahren durch.. Ausstand 7 Ausschluss Das Mitglied der Rekurskommission ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen: a) in eigener Sache, in Sachen seines Ehegatten oder Verlobten, seiner Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum 4. Grad der Seitenlinie, ferner, wenn es oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat; b) in Sachen seines Mündels, seines Verbeiständeten oder Pflegekindes; c) in Sachen einer juristischen Person, deren Verwaltung es angehört; d) wenn es in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn es als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat; e) wenn es von einer Partei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Verfahren ein Geschenk oder einen anderen ihm nicht gebührenden Vorteil annahm oder sich versprechen liess. Ein Mitglied der Rekurskommission, das zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, ist auch dann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn ein mit ihm in gemeinsamer Praxis arbeitender Rechtsanwalt als Bevollmächtigter vor seiner Instanz auftritt. 8 Ablehnung Ausserdem kann eine Person abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen: a) in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied sie ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Kanton, zur Kantonalkirche oder zu einem anderen Gemeinwesen; b) wenn sie Rat gegeben, Gutachten erstattet, als Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat; c) wenn zwischen ihr und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; d) wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen. 9 Obliegenheiten der Betroffenen Ist der Betroffene von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, oder liegt gegen ihn ein Ablehnungsgrund vor, so zeigt er dies ohne Verzug an. Bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes erklärt er, ob er selber den Ausstand verlange. Stellt er die Ablehnung den Parteien anheim, so wird ihnen hierfür eine kurze Frist angesetzt. 0 Begehren Dritter Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Rekurskommission während des ganzen Verfahrens gestellt werden. Verzögerung des Begehrens Wer durch ungerechtfertigte Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig.

3 Verfahren Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird aufgrund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden. Dem, der den Ausstand selber verlangt, darf er auf die gewissenhafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihm auch aus andern zureichenden Gründen bewilligt werden. Entscheid Über ein streitiges Ausstandsbegehren befindet die Rekurskommission in Abstand der betroffenen Mitglieder selbst. 4 Nichtbeachten des Ausstandes Soweit die Parteien nicht auf den Ausstand verzichtet haben, sind das Verfahren vor einer ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Person und jener Entscheid, an welchem sie teilgenommen hat, anfechtbar. Bei Ablehnung wirkt die Anfechtbarkeit jedoch erst von der Stellung des Begehrens an. Die Anfechtung erfolgt auf dem Rechtsmittelweg. Wird die Verletzung der Meldepflicht über das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrundes erst nach Eröffnung des Endentscheides entdeckt, kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheides auf dem Rechtsmittelweg verlangen. Die Anfechtbarkeit erlischt in jedem Fall mit dem Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist. 5 Ausserordentliche Stellvertretung Kann sich die Rekurskommission nicht mehr durch Zuzug von weiteren Mitgliedern ergänzen, so ergänzt der Kantonskirchenrat diese durch ausserordentliche Mitglieder.. Aufsicht 6 Unabhängigkeit In ihrer Rechtsprechung ist die Rekurskommission unabhängig und nur an das Recht gebunden. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. 7 Oberaufsicht des Kantonskirchenrates Die Verwaltung der Rekurskommission steht unter der Oberaufsicht des Kantonskirchenrates. Die Rekurskommission erstattet ihm jährlich Bericht und steht ihm zur Einsichtnahme in die Verwaltung der Rechtspflege zur Verfügung. Der Rechenschaftsbericht erstreckt sich auf die Tätigkeit der Rekurskommission sowie auf den Gang der Rechtspflege im allgemeinen.. Verfahrensbestimmungen. Geschäftsleitung

4 8 Leitung der Rekurskommission Dem Präsidenten der Rekurskommission obliegt die Geschäftsleitung. Er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder der Rekurskommission und sorgt für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte. Er orientiert die Rekurskommission periodisch über den Stand der Geschäfte. 9 Leitung des Verfahrens Der Präsident bezeichnet die drei Mitglieder der Rekurskommission, welche für die Behandlung eines Geschäftes zuständig sind und bestimmt den Referenten. Der Vorsitz kann dem Vizepräsidenten übertragen werden. Es darf nicht mehr als ein Ersatzmitglied eingesetzt werden. Der Vorsitzende erlässt die Vorladung. Er leitet die Verhandlungen und das schriftliche Verfahren. Zudem kann der Vorsitzende über Kostenvorschüsse, unentgeltliche Rechtspflege und über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln entscheiden, bei Nichtleisten des Kostenvorschusses auf Nichteintreten erkennen und bei Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder wenn das Verfahren aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, die Abschreibung des Verfahrens verfügen. Werden Rechtsmittel ergriffen, so kann er Vernehmlassungen erstatten. 0 Stellvertretung Der Vorsitzende der Rekurskommission und der Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus. Diese können überdies dem Referenten übertragen werden. Bei Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten und dieser durch ein anderes Mitglied der Rekurskommission vertreten. Einzelrichterentscheid Ist auf ein Rechtsmittel oder eine Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder der Vizepräsident einen Einzelrichterentscheid. Vorsorgliche Massnahmen Der Vorsitzende trifft die geeigneten Massnahmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustandes droht. In Fällen besonderer Dringlichkeit wird auf Antrag sofort eine vorläufige Anordnung getroffen, über deren Aufrechterhaltung als vorsorgliche Massnahme nach Anhörung der Gegenpartei entschieden wird. Dieser kann statt dessen eine Frist von höchstens 0 Tagen zur Einsprache angesetzt werden unter der Androhung, dass es im Säumnisfall bei der vorläufigen Anordnung sein Bewenden habe. Die Einsprache soll kurz begründet werden; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, wenn die Rekurskommission oder der Vorsitzende nichts Abweichendes anordnen. Für die Änderung und die Aufhebung solcher Massnahmen, die Sicherstellung und die Schadenersatzpflicht gelten 8 bis 84 ZPO. Amtsgeheimnis Die Mitglieder der Rekurskommission sind zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse verpflichtet. 4 Verbot des Berichtens 4

5 Es ist untersagt, Mitglieder der Rekurskommission ausserhalb des Verfahrens von der Streitsache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer Weise zu beeinflussen. Beeinflussungsversuche sind abzulehnen, und die Rekurskommission ist zu orientieren. 5 Amtssprache 4 Die Rekurskommission und die Parteien haben sich der deutschen Sprache zu bedienen, soweit die Rekurskommission keine Ausnahmen gestattet. Nötigenfalls wird ein Übersetzer beigezogen. Stumme, Taube und Schwerhörige werden schriftlich oder durch den Beizug geeigneter Personen einvernommen. Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sinngemäss auf solche Personen und auf die Übersetzer angewandt. Wer es unterlässt, der Rekurskommission rechtzeitig den Beizug eines Übersetzers oder dergleichen zu melden und dadurch zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig.. Gerichtssitzungen 6 Teilnahmepflicht Kein Mitglied darf ohne zureichende Gründe einer Sitzung fernbleiben. 7 Zirkularbeschlüsse Die Rekurskommission fasst ihre Entscheide in der Regel auf dem Zirkularweg. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung sämtlicher bezeichneter Kommissionsmitglieder. 8 Öffentlichkeit Die Verhandlungen und die Eröffnung der Entscheide sind öffentlich, sofern das mündliche Verfahren durchgeführt wird. Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig. Die Rekurskommission kann die Öffentlichkeit ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand zu befürchten ist, sowie wenn die schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten es erfordern. 9 Abstimmung Die Mitglieder sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. 0 Gerichtsferien Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und von der Rekurskommission bestimmte Fristen stehen still: a) vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern, b) vom 5. Juli bis 5. August, c) vom 8. Dezember bis und mit dem 7. Januar. Vorbehalten bleiben Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien. 5

6 . Protokoll und Akten Kontrollen Die Rekurskommission führt eine fortlaufende Kontrolle über alle eingeleiteten Rechtsfälle und die Art ihrer Erledigung. Protokollpflicht Für jedes Verfahren wird ein Protokoll in chronologischer Ordnung geführt und mit den Akten aufbewahrt. Protokollführer Das Protokoll führt der Präsident, sofern er nicht einen Protokollführer bestimmt. 4 Protokollinhalt im allgemeinen Ins Protokoll sind aufzunehmen: a) die Darstellung aller wesentlichen Verfahrensvorgänge bezüglich Ort, Zeit, Inhalt und mitwirkender Personen; b) die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äusserungen; c) der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten; d) die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse; e) die Entscheide im Dispositiv. 5 Aufbewahrung In den Protokollen darf nichts unleserlich gemacht werden. Bei Protokollen in Reinschrift sind Streichungen und Ergänzungen vom Protokollführer zu beglaubigen. Die Spruchbücher sind dauernd und die Protokolle sowie andere Akten 0 Jahre aufzubewahren. 6 Beweiskraft Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhandlungen. Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet die Rekurskommission. 7 Aktenordnung Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden in ein Aktenverzeichnis eingetragen, das Bestandteil des Protokolls bildet. Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowie der Tag der Postaufgabe und des Einganges. 8 Spruchbücher Die Endentscheide werden zudem chronologisch geordnet in besonderen Spruchbüchern gesammelt. 9 Rückgabe 6

7 Akten- und Beweisstücke werden dem Einleger oder Berechtigten nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens ohne weiteres herausgegeben. Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt werden. 40 Verlorene Akten Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit möglich nach den Handakten der Rekurskommission und der Parteien wiederhergestellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht möglich, so werden die betreffenden Handlungen wiederholt. Die Kosten gehen zulasten dessen, der den Verlust verursacht hat..4 Vorladungen und andere Zustellungen 4 Form Vorladungen werden schriftlich erlassen. Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auch nur mündlich vorgeladen werden. 4 Inhalt Die Vorladung enthält: a) die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird; b) die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozessache; c) Ort und Zeit des Erscheinens; d) die Aufforderung an den Vorgeladenen, vor der Behörde zu erscheinen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie auf die 5, 48, 49 und 57 dieses Gesetzes; e) für die Parteien: den Zweck der Verhandlung; f) Datum und Unterschrift eines Mitglieds der Rekurskommission. 4 Frist Vorladungen sind mindestens 0 Tage vor dem Termin zu versenden. In dringenden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Fristen vorbehalten. 44 Zustellempfänger Hat die Partei einen Vertreter, so wird die Vorladung diesem zugestellt. Wird das persönliche Erscheinen der Partei verlangt, so wird die Vorladung ihr zugestellt, dem Vertreter eine Kopie. Die Zustellung erfolgt an den Vorgeladenen persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person. 45 Zustellungsorgane Die Vorladung wird durch die Post zugestellt. Vorladungen für Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörden zugestellt. 7

8 46 Gescheiterte Zustellung Kann die Zustellung nicht erfolgen, so wird sie wiederholt. Wird die zweite Zustellung bei der Post nicht abgeholt, gilt sie als zugestellt. Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert. 47 Beweis der Zustellung Die Vorladung wird eingeschrieben, gegen Empfangsschein oder amtliche Bescheinigung zugestellt. 48 Adressänderungen Eine Partei hat Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt sie es, so sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam. 49 Anzeigepflicht Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen. 50 Öffentliche Vorladung Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlichen Nachforschungen nicht zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen geeigneten Blättern veröffentlicht. Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, so tritt die öffentliche Vorladung anstelle der persönlichen Zustellung. 5 Rechtsschriften Die Bestimmungen über die Vorladung gelten sinngemäss für andere Zustellungen, wie beispielsweise von Rechtsschriften. Sind mehrere Personen gemeinsam Partei, so kann die Rekurskommission einen Zustellungsempfänger bezeichnen..5 Fristen 5 Gesetzliche Fristen Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden. Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen. 5 Fristen der Rekurskommission Durch die Rekurskommission festgesetzte Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend angesetzt werden und in der Regel nicht weniger als 0 und nicht mehr als 0 Tage dauern. 8

9 54 Fristberechnung Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endet die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt. 55 Fristwahrung 4 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Aus einer falschen Fristangabe darf einer Partei kein Nachteil erwachsen. Eingaben und Zahlungen, die fristgerecht erfolgen, aber an eine unrichtige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterbeförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen. 56 Erstreckungs- und Verschiebungsgesuche Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer durch die Rekurskommission angesetzten Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt. Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist gestellt werden. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden. 57 Androhung der Säumnisfolgen Wo das Gesetz die Folgen der Säumnis einer Frist oder Verhandlung nicht festsetzt, bestimmt sie die Rekurskommission. Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert. 58 Respektzeit Als säumig gilt, wer zu einer Verhandlung nicht innert einer viertel Stunde nach dem in der Vorladung festgesetzten Zeitpunkt erscheint. Ist den Parteien das Erscheinen freigestellt, so kann mit der Verhandlung sofort begonnen werden. 59 Kosten bei Säumnis Kann wegen Säumnis einer Partei eine Verhandlung nicht stattfinden, so wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen. 60 Wiederherstellung Die Rekurskommission kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Grobes Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird. 9

10 4 Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens 0 Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, so entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung.. Schlussbestimmungen 6 Anwendung auf hängige Verfahren Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz wird dem fakultativen Referendum gemäss 6 Abs. des Organisationsstatuts unterstellt. Der kantonale Kirchenvorstand bestimmt das Inkrafttreten. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Rechtssammlung aufgenommen. Im Namen des Kantonskirchenrates Die Präsidentin: Der Sekretär: Elisabeth Meyerhans Linus Bruhin SRSZ.0 0

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