BG - INFOBLATT. Betriebsanweisungen für das Arbeiten mit Gefahrstoffen. Best.-Nr Stand: 08/2013

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1 BG - INFOBLATT Stand: 08/2013 Best.-Nr. 501 Betriebsanweisungen für das Arbeiten mit Gefahrstoffen 1. Allgemeine Hinweise zur Erstellung einer Betriebsanweisung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für das Arbeiten mit Gefahrstoffen eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, die der Gefährdungsbeurteilung nach 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Rechnung trägt. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen kann er sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z. B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) unterstützen lassen. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheits- sowie Brand- und Explosionsgefahren und zum Schutz der Umwelt. Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z. B. Lösemitteldämpfe, die an einem benachbarten Arbeitsplatz entstehen), sind ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen. Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen bei Änderungen aktualisiert werden. Die Einhaltung der Betriebsanweisung ist für die Beschäftigten verbindlich. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass sie den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und in Arbeitsplatznähe zugänglich gemacht wird. Sie ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Für Beschäftigte, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. 2. Form und Inhalt der Betriebsanweisung Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den Wiedererkennungseffekt für die Beschäftigten. Eine Auflistung aller Piktogramme und Symbolschilder, die in einer Betriebsanweisung verwendet werden können, sind in der Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung aufgeführt. Musterbetriebsanweisungen (z. B. Vorlagen für bestimmte Branchen) oder automatisch generierte Betriebsanweisungen sind immer an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und zu ergänzen. Betriebsanweisungen umfassen folgende Abschnitte: 1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit, 2. Gefahrstoffe (Bezeichnung), 3. Gefahren für Mensch und Umwelt, 4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, 5. Verhalten im Gefahrenfall, 6. Erste Hilfe und 7. Sachgerechte Entsorgung. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) , Fax:(0611) , medien.dp@bgetem.de

2 Viele Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) entnommen werden. Die folgende Tabelle erläutert, welche Inhalte des Sicherheitsdatenblatts für die einzelnen Abschnitte der Betriebsanweisung verwendet werden können. 2 SDB-Abschnitt 1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens Stoffbezeichnung Handelsname des Gemischs Betriebsanweisung-Abschnitt 2. Gefahrstoffbezeichnung: Gefahrstoffe mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung benennen 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Stoffbezeichnung/Identifikation der Bestandteile 2. Mögliche Gefahren Gefahrenhinweise (R- oder H-Sätze), Sonstige (EUH-Sätze) und besondere Gefahren für Mensch und Umwelt 10. Stabilität und Reaktivität Reaktivität, chemische Stabilität, unverträgliche Materialien, gefährliche Zersetzungsprodukte 7. Handhabung und Lagerung Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung, Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten, spezifische Endanwendungen 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung, Persönliche Schutzausrüstung (nach Aufnahmeweg) 15. Rechtsvorschriften Relevante nationale Vorschriften (z. B. Beschäftigungsbeschränkungen) 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Geeignete Löschmittel, verbotene Löschmittel 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren, Umweltschutzmaß nahmen, Methoden und Material für die Rückhaltung und Reinigung 3. Gefahren für Mensch und Umwelt Hinweise auf besondere Gefahren (R-/H-/EUH- Sätze) Bedeutung kann auch umschrieben werden Gefährdungen aufnehmen, die sich z. B. aus betrieblichen Erfahrungen ergeben und die keine Einstufung bewirken (z. B. Staubbelastung) Gefahrensymbole oder -piktogramme können ergänzend zum Text verwendet werden. 4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beachten hat: 1. Technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition, 2. Organisatorische Schutzmaßnahmen, 3. Hygienevorschriften und notwendige Arbeitskleidung, 4. Persönliche Schutzausrüstung (Art, Typ und Benutzungshinweise). Empfehlung: auch auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen der Verwendung hinweisen 5. Verhalten im Gefahrenfall Maßnahmen benennen, die von Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften im Gefahrenfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z. B. Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind: 1. geeignete und ungeeignete Löschmittel, 2. Aufsaug-, Binde- und Neutralisationsmittel, 3. zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z. B. Not-Aus) und zusätzliche persönliche Schutzausrüstung

3 3 4. notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen. Auf bestehende Alarmpläne sowie Flucht- und Rettungspläne kann hingewiesen werden 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Hinweise für den Erste-Hilfe- Leistenden nach oraler, dermaler, inhalativer Exposition 13. Hinweise zur Entsorgung Verfahren der Abfallbehandlung (bezogen auf das Produkt und seine Verpackung) 14. Angaben zum Transport nur bei Gefahrgut 6. Erste Hilfe Vor Ort zu leistende Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei: 1. Einatmen, 2. Haut- und Augenkontakt, 3. Verschlucken und 4. Verbrennungen und Erfrierungen. klar angeben, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe sind zu berücksichtigen: 1. Erste-Hilfe-Einrichtungen, 2. Ersthelfer, 3. Notrufnummern und 4. besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen (z. B. Bereitstellung spezieller Antidots) 7. Sachgerechte Entsorgung Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung von Abfällen, die betriebsmäßig oder ungewollt entstehen (z. B. Leckagemengen, Produktionsreste oder Verpackungsmaterialien): 1. persönliche Schutzausrüstung, 2. Entsorgungsbehälter und Sammelstellen, 3. Aufsaugmittel sowie 4. Reinigungsmittel und -möglichkeiten ist die Entsorgung die eigentliche Tätigkeit, kann es notwendig sein, dafür eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen 3. Unterweisung der Mitarbeiter Anhand der Betriebsanweisungen sind die Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal jährlich (s. 14 GefStoffV) zu unterweisen. Dies gilt auch für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die Unterweisungen sind in diesem Fall aber mindestens halbjährlich zu wiederholen. Für diese Unterweisungen stehen bei der Berufsgenossenschaft Unterlagen zur Verfügung (z. B. Faltblätter der Reihe 233 DP). Mitarbeiterinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Dies ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt (siehe auch BG-Infoblatt 424). Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Weitere Informationen zum Thema Unterweisung finden Sie im BG-Infoblatt Nr. 505.

4 4 4. Unterlagen zur Ergänzung bzw. Neuerstellung der Betriebsanweisung und zur Information der Mitarbeiter Hilfen zur Anfertigung von Betriebsanweisungen unter Webcode: Druck und Papierverarbeitung - Downloads Betriebsanweisung für Gefahrstoffe (Blankoformular) Betriebsanweisungen mit Beispielen für Gefahrstoffe im Offsetdruck Muster-Betriebsanweisung Rechtliche Vorgaben zum Thema Betriebsanweisungen und Unterweisung Gefahrensymbole und GHS-Gefahrenpiktogramme Gebots- und Verbotszeichen Vordrucke (GefStoffV) für Betriebsanweisungen (Best.-Nr. 139 DP) unter Webcode: Druck und Papierverarbeitung - Themen von A-Z - Betriebsanweisungen Infoblätter zum Thema Gefahrstoffe unter Webcode: Druck und Papierverarbeitung - Themen von A-Z Gefahrstoffe BG-Infoblatt Nr. 505: Unterweisung der Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen umgehen BG-Infoblatt Nr. 509 GHS (Global Harmonisiertes System) neue einheitliche Gefahrstoffsymbole BG-Infoblatt Nr. 510: GHS Auswirkungen auf Betriebsanweisung, Gefahrstoffverzeichnis und Kennzeichnung Broschüre "Gefahrstoffe": diese Broschüre enthält u. a. die TRGS 900, sie wird jährlich aktualisiert und vom Universum Verlag GmbH, Taunusstr. 54, Wiesbaden, herausgegeben. Solange der jeweils bezogene Vorrat ausreicht, wird sie kostenlos von der Berufsgenossenschaft an die Mitgliedsbetriebe weitergegeben (Best.-Nr. 005). Unterlagen zur Unterweisung unter Webcode: Druck und Papierverarbeitung - Themen von A - Z - Unterweisung Faltblätter DP BG-Infoblatt Nr. 505: Unterweisung der Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen umgehen Broschüren der BG ETEM Fachgebiet Druck und Papierverarbeitung unter Webcode: Druck und Papierverarbeitung - Auswahl nach Art Best.-Nr. 202 DP Arbeiten im Offsetdruck Best.-Nr. 205 DP UV-Trocknung Best.-Nr. 218 DP Sicheres Arbeiten in der Siebdruckerei Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) unter ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte

5 5 BETRIEBSANWEISUNG Betrieb/Abteilung: Otto GmbH Arbeitsplatz/Tätigkeit: Werkstatt I, Kleben von Kleinteilen GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG (gemäß 14 GefStoffV) (BEISPIEL) GESIFIX 100 Plexiglaskleber; Acrylharzlösung in Methacrylsäuremethylester (Methylmethacrylat) GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Leicht entzündlich. Dämpfe und Nebel können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. In Gegenwart von Peroxiden und Schwermetallsalzen ist spontane Aushärtung möglich. Reizend. Dämpfe und Nebel reizen Augen, Atmungsorgane und Haut. Bei Hautkontakt ist Allergiebildung möglich. Wassergefährdend. Darf nicht in Grundwasser, Kanalisation oder Erdreich gelangen. SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Beim Kleben Absauganlage einschalten. Zündquellen fern halten. Vorsorge gegen elektrostatische Aufladung treffen. Behälter dicht verschlossen halten, nur zu 80% füllen, nicht über 30 C lagern und vor Licht schützen. Atemschutz: Beim Auffüllen der Vorratsbehälter Filtergerät mit Filter A (braun) aus dem Schrank neben Eingang B anlegen. Augenschutz: Vollschutzbrille. Dämpfe und Nebel nicht einatmen. Im Arbeitsraum nicht essen, trinken, rauchen; keine Lebensmittel aufbewahren. Kontakt mit Haut und Augen vermeiden. Hautschutzplan beachten! Gummihandschuhe aus Nitrilkautschuk tragen, Typ., Farbe. Hautschutzcreme vor Arbeitsbeginn auftragen, Typ VERHALTEN IM GEFAHRENFALL Verschüttetes Produkt mit Vermiculit aufnehmen. Notfallrufnummer Löschmittel: Wassernebel, Schaum, Kohlendioxid, Pulver 222 ERSTE HILFE Hautkontakt: Augenkontakt: Verschlucken: Einatmen: Kleiderkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen. 10 Min. mit viel Wasser spülen, Arzt aufsuchen! Arzt aufsuchen! Frischluft, bei anhaltendem Unwohlsein zum Arzt! Benetzte Kleidung sofort wechseln. SACHGERECHTE ENTSORGUNG Reste in die gelbe Tonne und zur Müllverbrennung geben. Datum: Unterschrift des Unternehmers:

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