Produktinformation Anstellungsvertrags-Rechtsschutz

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1 Produktinformation Anstellungsvertrags-Rechtsschutz R+V Rechtsschutzversicherung AG Taunusstraße Wiesbaden Versicherter Personenkreis Der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des im Versicherungsschein bezeichneten Unternehmens. Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers aus dem der versicherten Funktion zu Grunde liegenden Anstellungsvertrag, soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz wird als Ergänzungsdeckung zu einer der vorgenannten Policen abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes muss mit derjenigen der gleichzeitig abgeschlossenen Police identisch sein. Honorarvereinbarung Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit Übernahme des angemessenen Stundensatzes bis zu 200 EUR pro Stunde. Für die gerichtliche Tätigkeit gelten die gesetzlichen Sätze. Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt EUR je Person und Rechtsschutzfall. Im außergerichtlichen Bereich beträgt die Versicherungssumme maximal EUR. Dieser Betrag wird ggf. auf die Versicherungssumme von EUR angerechnet. Geltungsbereich Deutschland Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung beträgt EUR je Person und Rechtsschutzfall im außergerichtlichen Bereich. Wartezeit Sechs Monate ab Vertragsbeginn. Nicht versicherbar sind Vorstände/Geschäftsführer von Unternehmen der lt-branche, Personengesellschaften (OHG, KG), Vermögensverwaltungs- und Fondsgesellschaften, Firmenneugründungen (versicherbar drei Jahre nach der Gründung). Versicherungsbedingungen Es gelten die Versicherungsbedingungen für den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Darüber hinaus gelten die 1 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-R+V), die Tarifbestimmungen der R+V Rechtsschutzversicherung AG sowie - falls vereinbart - zusätzliche Risikobeschreibungen und Sonderbedingungen. Stand 01/2010 Seite 1 von 1

2 R+V Rechtsschutzversicherung AG Taunusstraße Wiesbaden Versicherungsbedingungen für den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Stand Gegenstand der Versicherung (1) Der Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen umfaßt die gerichtliche und, wenn im Versicherungsvertrag vereinbart, die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten Funktion zugrundeliegenden Anstellungsvertrag, soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (2) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person des Privatrechtes, soweit deren Sitz in Deutschland liegt. Die Eigenschaft, für die Versicherungsschutz gewährt wird und die juristischen Personen, für die der Versicherungsnehmer tätig ist, sind im Versicherungsschein zu bezeichnen. 2 Ausschlüsse (1) Es besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle des Versicherungsnehmers, die dem Versicherer nicht binnen dreier Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. (2) Im Übrigen gelten die Risikoausschlüsse des 3 ARB mit Ausnahme des 3 Absatz 2 c) ARB. 3 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Der Anspruch auf gerichtlichen und, wenn im Versicherungsvertrag vereinbart, auf außergerichtlichen Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Der versicherte Zeitraum beginnt erst nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Wartezeit. (2) Der Rechtsschutzfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem ein anderer oder der Versicherte einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch die Anstellungsvertragsstreitigkeit ausgelöst wurde. Bei mehreren Verstößen ist der erste Verstoß maßgeblich, wobei jedoch Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen, außer Betracht bleiben. Erstreckt sich der maßgebliche Verstoß über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. War dieser Zeitpunkt aber länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet, bleibt der für diesen Zeitraum als maßgeblich festgestellte Verstoß außer Betracht. 4 Leistungsumfang (1) Der Versicherer trägt a) in dem vom Versicherungsschutz umfaßten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die auferlegten Kosten der Gegenseite. b) Rechtsanwaltskosten des Versicherten aa) Außergerichtlich Sofern der Versicherungsvertrag zum Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen auch die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten umfaßt, trägt der Versicherer im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines vom Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch - bis zu dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Höchstsatz - die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriteri- 1

3 en unangemessen sind oder über den im Versicherungsvertrag vereinbarten Stundenhöchstsatz hinausgehen, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. bb) Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozeßvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. c) Reisekosten des Versicherten im Ausland Der Versicherer trägt zu den im Versicherungsvertrag genannten Bedingungen und in dem im Versicherungsvertrag genannten Umfang Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. (2) Der Versicherer hat die Kosten nach Absatz 1 zu übernehmen, sobald der Versicherungsnehmer nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. (3) Der Versicherer trägt nicht a) Kosten, die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z.b. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; b) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; c) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet ist, soweit der Versicherte nicht nachweist, dass er den anderen vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat; e) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; f) Kosten einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat: g) die im Versicherungsvertrag für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung. (4) Für die Leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Rechtsschutzfall. Diese Höchstgrenze gilt auch für alle Leistungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Übersteigen die Kosten voraussichtlich die Versicherungssumme, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungssumme unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge zu hinterlegen oder an den Versicherungsnehmer zu zahlen. (5) Die Höchstleistung des Versicherers für alle in einem Kalenderjahr eintretenden Rechtsschutzfälle kann im Versicherungsschein auf die Versicherungssumme oder deren Vielfaches begrenzt werden. 5 Örtlicher Geltungsbereich Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen innerhalb des im Versicherungsvertrag festgelegten örtlichen Geltungsbereichs erfolgt und ein Gericht innerhalb dieses Geltungsbereichs zuständig ist. 6 Tätigkeitswechsel Beendet der Versicherungsnehmer die Tätigkeit, in deren Eigenschaft er versichert ist, dadurch, dass er in der bisher versicherten oder einer anderen nach diesen Versicherungsbedingungen 2

4 versicherbaren Eigenschaft bei derselben oder bei einer anderen juristischen Person ( 1 Absatz 2) tätig wird, bleibt der Versicherungsvertrag unbeschadet der Regelung des 7 bestehen. Der Versicherer ist jedoch für Rechtsschutzfälle aufgrund der neuen Tätigkeit des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine neue Tätigkeit dem Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme angezeigt hat, es sei denn, dass die Anzeige unverschuldet unterlassen wurde. Der Versicherer kann sich auf diese Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tätigkeitswechsel des Versicherungsnehmers kündigt. 7 Wagniswegfall Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der Versicherer später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu. 8 Anzuwendende Bestimmungen Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die 1-20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-2008 R+V). info@lecura.de ( +49 (0) Fax: Postfach Leipzig 3

5 R+V Rechtsschutzversicherung AG Taunusstraße Wiesbaden Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008-R+V) - Stand Inhalt der Versicherung 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). 2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des 21 bis 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; b) Arbeits-Rechtsschutz aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; bb) Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht Abweichend von 3 Absatz 2 b) umfasst der Arbeits-Rechtsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht. Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber aufgrund eines schriftlichen Angebotes zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Aufhebungsvereinbarung. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (Immobilien-Rechtsschutz) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Vertrags- und Sachenrecht im ursächlichen Zusammenhang mit der nicht berufsspezifischen Einrichtung von Büro-, Praxis-, Betriebs- und Werkstatträumen des Versicherungsnehmers (Hilfsgeschäfte) Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grundstücken, Betrieben, Betriebsteilen sowie Praxen; cc) aus Versicherungsverträgen im ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich. Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer). Dieser Betrag ist zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle, sowie für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; 1

6 f) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; bb) im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in sonstigen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten 2 b), c), e) und h) enthalten ist; cc) in Cross-Compliance-Angelegenheiten für verwaltungsrechtliche Verfahren wegen der Kürzung von beantragten oder bereits empfangenen landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d) der EU-Verordnung 1782/2003 aufgrund eines Verstoßes gegen die "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen" im Sinne der Artikel 3 bis 5 dieser EU-Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung (Cross-Compliance-Richtlinien). Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, einen Verstoß gegen Cross-Compliance- Richtlinien vorsätzlich begangen zu haben, besteht Versicherungsschutz, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer den Verstoß vorsätzlich begangen hat, ist er zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat; dd) für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im versicherten beruflichen Bereich wegen der Erteilung, der Einschränkung oder des Entzugs der Gewerbezulassung oder Gewerbeerlaubnis/Konzession; der Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle; der Mitgliedschaft in einem berufständischen Versorgungswerk; der fachärztlichen Zusatzbezeichnung. h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.b. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit; k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen. Bei einer über eine Beratung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts werden Kosten bis zu 500 Euro je Rechtsschutzfall (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) erstattet. Kosten für die Beratung sind auf die Kosten für die weitere Tätigkeit anzurechnen; l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 177, 178, 179, 180, 180b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verletzt ist; 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verletzt ist. Ist die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach 229 StGB 2

7 verletzt, besteht Rechtsschutz nur dann, wenn die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z. B. einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung) geboten erscheint; 234, 234a, 235, 239 Absatz 3 und 4, 239a, 239b StGB Straftaten gegen die persönliche Freiheit verletzt ist; 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist. bb) Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach 2 l) aa) verletzt ist. cc) Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer- Ausgleichs, gemäß 46a StGB. dd) Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach 2 l) aa) verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von 2 f) Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). ee) Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern; m) Spezial-Straf-Rechtsschutz - im Firmenbereich - Im privaten Bereich sowie für die Ausübung ehrenamtlicher oder nichtselbstständiger Tätigkeiten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist lediglich bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz beinhaltet aa) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs von Vergehen, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, sowie von nur vorsätzlich begehbaren Vergehen ; bb) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz; cc) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; dd) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung eines Mitversicherten als Zeuge, wenn dieser die Gefahr einer Selbstbelastung begründet annehmen muss (Zeugenbeistand). Versichert ist bei Einverständnis des Versicherungsnehmers ferner die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird; ee) die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme); ff) Verwaltungs-Angelegenheiten Der Versicherer trägt ferner die Kosten eines Rechtsanwalts In Verwaltungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten zur Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren; zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens bevorstehende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden, bis zur Höhe von Euro (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer); bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Strafoder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist, bis zu Höhe von Euro (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer); in Aussetzungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren, soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und aus diesem 3

8 Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren gemäß den 154 d, 262 StPO stattfindet; gg) Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen; hh) Rechtsschutz bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen Finden beim Versicherungsnehmer Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von der Maßnahme als Verdächtiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist. n) Daten-Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung, soweit der Versicherungsnehmer personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeitet oder verarbeiten lässt. Versichert sind die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt; o) Internet-Domänen-Rechtsschutz Abweichend von 3 Absatz 2 a), d) und e) umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- und Urheberrecht, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung einer Internet-Domäne oder Internet- Homepage stehen. Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt; p) InkassoPLUS für die außergerichtliche Beitreibung der im Versicherungsschein genannten Anzahl unstreitiger vertraglicher Forderungen aus der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers durch ein vom Versicherer benanntes Inkasso- Unternehmen. Der Versicherer trägt im Falle der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß 5 Absatz 1 k). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sich vor Erteilung des Inkassoauftrages mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen, sofern dieser ihm das Inkasso-Unternehmen nicht bereits benannt hat; q) R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon aa) im Privatbereich telefonische anwaltliche Beratungen gemäß Versicherungsumfang in allen privaten Rechtsfragen, die den Versicherungsnehmer bzw. die im privaten Bereich mitversicherten Personen betreffen; bb) im betrieblichen/gewerblichen Bereich anwaltliche Beratungen in allen Rechtsfragen gemäß seinem Versicherungsumfang im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb. Die Risikoausschlüsse des 3 gelten nicht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles nach 4 ist nicht notwendig. r) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für die Abwehr von Ansprüchen, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Benachteiligung, Diskriminierung, Belästigung, Ehrverletzung oder sonstigen Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden. Der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Anspruch muss auf den Ersatz eines Schadens, eine Entschädigung, eine Unterlassung, Beseitigung oder Vornahme einer erforderlichen Handlung gerichtet sein. 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes, 4

9 bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) der genehmigungs- und / oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; e) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles; (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; f) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; bb) der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.b. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.b. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds); g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht Beratungs- Rechtsschutz gemäß 2 k) besteht; h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; f) in Verwaltungsverfahren gemäß 2 g)bb) aa) nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); bb) betreffend Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden); cc) die dem Schutz der Umwelt dienen; dd) betreffend der Vergabe von Studienplätzen; g) im Cross-Compliance-Rechtsschutz gemäß 2 g) cc) aa) für als Vorsatz gewertete wiederholte fahrlässige Verstöße gegen Cross-Compliance- Richtlinien; bb) für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren; cc) bei Kürzung der Direktzahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantragung; (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; b) sonstiger Lebenspartner (nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung; 5

10 c) aus Ansprüchen und Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, soweit es sich nicht um nach dem Rechtsschutzfall abgetretene Ansprüche aus einem Kfz-Leasing-Vertrag im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt; d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; (5) soweit in den Fällen des 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. (6) Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m) besteht kein Versicherungsschutz wegen des Vorwurfs a) eines Verbrechens; b) der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift, wenn es ausschließlich um den Vorwurf geht, als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben; c) der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts oder einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht; d) einer Steuerstraftat im privaten Bereich, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige des Versicherten ausgelöst wurde; e) der Verletzung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die hierfür erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Vergehens getragen hat. Die Ausschlussvorschriften des 3 Absatz 1 bis 3 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m) nicht. (7) Im InkassoPLUS ( 2 p) besteht kein Versicherungsschutz für Forderungen, a) deren Uneinbringlichkeit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkassoauftrags bekannt war; b) aus Wette und Glücksspiel; c) die im Ausland entstanden sind und/oder im Ausland beigetrieben werden sollen; d) die der Versicherungsnehmer kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat. Die Ausschlussvorschriften des 3 Absatz 1 bis 3 Absatz 6) gelten im InkassoPLUS nicht. 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m) aa) ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherungsnehmer. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist; bb) für den Zeugenbeistand ( 2 m dd) nach einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage; cc) bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen ab Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen beim Versicherten, wenn der Versicherte als Nichtverdächtiger betroffen ist; dd) in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen mit der Aufforderung zur Aussage an den Versicherten; ee) bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient 6

11 (vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger gemäß 5 Absatz 1 a). Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt; ff) abweichend von 4 Absatz 1 Satz 2 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial- Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, deren Einleitung bis zu einem Jahr vor Beginn des Vertrages liegt, wenn diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (unbekannte Ermittlungsverfahren). Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer und / oder einen oder mehrere Mitversicherte/n ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Mitversicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen Rechtsschutzfall; d) Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen gemäß 2 b) bb) gilt als Rechtsschutzfall das Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags. e) im InkassoPLUS, wenn dem Inkassounternehmen der Auftrag erteilt wurde, eine dem Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben. Voraussetzung ist, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner im Zeitpunkt des Auftrages an das Inkassounternehmen im Verzug ( 286 BGB) war und die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens unstreitig war und die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens nicht gerichtlich an- oder rechtshängig oder tituliert war; f) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll; Die Voraussetzungen nach a) bis f) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach 2 b) bis g) und 2 o) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kaufoder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 f) ausgelöst hat; b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. (4) Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz a) Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m) gewährt der Versicherer eine beitragsfreie Nachhaftungszeit von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung, wenn innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Beendigung des Vertrages im Spezial-Straf-Rechtsschutz kein Rechtsschutzfall eingetreten ist und in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht wurden. Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages Beitragsrückstände bestehen oder der Vertrag kürzer als 3 Jahre bestanden hat. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit 2 Jahre, auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 4 Absatz 4 Satz 1. b) Abweichend von 4 Absatz 3 b) besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m) nach Beendigung des Vertrages eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während der Laufzeit der Rechtsschutz-Versicherung eingetreten sind. (5) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. 7

12 4a Versichererwechsel (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von 4 Absatz 3 und 5 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gemäß 4 Absatz 1 f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß 4 Absatz 1 f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. (2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers. 5 Leistungsumfang (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 200 Euro (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer). Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß 2 a) bis g), n) und r) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. 5 Absatz 1 a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen; e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; f) die übliche Vergütung aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; 8

13 Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; g) die Kosten der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; h) die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist; i) im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß 2 m) trägt der Versicherer über den unter 5 Absatz 1 a) bis h) genannten Leistungsumfang hinaus aa) die angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Für die im privaten Bereich mitversicherten Kinder trägt der Versicherer die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). bb) die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der zuständigen Behörde. Diese Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; cc) die angemessene Vergütung eines von dem Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, das für seine Verteidigung erforderlich ist; dd) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand. ee) in gerichtlichen Verfahren auch die Kosten für einen weiteren Strafverteidiger, falls dessen Beauftragung sachdienlich ist, sofern Mitglieder der Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane des Versicherungsnehmers von einem Strafverfahren betroffen sind (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte); ff) Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwaltes mit der Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß; gg) die Kosten eines Dolmetschers, sofern bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland dessen Einschaltung erforderlich ist. Soweit der Versicherer die angemessene Vergütung des vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts trägt, prüft er die Angemessenheit in entsprechender Anwendung von 4 Absatz 4 des RVG. Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Beauftragt der Versicherte einen von R+V empfohlenen Rechtsanwalt oder stimmt R+V einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Rechtsanwalt zu,werden dessen Kosten in vollem Umfang übernommen. j) im Cross-Compliance-Rechtsschutz gemäß 2 g) cc) trägt der Versicherer abweichend von 5 Absatz 1 a) auch die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der zuständigen Behörde. k) im InkassoPLUS gemäß 2 p) aa) die Inkassokosten, die der Versicherungsnehmer dem Inkassounternehmen aufgrund des Inkassovertrages schuldet. Diese Pflicht endet, wenn die Hauptforderung durch das Inkassounternehmen nicht oder nur teilweise beigetrieben werden kann und deshalb das Inkasso wegen Uneinbringlichkeit endgültig oder teilweise eingestellt wird. Die Inkassotätigkeit kann nur eingestellt werden, nachdem drei erfolglose Zahlungsaufforderungen an den Schuldner ergangen sind. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat. Neben den Inkassokosten erstattet der Versicherer die notwendigen Auslagen des Inkassounternehmens für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. 9

14 Enden die Beitreibungsbemühungen des Inkassounternehmens, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, kann der Versicherungsnehmer über das Inkassounternehmen Bonitätsauskünfte einholen lassen. bb) Unabhängig vom Anspruch auf Rechtsschutz gemäß 4 Absatz 1 e) sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer über das Inkassounternehmen Bonitätsauskünfte über Privatpersonen in der im Versicherungsschein genannten Anzahl einholen kann. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer mit diesen einen Vertragsabschluss im Rahmen seiner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit mit einem Nettovolumen von mehr als 500 EUR erwägt. (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. Der Versicherer trägt nicht a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; b) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall; d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro. Dies gilt nicht für den Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m); g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; h) Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfälle beziehen; i) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Rechtsschutzfällen entfallen; j) Rechtsanwaltskosten im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m), die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. (5) Der Versicherer sorgt für a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m) ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Kaution verpflichtet, sofern er der Kautionsleistung nicht widersprochen hat. (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht ( 2 k) für Notare; b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 10

15 6 Örtlicher Geltungsbereich (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1 bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes eintreten sowie im Rahmen des 2 d) bei privaten Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz) trägt der Versicherer die Kosten nach 5 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von Euro. Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen und im Spezial-Straf-Rechtsschutz ( 2 m). 2. Versicherungsverhältnis 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von 9 Absatz 2 a) Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. 8 Vertragsdauer (1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. (2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist. (3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. (4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 9 Beitrag (1) Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. (2) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag a) Fälligkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 11

16 d) Leistungsfreiheit des Versicherers Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Rechtsschutzfalls noch nicht gezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag a) Fälligkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. b) Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. c) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. d) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 c) Satz 2 darauf hingewiesen wurde. e) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 c) Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem in Absatz d) genannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. (4) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, muss der Versicherungsnehmer dafür sorgen, dass der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. b) Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. (5) Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. (6) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 10 Beitragsanpassung (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind. 12

17 (2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den 21 und 22, gemäß den 23, 24, 25 und 29, gemäß den 26 und 27, gemäß 28 und den darauf basierenden Leistungserweiterungen nebst den zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen und Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. (3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Prozentsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Prozentsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Prozentsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Prozentsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. (4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Prozentsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt. (5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist. (6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände (1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben. (2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt dieses Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang 13

18 des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war. (4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. 12 Wegfall des versicherten Interesses (1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen. (3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. (4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt. 13 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. Lehnt im InkassoPLUS ( 2 p) das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl die Forderung des Versicherungsnehmers die in 4 Absatz 1 e) genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Versicherungsnehmer den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. (2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. (4) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 14 Gesetzliche Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht. 14

19 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in 21 bis 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. (2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher / eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. (3) Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach 2 l) aa) getötet worden, besteht Rechtsschutz ausschließlich für dessen ehelichen / eingetragen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann. 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. (3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung. 3. Rechtsschutzfall 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; 15

20 bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. (6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. (8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 18 Stichentscheid (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil in den Fällen des 2 a) bis g) und 2 r) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. 19 entfällt 20 Zuständiges Gericht; anzuwendendes Recht (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- 16

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