University Division of International Programs. Europe

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1 University Division of International Programs Europe Leitung Prof.-univ. Lic. DDr. Gerhard Berchtold, PGD, MBA, MPA, LLM PORTFOLIO ASSESSMENT OF PRIOR LEARNING HANDBUCH ANWENDBAR FÜR ANRECHNUNG VON TRANSFER-CREDITS ANERKENNUNG VON FRÜHEREM LERNEN Programm

2 Universidad Azteca Branch Campus in Österreich Upgrade-Studien unter Anwendung der Portfolio Methode Técnico Súperior-/Bachelor-Studien und Licenciado-/Master-Studien Zusatz-Qualifikationen Diplom-Upgradelehrgänge für MasterabsolventInnen aus Lehrgängen universitären Charakters und Unternehmerprüfungen/Berufsberechtigungen Grado oficial: Staatlich anerkannt mit RVOE Licenciado en Administración de Empresas Master of Science in Business Administration Licenciado en Comercio International Master of Science in International Commerce Licenciado en Contaduría Pública Master of Science in Public Accounting Licenciado en Psicología Master of Science in Psychology Licenciado en Derecho Master of Law Maestría en Derecho Magister of Law / Professional Doctor of Law Licenciado en Arquitectura Master of Science in Architecture Licenciado en Informática Administrativa Master of Science in Administrative Information Technology Die Abschlüsse des Técnico Súperior Universitario entsprechen laut Führungsempfehlungen 2009 des BMWF (NARIC Austria) der ersten Bologna-Ebene (Bachelor-Grad), die Abschlüsse des Licenciado entsprechen der zweiten Bologna-Ebene (Magister, Master) in Österreich P. 2 of 66

3 WILLKOMMENSBOTSCHAFT DES DEKANS Dekan für Europäische Programme Prof. Gerhard Berchtold an der Universidad Azteca de Chalco Assessment of Prior Learning, die Beurteilung des früheren Lernens, ist eine von der UNESCO empfohlene Methode der akademischen Anerkennung beruflichen und privaten lebenslangen Lernens. Menschen lernen im Beruf, in der Freizeit, im Alltag und dies häufig auf einem Niveau, das dem Ergebnis, der vermittelten Lern-Erfahrung, einer Lehrveranstaltung in einem Hörsaal durchaus gleichkommt. Die zwei häufigsten Formen der akademischen Anerkennung früheren Lernens sind Transfer of Credits oder die Anrechnung von bereits erbrachten gleichwertigen Studienleistungen auf einen Lehrplan einer aufnehmenden Universität, sowie Credits Recommendation oder die Anerkennung nicht-formalen Lernens durch Zuordnung von ECTS Punkten. Beim Assessment of Prior Learning demonstriert ein/e Kandidatin was, wo und wie gelernt bzw. angewandt wurde und dem Lernen auf postsekundärem Niveau gleichwertig ist. P. 3 of 66

4 Ein/e Kandidat/in orientiert sich am Rahmenstudienplan der aufnehmenden Universität für das ins Auge gefasste Diplomstudium auf Bachelor oder Master-Niveau. Im ersten Schritt gilt sinngemäß das ECTS-System, d.h. es werden die anrechenbaren ECTS Punkte den gleichwertigen oder ähnlichen Vorlesungen bzw. Modulen des Lehrplanes zugeordnet. Dies erfolgt in der Regel mittels einer Zuordnungstabelle, auf der die gleichwertige Lehrveranstaltung und deren Quelle angeführt ist, wobei diese Angaben durch entsprechende Zeugnisse und Studiennachweise zu belegen sind (z.b. Diploma Supplement aus einem Lehrgang universitären Charakters). Sollte mit den Transfer-Credits bereits das Auslangen gefunden werden, also die notwendige Punktezahl erreicht worden sein, so sind keine weiteren ECTS Punkte für die Verleihung des entsprechenden Diploms mehr erforderlich, sobald die Abschlussprüfung an der Universität erfolgt ist. (vgl. Nostrifizierung in Österreich) Für den Fall, dass noch weitere Lehrveranstaltungen nachzuweisen sind, besteht die Möglichkeit der Anerkennung von ECTS Punkten (credits recommendation) in Form eines prior learning portfolios. Dies eröffnet Kandidat/innen die Möglichkeit, andere erbrachte Lernerfahrungen aus Beruf und lebenslangem Lernen anerkennen zu lassen. Dazu ist es erforderlich, zu jedem beantragten Modul eines Lehrplanes einen Aufsatz zu verfassen, der dieses Lernen belegen soll. Diese Methode wird von zahlreichen Universitäten weltweit in ähnlicher Form und unterschiedlichem Umfang praktiziert. In einigen Staaten ist es möglich, gänzlich auf der Grundlage von prior-learning-assessment ein Diplom zu erlangen, etwa in Frankreich, Irland, Holland, Canada, Australien und Mexiko, um nur einige zu nennen. Es ist an der Universidad Azteca grundsätzlich möglich, mittels Revalidación de Estudios und Abschlussprüfung die Diplomerfordernisse zu erfüllen. In der Regel besteht ein individueller Studienplan aus angerechneten Transfer-Credits, aus anerkannten Portfolio-des-früheren-Lernens-Credits, und aus absolvierten Prüfungsleistungen an der Universidad Azteca de Chalco. Die Universidad Azteca de Chalco ist eine staatlich anerkannte Privatuniversität in Mexiko, die in Österreich als anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung gilt ( 51 (2) Z 1 UG 2002), deren akademische Grade geführt werden können ( 88 UG 2002). Seit ihrer Gründung im Jahre 1994 haben rd Absolventen ihr Studium an der Universidad Azteca abgeschlossen, dzt. sind in on-campus Studien an den fünf Standorten in Mexico rd. 1,400 Studierende eingeschrieben. Über ein weltweites Netz von Branch Campus Standorten sowie Partnerschaften werden Studien vermittelt. Die P. 4 of 66

5 Universidad Azteca bietet neben den mexikanischen Branch Campus Standorten auch Studien auf dem Wege der Fernlehre online und mittels e-learning an. Die Universidad Azteca bietet Studien in staatlich anerkannten Studienrichtungen (RVOE) namentlich in Betriebswirtschaftslehre (Administración de Empresas), Internationaler Geschäftstätigkeit (Comercio Internacional), Öffentliche Wirtschaftsprüfung (Contadura Publica), Verwaltungs-IT (Informatica Administrativa), Architektur (Arquitectura), Psychologie (Psicologia), Rechtswissenschaften (Derecho) und Erziehungswissenschaften (Educación) (Lehramt) sowie Pädagogik (Pedagogía) u.a. an. Darüber hinaus ist die Universität berechtigt, eigene (autonome) akademische Grade (grado propio) zu verleihen. Durch diese Vielfalt können den Studieninteressenten umfassendere flexible und individuelle Formen und Zugänge zu höheren Studien eröffnet werden. Zudem sind Doppel-Doktorate mit anerkannten Partneruniversitäten möglich. Die Universidad Azteca ist als anerkannte Universität u.a. auf der offiziellen Website der mexikanischen Regierung ( sowie auf der International Association of Universities (IAU) der World Higher Education Database der UNESCO ( unter dem Namen Universidad Azteca de Chalco gelistet und damit international anerkannt. Die neuen Studienangebote in Europa stellen die konsekutive Fortsetzung der bisherigen Studienangebote der Universidad Azteca de Chalco dar und bieten somit höhere akademische Qualifikation und die Fortsetzung des lebenslangen Lernens unserer Studierenden. Wir freuen uns auf Sie als Student/in an der Universidad Azteca de Chalco Gerhard Berchtold Dean of European Programs and the School of Environmental and Waste Management Universidad Azteca de Chalco P. 5 of 66

6 Portfolio Methode Prior Learning Portfolio Die UNESCO empfiehlt die Anerkennung lebenslangen früheren Lernens (Assessment of Prior Learning). Viele Menschen eignen sich im Laufe ihres Lebens Kenntnisse und Fertigkeiten an, die vergleichbar sind mit den Lern-Ergebnissen (outcomes) von Lehrveranstaltungen, Vorlesungen, Pro-Seminaren und Praktischen Übungen an Universitäten und Hochschulen. Prüfungen versteht die UNESCO nicht nur als an Universitäten oder vor Prüfungskommissionen abgelegte mündliche oder schriftliche Prüfungen in einem Fach oder Lehrgang, sondern vielmehr auch als Nachweis eines/r Kandidaten/in, dass er/sie die betreffenden Kenntnisse auf anderen Wegen gleichwertig erlangt hat und diese Kenntnisse entsprechend belegen kann. Zahlreiche Mitgliedstaaten der UNESCO haben die Empfehlungen der Anerkennung früheren Lernens in unterschiedlichem Umfang umgesetzt. Während die Anerkennung von Prüfungsleistungen in Österreich nur rudimentär im 78 UG 2002 bzw. restriktiv im 90 UG 2002 umgesetzt wurde, ist es in zahlreichen Staaten möglich, allein auf Grundlage der Anerkennung früheren Lernens einen Studienabschluss zu erlangen, etwa in Spanien Homologación de Estudios Parciales durch das Bildungsministerium, in Frankreich durch Anerkennung höherer Studien (Validation des Etudes Superieures VES) bzw. Anerkennung von Lebenserfahrung (Validation des Acquis d Experience VAE) durch die autonomen Universitäten, in Irland (Prior Learning Assessment) durch die Höhere Bildungskommission HETAC, ( ) und in Mexiko mittels Revalidación de Estudios im Sinne des Artikel 61 des Ley Federal de Educación seitens der Universitäten oder Bildungsbehörden. Bei der Portfolio Methode orientiert sich der/die Kandidat/in am Rahmenstudienplan beispielsweise für den Licenciado en Administración de Empresas (Master of Science in Business Administration) und belegt Modul für Modul, wo und wie die entprechende Lern-Erfahrung erlangt oder Studienleistung erbracht wurde. Auf diese Art fügt sich das Portfolio wie eine Match-List zusammen und belegt im Einzelnen die Gleichwertigkeit mit den Studienleistungen anhand dem Studienplan. Im Rahmen der Abschlussprüfung präsentiert der/die Kandidat/in das Portfolio und verteidigt die Gleichwertigkeit gegenüber der Prüfungskommission. Voraussetzung für die direkte und volle Anrechnung von Studienleistungen sind nachgewiesene 300 ECTS. (vgl. Anerkennung von Prüfungsleistungen und Nostrifizierung in Österreich) Voraussetzung für die Anerkennung von Lebens- Berufserfahrungen und Berufsausbildungen sind die entsprechenden Einzelnachweise im Portfolio. P. 6 of 66

7 World Declaration on Higher Education for the Twenty-first Century: Vision and Action and Framework for Priority Action for Change and Development in Higher Education adopted by the World Conference on Higher Education Higher Education in the Twenty-First Century: Vision and Action 9 October 1998 World Declaration on Higher Education for the Twenty-first Century: Vision and Action We, participants in the World Conference on Higher Education, assembled at UNESCO Headquarters in Paris, from 5 to 9 October 1998, ( ) Proclaim the following: ( ) SHAPING A NEW VISION OF HIGHER EDUCATION ( ) Article 7. Strengthening co-operation with the world of work and analysing and anticipating societal needs ( ) (c) As a lifelong source of professional training, updating and recycling, institutions of higher education should systematically take into account trends in the world of work and in the scientific, technological and economic sectors. In order to respond to the work requirements, higher education systems and the world of work should jointly develop and assess learning processes, bridging programmes and prior learning assessment and recognition programmes, which integrate theory and training on the job. Within the framework of their anticipatory function, higher education institutions could contribute to the creation of new jobs, although that is not their only function. (d) Developing entrepreneurial skills and initiative should become major concerns of higher education, in order to facilitate employability of graduates who will increasingly be called upon to be not only job seekers but also and above all to become job creators. Higher education institutions should give the opportunity to students to fully develop their own abilities with a sense of social responsibility, educating them to become full participants in democratic society and promoters of changes that will foster equity and justice. Article 8. Diversification for enhanced equity of opportunity (a) Diversifying higher education models and recruitment methods and criteria is essential both to meet increasing international demand and to provide access to various delivery modes and to extend access to an ever-wider public, in a lifelong perspective, based on flexible entry and exit points to and from the system of higher education. (b) More diversified systems of higher education are characterized by new types of tertiary institutions: public, private and non-profit institutions, amongst others. P. 7 of 66

8 Institutions should be able to offer a wide variety of education and training opportunities: traditional degrees, short courses, part-time study, flexible schedules, modularized courses, supported learning at a distance, etc. ( ) Framework for Priority Action for Change and Development of Higher Education I. PRIORITY ACTIONS AT NATIONAL LEVEL 1. States, including their governments, parliaments and other decisionmakers, should: ( ) (d) develop higher education institutions to include lifelong learning approaches, giving learners an optimal range of choice and a flexibility of entry and exit points within the system, and redefine their role accordingly, which implies the development of open and continuous access to higher learning and the need for bridging programmes and prior learning assessment and recognition; P. 8 of 66

9 United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization Recommendation on the Recognition of Studies and Qualifications in Higher Education adopted by the General Conference at its twenty-seventh session Paris, 13 November 1993 RECOMMENDATION ON THE RECOGNITION OF STUDIES AND QUALIFICATIONS IN HIGHER EDUCATION P R E A M B L E The General Conference of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), meeting in Paris from 25 October to 16 November 1993, at its twenty-seventh session, ( ) A d o p t s the present Recommendation this thirteenth day of November I. DEFINITIONS 1. For the purposes of this Recommendation and without prejudice to the definitions States may use in their internal administrative systems and laws, (a) 'higher education' means all types of studies, training or training for research at the post-secondary level, provided by universities or other educational establishments, that are approved as institutions of higher education by the competent State authorities; (b) 'qualification in higher education' means any diploma, degree or other qualifying certificate that is awarded by an institution of higher education, or another appropriate authority, that establishes that the holder has successfully completed a course of study and qualifies him or her either to continue to a further stage of study or to practise a profession not requiring further special preparation; (c) ' partial studies' means any homogeneous fraction of a course at the first stage or at more advanced stages of higher studies that has been evaluated and authenticated and, while not a complete course in itself, can be equated with a significant acquisition of knowledge or skill; ( ) (e) `recognition' of a foreign qualification in higher education means its acceptance by the competent authorities of the State concerned (whether they be governmental or non-governmental) as entitling its holder to be considered under the same conditions as those holding a comparable qualification awarded in that State and deemed comparable, for the purposes of access to or further pursuit of higher education studies, participation in research, the practice of a profession if this does not require the passing of examinations or further special preparation, or all the foregoing, according to the scope of the recognition; P. 9 of 66

10 Mexiko - Rechtsgrundlage: Ley Federal de Educación ARTÍCULO 61.-Revalidación de estudios es la validez oficial que se otorga a los realizados en planteles que no forman parte del sistema educativo nacional. Bundesgesetz über die Bildung Artikel 61. Anerkennung von Studien ist die offizielle Wertigkeit, welche verliehen wird an jene (Studien), die in Bildungseinrichtungen absolviert wurden, welche nicht Teil des nationalen Bildungssystems bilden. Assessment of Prior Learning, hier: Revalidación de Estudios, im Sinne der akademischen Anerkennung durch die akkreditierte postsekundäre Bildungseinrichtung Universidad Azteca de Chalco beruht auf zwei Säulen: Anrechnung von ECTS Punkten aus Studienleistungen Transfer of Credits Validation des Études Supérieures (VES) Anerkennung von Bildungserfahrungen früheren Lernens durch Zurechnung von ECTS Punkten Recommendation of Credits Validation des Acquis d Éxperience (VAE) P. 10 of 66

11 Präsentation und Prüfung des APL Portfolios an der Universidad Azteca Redaktion des Portfolios durch Kandidat/in Erstellung von APL- Portfolio-Tabelle mit anrechenbaren ECTS Punkten Verfassung von APL- Aufsätzen je Lehrveranstaltung für anerkennbare ECTS Matchlist für Lehrveranstaltungen laut Studienplan mit absolvierten Vorlesungen anhand LV Nachweisen Matchlist für Prior Learning Erfahrungen (beruflich, privat), die dem Lehrplan entsprechen Demonstration durch Aufsatz P. 11 of 66

12 Exkurs österreichisches Studienrecht Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz UG) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S BR: 6697 AB 6717 S. 690.) StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgf: BGBl. I Nr. 81/2009 (NR: GP XXIV RV 225 AB 308 S. 31. BR: 8138 AB 8159 S. 774.) Zum Begriff der anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung Begriffsbestimmungen 51. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind. Zur Führung akademischer Grade 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf. (1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU- Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehenen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. (2) Mag., Dr. und Dipl.-Ing. ( DI ) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen. P. 12 of 66

13 Zur Anerkennung von Prüfungen 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. (2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. (3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden. (5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die P. 13 of 66

14 Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen. (6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. (7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. Zur Nostrifizierung 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen. (2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen. (3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. (4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. (5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird. P. 14 of 66

15 Upgrade-Optionen für Absolvent/innen aus Lehrgängen universitären Charakters oder Universitätslehrgängen mittels Bachelor- (Tec.Sup.Univ.) und Master- (Lic.) Diplomstudien und Doktoraten an der Universidad Azteca de Chalco P. 15 of 66

16 STUDIENANGEBOTE ALS UPGRADE NACH LEHRGÄNGEN UNIVERSITÄREN CHARAKTERS UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGEN Die Universidad Azteca de Chalco schuf ein Programm zur professionellen Qualifizierung. Dieses Programm zielt darauf ab, eine von einer anerkannten Universität verliehene Zertifizierung für individuelle Berufsqualifikationen auf der Grundlage der akademischen und beruflichen Leistungen, professionellen Berechtigungen und Berufserfahrungen zu ermöglichen. Das Dekanat für Europäische Programme leitet die österreichischen Upgrade- Lehrgänge für AbsolventInnen von Lehrgängen universitären Charakters und Universitätslehrgängen zur Erlangung des akademischen Grades eines Técnico Súperior Universitario, der in Österreich entsprechend der Führungsempfehlungen des BMWF 2009 (S. 84) einem Abschluss der ersten Bologna-Ebene (Bachelor) als gleichwertig gilt; weiters zur Erlangung des akademischen Grades eines Licenciado, der in Österreich entsprechend der Führungsempfehlungen des BMWF 2009 (S. 84) einem Abschluss der zweiten Bologna-Ebene (Magister oder Master) als gleichwertig gilt. Das Técnico Súperior Studium an der Universidad Azteca umfasst 6 Semester und erfordert einen Workload von 225 creditos bzw. 180 ECTS Punkten. Das Licenciado Studium an der Universidad Azteca umfasst 10 Semester und erfordert einen Workload von 375 creditos bzw. 300 ECTS Punkten. Jede/r KandidatIn wird individuell beurteilt und anhand eines Evaluierungs-Standards zugelassen und dabei die möglichen Anrechnungen bereits erbrachter Studienleistungen und gleichwertiger Lernerfahrungen vorgenommen, sodass jeweils die Differenzen zur notwendigen Punktezahl in Form von Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Der Licenciado Abschluss (der auch in die Bologna-Struktur übersetzt mit einem Diplom auf Englisch als Master of Science MSc oder Master of Law LLM verliehen wird), berechtigt grundsätzlich als vollwertiger Abschluss zur Zulassung zum Doktorat. Für den Licenciado liegt eine ausdrückliche staatliche (berufliche und akademische) Anerkennung des Programms im Herkunftsland (RVOE) vor, sodass er in Österreich sowohl führbar als auch grundsätzlich akademisch anerkannt ist. Die RVOE s sind vor allem bei Diplomstudienabschlüssen erforderlich, weil sie sämtliche Berufsrechte in der betreffenden Studienrichtung im Herkunftsland bereits implizieren und zu postgradualen Studien berechtigen. P. 16 of 66

17 Entsprechungstabelle Anhand der Gleichwertigkeitstabelle von NARIC Austria (Kasparovsky, BMWF 2009, Eintragungsrichtlinien und Führungsempfehlungen, S. 5 u. 84) hat die Universidad Azteca für ÖsterreicherInnen folgende Entsprechungen der Grade in das Bologna- System festgelegt: Ebene Mexiko Österreich ECTS Jahre 1 Tec.-Sup.-Univ. Bachelor Licenciado M2 Master bzw. traditioneller ,5-5,5 M1 Magistergrad 2/3 Maestría D1-D2 Berufs- bzw. Rigorosum- Doktorate vgl. Dr. nach UniStG Doctor D3 PhD Forschungsdoktorat Mit dem Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums auf dem Niveau des Técnico Súperior Universitario und des Licenciado absolvieren die Alumnen ein vollwertiges Diplomstudium, das häufig als Grundlage für die berufliche Anerkennung eines Universitätsabschlusses die Grundlage bildet, und auch die Basis für eine allfällige akademische Anerkennung sowie die Zulassung zu postgradualen Studien darstellt, zumal akademische Grade aus Lehrgängen universitären Charakters oder Universitätslehrgänge nicht als A-wertig eingestuft werden. Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Politik öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber und der zulassenden Universitäten anhand des Studienrechts und impliziert keinerlei qualitative Wertung der gerade von der Wirtschaft als Berufsqualifikationen sehr nachgefragten spezialisierten Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters. Grundsätzlich ist in Österreich an Universitäten für die Zulassung zu postgradualen Studien auf Masterniveau ein mindestens 3-jähriges Bachelor-Studium, bzw. für die Zulassung zum Doktorat ein Diplomstudienabschluss entsprechend der zweiten Bologna-Ebene erforderlich. P. 17 of 66

18 Bachelor-Studien KandidatInnen, die für einen 3-jährigen Técnico Súperior Universitario bzw. den Bachelorgrad nach dem Bologna-System qualifizieren, können aus den 300 ECTS Punkten der Studienpläne für die Diplomstudien zum Licenciado (EU-Mastergrad) insgesamt 180 ECTS Punkte auswählen und in den Studienplan zum Bachelor transferieren bzw. diese anerkennen lassen. Master-Studien KandidatInnen, die für einen 5-jährigen Licenciado bzw. den Mastergrad nach dem Bologna-System qualifizieren, können aus den 300 ECTS Punkten der Studienpläne für die Diplomstudien zum Licenciado (EU-Mastergrad) Punkte auswählen und in den Studienplan zum Master transferieren bzw. diese anerkennen lassen. Anerkennung Sämtliche Licenciado-Abschlüsse (Master-Gleichwertigkeit) der Universidad Azteca im Rahmen dieses Upgrade-Programmes sind mittels RVOE Reconocimiento de Validez Oficial de Estudios mit Verordnung des Bildungsministeriums SEP (Secretaría de Educación Pública) der mexikanischen Regierung anerkannt und genießen damit die grundsätzliche internationale Anerkennung. Infolge des mexikanischen Studienrechts sind damit auch die Kurz-Studien vor dem Licenciado-Grad (Master), also der Técnico Súperior Universitario (Bachelor), von der Akkreditierung des Programmes erfasst und können als intermediäre Abschlüsse zurecht verliehen werden. Anerkannte Diplomstudien an der Universidad Azteca de Chalco, die von dieser Upgrade-Option erfasst sind, umfassen: Betriebswirtschaftslehre, Internationale Geschäftstätigkeit, Bilanzbuchhaltung und Steuerberatung, Psychologie, Rechtswissenschaften (postgradual Steuer- und Strafrecht möglich), Administrative Informatik und EDV-Management. Für die Studienrichtungen Pädagogik (Licenciado) und Erziehungswissenschaften (postgradual Maestría) gelten gesonderte Bestimmungen, die nicht von diesem Upgrade unmittelbar erfasst sind. In grado-propio Studienrichtungen werden an der Universidad Azteca keine Licenciado Grade verliehen, in diesen Studienrichtungen sind nur professionelle Mastergrade und professionelle Doktorate möglich. P. 18 of 66

19 Doktorate an der Universidad Azteca de Chalco (Nicht mit Assessment of Prior Learning möglich!) Das Doktorat an der Universidad Azteca de Chalco ist sowohl für Absolventen von Diplomstudien (Mag., Lic.) als auch für Absolventen von Master-Lehrgängen universitären Charakters zugänglich, soweit die erforderlichen ECTS Punkte für die direkte Zulassung erreicht werden können. Laut NARIC Austria berechtigen Mastergrade aus Lehrgängen universitären Charakters oder Universitätslehrgängen in Österreich nicht unmittelbar zum Doktor-Studium, allerdings stehe es frei, dass ausländische Universitäten aufgrund ihrer Autonomie AbsolventInnen dieser Lehrgänge auch zum Doktorstudium zulassen können. Die Universidad Azteca de Chalco akzeptiert auch AbsolventInnen von Masterlehrgängen (ULG, LuC) zum Doktorat, soferne die Zulassungsvoraussetzung von mindestens 240 ECTS Punkten (300 creditos) erfüllt ist. Da die Universidad Azteca de Chalco eine in Mexiko anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung ( 51 Abs 2 Z 1 UG 2002) ist, kann der Doktorgrad in Österreich vor dem Namen als Dr. geführt werden ( 88 UG, siehe Führungsempfehlungen 2009). Es handelt sich um einen gemäß Art. 41 des Ley Federal de Educación rechtmäßig verliehen eigenen Grad der Universität (grado propio), für den keine ausdrückliche RVOE erforderlich ist. Für eine akademische Anerkennung (Anerkennung durch eine Universität) kann das Forschungsdoktorat auch mit Partneruniversitäten durchgeführt werden, sodass zwei Doktorate verliehen werden (Doppel-Diplom-Programm). Die berufliche Anerkennung richtet sich vor allem an Gewerbetreibende und Freiberufler. Hiefür sind die Berufsverbände und individuelle Auftraggeber zuständig. Beglaubigung Sämtliche Verleihungsurkunden werden mit Apostille beglaubigt, wodurch allen formalen Anforderungen an die Echtheit und Führbarkeit des akademischen Grades in Österreich entsprochen wird. P. 19 of 66

20 Programmübersicht LICENCIADO 5-jährig DOKTORAT 3-jährig L 1(Mex) 75 credit B 1 (EU) 60 ECTS L 2(Mex) 150 c B 2 (EU) 120ECTS L 3(Mex) 225 c B 3 (EU) 180ECTS L 4 Mex 300 c M 1 (EU) 240ECTS L 5 Mex 375 c M 2 (EU) 300ECTS M1/ D1 (Mex) 450 c D 1 (EU) 360ECTS M2/ D2 (Mex) 525 c D 2 (EU) 420ECTS D3 (Mex) 600 c D 3 (EU) 480ECTS ZULASSUNG MIT BACHELOR DEGREE ODER Ak. Bezeichnung + MASTER DEGREE 180 ECTS TRANSFER VON CREDITS ODER GLEICHWERTIGE VALIDATION VON AUSBILDUNGEN UND BERUFSERFAHRUNGEN ANERKENNUNG V. CREDITS UPGRADE M 2 MASTER OF SCIENCE IN MANAGEMENT GRAD ALS GLEICHWERTIG MIT DEM BOLOGNA SYSTEM UND ECTS ALS INTERNATIONALES FORMAT DOKTORAT GRADO PROPIO LEGAL VERLIEHEN VON AKKREDITIERTER UNIVERSITÄT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 41 DES BUNDES- GESETZES FÜR BILDUNG LEY FEDERAL DE EDUCACIÓN FÜHRBAR ALS Dr. VOR DEM NAMEN MEXIKANISCHER GRAD VERLIEHEN IN SPANISCHER SPRACHE: LICENCIADO MIT RVOE DURCH SEP (PROGRAMM-AKKREDITIERUNG) (Master of Science, Master of Law, English format) MEXIKAN. GRAD VERLIEHEN: DOCTOR (Dr.) & PhD ENGLISH FORMAT P. 20 of 66

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