MERKBLATT Standortpolitik

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1 MERKBLATT Standortpolitik L A D E N S C H L U S S Das Ladenschlussgesetz (LSchlG) ist ein Sondergesetz, das die Zeiten, in denen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, regelt. Während der erlaubten Öffnungszeiten steht es dem Gewerbetreibenden hingegen frei, ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. FÜR WEN GILT DAS LADENSCHLUSSGESETZ? Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes gelten für sogenannte Verkaufsstellen, worunter in erster Linie Ladengeschäfte und sonstige Stände fallen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind Gast- und Speisewirtschaften. Ebenso wenig zu den Verkaufsstellen zählen Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder handwerkliche Reparaturstellen, so dass auch hier der Ladenschluss keine Anwendung findet. An die Ladenschlusszeiten halten müssen sich hingegen Reisegewerbetreibende ( 20 Abs. 1 LSchlG), soweit sie Waren an jedermann absetzen. Soweit nachstehend besondere Regelungen für Verkaufsstellen angeführt sind, haben auch diese Gültigkeit für das Reisegewerbe ( 20 Abs. 1 LSchlG). Neben dem Ladenschlussgesetz hat für den Handel sowie für Dienstleistungen auch das bayerische Feiertagsgesetz (FTG) Gültigkeit. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall allerdings für einzelne Feiertage von Beschränkungen und Verboten Befreiung gewähren.

2 Folgende Öffnungszeiten erlaubt das Ladenschlussgesetz: Grundsätzlich ( 3 Abs. 1 LSchlG) Montag - Samstag 06:00 bis 20:00 Uhr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden. ( 17 Abs. 4 LSchlG) Heiligabend ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 15 LSchlG) falls ein Werktag (Montag - Samstag) falls er auf einen Sonntag fällt 06:00 bis 14:00 Uhr Drei Stunden bis längstens 14:00 Uhr, allerdings beschränkt auf Abgabe von Lebens- und Genussmittel, Weihnachtsbäume Silvester falls ein Werktag (Montag - Samstag) falls der auf einen Sonntag fällt normale Werktagsregelung siehe Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage Gründonnerstag normale Werktagsregelung

3 Ausnahmeregelungen für bestimmte Waren: Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 1881) legt nur die Dauer der Öffnungszeiten für die einzelnen Waren fest. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, in welcher Zeit die Öffnungszeiten liegen müssen. Verkaufsstellen für Backwaren ( 3 Abs. 1 S. 2, 12 LSchlG) Montag - Samstag Sonn- und Feiertage 05:30 bis 20:00 Uhr Drei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ( 12 Abs. 2 S. 2 LadSchlG) Verkaufsstellen für frische Milch ( 12 LSchlG) Sonn- und Feiertage Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingst- feiertag Verkaufsstellen für Blumen ( 12, 23 LSchlG) Sonn- und Feiertage. Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingst- feiertag

4 Zwei Stunden am Muttertag Die Festlegung einer verlängerten Öffnungszeit (Bsp. vier Stunden) kann durch das Bayerische Arbeits- und Sozialministerium festgelegt werden. Ausnahmen: Sechs Stunden am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag Ausnahmeregelungen für bestimmte Vertriebsformen und -möglichkeiten: Apotheken ( 4 LSchlG) Tagen; 00:00 bis 24:00 Uhr an allen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (siehe Grundsätzliches) sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Allerdings dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet haben, sondern es gilt ein sogenannter Notdienstplan der zuständigen Verwaltungsbehörde. Auch Apotheken dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen.

5 Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen in einem Kiosk ( 5 LSchlG) Sonn- und Feiertage Fünf Stunden (falls keine einschränken- de Verordnung seitens der Kreisverwaltungsbehörden besteht) Kioske ( 3 LSchlG) gebunden sind an das Ladenschlussgesetz Ausnahme: Gemäß 7 Gaststättengesetz dürfen mit Gaststättenkonzession während der Ladenschlusszeiten Zubehörartikel (Süßwaren, Tabakwaren, Streichhölzer, Blumen, Zeitungen und ähnliches) verkauft werden Tankstellen ( 6 LSchlG) 00:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen; außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (siehe Grundsätzliches) sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf 1 gestattet

6 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen ( 8 LSchlG) 00:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen; außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf 1 gestattet allerdings am 24. Dezember: Öffnung nur bis 17:00 Uhr Verkaufsstellen auf Flughäfen München und Nürnberg ( 9 LSchlG) 00:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen; außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf 1 gestattet; es dürfen zudem außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen an andere Personen als an Reisende Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel abgegeben werden. Öffnung nur bis 17:00 Uhr allerdings am 24. Dezember Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte an Verkaufsstellen dürfen bestimmte ( 10 LSchlG) Artikel an jährlich höchstens vierzig Sonnund Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. Festsetzung der Sonn- und Feiertage, an denen ein Verkauf zulässig ist, sowie die Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden.

7 Verkaufsoffener Sonntag an jährlich höchstens vier Sonn- und ( 14 LSchlG) Feiertagen für fünf zusammenhängende Stunden (außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes) bis längstens 18:00 Uhr aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Festsetzung der Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden (Verordnung vom , GVBl. I S. 340). Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. Ausnahmen siehe unter Kurorte. Ausnahmeregelung Beispiel Shoppingnacht Ausnahmen im Sinne von 23 Ladenschlussgesetz können von der Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Handel und Gewerbe, Straßen- und Schienenverkehr, Peterplatz 9, Würzburg, Telefon 0931/ genehmigt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Tag der offenen Tür an einem Sonntag Durchführung ist grundsätzlich zulässig und nicht anzeigepflichtig. Die Verkaufsstelle darf jedoch nur zur Besichtigung von Waren geöffnet sein, ohne geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden; lediglich Bewachungspersonal darf anwesend sein. Ein ausführliches Merkblatt zum Tag der offenen Tür kann bei der IHK

8 Aschaffenburg im Internet abgerufen oder telefonisch angefordert werden. Gesetzliche Feiertage in Bayern (Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21. Mai 1980, Bayerische Rechtssammlung (BayRS) I) 1. Im ganzen Staatsgebiet: Sonntage, Neujahr, Heilige Drei Könige (Epiphanias), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. 2. In Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung zusätzlich: Mariä Himmelfahrt. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. 1 Reisebedarf gemäß 2 Abs. 2 LSchlG sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeuge geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten. Ansprechpartner: Sabine Heisswolf Tel Fax: heisswolf@aschaffenburg.ihk.de Internet: Der Abdruck dieses Merkblattes erfolgt mit freundlicher Genehmigung der IHK Schwaben.

9 HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service Ihrer IHK für die Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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