Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (SächsLadÖffG)

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1 MERKBLATT Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (SächsLadÖffG) Stand: 07/2016 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Regina Windisch Kathrin Stiller kathrin.stiller chemnitz.ihk.de Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz l Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz l l chemnitz@chemnitz.ihk.de l Internet:

2 Für wen oder was gilt das Gesetz? Das Gesetz regelt Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die Zeiten gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen Das Gesetz findet keine Anwendung auf: Verkauf von Zubehörartikeln im Zusammenhang mit erlaubter gewerblicher und nichtgewerblicher Tätigkeit oder Veranstaltung, insbesondere in Freizeit- und Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen. Was sind Verkaufsstellen? Das sind Einrichtungen, bei denen von fester Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Nicht unter Verkaufsstellen fallen, Anbieter von Dienstleistungen, wie Reisebüros, etc. Dem Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben oder Ähnlichem gleich, wenn Warenbetellungen entgegen genommen werden. Welche Feiertage sind laut Gesetz erfasst? Es sind die gesetzlichen Feiertage gemeint. Gesetzliche Feiertage sind (vgl. Sächsische Sonn- und Feiertagsgesetz): Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationsfest (31. Oktober), Buß- und Bettag, 1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember). Wann dürfen Läden nach Gesetz öffnen? (siehe 3 Abs. 1 und 3) Montag bis Sonnabend 06:00 bis 22:00 Uhr an Werktagen Verkauf von Backwaren ab 05:00 Uhr am 24. Dezember (wenn Werktag) 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr Verkauf von Tageszeitungen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages Hinweis: Die bei Ladenschluss noch anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 2/5

3 Gibt es Sonderöffnungszeiten für Verkaufsstellen an Werktagen? Nach 3 Abs. 4 des Gesetzes können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens 2 Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Ausgenommen sind jedoch Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester. Sonderfall: Apotheken, 4 des Gesetzes: Apotheken dürfen an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Die Apothekerkammer hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft zu regeln, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich. Hinweis: Apotheken dürfen sich davon abweichend an verkaufsoffenen Sonntagen ( 8) und an Mitternachtsshopping ( 3 Absatz 4) beteiligen Was gilt für Tankstellen? Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Tankstellen ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet. Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen ( 6): Der Verkauf von Reisebedarf auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs ist an allen Tagen ganztägig möglich, jedoch am 24. Dezember nur bis 17:00 Uhr Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen Flughafen Dresden und Flughafen Leipzig/Halle dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Was ist Reisebedarf? Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten. 3/5

4 Sonderregelungen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen, 7 SächsLadÖffG: An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die Dauer von insgesamt 6, auch aufteilbaren Stunden geöffnet sein. Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden. Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben. Feiertagen hinzuweisen. Verkaufsstellen in Kur-/Erholungs-/Wallfahrts- und Ausflugsorten 7 Abs. 2 und 3: Verkaufsstellen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten, in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten, die ausschließlich oder in erheblichem Umfang Reisebedarf, Sportartikel, Badegegenstände, Devotionalien sowie ortskennzeichnende Waren führen in der Zeit von 11:00 Uhr und 20:00 Uhr für die Dauer von 8 Stunden öffnen. Feiertagen hinzuweisen. Auf Antrag der Gemeinde wird diese als Ausflugsort anerkannt, wenn insbesondere das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens erfüllt ist. Über die Anerkennung entscheidet die Landesdirektion Sachsen. Jeweils nach Ablauf von 10 Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann die Landesdirektion Sachsen die Anerkennung überprüfen. Die Anerkennung als Ausflugsort sowie die Aberkennung werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Ausflugsorte werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Ist der Verkauf am möglich? Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen, Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, 4/5

5 Verkaufsstellen mit folgendem Warenangebot: Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen während höchstens 3 Stunden von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein. Feiertagen hinzuweisen Regelung von Verkaufsoffenen Sonntagen ( 8): Gemeinden können an jährlich bis zu 4 Sonntagen im Jahr durch Rechtsverordnung die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet gestatten: für die Zeit zwischen 12:00 Uhr und 18:00 Uhr, aus besonderem Anlass, Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden, mit Verbrauch dieses Tages auch für die übrigen Ortsteile, einem verkaufsoffenen Sonntag kann maximal ein weiterer verkaufsoffener Sonntag unmittelbar folgen, dann ist die Öffnung an den 2 vorangegangenen und den 2 aufeinander folgenden Sonntagen nicht zulässig. Darüber hinaus können Gemeinden durch Rechtsverordnung zusätzlich an einem weiteren Sonntag (für ein bestimmtes Gebiet der Gemeinde) die Öffnung von Verkaufsstellen gestatten: für die Zeit zwischen 12:00 Uhr und 18:00 Uhr aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von traditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind in der Rechtsverordnung ist das davon betroffene Gebiet zu bezeichnen und dieser Sonntag ist dann für dieses betroffene Gebiet verbraucht innerhalb der Gemeinde sind höchsten 8 Sonntage je Kalenderjahr aus solchen besonderen Anlässen zulässig Ausgeschlossen von der Sonntagsöffnung sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag; des Weiteren alle Sonntage, auf die der 24.Dezember oder ein gesetzlicher Feiertag nach dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz fällt Wer führt die Aufsicht und wem bin ich zur Auskunft verpflichtet? Die Gemeinden haben die Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes sowie Kontroll- und Auskunftsrechte sowie das Recht, Verkaufsstellen zu diesem Zweck zu betreten. Arbeitnehmerschutz an Sonn- und Feiertagen: Die Aufsicht über den Arbeitnehmerschutz obliegt der Landesdirektion Sachsen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nur während der erlaubten Öffnungszeiten beschäftigt werden, unerlässliche Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten währen insgesamt weiterer 30 Minuten sind zulässig. Im Übrigen findet das Arbeitszeitgesetz Anwendung. 5/5

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