Tel. : Mobil: Fax: Mitglied bei: DPVKOM seit: Nr.: bestätigt durch Mitgliedsgewerkschaft
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- Frieda Berger
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1 Rechtsschutzantrag DBB Dienstleistungszentrum Süd-West Kaiserring Mannheim Telefon: 0621 / Telefax: 0621 / Name/Vorname: geb.: Anschrift: Tel. : Mobil: Fax: Mitglied bei: DPVKOM seit: Nr.: bestätigt durch Mitgliedsgewerkschaft Unterschrift Angestellte/r oder Bedienstete/r bei: Angestellte/r * Arbeiter/in * Beamte/r * Rentner/in oder Pensionär/in * Vollzeit * Teilzeit * Bitte Anzahl der Wochenstunden angeben: *(bitte Zutreffendes ankreuzen) in der Sache (Beschreibung des Sachverhalts; Unterlagen sind in Kopie beizufügen: Mit der Weitergabe des Schriftverkehrs, der im Rahmen der Rechtsschutzgewährung anfällt, an meine Mitgliedsgewerkschaft bzw. an den zuständigen Landesbund bin ich entsprechend 8 Abs der Rahmenrechtsschutzordnung für den Deutschen Beamtenbund und seine Mitgliedsgewerkschaften einverstanden. Die Rechtsschutzordnung der DPVKOM habe ich erhalten und erkläre ausdrücklich, dass ich mit den Bedingungen einverstanden bin. Ich bin auch einverstanden mit der Speicherung und Verarbeitung meiner Daten im Rahmen der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles. Ort, Datum und Unterschrift des Einzelmitgliedes Rechtsschutz gewährt von einer Mitgliedsgewerkschaft des DBB gem. 4 der DBB Satzung und weitergeleitet an das Dienstleistungszentrum Süd-West Datum, Stempel und Unterschrift
2 Rechtsschutzordnung für die Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) 1 Geltungsbereich Diese Rechtsschutzordnung gilt für die DPVKOM und ihre Landes- und Regionalverbände mit Ausnahme der DPVKOM Bayern. 2 Begriff des Rechtsschutzes (1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz. (2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens. (3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren oder die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten. 3 Umfang des Rechtsschutzes Die Kommunikationsgewerkschaft DPV gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz grundsätzlich nur für solche Fälle, die - aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, - aus der Tätigkeit für die DPVKOM erwachsen oder - der Wahrung von Rechten dienen, die arbeits-, sozial- oder beamtenrechtlich verankert sind. Rechtsschutz kann dabei nur im Zusammenhang mit branchenspezifischen Beschäftigungsverhältnissen gewährt werden. Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rechtsschutz. 4 Rechtsschutzvoraussetzungen (1) Für die Gewährung des erstinstanzlichen Rechtsschutzes in allen Disziplinar-, Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsverfahren sind die Regional- und Landesverbände zuständig. Über die Gewährung von Rechtsschutz in Berufungs- und Revisionsverfahren entscheidet der Bundesvorstand.
3 - 2 - (2) Die Gewährung von Rechtsschutz erfolgt grundsätzlich nur für Fälle, die nach Beginn der Mitgliedschaft entstanden sind. (3) In Disziplinar-, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wird nur dann Verfahrensrechtsschutz gewährt, wenn kein vorsätzlich begangenes Delikt gegeben ist. (4) Der Verfahrensrechtsschutz wird nur dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussichten werden von den rechtsschutzgewährenden Stellen - ggf. unter Beteiligung des Bundesvorstandes - geprüft. Besteht keine Aussicht auf Erfolg, kann der Rechtsschutz versagt werden. Die endgültige Entscheidung trifft der Bundesvorstand. Wird trotz mangelnder Erfolgsaussichten ausnahmsweise dennoch Rechtsschutz gewährt, kann das Mitglied an den anfallenden Rechtsschutzkosten beteiligt werden. Die endgültige Entscheidung trifft der Bundesvorstand. (5) Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft. (6) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne der 2 und 4 durch Dritte erfolgt oder erfolgen könnte, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung. 5 Anspruch auf Rechtsschutz; Haftung Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Bereich des Rechtsschutzes ist ausgeschlossen. 6 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung (1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen, an die für die Gewährung des Rechtsschutzes zuständige Stelle gerichteten Antrag gewährt. (2) Zuständig für die Rechtsschutzgewährung ist der Regional- bzw. Landesverband in dem der Antragsteller Mitglied ist. Bei Streitigkeiten über die Gewährung von Rechtsschutz ist der Justitiar der DPVKOM einzubinden. Das Letztentscheidungsrecht obliegt dem Bundesvorstand.
4 - 3 - (3) Dem Antrag auf Rechtsschutz sind eine eingehende Darstellung des Sachverhaltes sowie alle Unterlagen beizufügen. (4) Der Verfahrensrechtsschutz ist für jede Instanz gesondert zu beantragen. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keines besonderen Antrages. (4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz wird ein Prozessbevollmächtigter von der rechtsschutzgewährenden Stelle bestimmt. Regelmäßig sollen die in den Dienstleistungszentren des dbb beamtenbund und tarifunion tätigen Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte benannt werden. Die Beauftragung von externen Rechtsanwälten bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. (5) Der Bundesvorstand ist auf Verlangen über den Stand der Verfahren zu unterrichten. (6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der rechtsschutzgewährenden Stelle; in Zweifelsfällen ist der Justiziar der DPVKOM einzuschalten. Kann die Rücksprache nicht rechtzeitig erfolgen, sind Vergleiche unter dem Vorbehalt des Widerrufs abzuschließen. (7) Die DPVKOM ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnenen Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Dies darf nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds geschehen. 7 Rechtsschutzkosten (1) Die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz erfolgen grundsätzlich kostenlos. (2) Wird ein Verfahren ohne Zustimmung der rechtsschutzgewährenden Stelle eingeleitet oder über die bewilligte Instanz hinaus weitergeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung. (3) Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand getroffen werden.
5 - 4 - (4) Wenn der Antragsteller den Rechtsstreit gewinnt, so hat er die Ansprüche auf Kostenerstattung aus der Entscheidung gegen den Unterlegenen in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die DPVKOM abzutreten. (5) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind von dem Mitglied zu erstatten, wenn es innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Rechtsstreites aus der DPVKOM ausscheidet. 8 Entzug des Rechtsschutzes (1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn die Gewährung auf unzutreffenden Angaben beruht, wenn der Antragsteller die notwendige Zusammenarbeit bei der Aufklärung vermissen läßt oder wenn ein Verstoß gegen diese Rechtsschutzordnung vorliegt. Bereits gezahlte Vorschüsse sind in solchen Fällen an die DPVKOM zurückzuzahlen. (2) Das gleiche gilt, wenn das Mitglied während des Verfahrens aus der DPVKOM ausscheidet. (3) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, so kann die rechtsschutzgewährende Stelle den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen. 9 Sonderregelungen Die Gewährung von Rechtsschutz für Kraftfahrer und die Erstattung von Kosten der RV/LV werden in besonderen Richtlinien geregelt. 10 Inkrafttreten Diese Rechtsschutzordnung tritt am in Kraft.
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