BASTA! Erwerbsloseninitiative Meißen

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1 Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro übernommen. Schulbedarf: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird ihnen zweimal jährlich ein Zuschuss überwiesen zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und zum zweiten Halbjahr 30 Euro, insgesamt also 100 Euro. Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig übernommen, werden diese Ausgaben erstattet. Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen Zuschuss fürs gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Kita, Schule oder Hort ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag. Tagesausflüge und Klassenfahrten: Eintägige Ausflüge in Schulen und Kitas werden zusätzlich finanziert. Die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten werden wie bisher erstattet. Leistungen aus dem Bildungspaket können Eltern beantragen, die zum Zeitpunkt des Antrages eine der folgenden Leistungen beziehen: ALG II (Hartz IV) Sozialgeld Sozialgeld nach 23 SGB II- Hartz IV für nicht Erwerbsfähige Sozialgeld nach 19 SGB II i.v. m. 23 SGB II steht nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht gegeben ist.

2 Auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind anspruchsberechtigt. Ausgeschlossen sind Personen, die Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer sind oder das 65. Lebensjahr vollendet haben. Quelle: Sozialgeld nach 23 SGB II- Hartz IV für nicht Erwerbsfähige Sozialhilfe Kinderzuschlag Kinderzuschlag können Elternpaare oder Alleinerziehende erhalten, wenn im Haushalt ein unverheiratetes Kind lebt, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zudem für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung besteht, die den Bezug des Kindergeldes ausschließt. Weiterhin muss sich das vorhandene Vermögen und Einkommen der Eltern in einem bestimmten gesetzlichen Rahmen zwischen der Mindesteinkommensgrenze und der Höchsteinkommensgrenze bewegen, damit einem Antrag auf Kinderzuschlag entsprochen werden kann. Sollte das Kind bereits eigene Einkünfte haben, wirken diese sich vermindernd auf die Bezugshöhe aus. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich und wird kumulativ für jedes im Haushalt lebend Kind gezahlt, so dass sich bei mehreren Kindern mit Berechtigung ein Gesamtkinderzuschlag ergibt, der von der entsprechenden Stelle bei der Familienkasse berechnet wird. Kinderzuschlag wird nicht gewährt, wenn die Eltern neben dem Kindergeld noch weitere Sozialleistungen, wie beispielsweise Sozialhilfe oder Hartz IV / Arbeitslosengeld II beziehen und sonst über kein eigenes Einkommen verfügen. Quelle: Kinderzuschlag Anspruch und Antrag Wohngeld Wohngeld - Wohngeldantrag Wohngeldgesetz Heutzutage ist ein guter und unter gegebenen Umständen ein familiengerechter Wohnraum für manche Bürger und Familien finanziell nicht mehr tragbar. Aus diesem Grund wurde vor über 40 Jahren das Wohngeld gesetzlich beschlossen (Wohngeldgesetz), um Deutsche sowie Ausländer mit aktueller Aufenthaltserlaubnis bei der notwendigen Aufbringung der Miete oder Ähnlichen zu helfen. Dabei wird das Wohngeld nur zusätzlich als Mietzuschuss bei Mietern oder Lastenzuschuss bei Eigentümern gezahlt, muss also ein Einkommen vorhanden sein. Quelle: Wohngeld Wohngeldantrag 2014 Wohngeldgesetz Wohngeld Ratgeber

3 Generell werden Leistungen nur dann gewährt, wenn das Kind, für welches die Leistungen beantragt werden, noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, eine Allgemein- oder Berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält. Damit haben Azubis, die eine Berufsschule besuchen, keinen Anspruch auf die Leistungen. Bei Leistungen zur Teilhabe in Kultur, Sport und Freizeit gilt die oben genannte Altersgrenze nicht: hier besteht ein Anspruch nur bis zum vollenden 18. Lebensjahr. Je nach Kommune ist entweder das örtliche Jobcenter oder das Sozialamt zuständig. Um die Zuständigkeit zu klären, reicht oftmals ein Anruf in der Schule oder im Rathaus der Kommune. Grundsätzlich gilt aber, dass dort die Leistungen aus dem Bildungspaket zu beantragen sind, von denen man bereits Leistungen bezieht. Daher sollte das Bildungspaket folgendermaßen beantragt werden: Hartz IV Bezieher: beim Jobcenter Wohngeld Bezieher: beim Wohngeld Amt Sozialhilfe und Sozialgeld Empfänger: beim Sozialamt Kinderzuschlag Empfänger: bei der Familienkasse Die Frist für einen rückwirkenden Antrag ist bereits zum 30. Juni 2011 ausgelaufen. Alle anderen Leistungen, also in 2012 und 2013 müssen im Voraus beantragt werden. Näheres zur der Antragstellung finden Sie in den einzelnen Leistungsbeschreibungen. Folgende Leistungen beinhaltet das Bildungspaket. Schul- und Klassenfahrten Generell werden die tatsächlichen, durch die Schule nachzuweisenden, Kosten für alle (auch mehrtägige) Klassenfahrten und eintägige Ausflüge im Rahmen der jeweiligen schulrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen übernommen. Ob diese Kosten auch für Klassenfahrten in das Ausland übernommen werden, ist nicht eindeutig geklärt. Der dafür zuständige 28 SGB II schreibt nichts darüber. Allerdings wurden auch in der Vergangenheit Klassenausflüge durch die Jobcenter übernommen oftmals auch solche in das Ausland. Wie die Ämter nun in dieser Frage vorgehen, muss die Praxis zeigen. Sollte eine Auslandsfahrt abgelehnt werden, empfiehlt sich derzeit jedoch durchaus ein Widerspruch.

4 Bei einer Auslandsreise muss das Jobcenter aber nicht die Kosten für einen Kinderreisepass übernehmen (SG Chemnitz, Az. S 31 AS 3050/12 ER, wenn es sich um eine Reise in die EU handelt. Der Personalausweis selbst ist aus dem Hartz IV Regelsatz zu bestreiten. Auch zur Höhe gab es bereits eine Entscheidung durch das LSG Hessen (Az. L 7 AS 409/11 vom ). Das Jobcenter muss die Klassenfahrt bis zur Höhe der landesrechtlichen Vorschriften übernehmen und darf die Kostenübernahme nicht nur deswegen verweigern, weil die Klassenfahrt teurer ist. In diesem Fall ging es um eine Klassenfahrt nach Berlin und 300 Euro. Es werden, wie bereits erwähnt, die tatsächlichen Kosten für die Fahrt übernommen. Dies bedeutet jedoch nicht die Zahlung von Taschengeld für zusätzliche Ausgaben das muss dann durch die Familie selbst finanziert werden. Der Antrag auf Kostenübernahme bei eintägigen Ausflügen im Bildungspaket wird für jedes Kind einmalig gestellt und gilt dann für alle dieser Ausflüge während des Bewilligungszeitraumes. Man muss also nicht für jeden Tagesausflug einen eigenen Antrag stellen. Anders bei den Klassenfahrten: hier muss für jede Klassenfahrt und jedes Kind gesondert ein Antrag gestellt werden. Prinzipiell erhält der Antragsteller keine Leistungen im Voraus. Das bedeutet, dass er entweder dem Amt den Elternbrief oder ein ähnliches Schreiben der Schule beziehungsweise der Kita mit der Aufforderung zur Zahlung der Kosten vorlegt. In diesem Fall werden die Kosten direkt an die Schule oder an die Kita vom Amt gezahlt. durch Quittungen, Überweisungsscheine oder Kontoauszug die Bezahlung der im Elternbrief genannten Kosten nachweist. Dann werden dem Antragsteller die verauslagten Kosten erstattet. Auch in dringenden Ausnahmefällen (zum Beispiel kurzfristig angesetzte Klassenfahrt) erfolgt keine Barauszahlung, gegebenenfalls wird dann ein personalisierter Gutschein ausgestellt. Schulbedarf Mit dem Bildungspaket wird auch der persönliche Schulbedarf finanziert. Dazu gehören zum Beispiel Schultasche Sportzeug Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien Nicht dazu gehören jedoch Ausgaben für Verbrauchsmaterialien wie zum

5 Beispiel Hefte Bleistifte Tinte Für den Schulbedarf wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro nach 24a SGB II gezahlt, und zwar zum 1. August in Höhe von 70 Euro zum 1. Februar in Höhe von weiteren 30. Empfänger von ALG II, Sozialgeld und der Sozialhilfe erhalten die Pauschalen automatisch und ohne gesonderten Antrag. Beziehen die Eltern Wohngeld und/oder den Kinderzuschlag, müssen diese einen formlosen Antrag stellen, um in den Genuss der Pauschale zu kommen. Auch wenn das Bildungspaket hier eine Pauschale vorsieht, ist die Zuwendung zweckbestimmt. Das bedeutet, dass das Amt im Einzelfall Nachweise über die Verwendung der Pauschalen verlangen kann. Daher empfiehlt es sich, die Kassenbelege gut aufzuheben.

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