Allgemeine Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung wahlweise mit teilweiser Fondsanlage der Tarifgruppe FR 13

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung wahlweise mit teilweiser Fondsanlage der Tarifgruppe FR 13 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für das Vertragsverhältnis gelten die folgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Umfang der Versicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie werden Ihre Beiträge verwendet? 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Vorvertragliche Anzeigepflichten 7 Welche Auswirkungen hat die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht? Beitragszahlung 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 9 Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig bei uns eingeht? Kündigung 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen? Erweiterungen der Versicherung, Todesfallleistung im Rentenbezug und besondere Leistungen bei Pflegebedürftigkeit oder einer schweren Erkrankung 11 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Versicherung durch Sonderzahlungen erhöhen? 12 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie zum Rentenbeginn eine Todesfallleistung im Rentenbezug oder eine Hinter bliebenenrenten-zusatzversicherung nachträglich einschließen oder ändern? 13 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie bei Pflegebedürftigkeit eine höhere Rente erhalten? 13a Wie und unter welchen Voraussetzungen können Sie bei einer schweren Erkrankung eine Soforthilfe erhalten ( Extra-Hilfe- Garantie )? Kosten 14 Wie zahlen Sie die Abschluss-, Vertriebs, und Verwaltungskosten? 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Weitere Regelungen 16 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 17 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 19 Wo ist der Gerichtsstand? 20 Wie hoch ist der Rechnungszins und welche Lebenserwartungen legen wir zugrunde? 21 Welche Bestimmungen können wir ändern oder ersetzen? 22 Was gilt im Falle von Wirtschaftssanktionen gegen ausländische Staaten? 23 Was müssen Sie tun, wenn der Leistungsempfänger nach Vertragsschluss in den USA steuerpflichtig wird? Umfang der Versicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Erlebt die versicherte Person den vertraglichen Rentenbeginn, zahlen wir aus der aufgeschobenen Rentenversicherung eine Rente in vereinbarter Höhe, solange die versicherte Person lebt (Rentenbezug). Die zum Rentenbeginn garantierte Rente erhöht sich soweit vorhanden um weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Die erste Rente wird fällig, wenn die versicherte Person den vertraglichen Rentenbeginn (Ablauf der Aufschubzeit = Ende der Flexibilitätsphase) erlebt. Die Aufschubzeit umfasst den Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn. Die Aufschubzeit besteht aus der Ansparphase und aus der anschließenden Flexibilitätsphase. Angaben zur Dauer dieser Phasen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein bzw. den Kundeninformationen. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeit muss mindestens fünf Jahre betragen. Es gelten grundsätzlich die folgenden maximal zulässigen Rentengarantiezeiten: Rechnungsmäßiges Alter bei Rentenbeginn Jahre Höchstzulässige Rentengarantiezeit Jahre bis Das rechnungsmäßige Alter bei Rentenbeginn ergibt sich aus der Differenz des Jahres des Rentenbeginns und des Geburtsjahres der versicherten Person. Haben Sie für den Beginn der Flexibilitätsphase eine längere Rentengarantiezeit als für den vertraglich vereinbarten Rentenbeginn (Ablauf der Aufschubzeit = Ende der Flexibilitätsphase) vorgesehen und beantragen Sie gem. Abs. 3 die Vorverlegung des Rentenbeginns, ist die Rentengarantiezeit auf die höchstzulässige Rentengarantiezeit nach der obenstehenden Tabelle begrenzt. Wenn Sie die Restguthabenrückgewähr eingeschlossen haben, zahlen wir bei Tod der versicherten Person nach dem Rentenbeginn das bei Rentenbeginn für die Bildung der Rente verfügbare Kapital abzüglich aller bis dahin gezahlten Renten aus. Für die Summe der gezahlten Renten legen wir die zum Ren- Seite 1 von 13

2 tenbeginn garantierte Rente zugrunde. Wenn die Summe dieser gezahlten Renten das bei Rentenbeginn für die Bildung der Rente verfügbare Kapital übersteigt, werden keine Leistungen mehr aus der Restguthabenrückgewähr fällig. Sie können nur eine der soeben genannten Todesfallleistungen einschließen, diese sind nicht kombinierbar. Eine Todesfallleistung kann auch nicht zusammen mit einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen werden. Weiterhin ist eine Todesfallleistung nicht mit der Möglichkeit aus 13 kombinierbar. (2) Die Rente wird grundsätzlich monatlich gezahlt. (3) Wenn mindestens zwölf Versicherungsjahre verstrichen sind oder sich Ihre Versicherung bereits in der Flexibilitätsphase befindet, können Sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende einen früheren Rentenbeginn als bei Vertragsabschluss vereinbart wählen (Verkürzungsoption). Sofern Sie zu Rentenbeginn eine Änderung nach 12 vornehmen möchten, beträgt die Frist drei Monate zum Monatsende. Sofern Sie die Verkürzungsoption wählen, endet die Aufschubzeit vorzeitig und der Rentenbezug beginnt. Die Möglichkeit der Verkürzungsoption besteht jedoch nicht, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus einer ggf. eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Pflegerenten-Zusatzversicherung erhalten. Ihre ursprünglich zum vertraglichen Rentenbeginn vereinbarte Rente sowie der ursprüngliche Rentenfaktor (vgl. 2 Abs. 2) sinken durch eine solche Vorverlegung. Die Rente muss mindestens 20 Euro monatlich betragen. Bei Inanspruchnahme der Vorverlegung des Rentenbeginns erlöschen ggf. eingeschlossene Zusatzversicherungen. Die Dauer einer für den Beginn der Flexibilitätsphase vereinbarten Rentengarantiezeit ändert sich bei Vorverlegung des Rentenbeginns, soweit die höchstzulässige Rentengarantiezeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns überschritten wird (vgl. Abs. 1). Die Gestaltungsmöglichkeiten nach 12 bleiben auch bei einer solchen Vorverlegung des Rentenbeginns erhalten. (4) Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, so zahlen wir das dann vorhandene Gesamtguthaben aus. (5) In der Flexibilitätsphase können Sie monatliche Teilentnahmen aus dem vorhandenen Garantieguthaben (vgl. 2) Ihrer Versicherung tätigen. Die Teilentnahmen zahlen wir zum Ende des jeweiligen Monats aus. Die Höhe der Teilentnahmen ist dabei jeweils für ein Versicherungsjahr festgelegt und muss mindestens 20 Euro monatlich betragen. Diese Teilentnahmen können Sie mit Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten schriftlich beantragen. Die monatlichen Teilentnahmen dürfen in keinem Versicherungsjahr 6% der Summe der zu zahlenden Beiträge (nach einer Beitragsfreistellung die Summe der gezahlten Beiträge) übersteigen. Das verbleibende Garantieguthaben muss zum vertraglichen Rentenbeginn mind. 500 Euro betragen. Ändern Sie Ihre Teilentnahmen zum Ende eines Versicherungsjahres nicht, so führen wir diese innerhalb der Flexibilitätsphase jeweils ein weiteres Versicherungsjahr unverändert fort, sofern die genannten Grenzen eingehalten sind; andernfalls enden die Teilentnahmen. Die Teilentnahmen enden ebenfalls, sofern Sie diese nach drei Versicherungsjahren nicht schriftlich geändert oder bestätigt haben. Wir werden Sie jährlich auf die Möglichkeit zur Änderung oder Bestätigung der Teilentnahmen hinweisen. Nach einem Teilrückkauf (teilweise Kündigung) enden die Teilentnahmen sofort. Durch die Teilentnahmen sinken die versicherten Leistungen. Die in Ihrem Versicherungsschein und den Kundeninformationen genannten garantierten Leistungen gelten nur, wenn Sie den Vertrag bis zum Rentenbeginn unverändert fortführen und keine bzw. keine weiteren Teilentnahmen tätigen; die Rechnungsgrundlagen ändern sich durch Teilentnahmen jedoch nicht. (6) Sie können statt einer Rente eine einmalige Kapitalzahlung wählen (Kapitalwahlrecht). Dieses Wahlrecht müssen Sie spätestens 1 Monat vor dem Rentenbeginn mit schriftlichem Antrag ausüben. Die Kapitalzahlung entspricht Ihrem Gesamtguthaben. Sie setzt voraus, dass die versicherte Person den Rentenbeginn (vertraglicher Rentenbeginn oder von Ihnen vorverlegter Rentenbeginn, vgl. 1 Abs. 1 und Abs. 3) erlebt. Mit der Kapitalzahlung erlischt Ihre Versicherung. Ihr Kapitalwahlrecht können Sie auch nur für einen Teil Ihres Vertrages in Anspruch nehmen, sofern die in 10 Abs. 2 festgelegte monatliche Mindestrente nicht unterschritten wird. 2 Wie werden Ihre Beiträge verwendet? Wir entnehmen Ihren Beiträgen zunächst Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten (vgl. 14) Versicherungen ohne Fondsanlage (1) Haben Sie eine Versicherung ohne Fondsanlage mit uns vereinbart, so legen wir die den verbleibenden Beitragsteil (Sparbeitrag) im konventionellen Sicherungsvermögen an (Garantieguthaben). Damit ergibt sich die im Versicherungsschein genannte garantierte Rente zum Rentenbeginn. Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage (2) Haben Sie eine Versicherung mit teilweiser Fondsanlage Ihrer Beiträge mit uns vereinbart, legen wir den verbleibenden Beitragsteil (Sparbeitrag) je nach Ihrer gewählten Aufteilung teilweise im konventionellen Sicherungsvermögen (Garantieguthaben) und teilweise im Fondsvermögen (Fondsguthaben) an. Hierbei legen wir den Sparanteil für die Fondsanlage, umgerechnet zum letzten Börsenkurs des Vormonats, in Fondsanteilen im Fondsvermögen an. Die im Versicherungsschein genannten garantierten Leistungen ergeben sich aus dem Garantieguthaben. Mit dem Fondsguthaben ist die Versicherung vor Rentenbeginn an der Wertentwicklung eines oder mehrerer Fondsvermögen, die wir in einem Anlagestock führen, unmittelbar beteiligt. Der Anlagestock des Fondsvermögens wird in einer selbständigen Abteilung des Sicherungsvermögens angelegt. Er enthält die nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags erworbenen Fondsanteile. Mit Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir dem Anlagestock den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an den Fondsvermögen und legen ihn im konventionellen Sicherungsvermögen (Garantieguthaben) an. Der Wert einer Anteileinheit entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils der von Ihnen jeweils gewählten Fonds. Für Erträge aus dem Fondsvermögen gilt: Werden sie ausgeschüttet, rechnen wir sie in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. Werden sie nicht ausgeschüttet, erhöhen sie den Wert der Anteileinheiten. Steuererstattungen auf Erträge des Fondsvermögens rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. Die Entwicklung der Fondsvermögen ist nicht vorauszusehen. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerung einen Wertzuwachs zu erzielen; bei einem Kursrückgang tragen Sie jedoch auch das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können zusätzlich Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage beeinflussen. Die Gesamtrente können wir vor dem Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren, da deren Höhe auch von der Wertentwicklung des Fondsvermögens abhängt. Seite 2 von 13

3 Zum Rentenbeginn (vertraglicher Rentenbeginn oder von Ihnen vorverlegter Rentenbeginn, vgl. 1 Abs. 1 und Abs. 3) übertragen wir Ihr Fondsguthaben in das konventionelle Sicherungsvermögen dieses abgeschlossenen Vertrages. Ihr Fondsguthaben ermitteln wir, indem wir für jeden Fonds die auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am jeweils maßgebenden Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit multiplizieren. Als Stichtag gilt der letzte Börsentag des Monats vor Rentenbeginn. Den Teil der Rente, der sich aus dem Fondsguthaben ergibt, ermitteln wir aus dem Wert des Fondsguthabens zu Beginn der Rentenzahlung und der im Versicherungsschein genannten Monatsrente je Euro (Rentenfaktor zu Beginn der Flexibilitätsphase bzw. zum Rentenbeginn). Diesen Rentenfaktor garantieren wir; wenn Sie zum Rentenbeginn eine Todesfallleistung nachträglich einschließen oder ändern, kann die Rente jedoch sinken (vgl. 12). Er ist vorsichtig kalkuliert, da Kosten, Sterblichkeit und Zins Schwankungen unterliegen können. Der Berechnung dieses Rentenfaktors legen wir eine geschlechtsunabhängige Rententafel auf Basis der Rententafel DAV 2004 R sowie einen Rechnungszins von 1,75% zugrunde. Die tatsächliche Rente je Euro kann den garantierten Rentenfaktor übersteigen, sofern sich aus den bei uns zum Rentenbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen ein höherer Rentenfaktor ergibt. Die so zum Rentenbeginn ermittelte Rente garantieren wir Ihnen für die gesamte Rentenzahlung. Die Rentenleistungen erbringen wir dementsprechend auch bei Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage ausschließlich in Geld. (3) Haben Sie eine Versicherung mit teilweiser Fondsanlage Ihrer Beiträge mit uns vereinbart, so haben Sie das Recht, nach Ablauf von drei Versicherungsjahren mit Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode den Sparanteil für die Fondsanlage anzupassen, wobei dieser 10%, 20%, 30% oder 40% betragen kann und der verbleibende Sparanteil im Garantieguthaben angelegt wird. Sie können die vereinbarte Aufteilung in jedem Versicherungsjahr einmal neu anpassen. (4) Wählen Sie die Kapitalzahlung (vgl. 1 Abs. 6), können Sie für Ihr Fondsguthaben jedoch statt eines Geldbetrags volle Anteile des Anlagestocks erhalten (Naturalwahlrecht). Wenn Sie die Kapitalzahlung nur für einen Teil des Vertrages in Anspruch nehmen (vgl. 1 Abs. 6) und das Fondsguthaben in mehreren Fonds aufgeteilt ist, so können Sie bei Ausübung des Naturalwahlrechts wählen, welche Fondsanteile auf Sie übertragen werden sollen. Für die Übertragung der Fondsanteile berechnen wir 25 Euro. Bruchteile von Anteilen und Fondsguthaben bis 500 Euro zahlen wir immer in Geld aus. Über dieses Wahlrecht werden wir Sie unterrichten, sobald uns Ihr Antrag auf Kapitalzahlung zugegangen ist. Ihre Entscheidung und gegebenenfalls die Auswahl der Fondsanteile müssen uns innerhalb eines Monats nach Zugang der Wahlrechtsinformation zugehen, andernfalls leisten wir in Geld. 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Ihre Versicherung erhält eine Überschussbeteiligung. Diese besteht gemäß der derzeit gültigen Fassung des 153 VVG aus Anteilen an unseren Überschüssen und Bewertungsreserven. Die Überschussbeteiligung wird nach den folgenden Regelungen ermittelt und Ihrer Versicherung gutgeschrieben. Entstehung von Überschüssen (2) Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die vereinbarten Beiträge besonders vorsichtig kalkuliert. An den so entstehenden Überschüssen, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden, beteiligen wir Sie entsprechend den jeweils geltenden Grundsätzen des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen. Die Einzelheiten sind derzeit in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) geregelt. Die Höhe der Überschüsse hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Entwicklung der versicherten Risiken und Kosten und von den Erträgen aus den Kapitalanlagen. Die Entwicklung dieser Faktoren ist nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Höhe der künftigen Überschüsse kann also nicht garantiert werden. Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die Überschussanteilsätze jährlich fest. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei Direktgutschrift durch Überschüsse des Geschäftsjahres finanziert, andernfalls der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Verbindliche Angaben über die künftigen Überschüsse sind daher nicht möglich. Die Überschussanteilsätze und ihre Staffelung werden jährlich neu festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht senden wir Ihnen auf Wunsch gern zu. (3) Die wesentlichen Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen der Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der Mindestzuführungsverordnung genannten Prozentsatz. Derzeit beträgt dieser Satz 90%. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Eventuell verbleibende Mittel verwenden wir für die Überschüsse der Versicherungsnehmer (Zins- und Schlussüberschüsse). Weitere Überschüsse können entstehen, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen (Grundüberschuss). Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer entsprechend der Mindestzuführungsverordnung angemessen beteiligt, und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 75% und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50% ( 4 Abs. 4 u. 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). Verteilung der Überschüsse (4) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherun gen zu Bestandsgruppen und teilweise darüber hinaus in Gewinnverbänden zusammengefasst. Der zu verteilende Überschuss wird den einzelnen Bestandsgruppen zugeordnet und soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang diese zur Überschussentstehung beigetragen haben. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschüsse der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach den derzeitigen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Danach können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. Wenn sich nach Vertragsschluss Umstände, die der versicherungsmathematischen Kalkulation zugrunde gelegen haben, wesentlich ändern (z.b. eine Erhöhung der allgemeinen Lebenserwartung) und dies bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, so kann dies dazu führen, dass wir weitere Rückstellungen zur Erfüllung unserer Leistungspflichten bilden müssen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die künftigen Überschüsse für Ihren Vertrag entsprechend zu senken. Ihrem Vertrag dann bereits individuell gutgeschriebene Überschüsse sind davon nicht betroffen. Seite 3 von 13

4 Versicherungen ohne Fondsanlage (5a) Ihre Versicherung ohne Fondsanlage gehört zu den Rentenversicherungen TW 2013 in der Bestandsgruppe 113. Wurde Ihre Versicherung im Rahmen eines Kollektivvertrags abgeschlossen, für den eine eigene Abrechnung erfolgt, so gehört Ihre Versicherung in die Bestandsgruppe 124 der überschussberechtigten Kollektivversicherungen mit eigener Vertragsabrechnung. Wurde Ihre Versicherung im Rahmen eines Kollektivvertrags abgeschlossen, für den keine eigene Abrechnung erfolgt, so gehört Ihre Versicherung in die Bestandsgruppe 125 der überschussberechtigten Kollektivversicherungen ohne eigene Vertragsabrechnung. Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage (5b) Ihre Versicherung mit teilweiser Fondsanlage gehört vor Rentenbeginn zu den Fondsgebundenen Rentenversicherungen TW 2013 in der Bestandsgruppe 131, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird. Nach Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung zur Bestandsgruppe 113 der überschussberechtigten kapitalbildenden Einzelversicherungen mit überwiegendem Erlebensfallcharakter, bei denen das Anlagerisiko von der Generali Lebensversicherung AG getragen wird. Überschussanteile in der Ansparphase (6) In der Ansparphase erhält die einzelne Versicherung laufende Überschussanteile am Schluss eines jeden Versicherungsjahres. Zusätzlich kann die einzelne Versicherung Schlussüberschussanteile erhalten. Mit den laufenden Überschussanteilen werden regelmäßig Überschüsse gutgeschrieben, diese Gutschriften sind unwiderruflich. Der Schlussüberschuss wird dagegen für die Ansparphase insgesamt nur einmal gewährt. Er wird für das jeweils laufende Jahr festgesetzt und gilt nur für die Verträge, denen er in dem jeweiligen Jahr gewährt wird. Er kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit höher oder niedriger ausfallen bzw. auch ganz entfallen. Die endgültige Höhe des Schlussüberschusses steht daher erst nach der Festsetzung für das Jahr seiner Gewährung fest. Maßstäbe der laufenden Überschussanteile in der Ansparphase Die laufenden Überschussanteile setzen sich aus Grundüberschuss- und Zinsüberschussanteilen zusammen. Grundüberschussanteile: Die einzelne beitragspflichtige Versicherung erhält am Schluss eines jeden Versicherungsjahres Grundüberschussanteile. Die Höhe der Überschüsse errechnet sich aus dem Überschussanteilsatz multipliziert mit der Bezugsgröße. Der Überschussanteilsatz ist gestaffelt und richtet sich nach dem ersten Jahresbeitrag. Die Bezugsgröße ist der aktuelle Jahresbeitrag. Zinsüberschussanteile: Weiterhin erhalten beitragspflichtige und beitragsfreie Versicherungen einen Zinsüberschuss. Die Bemessungsgrundlage ist das Garantieguthaben ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Gutschrift. Überschussanteile in der Flexibilitätsphase (7) In der Flexibilitätsphase erhält die einzelne Versicherung einen monatlichen Zinsüberschuss. Die Bemessungsgrundlage ist das Garantieguthaben zum Monatsanfang. Zusätzlich kann die einzelne Versicherung Schlussüberschussanteile erhalten. Mit den laufenden Überschussanteilen werden regelmäßig Überschüsse gutgeschrieben, diese Gutschriften sind unwiderruflich. Der Schlussüberschuss wird dagegen für die Flexibilitätsphase insgesamt nur einmal gewährt. Er wird für das jeweils laufende Jahr festgesetzt und gilt nur für die Verträge, denen er in dem jeweiligen Jahr gewährt wird. Er kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit höher oder niedriger ausfallen bzw. auch ganz entfallen. Die endgültige Höhe des Schlussüberschusses steht daher erst nach der Festsetzung für das Jahr seiner Gewährung fest. Maßstäbe der laufenden Überschussanteile in der Flexibilitätsphase Die laufenden Überschussanteile bestehen aus Zinsüberschussanteilen. Zinsüberschussanteile: In der Flexibilitätsphase erhält Ihr Vertrag einen Zinsüberschuss. Die Bemessungsgrundlage ist das Garantieguthaben zum Monatsanfang. Verwendung der laufenden Überschussanteile vor Rentenbeginn bei Versicherungen ohne Fondsanlage (8) Haben Sie eine Versicherung ohne Fondsanlage mit uns vereinbart, erfolgt die Verwendung der zugeteilten laufenden Überschussanteile während der Aufschubzeit (Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn = Ansparphase und Flexibilitätsphase) nach dem Überschusssystem Verzinsliche Ansammlung. Hierbei sammeln wir die laufenden Überschussanteile vom Zeitpunkt der Gutschrift bis zum Eintritt des Versicherungsfalls an. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift verzinsen wir sie für jeweils volle Versicherungsmonate mit dem jeweils geltenden Ansammlungszinssatz. Verwendung der laufenden Überschussanteile vor Rentenbeginn bei Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage (9) Haben Sie eine Versicherung mit teilweiser Fondsanlage Ihrer Beiträge mit uns vereinbart, erfolgt die Verwendung der zugeteilten laufenden Überschussanteile während der Aufschubzeit (Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn = Ansparphase und Flexibilitätsphase) nach dem Überschusssystem Fondsanlage. Hierbei führen wir die laufenden Überschussanteile dem vereinbarten Fondsvermögen zu und rechnen sie in Anteileinheiten um. Wir teilen die Überschussanteile wie die laufenden Beiträge auf die von Ihnen gewählten Fonds auf. Nähere Informationen erhalten Sie in den Fondsinformationen. Maßstäbe und Verwendung der Schlussüberschussanteile vor Rentenbeginn (10) Ihre Versicherung kann in folgenden Fällen einen Schlussüberschussanteil erhalten: die versicherte Person erlebt den Beginn der Flexibilitätsphase die versicherte Person erlebt den Rentenbeginn die versicherte Person stirbt während der Aufschubzeit bei Kündigung vor dem Rentenbeginn In jedem Fall zahlen wir einen Schlussüberschussanteil frühestens nach erstmaliger Zuteilung von Überschussanteilen aus der laufenden Überschussbeteiligung. Zum Ende der Ansparphase berechnet sich der Schlussüberschussanteil wie folgt: Es wird die rechnerische Bezugsgröße für jedes abgelaufene Jahr der Ansparphase um das Garantieguthaben vor einem Jahr erhöht, monatlich rechnerisch mit dem dann gültigen Ansammlungszinssatz fortgeschrieben und am Ende der Ansparphase mit dem dann gültigen Schlussüberschusssatz multipliziert. Ab Beginn der Flexibilitätsphase wird der so berechnete Schlussüberschuss, soweit vorhanden, bis zum Rentenbeginn verzinslich angesammelt. Zum Ende der Flexibilitätsphase berechnet sich der Schlussüberschussanteil wie folgt: Es wird die rechnerische Bezugsgröße für jeden abgelaufenen Monat der Flexibilitätsphase um 1/12 des jeweils vorhandenen Garantieguthabens zum Monatsanfang erhöht, monatlich rechnerisch mit dem dann gültigen Ansammlungszinssatz fortgeschrieben und am Ende der Flexibilitätsphase mit dem dann gültigen Schlussüberschusssatz multipliziert. Bei Tod der versicherten Person oder Kündigung steht jeweils nur ein anteiliger Schlussüberschussanteil zur Verfügung, der entsprechend dem Verhältnis des tatsächlich abgelaufenen Teils zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Ansparphase bzw. der Flexibilitätsphase vermindert wird. Verwendung der Überschussanteile zum Rentenbeginn (11) Zu Beginn der Rentenzahlung verwenden wir das Ansammlungsguthaben aus der Überschussbeteiligung (bei Versicherungen ohne Fondsanlage) bzw. das Fondsguthaben aus der Überschussbeteiligung (bei Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage) sowie die Schlussüberschussanteile als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente, die zusammen mit der versicherten Rente fällig wird und wieder überschussbe- Seite 4 von 13

5 rechtigt ist. Die beitragsfreie Zusatzrente berechnen wir mit der im Versicherungsschein genannten garantierten monatliche Altersrente je Euro Guthaben (Rentenfaktor zu Beginn der Flexibilitätsphase bzw. zum Rentenbeginn). Diesen Rentenfaktor und die beitragsfreie Zusatzrente garantieren wir entsprechend den Regelungen in 2. Maßstäbe und Verwendung der Überschussanteile nach Rentenbeginn (12) Das Überschusssystem Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein festgelegt: Jährliche Rentensteigerung oder Dynamische Bonusrente. Beide Überschusssysteme sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik äquivalent kalkuliert. Zum Rentenbeginn können Sie mit Frist von einem Monat auch schriftlich das jeweils andere Überschusssystem im Rentenbezug wählen. Jährliche Rentensteigerung Die einzelne Versicherung erhält zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens nachdem die Rente mindestens ein Jahr gezahlt wurde, laufende Überschussanteile. Die Überschussanteile werden zur Rentensteigerung verwendet. Die Überschüsse bemessen sich nach dem Deckungskapital zum Zuteilungstermin. Die Höhe Überschussanteile kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Falls wir in einem Jahr keine Überschüsse erwirtschaften, kann die Rentensteigerung in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen. Bereits erfolgte jährliche Rentensteigerungen bleiben erhalten. Dynamische Bonusrente Ab Rentenbeginn erhöhen wir die Rente um eine nicht garantierte zusätzliche Rente (Rentenzuschlag). Die gesamte Rente aus garantierter Rente und Rentenzuschlag erhöhen wir jedes Jahr, in dem eine Rentenerhöhung festgesetzt wird, erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn. Die Höhe des Rentenzuschlags und der Rentensteigerung ergibt sich aus der jährlich neu festgelegten Überschussdeklaration und kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Falls wir in einem Jahr nicht ausreichend Überschüsse erwirtschaften, kann der Rentenzuschlag ermäßigt werden oder sogar ganz entfallen. Ebenfalls kann die Rentensteigerung in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen. Bereits erfolgte jährliche Rentensteigerungen bleiben erhalten. Entstehung, jährliche Zuordnung und Zuteilung von Bewertungsreserven (13) Bewertungsreserven entstehen, wenn der tatsächliche Marktwert unserer Kapitalanlagen größer ist als der Wert, mit dem die Kapitalanlagen in unserem Jahresabschluss ausgewiesen sind. Diese Reserven verwenden wir grundsätzlich, um Wertschwankungen unserer Kapitalanlagen auszugleichen und so über größere Zeiträume hinweg möglichst gleichmäßige Überschussanteile zu erzielen. Ob und in welchem Umfang Bewertungsreserven entstehen, hängt von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen ab und lässt sich daher nicht vorhersagen. Entstandene Bewertungsreserven können sich auch wieder auflösen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen sinkt. Der Anteil an den Bewertungsreserven aus den Kapitalanlagen wird den einzelnen Verträgen jährlich rechnerisch zugeordnet. Die Zuordnung des Anteils orientiert sich daran, in welchem Umfang die einzelne Versicherung zur Entstehung der Bewertungsreserven beigetragen hat. Dafür ist die Höhe des am jeweiligen Jahresende für Ihre Versicherung gebildeten Deckungskapitals maßgeblich. Diese Werte Ihrer Versicherung werden über die Jahre seit Vertragsbeginn aufsummiert und zur Summe der entsprechenden Werte von allen anspruchsberechtigten Versicherungen ins Verhältnis gesetzt. Versicherungen im Rahmen von Konsortialverträgen und Sonderbeständen bleiben dabei unberücksichtigt. Für sie erfolgt eine gesonderte Berechnung. Bei Zuteilung von Schlussüberschussanteilen multiplizieren wir gemäß der derzeit gültigen Fassung des 153 Abs. 3 VVG den dem Vertrag so bei Beendigung zugeordneten Anteil mit der Hälfte der dann tatsächlich vorhandenen, zur Verteilung anstehenden Bewertungsreserven. Diese maßgeblichen Bewertungsreserven unterscheiden sich von den gesamten etwa durch Herausrechnen der Anteile, die dem Eigenkapital, den Konsortialverträgen oder den Sonderbeständen zugeordnet werden. Die Terminierung zur Ermittlung dieser Bewertungsreserven ist im Geschäftsbericht festgelegt. Ihre so ermittelte Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Rentenbeginn als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente verwendet, die zusammen mit der versicherten Rente fällig wird und wieder überschussberechtigt ist. Für die Berechnung der Zusatzrente gilt Abs. 11 entsprechend. Die andere Hälfte der Bewertungsreserven verwenden wir wie erläutert zum Ausgleich von Wertschwankungen unserer Kapitalanlagen. Auch während des Rentenbezugs werden Sie jährlich an ggf. vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven (14) Wenn ein Schlussüberschussanteil gemäß Abs. 10 fällig wird, kann Ihre Versicherung eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven erhalten. Fällig wird dann der höhere von dem nach Abs. 13 oder dem wie folgt ermittelten Betrag. Die Mindestbeteiligung berechnet sich grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie der Schlussüberschussanteil. Die Mindestbeteiligung wird wie der Schlussüberschussanteil verwendet und aus denselben Gründen gem. Abs. 10 fällig. Die Höhe der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist im Geschäftsbericht festgelegt. Weitere Erläuterungen zur Überschussentstehung finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt wenn wir Ihren Antrag schriftlich angenommen haben oder Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist frühestens jedoch ab dem im Versicherungsschein angegebenen Termin. Vorher besteht kein Versicherungsschutz. Ein bei Antragstellung vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags. 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Dies gilt nur, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Die Einräumung, Änderung oder der Widerruf einer Bezugsberechtigung wird uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn uns Ihre schriftliche Erklärung hierüber zugegangen ist. (2) Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte an Ihrer Stelle den Anspruch auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen oder ändern. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte an Ihrer Stelle den Anspruch auf die Leistung sofort nachdem uns Ihre Erklärung zugegangen ist. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung in diesem Fall nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten ändern oder widerrufen. (3) Eine Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind, sind uns gegenüber nur und erst dann Seite 5 von 13

6 wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. (2) Zu Beginn der Rentenzahlung muss uns zusätzlich ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorliegen. Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt der Anspruchsteller. Wenn uns unsere Leistungspflicht nicht nachgewiesen wird, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. Vorvertragliche Anzeigepflichten 7 Welche Auswirkungen hat die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht? Gegenstand der Anzeigepflicht (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsschluss von uns in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Verantwortliche Personen (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Haben Sie oder die versicherte Person von uns gemäß Absatz 1 gestellte Fragen, die zur Beurteilung des Risikos erforderlich sind, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass weder Sie noch die versicherte Person die falschen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht haben. Wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, können wir auch dann nicht zurücktreten, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Folgen des Rücktritts (4) Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Vertragsschluss. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht vollständig angezeigten Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang unserer Leistung oder dessen Feststellung gehabt haben. Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den nach 9 Abs. 3 berechneten Rückkaufswert zuzüglich der vorhandenen Überschussbeteiligung. Den Rückkaufswert zahlen wir nicht, wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls trotz unseres Rücktritts zur Leistung verpflichtet bleiben (vgl. Abs. 3). Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Vertragsanpassung (5) Ist der Rücktritt ausgeschlossen und ist uns nachgewiesen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht oder nicht vollständig angezeigten Umstände geschlossen hätten (vgl. Abs. 3), so können wir schriftlich eine nachträgliche Ver trags an passung verlangen. Dadurch werden die anderen Vertragsbedingungen, zu denen wir den Vertrag nachweislich geschlossen hätten, rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten, so werden die anderen Vertragsbedingungen erst ab der laufenden Ver sicherungsperiode Vertragsbestandteil. Schließen wir den Versicherungsschutz für den uns nicht angezeigten Umstand aus oder erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10%, so können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen; darauf werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. (6) Haben Sie oder die versicherte Person ohne Verschulden oder in Unkenntnis die Anzeigepflicht verletzt, verzichten wir zu Ihren Gunsten auf das uns gesetzlich zustehende Recht (vgl. 19 VVG), ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres einen erhöhten risikogerechten Beitrag von Ihnen zu verlangen, die Vertragsbedingungen anzupassen oder den Vertrag zu kündigen (vgl. Abs. 5). Ausübung unseres Rechts auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung (7) Unser Recht auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung (vgl. Abs. 3 und 5) können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben, durch schriftliche Erklärung ausüben. Dabei müssen wir Ihnen die Umstände angeben, auf die wir unser Recht stützen. Wir können auch nachträglich noch weitere Umstände zur Begründung unseres Rechts angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Unser Recht auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung ist ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bei Vertragsschluss kannten. Unsere Rechte können wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss geltend machen. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte im Hinblick auf diesen Versicherungsfall auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist 10 Jahre seit Vertragsschluss. Vertragserweiterung (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei einer Änderung des Vertrages, die unsere Leistungspflicht erweitert, entsprechend. Für den geänderten Vertragsteil beginnen dann die Fristen (vgl. Abs. 7) erneut zu laufen. Anfechtung (9) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch falsche oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Im Fall der Anfechtung zahlen wir den nach 9 Abs. 3 berechneten Rückkaufswert zuzüg lich der vorhandenen Überschussbeteiligung aus. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Empfangsvollmacht des Bezugsberechtigten (10) Nach Ihrem Tod gilt ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts-, Kündigungs- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen, sofern Sie uns gegenüber niemand anderen benannt haben. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. Beitragszahlung 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Seite 6 von 13

7 Die Beiträge sind von Ihnen als Versicherungsnehmer zu erbringen. (2) Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahresbeitragszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Die Beiträge sind je nach Versicherungsperiode unterschiedlich kalkuliert. (3) Der Einlösungsbeitrag (erster Beitrag) wird unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins oder nach dem früheren Zugang unserer schriftlichen Annahme Ihres Antrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, den wir mit Ihnen vereinbart haben. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) müssen Sie jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode entrichten. Die laufenden Beiträge sind bis zum Ende des Zahlungszeitraums zu entrichten, in dem die versicherte Person stirbt, längstens bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer. Der Zahlungszeitraum entspricht der Versicherungsperiode. (4) Bei Zahlungsschwierigkeiten werden wir auf Ihren Wunsch einen teilweisen oder vollständigen Zahlungsaufschub für die Beiträge Ihrer Versicherung mit Ihnen vereinbaren, wenn Sie die Beiträge mindestens zwei Jahre lang vollständig gezahlt haben. Für einen vollständigen Zahlungsaufschub müssen Sie die Beiträge zusätzlich mindestens für einen Zeitraum von 1/12 der Beitragszahlungsdauer vollständig gezahlt haben. Der Zahlungsaufschub ist insgesamt für höchstens 36 Monate der Versicherungsdauer möglich und kann auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt werden. Der Zahlungsaufschub ist zinspflichtig. Ihr Versicherungsschutz bleibt vollständig erhalten. Der Zahlungsaufschub ist zinslos, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie arbeitslos sind, oder Sie ein Kind bekommen haben und in gesetzlicher Elternzeit sind, oder Sie erwerbsunfähig sind, also keiner Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich nachgehen können, oder Sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung pflegebedürftig nach den Pflegestufen 2 oder 3 sind. Wenn die genannten Anlässe enden, müssen Sie uns dies anzeigen. Der Zahlungsaufschub ist dann wieder zinspflichtig. Endet der zinslose oder zinspflichtige Zahlungsaufschub, können Sie die jeweiligen Beiträge inkl. etwaiger Zinsen nachzahlen oder verrechnen lassen. Wenn Sie die Beiträge nachzahlen, verwenden wir diese dann entsprechend 2. Wenn sie die Beiträge verrechnen lassen, wird die garantierte Rente entsprechend herabgesetzt. (5) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung verrechnen wir Beitragsrückstände mit der Leistung. (6) Versicherungsvermittler und vertreter sind nicht zur Annahme von Zahlungen für Folgebeiträge bevollmächtigt. 9 Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig bei uns eingeht? (1) Für die rechtzeitige Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 8 Abs. 3) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. (2) Im Lastschriftverfahren haben Sie rechtzeitig gezahlt, wenn der Beitrag zu dem in 8 Abs. 3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, haben Sie auch dann noch rechtzeitig gezahlt, wenn Sie ihn unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung entrichten. Änderungen Ihrer Bankverbindung müssen Sie uns einen Monat vor der Fälligkeit des nächsten Versicherungsbeitrags mitteilen. (3) Wenn der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig entrichtet wird, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht geleistet ist. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten zur Gesundheitsprüfung durchgeführter ärztlicher Untersuchungen verlangen. (4) Bei Folgebeiträgen und bei sonstigen Beträgen, die Sie uns aus dem Versicherungsverhältnis schulden, erhalten Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung auf Ihre Kosten von uns eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen weisen wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hin. Kündigung 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen? Kündigung in der Aufschubzeit (1) Sie können Ihre Versicherung in der Ansparphase (vgl. 1 Abs. 1) jederzeit mit Frist von einem Monat zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode und in der Flexibilitätsphase (vgl. 1 Abs. 1) jederzeit mit Frist von einem Monat zum Monatsende ganz oder teilweise schriftlich kündigen. (2) Nach einer teilweisen Kündigung muss bei monatlicher Beitragszahlung der neue Beitrag mindestens 10 Euro, bei vierteljährlicher Beitragszahlung 30 Euro, bei halbjährlicher Beitragszahlung 60 Euro und bei jährlicher Beitragszahlung 120 Euro erreichen. Nach teilweiser Kündigung in der Ansparphase muss das Garantieguthaben zum Ende der Ansparphase mindestens 500 Euro betragen. Nach teilweiser Kündigung in der Flexibilitätsphase muss das Garantieguthaben zum Ende der Flexibilitätsphase mindestens 500 Euro betragen. Ansonsten ist die teilweise Kündigung unwirksam und nur die vollständige Kündigung möglich. (3) Haben Sie Ihre Versicherung teilweise gekündigt, hat dies zur Folge, dass Sie künftig niedrigere Beiträge zahlen müssen. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. (4) Bei Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage entnehmen wir den Rückkaufswert bei einer teilweisen Kündigung dem Garantieguthaben sowie dem ggf. vorhandenen beitragsfinanzierten Fondsguthaben im gleichen Verhältnis. Haben Sie mehrere Fonds im Fondsvermögen bespart, entnehmen wir auch hier das Guthaben anteilig aus allen Fonds. Rückkaufswert bei Kündigung (5) Bei einer Kündigung vor Rentenbeginn erhalten Sie, soweit bereits entstanden, einen nach 169 VVG berechneten Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Guthaben der Versicherung, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Verrechnungssätze (vgl. 14 Abs. 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Haben Sie eine Versicherung ohne Fondsanlage gewählt, so hat Ihre Versicherung ein Garantieguthaben (vgl. 2 Abs. 1). Der Wert des Garantieguthabens richtet sich nach dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital Ihrer Versicherung. Haben Sie eine Versicherung mit teilweiser Fondsanlage gewählt, setzt sich das Guthaben ihrer Versicherung aus dem Wert Ihres Garantieguthabens und dem Zeitwert des Fondguthabens zusammen (vgl. 2 Abs. 2). Der Wert des Garantieguthabens richtet sich nach dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital Ihrer Versicherung. Der Zeitwert des Fondsguthabens richtet sich nach dem Wert der Seite 7 von 13

8 Fondsanteile. Stichtag für die Bewertung des Fondsguthabens ist der letzte Börsentag vor der Wirksamkeit der Kündigung (vgl. 2 Abs. 2). Sofern Sie in der Flexibilitätsphase Teilentnahmen aus dem Garantieguthaben tätigen, vermindert sich der Rückkaufswert entsprechend und kann auch unter die gezahlten Beiträge sinken. (6) Wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen, dann kann dies Nachteile für Sie haben. Denn in den ersten Versicherungsjahren verwenden wir größere Teile Ihrer Beiträge zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten, die durch den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages entstanden sind (vgl. 14). Deshalb liegt der Rückkaufswert für längere Zeit gerade in der Anfangszeit auch deutlich unter der Summe der Beiträge, die Sie bis zur Kündigung an uns gezahlt haben. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrer Kundeninformation entnehmen. Dort genannte Rückkaufswerte gelten nur für die bei Beginn der Versicherung vereinbarten Leistungen und nur dann, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag unverändert fortführen insbesondere ohne Teilentnahmen in der Flexibilitätsphase und die Beiträge bis zum jeweiligen Termin gezahlt haben. Die angegebenen Beträge erhöhen sich noch um die bis zu diesem Termin angefallene Überschussbeteiligung (vgl. 3) und bei Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage um das vorhandene Fondsguthaben. Beitragsrückstände und eventuelle Gebühren (vgl. 15 und die Kundeninformation) behalten wir vom Rückkaufswert ein. (7) Den Rückkaufswert erbringen wir auch bei Versicherungen mit teilweiser Fondsanlage grundsätzlich in Geld. Die Bestimmungen des 2 Abs. 4 zum Naturalwahlrecht gelten entsprechend. Keine Beitragsrückzahlung (8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Liquiditätsoption (9) Nach Ablauf von zwölf Versicherungsjahren und vor Ende der Ansparphase können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Monats einen Betrag bis zur Höhe des Gesamtguthabens Ihrer Versicherung entnehmen. Dafür brauchen wir Ihren schriftlichen Antrag. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 8 entsprechend. Ihre Versicherung setzen wir dann, ohne die Gebühr für Vertragsänderungen zu erheben, mit entsprechend herabgesetzten Beiträgen und Leistungen fort. Bei einer Teilentnahme können Sie wahlweise die Beiträge in gleicher Höhe weiterzahlen, wenn ein Garantieguthaben von mindestens 500 Euro zum Ende der Ansparphase im Vertrag verbleibt. Bei vollständiger Entnahme des Gesamtguthabens endet der Vertrag. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung (10) Bei laufender Beitragszahlung können Sie schriftlich von uns verlangen, künftig keine oder niedrigere Beiträge zu zahlen. Es gelten die in Absatz 1 genannten Termine und Fristen. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, führen wir die Versicherung als beitragsfreie Versicherung weiter. Die beitragsfreie Rente berechnen wir aus dem Wert Ihres Garantieguthabens. Beitragsrückstände und eventuelle Gebühren (vgl. 15 und die Kundeninformation) ziehen wir zusätzlich ab. (11) Damit wir die Versicherung beitragsfrei stellen können, muss das Garantieguthaben zum Ende der Ansparphase mindestens 500 Euro betragen. Andernfalls endet die Versicherung und wir zahlen den Absatz 5 berechneten Rückkaufswert aus. Bei teilweiser Beitragsfreistellung muss der verbleibende Beitrag mindestens 120 Euro jährlich betragen. (12) Wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag in eine beitragfreie Versicherung umwandeln, dann kann dies Nachteile für Sie haben. Denn in den ersten Versicherungsjahren verwenden wir größere Teile Ihrer Beiträge zur Tilgung der Abschlussund Vertriebskosten, die durch den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages entstanden sind (vgl. 14). Deshalb liegt der Rückkaufswert, aus dem wir die beitragsfreien Leistungen berechnen, für längere Zeit gerade in der Anfangszeit auch deutlich unter der Summe der Beiträge, die Sie bis zur Beitragsfreistellung an uns gezahlt haben. Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer Höhe können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrer Kundeninformation entnehmen. (13) Nach einer Beitragsfreistellung können Sie innerhalb der nächsten fünf Jahre zum Beginn einer Zahlungsperiode mit schriftlichem Antrag die Beitragszahlung bis zur ursprünglichen Höhe wieder aufnehmen. Die versicherten Leistungen und Garantiewerte berechnen wir dann nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den ursprünglich vereinbarten Rechnungsgrundlagen neu. Innerhalb der ersten 6 Monate nach einer Beitragsfreistellung ist die Wiederaufnahme der Beitragszahlung ohne Gesundheitsprüfung möglich. Danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich, deren Ergebnis die Wiederaufnahme der Beitragszahlung auch ausschließen kann. Nehmen Sie die Beitragszahlung bis zur ursprünglichen Höhe wieder auf, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, die durch die Beitragsfreistellung nicht gezahlten Beiträge nachzuzahlen. Diese Beiträge verwenden wir dann entsprechend 2. Die zum Vertragsbeginn vereinbarten Rechnungsgrundlagen werden auch für diese Nachzahlung angewendet. Kündigung im Rentenbezug (14) Sie können Ihre Versicherung zu Lebzeiten der versicherten Person innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit ( 1 Abs. 1) oder während der Laufzeit einer Restguthabenrückgewähr (vgl. 1 Abs. 1) vollständig oder teilweise kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem gewünschten Kündigungszeitpunkt schriftlich erklärt werden. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit oder dem Erlöschen der Restguthabenrückgewähr bzw. wenn Sie keine Rentengarantiezeit oder Restguthabenrückgewähr vereinbart haben, können Sie Ihre Versicherung im Rentenbezug nicht kündigen. (15) Bei vollständiger Kündigung in einer Rentengarantiezeit zahlen wir Ihnen den Barwert der für die restliche Rentengarantiezeit noch ausstehenden garantierten Rente als Einmalbetrag aus. Der Barwert ist die Summe der rechnerisch bis zum Ende der Rentengarantiezeit ausstehenden Renten, die mit dem Rechnungszins abgezinst wird; der Barwert ist daher geringer als diese Summe. Bei vollständiger Kündigung während der Laufzeit einer Restguthabenrückgewähr zahlen wir Ihnen das zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Deckungskapital dieser Rentenversicherung, höchsten aber die zu diesem Termin berechnete Todesfallleistung aus der Restguthabenrückgewähr, aus (vgl. 1 Abs. 1). Bei teilweiser Kündigung vermindert sich der Auszahlungsbetrag jeweils entsprechend. (16) Nach der Kündigung im Rentenbezug erhalten Sie dann eine neu berechnete Rente, die wir aus dem restlichen Deckungskapital bilden und die wir bis zum Tod der versicherten Person zahlen. Diese neu berechnete Rente kann nicht gekündigt werden, für diese besteht auch keine Rentengarantiezeit bzw. keine Restguthabenrückgewähr mehr. Bei vollständiger Kündigung ist die neu berechnete Rente geringer als die ursprünglich vereinbarte Rente; bei nur teilweiser Kündigung kann die neu berechnete Rente geringer, aber auch höher sein. Die neu berechnete Rente muss mindestens 20 Euro monatlich erreichen; ansonsten zahlen wir Ihnen das vorhandene Deckungskapital aus und die Versicherung erlischt. Sofern Sie das Überschusssystem Dynamische Bonusrente gewählt haben, wird für die Weiterzahlung der Rente der Rentenzuschlag neu festgelegt. Seite 8 von 13

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