Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung der Tarifgruppe HR 12 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für das Vertragsverhältnis gelten über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung hinaus zusätzlich die folgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Umfang der Versicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Was geschieht, wenn die mitversicherte Person vor der versicherten Person stirbt? 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 4 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Vorvertragliche Anzeigepflichten 7 Welche Auswirkungen hat die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht? Beitragszahlung 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Beitragsfreistellung und Kündigung 9 Wann können Sie die Zusatzversicherung beitragsfrei stellen oder kündigen? Kosten 10 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? Weitere Regelungen 11 Wie hoch ist der Rechnungszins und welche Lebenserwartungen legen wir zugrunde? 12 Welche Bestimmungen können wir ändern oder ersetzen? 13 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? Umfang der Versicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung ergänzt die als Hauptversicherung abgeschlossene Rentenversicherung. Versicherte Person im Sinne dieser Bedingungen ist diejenige, auf deren Leben die Hauptversicherung abgeschlossen ist. Mitversicherte Person ist diejenige, auf deren Leben die Hinterbliebenenrente versichert ist. (2) Aus der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zahlen wir eine monatliche Hinterbliebenenrente in vereinbarter Höhe. Diese Rente zahlen wir, wenn die versicherte Person stirbt und die mitversicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Die in Ihrem Versicherungsschein garantierte Hinterbliebenenrente erhöht sich soweit vorhanden um die Überschussbeteiligung. Haben Sie die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung nur bis zum Rentenbeginn der Hauptversicherung vereinbart, zahlen wir bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn der Hauptversicherung keine Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir, solange die mitversicherte Person lebt. (3) Die erste monatliche Hinterbliebenenrente zahlen wir zu dem Monatsersten, der auf den Tod der versicherten Person folgt und an dem keine Rente mehr aus der Hauptversicherung gezahlt wird. 2 Was geschieht, wenn die mitversicherte Person vor der versicherten Person stirbt? (1) Stirbt die mitversicherte Person vor der versicherten Person, erlischt diese Zusatzversicherung, und es entsteht keine Leistungspflicht zu unseren Lasten. (2) Bei laufender Beitragszahlung ändert sich die Höhe Ihres bisher für Haupt- und Zusatzversicherungen zu zahlenden Beitrages nicht. Der für diese Zusatzversicherung gezahlte Beitragsteil erhöht den Beitragsteil, der bislang für die Hauptversicherung und eine eingeschlossene Unfalltod-Zusatzversicherung gezahlt wurde. Dadurch erhöhen sich die garantierte Rente und die Leistung einer eingeschlossenen Unfalltod-Zusatzversicherung. Vorhandene Werte aus der Überschussbeteiligung verwenden wir ebenfalls zur Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung. 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Ihre Versicherung erhält eine Überschussbeteiligung. Diese besteht aus Anteilen an den Überschüssen und Bewertungsreserven ( 153 VVG). (2) Die Zusatzversicherung gehört derselben Bestandsgruppe an wie die Hauptversicherung. Die Grundsätze zu den Überschüssen und deren Entstehung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung und dem Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Die Maßstäbe für die Überschüsse der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung und die Bestimmungen zu den Bewertungsreserven sind im Folgenden geregelt. Verbindliche Angaben über die künftigen Überschüsse sind nicht möglich. Die Überschussanteilsätze und ihre Staffelung werden jährlich neu festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht senden wir Ihnen auf Wunsch gern zu. (3) Vor Rentenbeginn der Hauptversicherung und vor Zahlungsbeginn der Hinterbliebenenrente erhält die einzelne Zusatzversicherung laufende jährliche Überschussanteile am Schluss eines jeden Versicherungsjahres. Zusätzlich kann die einzelne Zusatzversicherung Schlussüberschussanteile erhalten, wenn Sie Leistungen aus der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung auch für den Todesfall der versicherten Person nach Rentenbeginn der Hauptversicherung vereinbart haben. Mit den laufenden Überschussanteilen werden regelmäßig Überschüsse gutgeschrieben, diese Gutschriften sind unwiderruflich. Der Schlussüberschuss wird dagegen für jede Versicherung insgesamt nur einmal gewährt. Er wird für das jeweils laufende Jahr festgesetzt und gilt nur für die Verträge, denen er in dem jeweiligen Jahr gewährt wird. Er kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit höher oder niedriger ausfallen bzw. auch ganz entfallen. Die endgültige Höhe des Schlussüberschusses steht daher erst nach der Festsetzung für das Jahr seiner Gewährung fest. Maßstäbe und Verwendung der laufenden Überschussanteil vor Rentenbeginn der Hauptversicherung und Zahlungsbeginn der Hinterbliebenenrente Die laufenden Überschussanteile bestehen aus Grund- und Zinsüberschussanteilen. Der Überschuss berechnet sich aus den Bemessungsgrundlagen multipliziert mit dem Überschussanteilsatz. Für den Grund- GRA Seite 1 / 6

2 überschuss bei laufender Beitragszahlung sind der Jahresbeitrag und der Risikobeitrag bzw. das riskierte Kapital dieser Zusatzversicherung die Bemessungsgrundlagen. Die jährlichen Überschussanteilsätze sind gestaffelt. Die Staffelung hängt von der Beitragszahlungsdauer und der Höhe des überschussbestimmenden Jahresbeitrags dieser Zusatzversicherung ab. Für den überschussbestimmenden Jahresbeitrag sind grundsätzlich die Verhältnisse bei Vertragsbeginn maßgebend. Bei Vertragsänderungen außerhalb der planmäßigen Erhöhungen passen wir diesen an die dann gültigen Verhältnisse an. Für den Grundüberschuss bei beitragsfreien Versicherungen ist der Risikobeitrag bzw. das riskierte Kapital dieser Zusatzversicherung die Bemessungsgrundlage. Für den Zinsüberschuss ist für beitragspflichtige und beitragsfreie Versicherungen das Deckungskapital dieser Zusatzversicherung ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Gutschrift die Bemessungsgrundlage. Der Zinsüberschussanteilsatz ist gestaffelt nach der Beitragszahlungsdauer. Für die Haupt- und Zusatzversicherung ist als Überschusssystem Bonus vereinbart (vgl. 2 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung). Hiernach werden die zugeteilten Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet. Haupt- und Zusatzversicherung werden im gleichen Verhältnis erhöht. Hierbei bleiben jedoch Erhöhungsteile der Hauptversicherung aus Sonderzahlungen und die darauf entfallenden Überschussanteile unberücksichtigt; diese Überschussanteile werden ausschließlich den Erhöhungsteilen zugeschlagen. Maßstäbe und Verwendung der Schlussüberschussanteile Ihre Zusatzversicherung kann in folgenden Fällen einen Schlussüberschussanteil erhalten: die versicherte Person und die mitversicherte Person erleben beide den Rentenbeginn der Hauptversicherung, die versicherte Person stirbt während der Aufschubzeit der Hauptversicherung, die mitversicherte Person stirbt während der Aufschubzeit der Hauptversicherung, bei Kündigung oder beantragter Beitragsfreistellung. In jedem Fall zahlen wir einen Schlussüberschussanteil frühestens nach erstmaliger Zuteilung von Überschussanteilen aus den laufenden Überschüssen. Wenn die versicherte Person und die mitversicherte Person den Rentenbeginn der Hauptversicherung erleben, berechnet sich der Schlussüberschussanteil als ein bestimmter Prozentsatz des Deckungskapitals dieser Zusatzversicherung ohne Rentenerhöhungen (Bonusse) aus den Überschüssen zum Rentenbeginn. Dieser Prozentsatz hängt von der Dauer der Aufschubzeit, dem Überschusssystem und von unserer dann gültigen, im Geschäftsbericht veröffentlichten Überschussdeklaration ab. Bei Tod der versicherten Person oder der mitversicherten Person vor dem Rentenbeginn der Hauptversicherung, bei Kündigung oder bei beantragter Beitragsfreistellung steht nur ein anteiliger Schlussüberschussanteil zur Verfügung. Dieser berechnet sich wie folgt: Für jedes verstrichene volle Versicherungsjahr wird ein jährlicher Schlussüberschuss gebildet, der sich aus dem Schlussüberschussanteil, der sich zum Ablauf der Aufschubzeit ergeben hätte, dividiert durch die Aufschubzeit berechnet. Dieser jährliche Schlussüberschuss wird quotiert. Die Quotierung erfolgt jeweils mit der Dauer vom Anfang des Versicherungsjahres bis zum Fälligkeitstermin dividiert durch die Dauer vom Anfang des Versicherungsjahres bis zum Ablauf der Aufschubzeit. Die so gebildeten, aufsummierten jährlichen Schlussüberschüsse werden angemessen abgezinst also zeitabhängig vermindert und als Schlussüberschussanteil gewährt. Wenn Ihre Zusatzversicherung auf Grund von Kündigung der Haupt- und Zusatzversicherung erlischt (vgl. 9 Abs. 6), zahlen wir den Schlussüberschussanteil aus. Kündigen Sie nur diese Zusatzversicherung (vgl. 9 Abs. 4), so erhöht der Schlussüberschussanteil die Leistungen aus der Hauptversicherung. Stirbt die mitversicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung aus der Hauptversicherung, so verwenden wir den anteiligen Schlussüberschussanteil zur Erhöhung der Leistungen aus der Hauptversicherung. Nach beantragter Beitragsfreistellung verwenden wir den Schlussüberschuss zur Erhöhung der beitragsfreien Leistungen aus der Haupt- und Zusatzversicherung. Danach erhält Ihre Zusatzversicherung keinen weiteren Schlussüberschussanteil. Entsprechendes gilt auch, wenn die Hauptversicherung bei Kündigung beitragsfrei gestellt wird. (4) Zum Rentenbeginn der Hauptversicherung verwenden wir die Schlussüberschussanteile aus der Hauptversicherung und dieser Zusatzversicherung als Einmalbeitrag für zusätzliche beitragsfreie Renten der Haupt- und Zusatzversicherung. Diese erhöhen die Hinterbliebenenrente im gleichen Verhältnis wie die Rente der Hauptversicherung. Hierbei bleiben jedoch Erhöhungsteile der Hauptversicherung aus Sonderzahlungen unberücksichtigt; die darauf entfallenden Schlussüberschussanteile werden als Einmalbeitrag für zusätzliche beitragsfreie Renten nur der Hauptversicherung verwendet. Bei der Berechnung der zusätzlichen beitragsfreien Renten beziehen wir die dann vorliegenden Erfahrungen zur Lebenserwartung der Versicherten und zur Kostenentwicklung für die laufende Vertragsverwaltung (Rechnungsgrundlagen) ein. Über eine Änderung der Rechnungsgrundlagen werden wir Sie informieren. Zum Zahlungsbeginn der Hinterbliebenenrente verwenden wir die Schlussüberschussanteile aus der Hauptversicherung und dieser Zusatzversicherung als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente. Diese wird zusammen mit der versicherten Hinterbliebenenrente fällig und ist wieder überschussberechtigt. Bei der Berechnung der beitragsfreien Zusatzrente beziehen wir die dann vorliegenden Erfahrungen zur Lebenserwartung der Versicherten und zur Kostenentwicklung für die laufende Vertragsverwaltung (Rechnungsgrundlagen) ein. Über eine Änderung der Rechnungsgrundlagen werden wir Sie informieren. (5) Als Überschusssystem ist für diese Zusatzversicherung im Rentenbezug die jährliche Rentensteigerung vereinbart. Nach Rentenbeginn der Hauptversicherung werden die Überschussanteile der Zusatzversicherung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, nachdem die Rente aus der Hauptversicherung mindestens ein Jahr gezahlt wurde, zur Steigerung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente verwendet. Die Höhe der Steigerung ergibt sich aus der jährlich neu festgelegten Überschussdeklaration und kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Falls wir in einem Jahr keine Überschüsse erwirtschaften, kann die Steigerung in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen. Bereits erfolgte jährliche Steigerungen bleiben erhalten. Nach Zahlungsbeginn der Hinterbliebenenrente werden die Überschussanteile dieser Zusatzversicherung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, nachdem die Hinterbliebenenrente mindestens ein Jahr gezahlt wurde, zur Rentensteigerung der Hinterbliebenenrente verwendet. Die Höhe der Rentensteigerung ergibt sich aus der jährlich neu festgelegten Überschussdeklaration und kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Falls wir in einem Jahr keine Überschüsse erwirtschaften, kann die Rentensteigerung in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen. Bereits erfolgte jährliche Rentensteigerungen bleiben erhalten. Entstehung, jährliche Zuordnung und Zuteilung von Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung und im Versicherungsfall (6) Bewertungsreserven entstehen, wenn der tatsächliche Marktwert unserer Kapitalanlagen größer ist als der Wert, mit dem die Kapitalanlagen in unserem Jahresabschluss ausgewiesen sind. Diese Reserven verwenden wir grundsätzlich, um Wertschwankungen unserer Kapitalanlagen auszugleichen und so über größere Zeiträume hinweg möglichst gleichmäßige Überschussanteile zu erzielen. Ob und in welchem Umfang Bewertungsreserven entstehen, hängt von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen ab und lässt sich daher nicht vorhersagen. Entstandene Bewertungsreserven können sich auch wieder auflösen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen sinkt. Seite 2 / 6 GRA

3 Der Anteil an den Bewertungsreserven aus den Kapitalanlagen wird den einzelnen Verträgen jährlich rechnerisch zugeordnet. Die Zuordnung des Anteils orientiert sich daran, in welchem Umfang die einzelne Versicherung zur Entstehung der Bewertungsreserven beigetragen hat. Dafür ist die Höhe des am jeweiligen Jahresende für Ihre Versicherung gebildeten Deckungskapitals maßgeblich. Diese Werte Ihrer Versicherung werden über die Jahre seit Vertragsbeginn aufsummiert und zur Summe der entsprechenden Werte von allen anspruchsberechtigten Versicherungen ins Verhältnis gesetzt. Versicherungen im Rahmen von Konsortialverträgen und Sonderbeständen bleiben dabei unberücksichtigt. Für sie erfolgt eine gesonderte Berechnung. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Bei Vertragsbeendigung oder Rentenbeginn der Hauptversicherung nach frühestens einem Versicherungsjahr multiplizieren wir gemäß 153 Abs. 3 VVG den dem Vertrag so bei Beendigung zugeordneten Anteil mit der Hälfte der dann tatsächlich vorhandenen, zur Verteilung anstehenden Bewertungsreserven. Diese maßgeblichen Bewertungsreserven unterscheiden sich von den gesamten etwa durch Herausrechnen der Anteile, die dem Eigenkapital, den Konsortialverträgen oder den Sonderbeständen zugeordnet werden. Die Terminierung zur Ermittlung dieser Bewertungsreserven ist im Geschäftsbericht festgelegt. Ihre so ermittelte Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Beendigung dieser Zusatzversicherung vor Rentenbeginn der Hauptversicherung zur Erhöhung der Leistungen aus der Hauptversicherung verwendet. Endet mit dieser Zusatzversicherung zeitgleich auch die Hauptversicherung zahlen wir die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus. Zum Rentenbeginn der Hauptversicherung verwenden wir die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus der Hauptversicherung und dieser Zusatzversicherung als Einmalbeitrag für zusätzlich beitragsfreie Renten der Haupt- und Zusatzversicherung. Diese erhöhen die Hinterbliebenenrente im gleichen Verhältnis wie die Rente der Hauptversicherung. Hierbei bleiben jedoch Erhöhungsteile der Hauptversicherung aus Sonderzahlungen unberücksichtigt. Bei der Berechnung der zusätzlichen beitragsfreien Renten beziehen wir die dann vorliegenden Erfahrungen zur Lebenserwartung der Versicherten und zur Kostenentwicklung für die laufende Vertragsverwaltung (Rechnungsgrundlagen) ein. Über eine Änderung der Rechnungsgrundlagen werden wir Sie informieren. Die andere Hälfte der Bewertungsreserven verwenden wir wie erläutert zum Ausgleich von Wertschwankungen unserer Kapitalanlagen. Auch während des Rentenbezugs der Hauptversicherung und während des Leistungsbezugs aus dieser Zusatzversicherung werden Sie jährlich an ggf. vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt. Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven (7) Wenn bei Vertragsbeendigung oder zum Rentenbeginn der Hauptversicherung ein Schlussüberschussanteil gemäß Abs. 3 fällig wird, kann Ihre Versicherung eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven erhalten. Fällig wird dann der höhere von dem nach Abs. 6 oder dem wie folgt ermittelten Betrag. Die Mindestbeteiligung berechnet sich grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie der Schlussüberschussanteil. Sie wird wie der Schlussüberschussanteil verwendet, jedoch ausschließlich bei Beendigung dieser Zusatzversicherung bzw. bei Rentenbeginn der Hauptversicherung fällig. Die Höhe der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist im Geschäftsbericht festgelegt. 4 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person in der Aufschubzeit zahlen wir die Hinterbliebenenrente, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. GRA (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Rückkaufswert (vgl. 169 VVG) dieser Zusatzversicherung zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung. (3) Die Erhöhung eines Versicherungsvertrages oder die Wiederherstellung eines beitragsfrei gestellten Versicherungsvertrages stehen einem Neuabschluss im Umfang der Erweiterung gleich. 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? Haben Sie Ihre Zusatzversicherung zu einer aufgeschobenen Rentenversicherung eingeschlossen und ist unsere Leistungspflicht aufgrund 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung eingeschränkt, zahlen wir bei Tod der versicherten Person nur den für den Todestag nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Rückkaufswert (vgl. 169 VVG) dieser Zusatzversicherung zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung. 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheines. (2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein müssen uns zusätzlich vorgelegt werden: eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, falls der Tod innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre vor Rentenbeginn der Hauptversicherung eingetreten ist ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der mitversicherten Person. (3) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die mitversicherte Person noch lebt. Dies können wir auch, wenn sich die Rente der Hauptversicherung erhöht, weil Sie die Zusatzversicherung gekündigt haben (vgl. 9 Abs. 4). (4) Der Tod der mitversicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. (5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt der Anspruchsteller. Wenn uns unsere Leistungspflicht nicht nachgewiesen wird, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (6) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. Vorvertragliche Anzeigepflichten 7 Welche Auswirkungen hat die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht? (1) Die Regelungen der Hauptversicherung über die Auswirkungen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht (vgl. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung) gelten auch für die mitversicherte Person. Das bedeutet, dass die mitversicherte Person ebenso wie Sie für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen neben Ihnen verantwortlich ist. (2) Für den Fall, dass Angaben der mitversicherten Person falsch oder unvollständig gemacht worden sind, um bewusst und Seite 3 / 6

4 gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss zu nehmen, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die mitversicherte Person keine Kenntnis hatten. (3) Nach Ihrem Tod gilt die mitversicherte Person als bevollmächtigt, eine Rücktritts-, Kündigungs- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Kann der Aufenthalt der mitversicherten Person nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheines zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. (4) Wenn der Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir Ihnen den nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Rückkaufswert (vgl. 169 VVG) zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung dieser Zusatzversicherung. Erfolgen Anfechtung oder Rücktritt nach dem Tod der versicherten Person, wird bei der Berechnung des Rückkaufswertes angenommen, dass die versicherte Person zum Zeitpunkt der Anfechtung bzw. des Rücktritts noch lebte. Beitragszahlung 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Die Beitragszahlung richtet sich nach der Hauptversicherung. Sind für die Hauptversicherung laufende Beiträge zu zahlen, so endet die Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung mit der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, spätestens wenn die mitversicherte Person stirbt. Beitragsfreistellung und Kündigung 9 Wann können Sie die Zusatzversicherung beitragsfrei stellen oder kündigen? Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (1) Die Zusatzversicherung kann nicht allein ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werden. Wenn Sie die Hauptversicherung ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln, wandelt sich auch die Zusatzversicherung entsprechend um. In diesem Fall setzen wir die Hinterbliebenenrente im gleichen Verhältnis wie die Rente der Hauptversicherung ohne Berücksichtigung von Erhöhungsteilen aus Sonderzahlungen herab. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, führen wir die Zusatzversicherung als beitragfreie Zusatzversicherung weiter. Zur Berechnung der beitragsfreien Leistungen aus Haupt- und Zusatzversicherungen steht aus der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung der nach 169 VVG berechnete Rückkaufswert zur Verfügung. Dieser entspricht dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital Ihrer Versicherung, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 10 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Versicherungsjahre ergibt. Der Rückkaufswert vermindert sich um einen Abzug. Der Abzug dient in der Regel zum Ausgleich einer oder mehrerer der nachstehenden Folgen der vorzeitigen Kündigung: Verschlechterung des Risikos, Verlust von kollektiv gestelltem Risikokapital, verminderte Kapitalerträge. Die Kalkulation von Versicherungen basiert darauf, dass sich die Risikogemeinschaft gleichmäßig aus Versicherten mit einem hohen und einem niedrigen Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen, wird diese nachteilige Risikoveränderung durch einen kalkulatorischen Abzug ausgeglichen, damit den verbleibenden Versicherten kein Nachteil entsteht. Ihre Versicherung profitiert ferner in der Anfangszeit vom vorhandenen Risikokapital aus den anderen schon bestehenden Versicherungen. Wenn Sie vorzeitig kündigen, stellt Ihre Versicherung der Versichertengemeinschaft später anders als von uns kalkuliert kein Risikokapital mehr zur Verfügung. Aufgrund einer vorzeitigen Kündigung entgehen uns weiterhin künftige Kapitalerträge, die wir einkalkuliert haben. Der Abzug beträgt zu Beginn des ersten Versicherungsjahres 8% des Rückkaufswertes dieser Zusatzversicherung. Falls Ihre Hauptversicherung eine gegenüber der Aufschubzeit abgekürzte Beitragszahlungsdauer aufweist, vermindert sich der anfängliche Abzug gleichmäßig im Verhältnis der Differenz aus Aufschubzeit und Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung zur Aufschubzeit der Hauptversicherung, so dass etwa bei einer einmaligen Beitragszahlung ein anfänglicher Abzug von 2% des Rückkaufswertes im ersten Versicherungsjahr anzusetzen wäre. Über die Aufschubzeit der Hauptversicherung vermindert sich der anfängliche Abzug gleichmäßig in Verhältnis zur verstrichenen Aufschubzeit bis auf null Prozent zum Ende der Aufschubzeit. Dieser Abzug entfällt insgesamt nach Ablauf von 12 Versicherungsjahren sowie immer für Bonusrenten. Innerhalb der letzten 5 Jahre vor Rentenbeginn entfällt dieser Abzug auch, wenn die versicherte Person dann mindestens 60 Jahre alt ist. Wenn für die Hauptversicherung kein Stornoabzug mehr erhoben wird, so entfällt der Abzug auch für diese Zusatzversicherung. Nähere Informationen zur Höhe des Abzugs finden Sie in Ihrer Kundeninformation. Sie können uns nachweisen, dass sich das Risiko unseres Ver sicherungsbestandes durch Ihre Kündigung nicht oder nicht wesentliche verschlechtert hat; dies gilt entsprechend für den Verlust von kollektivem Risikokapital und verminderte Kapitalerträge. Die beitragsfreien Renten errechnen sich wie folgt: Addition aller zur Verfügung stehenden Rückkaufswerte ohne jährliche Überschüsse aus Haupt- und Zusatzversicherungen. Berechnung aller beitragsfreien Renten unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Renten aus Haupt- und Zusatzversicherungen ohne Berücksichtigung von Erhöhungsteilen der Hauptversicherung aus Sonderzahlungen vor Beitragsfreistellung. Erhöhungsteile der Hauptversicherung aus Sonderzahlungen sind bereits beitragsfrei und kommen unverändert hinzu. (2) Nach teilweiser oder vollständiger Beitragsfreistellung müssen die in 10 Abs. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung genannten Mindestbeträge eingehalten werden, und die verbleibende monatliche Hinterbliebenenrente muss mindestens 20 Euro betragen. Werden diese Mindestbeträge nicht erreicht, erlischt diese Zusatzversicherung und ihr Rückkaufswert wird für die beitragsfreien Leistungen der Hauptversicherung und einer eingeschlossenen Unfalltod-Zusatzversicherung verwendet. (3) Die Beitragsfreistellung Ihrer Zusatzversicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 10) nur eine geringe beitragsfreie Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen die Beiträge nicht unbedingt für die Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Beitragsrückstände und eventuelle Gebühren (vgl. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung und die Kundeninformation) verrechnen wir bei der Beitragsfreistellung. Kündigung der Zusatzversicherung (4) Solange kein Anspruch auf Leistungen aus der Haupt- oder Zusatzversicherung bestanden hat, können Sie die Zusatzversicherung jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss des laufenden Zahlungszeitraums schriftlich kündigen. In diesem Fall verwenden wir den nach 169 VVG berechneten Rückkaufswert Ihrer Zusatzversicherung zur Erhöhung der Leistungen der Hauptversicherung und einer eingeschlossenen Unfalltod-Zusatzversicherung. Dieser entspricht dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rech- Seite 4 / 6 GRA

5 nungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital Ihrer Versicherung, mindestens jedoch dem Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 10 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Versicherungsjahre ergibt. Der Rückkaufswert vermindert sich um einen Abzug; für den Abzug gilt Absatz 1 entsprechend. Bei laufender Beitragszahlung ändert sich die Höhe Ihres bisher für Haupt- und Zusatzversicherungen zu zahlenden Beitrags nicht. Der für die Zusatzversicherung gezahlte Beitragsteil erhöht den Beitragsteil, der bislang für die Hauptversicherung und eine eingeschlossenen Unfalltod- Zusatzversicherung gezahlt wurde. Dadurch erhöhen sich die garantierte Rente und die Leistung einer eingeschlossenen Unfalltod-Zusatzversicherung. Soll sich der Gesamtbeitrag um den Beitrag der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung reduzieren, müssen Sie uns dies im Kündigungsschreiben mitteilen. Dabei darf der Mindestbeitrag für die Hauptversicherung (vgl. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung) nicht unterschritten werden. Eine teilweise Kündigung der Zusatzversicherung ist nicht möglich. (5) Die Kündigung Ihrer Zusatzversicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Zusatzversicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 10) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Beitragsrückstände und eventuelle Gebühren (vgl. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung und die Kundeninformation) behalten wir vom Rückkaufswert ein. Kündigung der Haupt- und Zusatzversicherung (6) Solange Sie laufende Beiträge zahlen, können Sie die Zusatzversicherung zusammen mit der Hauptversicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Hierfür gelten die gleichen Termine und Fristen wie für die Hauptversicherung (vgl. 10 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung). In diesem Fall wandeln wir die Zusatzversicherung in eine beitragsfreie Zusatzversicherung um. Dabei setzen wir die Hinterbliebenenrente im gleichen Verhältnis wie die Rente der Hauptversicherung ohne Berücksichtigung von Erhöhungsteilen aus Sonderzahlungen ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Hinterbliebenenrente herab. Den nach 169 VVG berechneten Rückkaufswert Ihrer Zusatzversicherung verwenden wir für die beitragsfreien Leistungen aus Haupt- und Zusatzversicherungen. Eine Auszahlung des Rückkaufswertes erfolgt daher nicht. Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von 25 Abs. 2 RechVersV i.v.m. 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind, mindestens jedoch die in 9 genannten Beträge. Nähere Informationen können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrer Kundeninformation entnehmen. Weitere Regelungen 11 Wie hoch ist der Rechnungszins und welche Lebenserwartungen legen wir zugrunde? Der Rechnungszins Ihrer Zusatzversicherung beträgt 1,75% p.a. Mit diesem Zinssatz wird die jeweilige Deckungsrückstellung*) Ihrer Versicherung während der gesamten Versicherungsdauer mindestens verzinst. Für die Lebenserwartung der versicherten Person in der Aufschubzeit legen wir eine Sterbetafel auf Basis der Sterbetafel DAV 1994 T der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. zugrunde. Für die mitversicherte Person und die versicherte Person nach Rentenbeginn der Hauptversicherung legen wir die Rententafel DAV 2004 R der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. zugrunde. 12 Welche Bestimmungen können wir ändern oder ersetzen? Die Regelungen des 20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung bzw. 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die sofort beginnende Rentenversicherung finden auch für die Zusatzversicherung Anwendung. 13 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Hauptversicherung eine Einheit; sie kann ohne diese nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung aus anderen Gründen als durch den Tod der versicherten Person endet, erlischt auch die Zusatzversicherung. (2) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Keine Beitragsrückzahlung (7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kosten 10 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z. B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung. Diese Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung. *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Stand dieser Bedingungen: (2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der GRA Seite 5 / 6

6 Allgemeine Angaben über die geltende Steuerregelung bei der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Hinweise Die folgenden Ausführungen über die geltenden Steuerregelungen sind lediglich allgemeine Angaben. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Beiträgen oder Versicherungsleistungen dürfen Ihnen außer dem zuständigen Finanzamt nur die im Steuerberatungsgesetz bezeichneten Personen (insbesondere Steuerberater) erteilen. Aufgrund der knappen Darstellung können diese Hinweise selbstverständlich nicht vollständig sein und insbesondere keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen. Unsere Vermittler dürfen Sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht steuerlich beraten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen übernehmen wir keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzlich falsche Informationen und Angaben. Künftige Änderungen des Steuerrechts werden von uns nicht mitgeteilt. Im Rahmen der folgenden Erläuterungen gehen wir von einer unbeschränkten Steuerpflicht für eine natürliche Person als Versicherungsnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. 1. Wie werden Beiträge zur und Leistungen aus der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung steuerlich behandelt? Wie sich aus der Regelung in 13 dieses Vertrages ergibt, handelt es sich bei der vereinbarten Hinterbliebenenrente um eine Zusatzversicherung zur Hauptversicherung. Leistungen aus der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung in Form von Leibrenten unterliegen der Besteuerung mit ihrem Ertragsanteil, d.h. einem vom Renteneintrittsalter abhängigen festen Prozentsatz ( 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG). 2. Welche steuerrechtlichen Mitteilungspflichten bestehen für das Versicherungsunternehmen? Kommt es zur Auszahlung von Rentenleistungen aus dieser Versicherung, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, eine Rentenbezugsmitteilung unter Verwendung Ihrer persönlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund abzugeben. Der Leistungsempfänger ist in dem vorstehenden Fall verpflichtet, uns seine Identifikationsnummer ( 139 b Abgabenordnung) mitzuteilen. Sollte der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Stand dieser allgemeinen Angaben über die geltenden Steuerregelungen: Seite 6 / 6 GRA

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